Beschluss
7 B 1371/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Duldung einer genehmigten Nachbarbebauung ist unzulässig, wenn nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ersichtlich ist.
• Gebietsgewährleistungsansprüche begründen kein Abwehrrecht gegen eine zulässige Verdichtung innerhalb eines nicht überplanten Innenbereichs.
• Maß der baulichen Nutzung und das Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB haben im nicht überplanten Innenbereich für sich genommen keine nachbarschützende Wirkung.
• Das Rücksichtnahmegebot schützt nicht gegen gewöhnliche Einsichtnahmen und übliche Ausnutzung baurechtlich zulässiger Parameter in bebauten innerstädtischen Wohngebieten.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Genehmigung von Nachbarbebauung im nicht überplanten Innenbereich zurückgewiesen • Eine Beschwerde gegen die Duldung einer genehmigten Nachbarbebauung ist unzulässig, wenn nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ersichtlich ist. • Gebietsgewährleistungsansprüche begründen kein Abwehrrecht gegen eine zulässige Verdichtung innerhalb eines nicht überplanten Innenbereichs. • Maß der baulichen Nutzung und das Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB haben im nicht überplanten Innenbereich für sich genommen keine nachbarschützende Wirkung. • Das Rücksichtnahmegebot schützt nicht gegen gewöhnliche Einsichtnahmen und übliche Ausnutzung baurechtlich zulässiger Parameter in bebauten innerstädtischen Wohngebieten. Die Antragstellerin rügte die Baugenehmigung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück und begehrte deren Aufhebung mit dem Vorbringen, das Vorhaben verändere den Charakter des Wohngebiets, beeinträchtige das Ortsbild, verletze Nachbarrechte und führe zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Die Beigeladene ist Bauherrin des genehmigten Vorhabens. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, weil nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Regelungen erkennbar war. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Der Senat prüfte nur das vorgebrachte Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die Genehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt und damit aufzuheben ist. • Prüfungsumfang: Der Senat ist in der Beschwerde auf die Überprüfung des vorgetragenen Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Relevanz nachbarschützender Vorschriften: Für den Baunachbarstreit kommt es auf Verstöße gegen nachbarschützende Regelungen an; eine allgemeine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit ist entbehrlich. • Gebietsgewährleistungsanspruch: Ein behaupteter Schutz des bisherigen großzügigen Gartens und der Wohngebietsstruktur begründet kein Abwehrrecht gegen zulässige Verdichtung; Gebietsgewährleistungsansprüche schützen nicht gegen genehmigte Verdichtungen im nicht überplanten Innenbereich. • § 34 Abs. 1 BauGB: Im nicht überplanten Innenbereich haben das Maß der baulichen Nutzung und das Einfügen keine eigenständige nachbarschützende Wirkung, sodass daraus keine Verletzung von Nachbarrechten folgt. • Rücksichtnahmegebot und Einsichten: Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt ist; übliche Einsichtsmöglichkeiten und bauliche Ausnutzung innerhalb der durch Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (z. B. § 6 BauO NRW) gezogenen Grenzen sind in bebauten Wohngebieten hinzunehmen. • Ortsbild- und Wohnverhältnisse: Es besteht kein hinreichender Vortrag, dass das Vorhaben das Ortsbild oder gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt oder eine erdrückende Wirkung auf das Nachbarhaus hat. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch rechtfertigt kein Abwehrrecht gegen die hier streitige Verdichtung; das Maß der baulichen Nutzung und das Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB sind im nicht überplanten Innenbereich nicht nachbarschützend. Die Vortragspunkte zum Rücksichtnahmegebot, Ortsbild und zu Einsichtsmöglichkeiten waren nicht ausreichend substantiiert. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 3.750,00 Euro festgesetzt.