Beschluss
7 A 743/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1114.7A743.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts gegeben. Ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht lässt sich entgegen dem pauschalen Vorbringen der Kläger nicht feststellen. Nach dem zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemachten Lageplan wird die Abstandfläche zum Grundstück der Kläger gewahrt. Die ursprünglich in der Abstandfläche stehenden Gebäude sind nicht Gegenstand der Genehmigung, sondern ausweislich der Grundrisspläne abzureißen. Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, das Bauvorhaben der Beigeladenen füge sich wegen seines Maßes nicht in die nähere Umgebung ein, fehlt es jedenfalls an der Verletzung subjektiver Rechte der Kläger. Dem Maß der baulichen Nutzung als solchem - darunter fällt gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO u. a. die Grundfläche der baulichen Anlage - kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2016 - 7 A 409/14 -, juris, m. w. N. Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlung einer faktischen Baugrenze. Der Einwand der Kläger, ihnen stünde ungeachtet der Tatsache, dass das Vorhabengrundstück und ihr Grundstück nicht im selben Baugebiet liegen, ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2014 ‑ 7 A 1835/13 -, juris, m. w. N., weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Es fehlt schon an der Darlegung eines Verstoßes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Bei dem Vorhaben handelt es sich ebenfalls um Wohnnutzung. Soweit die Kläger sinngemäß den Schutz ihres durch Ein- bzw. Zweifamilienhäuser geprägten Gebiets geltend machen, begründet dies ebenfalls keinen Verstoß gegen die Art der Nutzung. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris und vom 11.3.2016 - 7 B 1371/15 -, juris. Das Vorhaben verstößt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht aus der geltend gemachten fehlenden Standsicherheit des Vorhabengebäudes. Es fehlt schon an der Darlegung einer konkreten Gefährdung des klägerischen Grundstücks, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Einschätzung des Dipl. Ing. E. mit Schreiben vom 9.12.2004. Nach dessen Beurteilung ist als Ergebnis des Ortstermins die Standsicherheit des Gebäudes gegeben, da keine die Standsicherheit betreffenden Unzulänglichkeiten erkennbar seien. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen rechtfertigt das Vorbringen der Kläger auch nicht die Annahme, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, denn sie haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.