Leitsatz: 1. Eine Gaststättenerlaubnis ist wegen Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers zu widerrufen, wenn dieser wiederholt gegen ihm erteilte Auflagen verstößt und dabei zu erkennen gibt, dass er die Auflagen auch künftig nicht befolgen wird. 2. Bei einer auf den Außengastronomiebereich einer Gaststätte bezogenen Sperrzeitauflage hat der Gastwirt durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass sich während der Sperrzeit keine Gäste in dem Außengastronomiebereich aufhalten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.9.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2430/16 (VG Aachen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.8.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei gaststättenrechtlich unzuverlässig, weil er beharrlich, fortgesetzt und unbelehrbar Auflagen und Sperrzeitbestimmungen missachtet habe. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs überwiege sein wirtschaftliches Interesse an der vorläufigen Fortführung der Gaststätte. Weitere Verstöße und nächtliche Ruhestörungen seien zu besorgen. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller ist im Sinne von § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG unzuverlässig, weil er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Er hat innerhalb kurzer Zeit wiederholt gegen angeordnete Auflagen verstoßen, auch nachdem er sowie bei ihm beschäftigte Personen von der Antragsgegnerin mehrfach ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des betreffenden Verhaltens hingewiesen worden waren. Die hierauf beruhende Prognose, der Antragsteller werde auch künftig gegen Auflagen verstoßen, wird nicht durch seine bloße Behauptung in Frage gestellt, er halte sich an die in der Erlaubnis aufgeführten Auflagen und sorge für eine ordnungsgemäße Betriebsführung. Die dem Antragsteller unter dem 9.10.2015 erteilte und zuletzt bis zum 31.5.2016 verlängerte vorläufige Erlaubnis war u. a. mit der Auflage Nr. 13 versehen, nach der Live-Veranstaltungen jeglicher Art in den Gaststättenräumlichkeiten nicht erlaubt waren. Dazu war dem Antragsteller, der in seinem Erlaubnisantrag ursprünglich die Absicht bekundet hatte, Live-Bands auftreten zu lassen, im Rahmen des Erlaubnisverfahrens mitgeteilt worden, dass dies wegen des fehlenden Schallschutzes der Räumlichkeiten und mangels Baugenehmigung für eine Nutzung als Unterhaltungsgaststätte nicht möglich sei. Daraufhin hatte der Antragsteller seinen Erlaubnisantrag entsprechend angepasst. Er hat gegen Auflage Nr. 13 verstoßen, indem er am 5.12.2015 („T. “), 27.2.2016 („C. T1. & The N. N1. “) und 26.3.2016 („T2. and the E. “) Live-Bands in seiner Gaststätte auftreten ließ. Dies geschah jeweils, obwohl ihn die Antragsgegnerin zuvor ausdrücklich und teils mehrfach auf die Unzulässigkeit der betreffenden Veranstaltung hingewiesen hatte. Nach Erteilung der (endgültigen) Gaststättenerlaubnis vom 6.6.2016 hat der Antragsteller ein weiteres Mal gegen die Auflage verstoßen, die – nunmehr als Auflage Nr. 12 – um den Hinweis ergänzt worden war, dass zu den danach unerlaubten Live-Veranstaltungen auch Karaoke-Veranstaltungen gehören. Anlässlich der Aushändigung der Erlaubnisurkunde war insbesondere diese Auflage mit dem Antragsteller ausführlich erörtert worden. Gleichwohl veranstaltete er am 24./25.6.2016 in seiner Gaststätte eine Karaoke-Party. Zuvor hatte ein Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin gegenüber der vor Ort angetroffenen Mutter des Antragstellers und fernmündlich gegenüber seinem Bruder, der nach Aktenlage in der Gaststätte in verantwortlicher Position beschäftigt ist, unter Hinweis auf die fehlende Erlaubnis hierfür ein Veranstaltungsverbot ausgesprochen. Das kommentierte der Bruder mehrfach dahin, dies interessiere ihn nicht. Der Antragsteller selbst ließ sich gegenüber Polizeibeamten, die nach einer Anwohnerbeschwerde wegen Ruhestörung in den frühen Morgenstunden des 25.6.2016 vor Ort waren und eine Fortsetzung der Karaoke-Party untersagten, dahin ein, dass ihm sowohl dieses als auch das von der Ordnungsbehörde ausgesprochene Verbot vollkommen egal seien. Er werde die Veranstaltung fortsetzen, sobald die Beamten das Lokal wieder verließen. Des Weiteren setzt das Beschwerdevorbringen der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe wiederholt und beharrlich die Sperrzeit nicht beachtet, nichts Durchgreifendes entgegen. Der Antragsteller hat wiederholt gegen Auflage Nr. 10 zur Erlaubnis vom 6.6.2016 verstoßen. Durch diese Auflage wird der Beginn der Sperrzeit für den Betrieb des Straßenrestaurants auf 24:00 Uhr vorverlegt. Zwischen dem 3.8. und dem 12.8.2016 wurden an insgesamt fünf Tagen von Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin in dem mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestatteten Außengastronomiebereich der Gaststätte des Antragstellers Gäste – teils mit Getränken – noch deutlich nach 24:00 Uhr angetroffen. Selbst wenn insoweit – so das Beschwerdevorbringen – kein (Außen-)Ausschank stattgefunden haben sollte, lägen gleichwohl Sperrzeitverstöße vor. Während der Sperrzeit dürfen davon erfasste Betriebe Leistungen nicht erbringen und in ihren Räumen Gäste nicht dulden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1976 – 1 C 7.75 –, GewArch 1977, 24 (25), und Beschluss vom 15.12.1994 – 1 B 190.94 –, GewArch 1995, 155 = juris, Rn. 16. Bei einer – wie hier – auf den Außengastronomiebereich einer Gaststätte bezogenen Sperrzeitregelung hat der Gastwirt durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass sich während der Sperrzeit keine Gäste in dem Außengastronomiebereich aufhalten. Das hat der Antragsteller an den fraglichen Tagen nicht getan. Insoweit fällt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose zusätzlich – negativ – ins Gewicht, dass die Außendienstmitarbeiter jeweils auf den Sperrzeitverstoß aufmerksam gemacht hatten, es aber gleichwohl zu weiteren Verstößen kam. Bereits diese Sperrzeitverstöße und die mehrfache Missachtung des Verbots von Live-Veranstaltungen rechtfertigen nach den gegebenen Umständen die Prognose, dass der Antragsteller sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Er hat innerhalb kurzer Zeit – seit der Erteilung der vorläufigen Erlaubnis vom 9.10.2015 war noch kein Jahr vergangen – wiederholt und beharrlich gegen ihm auferlegte Verhaltenspflichten verstoßen und sich dabei uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung bestanden in dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016– 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., nicht. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Karaoke-Veranstaltung am 24./25.6.2016 letztlich doch noch abgebrochen. Dies ändert weder etwas an dem vorsätzlichen und trotz ordnungsbehördlicher Untersagung begangenen Auflagenverstoß noch daran, dass er sich gegenüber den Polizeibeamten zunächst uneinsichtig gezeigt hat. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden wird aber erwartet, dass er seinen Pflichten ohne ständige behördliche Überwachung und Ermahnung von sich aus nachkommt. Dieser Erwartung kann oder will der Antragsteller nicht gerecht werden, wie sein Verhalten in der Vergangenheit belegt. Da der Antragsteller allein schon aufgrund der vorgenannten Auflagenverstöße als unzuverlässig anzusehen ist, kommt es auf die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht zusätzlich herangezogenen abendlichen und nächtlichen Ruhestörungen durch laute Musik, die zu einer Reihe von Anwohnerbeschwerden und Ordnungswidrigkeitenanzeigen geführt haben, allerdings nur zum Teil durch polizeiliche Feststellungen belegt sind und insoweit vor Einbau des elektronischen Limiters in die Musikanlage der Gaststätte stattgefunden haben, nicht mehr an. Deshalb ist auch der Einwand des Antragstellers unerheblich, von Livemusik- und Karaoke-Veranstaltungen in benachbarten Bars und Kneipen hervorgerufene Lärmwirkungen seien zu Unrecht seiner Gaststätte zugeordnet worden. Soweit er wegen derartiger Veranstaltungen sowie deshalb einen Gleichheitsverstoß rügt, weil die Außengastronomie benachbarter Gaststätten noch nach 24:00 Uhr in Betrieb sei, vermag auch dies die Rechtmäßigkeit des Erlaubniswiderrufs nicht in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen, dass gegebenenfalls schon die jeweilige bau-, gaststätten- und straßenrechtliche Genehmigungs- bzw. Erlaubnissituation der benachbarten Betriebe – etwa aufgrund ihrer örtlichen Lage oder eines ausreichenden Schallschutzes der Räumlichkeiten – eine andere sein mag, darf der Antragsteller seine Gaststätte jedenfalls nur im Rahmen der ihm erteilten Erlaubnis und unter Beachtung der Auflagen betreiben, mit denen die Erlaubnis verbunden ist. Da er dies nicht getan und sich deshalb als unzuverlässig erwiesen hat, war die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 GastG zwingend zu widerrufen. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es ferner nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016– 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Jedoch bestehen auch nach Erlass der Widerrufsverfügung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung des Antragstellers. Vielmehr ist es am 3.9. und 10.9.2016 zu weiteren aktenkundigen Sperrzeitverstößen gekommen. Nachdem der Antragsteller dem Verbot von Live-Veranstaltungen in der Vergangenheit beharrlich und uneinsichtig zuwidergehandelt hat, besteht auch insoweit schon bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens die Gefahr weiterer Verstöße und damit einhergehender Störungen der Nachtruhe von Anwohnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.