Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger hiermit die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 sowie des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. Oktober 2015 hinsichtlich des für die Gewährung von Reisekosten angesetzten Teilerstattungsbetrages in Höhe von 705,20 Euro begehrt. Der Kläger trägt – unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am 13. Mai 1987 geborene Kläger wurde auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 12. August 2005, zwölf Jahre lang Wehrdienst zu leisten, zum 1. Juli 2006 als Offizieranwärter in die Bundeswehr eingestellt und am 16. August 2006 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen Offizieranwärter (Matrosen OA) ernannt. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 5. Juli 2011 studierte er an der Universität der Bundeswehr in N. Wirtschafts- und Organisationwissenschaften. Dieses Studium schloss er als Master of Science (M.Sc.) ab. Im Anschluss an seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. November 2011 und Belehrung über die bezüglich der Kosten des Studiums bestehende Erstattungspflicht wurde der Kläger mit Bescheid vom 22. November 2011, welcher mit Ablauf des 1. Dezember 2011 wirksam geworden ist, gemäß § 55 Abs. 1 i. v. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes (SG) aus der Bundeswehr entlassen. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit Leistungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Januar 2014 zur Erstattung des ihm anlässlich seines Studiums der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr N. verbliebenen geldwerten Vorteils auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 35.284,94 Euro fest. Darin enthalten war unter anderem ein als „persönliche Kosten“ bezeichneter Betrag von 705,20 Euro, der dem Kläger anlässlich des von ihm absolvierten Studiums als Reisekosten durch die Beklagte gewährt worden war. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Diesen wies das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 2. Juni 2014 zurück. Der Kläger hat daraufhin am 1. Juli 2014 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 15. Januar 2015 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 02.04.2040“. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 und der Änderung vom 21. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben, soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2015 ein über 34.552,00 Euro hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des stattgebenden Teils des Urteils hat es, soweit dieser sich auf die dem Kläger gewährten Reisekosten in Höhe von 705,20 Euro bezieht, im Wesentlichen ausgeführt: Die Geltendmachung der vorgenannten Kosten gegenüber dem Kläger sei in ermessensfehlerhafter Weise erfolgt. Mit Blick darauf, dass die Erstattungsverpflichtung für den Kläger als anerkannten Kriegsdienstverweigerer bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung eine besondere Härte darstelle, habe die Beklagte gegenüber dem Kläger lediglich den Vorteil erstattet verlangen dürfen, der ihm durch das Studium für sein weiteres Berufsleben real nachprüfbar verblieben sei. Dieser Vorteil bestehe in den Aufwendungen, die der Kläger für ein vergleichbares ziviles Studium erspart habe. Zwar seien insoweit auch mittelbare Ausbildungskosten, wie die in Rede stehenden Reisekosten, berücksichtigungsfähig, allerdings nur in generalisierender und pauschalierender Weise. Um einen Systembruch bei der Bestimmung des abschöpfungsfähigen Vorteils zu vermeiden, verbiete es sich, derartige Kosten in der tatsächlich gewährten Höhe zurückzuverlangen. Fiktive mittelbare Ausbildungskosten könnten auch nicht durch Ansetzung tatsächlich entstandener Kosten ermittelt werden. Wenn auf der einen Seite jegliche konkrete Vergleichsbetrachtung zugunsten des Klägers im Zusammenhang mit Finanzierungsmöglichkeiten eines fiktiven zivilen Studiums mit der Begründung ausgeschlossen werde, ersparte Ausbildungskosten ließen sich im Nachhinein nur pauschalierend bestimmen, scheide auch jede Anrechnung tatsächlich angefallener Kosten zulasten des Klägers aus. Im Übrigen seien die hier in Ansatz gebrachten Reisekosten regelmäßig bereits durch die zu erstattenden ersparten fiktiven Lebenshaltungskosten abgegolten. Die Beklagte hat – die vom Verwaltungsgericht zugelassene – Berufung eingelegt und beantragt – sinngemäß schriftsätzlich –, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als der Kläger hiermit die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2015 hinsichtlich des darin für die Gewährung von Reisekosten angesetzten Teilerstattungsbetrages in Höhe von 705,20 Euro begehrt. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich –, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem durch die Berufung angegriffenen Umfang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (1 Ordner) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 20. April 2016 und vom 19. Mai 2016 damit einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Oktober 2015 verletzt den Kläger auch insoweit nicht in rechtswidriger Weise in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als er hierdurch zur Erstattung eines Betrages von nicht mehr als 35.257,20 Euro unter Einbeziehung der ihm anlässlich seines Studiums gewährten Reisekosten in Höhe von 705,20 Euro in Anspruch genommen wird. Rechtsgrundlage für das unter anderem auf diesen Teilbetrag bezogene Erstattungsverlangen der Beklagten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung (u.a.) mit einem Studium verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war bis zu seiner Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis Soldat auf Zeit. Er hat im Rahmen seiner militärischen (Offiziers-)Ausbildung an einer Universität der Bundeswehr Wirtschafts- und Organisationswissenschaften studiert und dieses Studium mit dem akademischen Grad „Master of Science“ abgeschlossen. Schließlich gilt die Entlassung des Klägers aus seinem Dienstverhältnis auch als solche auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG). Denn die – in einem solchen Fall vorgeschriebene – Entlassung erfolgte aufgrund der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der geänderte Leistungsbescheid trägt der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – hinsichtlich der hier noch in Streit stehenden Reisekosten in Höhe von 705,20 Euro – in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung (der Ausbildungskosten) ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte ist bei der Anwendung der Härtefallregelung auf den Kläger als früheren Soldaten, der wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus der Bundeswehr entlassen wurde, auch mit Blick auf die allein noch streitbefangenen Reisekosten von denjenigen Grundsätzen ausgegangen, welche das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang für die betroffene Fallgruppe aufgestellt hat und denen der erkennende Senat folgt. Sie hat diese Grundsätze unter Mitberücksichtigung ihr dabei zukommender Ermessensspielräume korrekt auf den Fall angewendet. Die Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten, welcher sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat nach der Gesetzeslage gegenübersieht, löst regelmäßig schon als solche einen Anwendungsfall des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus, welcher den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Die tatbestandlich erforderliche "besondere Härte" ergibt sich aus einer Ausnahmesituation und Zwangslage, der sich der betroffene Soldat, der eine entsprechende Gewissensentscheidung getroffen hat, nicht entziehen kann. Die Härtefallregelung erfüllt hier deshalb eine verfassungsrechtlich gebotene Korrektivfunktion mit dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen des Dienstherrn und des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten. Vgl. zum Ganzen insbesondere BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 16; ferner Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 16. Ausgehend hiervon ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung bei der Bundeswehr nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dieser im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu bestimmende Vorteil besteht in den Aufwendungen, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat oder – mit anderen Worten – dass er die Ausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 15, 17 sowie vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 15 und 17 f. Durch diese Beschränkung wird sichergestellt, dass der Betroffene nicht von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abgeschreckt wird. Im Wege des solchermaßen gestalteten Vorteilsausgleichs, welcher nicht an die Aussicht auf künftige Einnahmen, sondern an die Ersparnis von Aufwendungen anknüpft, wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Ausbildung absolviert hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 17. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie ersparte Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung sowie Reisekosten und Trennungsgeld Bestandteil der ersparten Aufwendung. Die mittelbaren Ausbildungskosten sind in den Vorteilsausgleich mit einzubeziehen, weil sie bei einem an einer Hochschule der Bundeswehr absolvierten Studium bzw. einer in der Bundeswehr erworbenen Fachausbildung vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer entsprechenden zivilen Ausbildung typischerweise von dem Studierenden bzw. Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 21 f., und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 19. Dies zugrunde gelegt, ist die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der ihm anlässlich seines Studiums tatsächlich gewährten Reisekosten in der Höhe von 705,20 Euro durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Obergerichte – soweit ersichtlich – folgen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. Juli 2016– 4 S 2237/15 –, juris, Rn. 36 (zu Umzugskosten, Trennungsgeld und Reisekosten); Nds. OVG,Urteil vom 26. April 2016 – 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 74 (zu Reisekosten und Trennungsgeld), OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47 (zu Reisekosten); siehe auch: Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl., 2016, § 56 Rn. 18. Durch die Berücksichtigung der gewährten mittelbaren Kosten in tatsächlicher Höhe kommt es insbesondere nicht zu einem „Systembruch“ bei der im Ermessenswege erfolgenden Bestimmung der Höhe der ersparten Aufwendungen. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zwar zuzugeben, dass diese Bestimmung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den verschiedenen in Betracht kommenden Kostenmassen mangels Kenntnis der Höhe der konkret ersparten (fiktiven) Aufwendungen mitunter nur in generalisierender und typisierender Form, also durch die Heranziehung von Durchschnittswerten, erfolgen kann. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 =juris, Rn. 20, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 18. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Ausgangspunkt für die Bemessung ersparter Aufwendungen stets die Frage nach der tatsächlichen Höhe des durch die Ausbildung konkret vermittelten Vorteils ist. Der Rückgriff auf eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise ist dementsprechend erst dann angezeigt, wenn die ersparten Aufwendungen sich – wie etwa die ersparten Lebenshaltungskosten – nicht beziffern lassen. Die Reisekosten lassen sich jedoch beziffern, so dass die Beklagte diesbezüglich zu Recht von einer pauschalierenden Ermittlung des abschöpfungsfähigen Vorteils abgesehen und diesen stattdessen in Höhe des dem Kläger tatsächlich gewährten Reisekostenbetrages in Höhe von 705,20 Euro festgesetzt hat. Eine derartige Vorgehensweise ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem betroffenen Soldaten eine konkrete Vergleichsbetrachtung im Zusammenhang mit ersparten Lebenshaltungskosten und etwaigen zu seinen Gunsten wirkenden Umständen (z. B. Ausbildungsförderung nach dem BAFöG, Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern, Erzielung einer Ausbildungsvergütung etc.) verwehrt ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 21 und 25 (fehlende Saldierbarkeit einer fiktiven Ausbildungsvergütung), und Urteil des Senats vom 25. August 2016 – 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 58 ff. (fehlende Saldierbarkeit etwaiger Ansprüche gegen Dritte im Falle eines fiktiven zivilen Studiums). Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass Gleiches auch bezüglich der gewährten Reisekosten zu gelten hat. Denn die für den Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit der zugunsten des betroffenen Soldaten wirkenden Umstände maßgeblichen Gesichtspunkte der fehlenden strukturellen Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Positionen und der einer Beweisführung nicht zugänglichen Entwicklung hypothetischer Abläufe gelten hier nicht. Bei den in Rede stehenden Reisekosten handelt es sich vielmehr um mittelbare Ausbildungskosten die mit den übrigen Ausbildungskosten nicht nur strukturell vergleichbar, sondern aufgrund ihrer tatsächlich erfolgten Gewährung in konkret bezifferbarer Höhe auch einer Beweisführung ohne Weiteres zugänglich sind. Schließlich führt die Bemessung des abschöpfungsfähigen Vorteils anhand der tatsächlich gewährten Reisekosten auch nicht zu einer unzulässigen doppelten Erstattung bezüglich ein und derselben Kostenposition. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass im Rahmen der pauschalierenden Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten für ein fiktives Studium neben sonstigen Positionen auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten anteilig von Relevanz sind (so nunmehr ausdrücklich Ziffer 3.2.1 der sog. Bemessungsgrundsätze in der Fassung vom 17. Dezember 2012– BMVg - P II 1 – Az. 16-02-11/Bemessungsgrundsätze – i. V. m. dem 7. Kapitel – Lebenshaltungs- und Studienkosten – des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“). Denn die dem Kläger gewährten Reisekosten unterfallen nicht dieser im Zusammenhang mit dem Studium stehenden allgemeinen mobilitätsbezogenen Kostenposition, sondern stellen eine hiervon zu unterscheidende anlassbezogene Kompensation für konkrete Mehraufwendungen dar, die den Betroffenen gerade – jedenfalls in gewissem Umfang – von der Kostentragung aus eigenen Mitteln freistellen will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.