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Beschluss

3 L 3166/19.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0121.3L3166.19.KS.00
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Leitsätze
1. Ein Gaststättenbetreiber ist als unzuverlässig anzusehen, wenn er wiederholt Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 HGastG missachtet und zu erwarten ist, dass er diese auch künftig nicht befolgen wird. 2. Zum Schutz der Gäste und des Personals einer Shisha-Bar vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung kann die zuständige Behörde gem. § 10 Abs. 2 HGastG anordnen, dass Kohlenmonoxid-Melder anzubringen sind und ein Grenzwert von 30 ppm nicht überschritten werden darf.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gaststättenbetreiber ist als unzuverlässig anzusehen, wenn er wiederholt Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 HGastG missachtet und zu erwarten ist, dass er diese auch künftig nicht befolgen wird. 2. Zum Schutz der Gäste und des Personals einer Shisha-Bar vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung kann die zuständige Behörde gem. § 10 Abs. 2 HGastG anordnen, dass Kohlenmonoxid-Melder anzubringen sind und ein Grenzwert von 30 ppm nicht überschritten werden darf. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Untersagung des von ihm betriebenen Gaststättengewerbes. Der Antragsteller betreibt seit dem 1. Oktober 2016 im Stadtgebiet Kassel eine Rauchergaststätte ohne Ausschank alkoholischer Getränke. Es werden warme, kalte und koffeinhaltige Getränke sowie Wasserpfeifen mit Fruchttabak (Shishas) zum Rauch angeboten. Dem Antragsteller wurde bereits mit Anordnung vom 28. Oktober 2016 das Zubereiten und Rauchen von Shisha-Pfeifen in seiner Gaststätte untersagt bis im Gastraum je 25 m2 ein funktionsfähiger Kohlenmonoxid-Melder und im Zubereitungsraum ein Kohlenmonoxid-Melder angebracht wurden (vgl. Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs). Erst nach erneuter Kontrolle und Aufforderung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin wurden die Melder schließlich montiert (vgl. Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs). Bei einer Kontrolle des Betriebs am 12. April 2019 beanstandete ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, dass keine Kohlenmonoxid-Melder angebracht waren (vgl. Bl. 68 des Verwaltungsvorgangs). Am 23. April 2019 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller erneut eine Anordnung, wonach unter anderem - in den gesamten Räumlichkeiten ein Kohlenmonoxid-Wert von 60 ppm nicht zu überschreiten war, wobei im Zubereitungsraum ein Wert von 30 ppm nicht überschritten werden durfte und, sollte dieser nicht durch eine Tür abgeschlossen sein, in den gesamten Räumlichkeiten ein Wert von 30 ppm einzuhalten war, - im Raucherraum funktionsfähige Kohlenmonoxid-Melder nach EN 50291-1:2010 anzubringen waren; dabei mindestens ein Melder je 25 m2 Gastraumfläche und im Zubereitungsraum mindestens ein Melder (vgl. Bl. 63 ff. des Verwaltungsvorgangs). Am 14. August 2019 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Bewertungshilfe der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz (LAUG) erneut eine im Wesentlichen gleichlautende Anordnung. Überdies wurde klarstellend angeordnet, dass in den gesamten Räumlichkeiten ein Kohlenmonoxid-Wert von 30 ppm nicht überschritten werden darf. Zusätzlich wurde angeordnet, dass an den Eingangstüren ein Hinweis auf die Gesundheitsgefahren bei Zubereitung und Rauchen von Shishas anzubringen war (vgl. Bl. 87 ff. des Verwaltungsvorgangs). Bei einer Kontrolle am 12. Dezember 2019 zeigte ein Kohlenmonoxid-Messgerät der Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Wert von 240 ppm an. Der Betrieb wurde daraufhin geräumt, mittels Öffnung der Eingangstür und eines Fensters 10 Minuten gelüftet und die Feuerwehr alarmiert. Diese maß Kohlenmonoxid-Werte von 180 ppm (Thekenbereich), 370 ppm (Zubereitungsraum) und 240 ppm (Toilette). Es wurde weiter beanstandet, dass im gesamten Betrieb weder Kohlenmonoxid-Melder noch der Hinweis auf die Gesundheitsgefahren im Eingangsbereich angebracht waren. Der Betrieb wurde daraufhin mündlich untersagt (vgl. Bl. 97 f. des Verwaltungsvorgangs). Am 13. Dezember 2019 sprach der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor und gab an, nicht zu verstehen, weshalb der Betrieb untersagt worden sei (vgl. Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 untersagte die Antragsgegnerin die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes unter Bezugnahme auf § 4 Hessisches Gaststättengesetz vom 28. März 2012 (GVBl. I 2012, S. 50; HGastG) und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Ferner drohte die Antragsgegnerin die zwangsweise Schließung und Versiegelung der Gewerberäume an, sollte der Antragsgegner den Betrieb trotz Untersagung weiterführen. Zur Begründung bezog die Antragsgegnerin sich im Wesentlichen auf die vorgenannten Verstöße gegen die angeführten Anordnungen. Vorgaben des Ordnungsamtes seien wissentlich über Jahre hinweg nicht befolgt und damit vorsätzlich gesundheitliche Schädigungen der Gäste und Mitarbeiter in Kauf genommen worden. Es sei unerlässlich, den weiteren Betrieb zu untersagen, da kein anderes angemessenes Mittel geeignet sei, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren. Eine Anhörung sei aufgrund Gefahr in Verzug nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller sei jedoch bei der Vielzahl von Kontrollen informiert worden und habe ausreichend Möglichkeit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete die Antragsgegnerin damit, dass aus dem Verhalten des Antragstellers zu schließen sei, dass er auch in Zukunft nicht willens oder in der Lage sei, einen Gewerbebetrieb in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Es sei zu befürchten, dass Gäste und die Allgemeinheit auch künftig Gefährdungen ausgesetzt seien. Am 17. Dezember 2019 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Am 20. Dezember 2019 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nach. Zur Begründung führt der Antragsteller an, die Lüftungsanlage habe am 12. Dezember 2019 einwandfrei funktioniert. Sie sei erst im November 2019 erneuert worden und auf die gleichzeitige Nutzung von 45 Wasserpfeifen ausgelegt. Da die Anlage in Betrieb gewesen sei, hätten die von der Antragsgegnerin angegebenen Messwerte nicht erreicht werden können. Zudem sei der Kohlenmonoxid-Wert abhängig von der Raumgröße. Am Ofen bzw. an den Shishas gemessene Werte seien nicht verlässlich. Es seien zudem keine geeichten Messgeräte eingesetzt worden. Die von der Antragsgegnerin angegebenen Höchstwerte von 30 ppm entbehrten einer gesetzlichen Grundlage und seien willkürlich gewählt. Es habe zu keinem Zeitpunkt Gefahr für die Gäste oder das Personal bestanden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht aufgetreten. Solche seien bisher noch nie aufgetreten. Die vier in der Gaststätte angebrachten Kohlenmonoxid-Melder seien am 12. Dezember 2019 nicht in Betrieb gewesen, weil aufgrund einer Anordnung der Antragsgegnerin neue, digitale Melder angeschafft worden seien. Dies seien jedoch noch nicht montiert gewesen. Vorfälle aus den Jahren 2016 und 2018 sowie die Beanstandungen aus dem Jahr 2019 seien nicht geeignet, die Untersagung zu rechtfertigen. Die Untersagung gefährde die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers, auch aufgrund der Investition in die Lüftungsanlage. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Bei den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die die Kontrolle am 12. Dezember 2019 durchgeführt hätten, handle es sich um geschultes Fachpersonal, das regelmäßig mit den verwendeten Messgeräten arbeite. Diese seien gewartet und geprüft durch die Feuerwehr. Die angezweifelten Messwerte seien zudem von der Feuerwehr gemessen worden, die die Vorgaben der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie einhalte. Ferner sei der ppm(parts per million)-Wert unabhängig von der Raumgröße. Dass der Antragsteller meine, es sei bisher nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen, entlaste ihn nicht, da Kohlenmonoxidanreicherungen im Blut in der Anfangsphase vom Betroffenen selten bemerkt würden und eine Vergiftung mit Kohlenmonoxid zu unspezifischen Symptomen führe. Grundlage des angeordneten Kohlenmonoxid-Höchstwertes von 30 ppm sei eine Handlungsempfehlung der 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 5./6. Juni 2019 unter Bezugnahme auf einen Bericht der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz zur Gefahr von Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Betrieben und beruhe darüber hinaus auf den Arbeitsplatzgrenzwerten nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900; GMBl. 2019, 117-119). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag ist hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten behördlichen Verfügung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung zwangsweiser Schließung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 S. 1 HessAGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Behörde formell rechtmäßig war. Zum anderen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ist bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das private Aufschubinteresse des Antragstellers, da die ordnungsbehördliche Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die formelle Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO hat die Antragsgegnerin erfüllt. Die Begründung ist auf den konkreten Fall bezogen und lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. b) Die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes ist offensichtlich rechtmäßig. aa) Eine grundsätzlich gem. § 28 Abs. 1 HVwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes durchzuführende Anhörung durfte hier gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 HVwVfG wegen Gefahr im Verzug unterbleiben. Gefahr im Verzug ist dann anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.2012 – 3 C 16/11, juris, Rn. 14), wobei von einer ex ante-Sicht auszugehen ist. Vorliegend war die Antragsgegnerin nach der Kontrolle vom 12. Dezember 2019 gehalten, umgehend und ohne weiteren Zeitverzug eine Schließung der Shisha-Bar zu erwirken. Jeder weitere Zeitverlust hätte aufgrund der sehr hohen Kohlenmonoxid-Werte in den Räumlichkeiten der Shisha-Bar dazu geführt, dass erneut Personen der Gefahr einer Gesundheitsschädigung ausgesetzt werden. Hieran änderte auch die Lüftungsmaßnahme der Feuerwehr am 12. Dezember 2019 nichts. Diese dürfte zwar die Kohlenmonoxid-Werte kurzfristig auf ein Mindestmaß gesenkt haben. Jedoch musste die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass bei weiterem Betrieb der Shisha-Bar innerhalb kürzester Zeit wieder hohe Kohlenmonoxid-Werte erreicht werden, die eine Gesundheitsgefährdung darstellen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des Antragstellers die Lüftungsanlage am fraglichen Tag in Betrieb gewesen ist und dennoch stark erhöhte Kohlenmonoxid-Werte gemessen werden konnten. bb) Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung, ein Gaststättengewerbe betreiben zu dürfen, ist § 4 Abs. 1 HGastG. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 HGastG hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende, seine gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. cc) Der Antragsteller betreibt ein Gaststättengewerbe entsprechend § 1 Abs. 2 HGastG, da er gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und der Zugang zu seinem Lokal jedermann eröffnet ist. dd) Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit ist in § 4 Abs. 1 S. 1 HGastG durch die Regelbeispiele des Alkoholmissbrauchs, des übermäßigen Alkoholkonsums, des Vorschubleistens von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Missachtung der Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes gesetzlich näher dargestellt, schließt dabei aber durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ die Verwirklichung durch anderweitiges Tun oder Unterlassen nicht aus. Der hessische Gesetzgeber hat die Vorschrift damit den klassischen gewerberechtlichen Untersagungsmöglichkeiten des § 35 Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG nachgebildet, so dass die zu den entsprechenden Gesetzen ergangene Rechtsprechung weiter Beachtung finden und zur Auslegung herangezogen werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss v. 04.09.2012 – 6 B 1557/12, juris, Rn. 18). Als unzuverlässig ist derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.02.1997 – 1 B 34/97, juris). Es ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehenden Umstände abzustellen (BVerwG, Urteil v. 02.02.1982 – 1 C 146.80; HessVGH, Beschluss v. 04.09.2012 – 6 B 1557/12). ee) Der vorliegende Sachverhalt gibt hinreichenden Anlass zu der Prognose, dass der Antragsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung einer Gaststätte, weil er wiederholt Anordnungen der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 2 HGastG missachtet hat (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 28.11.2016 – 4 B 1127/16, juris, Rn. 5) und zu erwarten ist, dass er diese auch künftig nicht befolgen wird. Die Antragsgegnerin hat wiederholt gem. § 10 Abs. 2 HGastG angeordnet, dass in Zubereitungs- und Gastraum der Gaststätte Kohlenmonoxid-Melder anzubringen sind und ein Höchstwert von 30 ppm in den Räumen der Gaststätte nicht zu überschreiten ist. Diese Anordnungen waren auch rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 2 HGastG kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung und Gefahren für Leben oder Gesundheit und zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin zum Schutz der Gäste und des Personals der vom Antragsteller betriebenen Shisha-Bar vor den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine Kohlenmonoxid-Vergiftung die Anordnungen vom 28. Oktober 2016, 23. April 2019 und 14. August 2019 erlassen, wonach unter anderem eine ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten sicherzustellen war und Kohlenmonoxid-Melder sowie ein Hinweis für gefährdete Personen anzubringen waren (vgl. Bl. 3, 63 ff., 87 ff. des Verwaltungsvorgangs). Diese Anordnungen betreffen das von § 10 Abs. 2 HGastG in Bezug genommene Schutzgut des Lebens und der Gesundheit von Gästen, Personal und der Allgemeinheit. Infolge der Verbrennung von Kohle beim Gebrauch von Wasserpfeifen wird Kohlenmonoxid in die Raumluft abgegeben. Dies kann zu erheblichen gesundheitlichen Belastungen bis hin zum Tod führen. Bereits bei einer Konzentration von 35 ppm können innerhalb von 6–8 Stunden Kopfschmerzen und Schwindel, bei 200 ppm innerhalb von 2-3 Stunden leichte Kopfschmerzen und ein Verlust des Urteilsvermögens, bei 40 ppm innerhalb von 1-2 Stunden starke Kopfschmerzen und bei 80 ppm innerhalb von 45 Minuten Schwindel, Übelkeit und Krämpfe sowie innerhalb von 2 Stunden Bewusstlosigkeit auftreten. Ab einem Wert von 1.600 ppm besteht die Gefahr des Todes (vgl. „Kohlenstoffmonoxidintoxikation“, in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Stand: 31.10.2019, 08:31 UTC, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kohlenstoffmonoxidintoxikation& oldid=193615757, abgerufen: 20.01.2020, 11:07 UTC). Die Antragsgegnerin hat auch das ihr gem. § 10 Abs. 2 HGastG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Der Höchstwert von 30 ppm ist insbesondere nicht willkürlich gewählt. Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Handlungsempfehlung der 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 5./6. Juni 2019 unter Bezugnahme auf einen Bericht der LAUG zur Gefahr von Kohlenmonoxid-Vergiftungen in Shisha-Betrieben ergibt sich unter anderem die Empfehlung, dass eine Kohlenmonoxid-Konzentration von 30 ppm in der Raumluft als Maximalwert vorgegeben werden soll und ab einem Wert von 60 ppm der Betrieb vorübergehend zu schließen ist (S. 26). Diese Handlungsempfehlung berücksichtigt dabei auch, dass einerseits die individuelle Toleranzschwelle für Kohlenmonoxid stark variiert und die Gefährdung durch Kohlenmonoxid von der Aufenthaltszeit im Raum abhängt sowie andererseits, dass vulnerable Personengruppen (Kinder, Schwangere, ungeborenes Leben, Personen mit verringerter Sauerstoffaufnahmefähigkeit) empfindlicher reagieren können. Dieser Empfehlung entsprechend hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Höchstwert von 30 ppm angeordnet. Dass die Antragsgegnerin sich bei Ausübung ihres Ermessens an dieser Empfehlung orientiert, ergab sich für den Antragsteller auch aus der Anordnung von 14. August 2019. Der Antragsteller ist den Anordnungen der Antragsgegnerin jedoch nicht nachgekommen. Bei Kontrollen vom 15. und 26. Oktober 2016, 23. November 2016, 12. April 2019 und 12. Dezember 2019 (vgl. Bl. 5-7, 9, 68, 97 des Verwaltungsvorgangs) beanstandete die Antragsgegnerin das Fehlen funktionsfähiger Kohlenmonoxid-Melder in den Räumlichkeiten der Shisha-Bar. Bei einer Kontrolle am 23. März 2018 beanstandete die Antragsgegnerin, dass die angebrachten Melder mit Wandfarbe überstrichen wurden (vgl. Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs). Bei der Kontrolle am 12. Dezember 2019 wurden stark erhöhte Kohlenmonoxid-Werte von bis zu 370 ppm gemessen. Es waren zudem wiederum weder Kohlenmonoxid-Melder noch ein Hinweis für gefährdete Personen angebracht. Der Antragsteller hat hierdurch nach § 12 Nr. 4 HGastG auch ordnungswidrig gehandelt. Das Verhalten des Antragstellers lässt folglich darauf schließen, dass es auch künftig Anordnungen der Antragsgegnerin nicht nachkommen wird. Bekräftigt wird diese Prognose durch den Vermerk der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2019 (vgl. Bl. 93 des Verwaltungsvorgangs). Hieraus wird ersichtlich, dass der Antragsteller auch nach mehrfachen Anordnungen der Antragsgegnerin und der Kontrolle vom 12. Dezember 2019 unter Einsatz der Feuerwehr nicht einsah, weshalb sein Betrieb geschlossen wurde. Der pauschalen Behauptung des Antragstellers, die am 12. Dezember 2019 verwendeten Messgeräte seien nicht geeicht und es sei nicht ordnungsgemäß gemessen worden, ist die Antragsgegnerin entgegengetreten und hat überzeugend dargetan, dass die Messung von qualifiziertem Fachpersonal unter Einsatz ordnungsgemäß gewarteten Geräten durchgeführt wurde. Zudem handelt es sich bei den gemessenen Werten nicht nur um geringfügige Überschreitungen, die durch eine Ungenauigkeit der Geräte zu erklären wären. Vielmehr wurde der Höchstwert um ein Vielfaches überschritten. Das Gericht hat daher keinen Grund bei summarischer Prüfung an den Messergebnissen zu zweifeln. Auch das Vorbringen, die Melder seien bloß aufgrund von Renovierungsarbeiten bzw. aufgrund der Anordnung der Antragsgegnerin, dass digitale Melder anzubringen seien, demontiert worden, entlastet den Antragsteller nicht. Selbst wenn dies der Wahrheit entspräche, wäre er verpflichtet gewesen, erst nach Montage der Melder wieder den Verzehr von Shishas anzubieten. Schließlich entlastet den Antragsteller auch nicht sein Vorbringen im Hinblick auf den Betrieb der Lüftungsanlage. Selbst wenn es den Tatsachen entspricht, dass diese auf den gleichzeitigen Betrieb von ca. 45 Shishas ausgelegt ist und am 12. Dezember 2019 in Betrieb war, ändert dies nichts an den von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Feuerwehr gemessenen Kohlenmonoxid-Werten. Weshalb diese sehr hohen Werte entstanden sind, obwohl die Lüftungsanlage den Angaben des Antragstellers zufolge in Betrieb war und lediglich vier Shishas sowie der Kohleofen in Betrieb waren, kann bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund des hier betroffenen, gewichtigen Rechtsguts der Gesundheit kann dem Suspensivinteresse des Antragstellers selbst bei Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz jedoch nicht der Vorrang eingeräumt werden. Auf weitere Verstöße des Antragstellers, die der Antragsgegnerin zur Begründung der Untersagungsverfügung dienten (Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, Steuerrückstände, Sperrzeitüberschreitung), kommt es danach nicht mehr an. Bereits aufgrund mehrfachen Verstoßes gegen ordnungsbehördliche Anordnungen ist der Antragsteller als unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 HGastG anzusehen. c) Die Androhung der zwangsweisen Schließung des Betriebs und der Versiegelung der Räume entspricht §§ 69 Abs. 1 Nr. 1, 75 HVwVG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei sich das Gericht an Ziff. 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.