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Beschluss

14 A 1391/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.14A1391.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - erfolgten Darlegungen der Klägerin - nur sie sind grundsätzlich zu berücksichtigen -, vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 180 und 186, m.w.N., in der Zulassungsantragsbegründung vom 5.8.2014 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Die darin geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt worden. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellte und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige konkrete, im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage hat die Klägerin unter I. der Zulassungsantragsbegründung nicht benannt. Nach ihrer Auffassung ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus, dass folgende Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sei: Ist der Regelungsgehalt und der Umfang einer Fortführungsmitteilung auf einzelne Maßnahmen beschränkt und sind Fehler vom Regelungsgehalt umfasst? Dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit nicht. Zunächst ist es schon nicht ohne weiteres verständlich, wenn gefragt wird, ob „Fehler vom Regelungsgehalt umfasst“ sind. Zur Erläuterung führt die Klägerin aus: Das angefochtene Urteil stelle rechtswidrig entscheidungserheblich darauf ab, dass die Überprüfung der Fortführungsmitteilung vom 27.8.2012 auf die Gebäudeeinmessung beschränkt sei. Für den Fall, dass außerhalb der konkret Anlass gebenden Maßnahme und deren Übertragung in das Liegenschaftskataster Fehler erkennbar und offensichtlich seien, müsse aber die Möglichkeit bestehen, „diese im Wege eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Regelung dieser Fehler anzufechten“. Diese Frage stelle sich nicht nur im konkreten Fall, sondern in einer Vielzahl von möglichen Fällen. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Selbst wenn die Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortet sein sollte, ob die Übersendung einer Fortführungsmitteilung die unmittelbare Möglichkeit der gerichtlichen Abklärung auch solcher aus der Fortführungsmitteilung erkennbarer Fehler des Katasters eröffnet, die keinen Bezug zur Anlass gebenden Maßnahme haben, wäre zum einen nicht dargelegt, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren auch klärungsfähig ist. Denn weder unter I. noch an anderer Stelle - dazu unten - der fristgerecht eingegangenen Zulassungsantragsbegründung wird schlüssig vorgetragen, worin der behauptete Fehler der Fortführungsmitteilung bzw. des Liegenschaftskatasters zu sehen sein soll. Zum anderen ist die aufgeworfene Frage, ob „der Regelungsgehalt und der Umfang einer Fortführungsmitteilung auf einzelne Maßnahmen beschränkt“ ist, auch nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelung ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne beantworten lässt. Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Fortführungsmitteilung vom 27.8.2012 war das Vermessungs- und Katastergesetz NRW in seiner Fassung vom 1.3.2005 (VermKatG NRW 2005 - GV. NRW. S. 174), die durch das Zweite Katastermodernisierungsgesetz vom 1.4.2014 (VermKatG NRW 2014 - GV. NRW. S. 256) weitgehend inhaltsgleich neu gefasst worden ist. Nach § 11 Abs. 1 VermKatG NRW 2005 sind im Liegenschaftskataster (§ 11 Abs. 1 VermKatG NRW 2014: „im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters“) alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Die Darstellung und Beschreibung umfasst danach die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form. Gestützt auf § 11 Abs. 1 Satz 4 VermKatG ist der detaillierte Inhalt des Liegenschaftskatasters in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVO) vom 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23.7.2015 (GV. NRW. S.551) festgelegt. Nach § 8 Abs. 2 DVO sind Liegenschaftsangaben 1. die Flurstücksgrenzen, einschließlich der Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf streitige Grenzen (§ 19 Abs. 2 VermKatG), 2. die katastertechnischen Ordnungseinheiten des Flurstücks, 3. die Flurstücksfläche, 4. die Gebäudedaten (insbesondere Lage, Hausnummer, Gebäudegrundriss, Funktion und ggf. Eigenname), 5. die Koordinaten und weitere beschreibende Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte (Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, § 4 Abs. 1) sowie 6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen und sonstige Lagebezeichnungen. Gemäß § 11 Abs. 6 VermKatG NRW können ergänzend öffentlich-rechtliche Festlegungen, d.h. auf den Grund und Boden bezogene Bewertungen, Rechte, Beschränkungen, Belastungen und andere öffentlich-rechtlich begründete Festlegungen geführt werden. (Nur) hinsichtlich eines Teiles der so in Frage kommenden Merkmale sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW im Falle von Veränderungen die Erteilung einer Fortführungsmitteilung an die Grundstücksberechtigten vor. Lediglich die Neueinrichtung (VermKatG NRW 2005) bzw. die Erneuerung (VermKatG NRW 2014) sowie die Fortführung der Liegenschaftsangaben (§ 11 Abs. 4 VermKatG) - mit Ausnahme der Koordinaten und geringfügiger Flächenänderungen - und der Eigentümerangaben (§ 11 Abs. 5 VermKatG NRW) des Liegenschaftskatasters ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben (nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG 2005 darüber hinaus auch Änderungen der - vorliegend von den Beteiligten nicht angesprochenen - Ertragsmesszahl nach § 11 Abs. 7 VermKatG NRW). Unter das Tatbestandsmerkmal „Fortführung der Liegenschaftsangaben“ des § 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW fallen alle und insbesondere die vom Grundstücksberechtigten beantragten Maßnahmen, mit denen die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters gemäß § 11 Abs. 4 VermKatG NRW geändert, ergänzt, gelöscht, korrigiert und damit aktualisiert werden, d.h. all das, was früher als „Laufendhaltung“ bezeichnet worden ist. Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage 2015, § 13 Anm. 4, S. 83. Damit war auch die vorliegend stattgefundene Gebäudeeinmessung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW der Klägerin als Grundstückseigentümerin im Wege der Fortführungsmitteilung schriftlich bekannt zu geben. In allen anderen Fällen als den in § 13 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW genannten sieht das Gesetz bei einer Veränderung der im Liegenschaftskataster gesammelten Daten keine Fortführungsmitteilung vor, etwa bei Veränderungen der in § 11 Abs. 1 VermKatG NRW anders als in § 13 Abs. 3 VermKatG NRW ebenfalls erwähnten Angaben zur Nutzung. Insoweit kann erst recht nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines bei Gelegenheit einer Fortführungsmitteilung aus anderem Anlass tatsächlich oder gar nur vermeintlich bemerkten Fehlers des Katasterinhalts eröffnen wollte, soweit er die Grundstücksnutzungen betrifft. Als Grund für die Notwendigkeit einer Fortführungsmitteilung wird gesehen, dass den Betroffenen diejenigen in das Liegenschaftskataster als öffentliches Register neu aufgenommenen Daten bekannt gegeben werden müssen, die für sie eine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben, so dass eventuelle Übertragungsfehler alsbald bereinigt werden können. Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, Kommentar, 2. Auflage 2009, § 13 Anm. 4, S. 96, Wegen der großen Menge der insgesamt für eine Wiedergabe im Liegenschaftskataster in Betracht kommenden Daten (s.o.) sind im Gesetz einerseits verfahrensökonomische Wege der Bekanntgabe eröffnet worden (vgl. § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VermKatG NRW). Andererseits wird auf die Mitteilung von Veränderungen verzichtet, soweit für eine Bekanntgabe kein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis gesehen wird, was insbesondere für Angaben zur Nutzung oder zur Topographie angenommen wird. Vgl. Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz NRW, Kommentar, 3. Auflage 2015, § 13 Anm. 4, S. 83, Dementsprechend ist mit dem 2. Katastermodernisierungsgesetz etwa auch die Regelung über die Mitteilung von Veränderungen der Eintragungen zur Ertragsmesszahl (vgl. § 11 Abs. 7 VermKatG NRW) entfallen, da die Ergebnisse der Bodenschätzungen nach § 13 des Bodenschätzungsgesetzes den Eigentümern ohnehin bereits früher bekannt gegeben werden. Aus all dem ergibt sich, dass nach nordrhein-westfälischem Recht eine Fortführungsmitteilung nicht bei jeder Veränderung der im Liegenschaftskataster wiedergegebenen Daten ergeht, sondern nur in den in § 11 Abs. 3 VermKatG NRW geregelten Fällen. Das bedeutet zugleich, dass eine Fortführungsmitteilung sich nur anlassbezogen verstehen lässt. Nur insoweit können sogleich weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Während die Vermessungsbehörde typischerweise zeitnah mit der vermessungsrechtlichen Maßnahme befasst gewesen ist, die den Anlass für die Fortführungsmitteilung gebildet hat, kann davon bei nicht anlassbezogenen Problempunkten nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zur Behebung eines anderweitigen Fehlers des Liegenschaftskatasters, der nur bei Gelegenheit der Übersendung einer aus einem anderen Anlass übersandten Fortführungsmitteilung auffällt, muss sich der Betroffene mit seinem Änderungsbegehren zunächst an die zuständige Behörde wenden und diese auf den tatsächlichen oder vermeintlichen Fehler des Katasters hinweisen, damit diese – falls möglich – Gelegenheit zur unbürokratischen Abhilfe erhält bzw. durch Erläuterung zur Streitbeilegung beitragen oder das etwa (bspw. zur Grenzfeststellung) erforderliche Verfahren einleiten kann. Dies erscheint auch zur Vermeidung einer unnötigen Beanspruchung der Gerichte geboten. Zwar ist der Verwaltungsgerichtsordnung (zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. allerdings § 80 Abs. 6 VwGO) ein allgemeines Antragserfordernis im Sinne einer im Prozess nicht nachholbaren Klagevoraussetzung fremd. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350 = juris (dort Rn. 13 ff., insbesondere 16); OVG NRW, Urteil vom 4.6.2004 - 6 A 309/02 -, NVwZ-RR 2005, 269 = NWVBl. 2004, 471 = juris. Jedoch kann für eine gerichtliche Rechtsverfolgung das als Sachurteilsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die Behörde noch nicht mit dem Begehren befasst war. Auch kann das jeweils einschlägige materielle Recht es gebieten, die geforderte Maßnahme zunächst bei der Behörde zu beantragen. So verhält es sich - wie dargelegt - im vorliegenden Zusammenhang nach dem nordrhein-westfälischen Katasterrecht. Wird eine Fehlerbereinigung des Katasters begehrt, ist grundsätzlich zunächst der Behörde Gelegenheit zu geben, darüber in angemessener Frist zu entscheiden. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt. Unter II. der Zulassungsantragsbegründung sind derartige Schwierigkeiten nicht dargelegt. Nach Auffassung der Klägerin besteht anknüpfend an die oben unter 1. angesprochene Rechtsfrage „die Schwierigkeit der Lösung der Rechtsstreitigkeit … darin, den Regelungsumfang einer Katastermitteilung festzulegen, abhängig vom jeweiligen Rechtsschutzbedürfnis.“ Diese Schwierigkeiten würden daran deutlich, „dass nicht nur die zeitlich vorhergehende Katastermitteilung an die Voreigentümerin der Klägerin bekanntgegeben wurde, sondern dass zeitlich zwischen dieser Bekanntgabe und der Fortführungsmitteilung vom 27.8.2012 entlang derselben Grundstücksgrenzen, die in der Katastermitteilung abgebildet werden, am 10.11.2011 eine weitere Ver-messung stattgefunden ha(be), deren Ergebnisse ebenfalls Eingang in die Fortführungsmitteilung vom 27.08.2012 gefunden ha(be)“. Es sei damit „weiter die Rechtsfrage zu klären, ob auch zwischenzeitliche Vermessungen von Nachbargrundstücken und derselben Grenzen als anlassgebende Maßnahme im Sinne der Auslegung der Regelung“ angesehen werden müssten. Die letztgenannte Frage ist in dem von der KIägerin angegebenen Zusammenhang indes schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil die von ihr benannte weitere Ver-messung (die Grenzniederschrift datiert vom 10.11.2011, die Messung selbst hat am 2. und 3.11.2011 stattgefunden) ausweislich des zu den Gerichtsakten (richtig Blatt 61 und nicht - wie von der Klägerin angegeben - Bl. 55) gereichten Fortführungsrisses zum Antrag Nr. 31801/11 die Grenzen der Flurstücke 748 und 750 der Klägerin gar nicht betroffen hat, sondern, wie an Hand der Zeichnungsrötungen deutlich wird, die Grenzen des Flurstücks 751 zu anderen Parzellen, insbesondere den Flurstücken 752 bis 757. Auch der Vortrag, „die zeitlich vorhergehende Katastermitteilung an die Voreigentümerin (sei) der Klägerin bekanntgegeben“ worden, lässt eine klärungsbedürftige Frage von besonderer Schwierigkeit nicht erkennen. Soweit damit angedeutet werden soll, dass die der Klägerin übersandte Katastermitteilung von der in der Vergangenheit der Voreigentümerin erteilten Katastermitteilung fehlerhaft abweicht, fehlt es ‑ s.o. - schon an einer Substantiierung der fehlerhaften Abweichung. 3. Eine Zulassung der Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geboten. Solche Zweifel sind unter III. der Zulassungsantragsbegründung nicht dargetan. Hinsichtlich der Entscheidung über den Hauptantrag ist kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Die Klägerin rügt zunächst eine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dahinstehen soll insoweit, ob angesichts der Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Verfahrensfehler im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt gerügt werden können. Nach Auffassung der Klägerin wäre zu ermitteln gewesen, „ob die Flurstücksgrenzen der Flurstücke 748, 750 tatsächlich falsch sind“. Eine Rüge der unzureichenden Aufklärung einer nur ins Blaue hinein aufgeworfenen Frage wäre nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Selbst wenn die Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VwGO im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhoben werden kann, greift sie auch hier nur dann durch, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.2.2015 - 7 B 13.14 ‑, juris (dort Rn. 10, 21 - 25); Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 (189) = juris (dort Rn. 13); Beschluss vom 2.11.2007 - 3 B 58.07 -, NVwZ 2008, 230 = juris (dort Rn. 7); und Beschluss vom 14.9.2007 - 4 B 37/07 -, juris Rn. 3. Dass sich hier eine weitere Aufklärung aufgedrängt hätte, ist von Seiten der Klägerin in der fristgerecht vorgelegten Zulassungsantragsbegründung nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Soweit sie auf ihren Schriftsatz vom 20.5.2014 hinweist, in dem sie „an der Lage von Koordinatenpunkten sowie Quotienten aus Länge und Breite der Flurstücke sowie an Winkeln der Grundstücksseiten“ festgemacht habe, dass „die Grenzen erkennbar offensichtlich falsch in der Katastermitteilung vom 27.08.2012 mitgeteilt“ worden seien, fehlt jede Auseinandersetzung mit der von ihr selbst vorgelegten Erwiderung der Beklagten im Schreiben vom 17.9.2012, es spreche alles dafür, dass die Klägerin Maße abgegriffen habe, denen verschiedene Maßstäbe zugrunde lägen. Die Auszüge aus der Liegenschaftskarte hätten nur im Original den Maßstab 1:500. Durch Papierverzug auf Grund von Feuchtigkeit, durch Kopie oder Faxversand u.ä. ändere sich der Maßstab tlw. beträchtlich und außerdem in Längs- und Querrichtung oft unterschiedlich, was an der Entfernung der Gitterkreuze selbst nachgeprüft werden könne, die im Original 10 cm voneinander entfernt seien, was bei den von der Klägerin herangezogenen Plänen nicht der Fall sei. Auf diese Stellungnahme hatte auch das Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 12.8.2013 noch einmal aufmerksam gemacht. Soweit die Klägerin unter Bezug auf den Schriftsatz vom 17.9.2013 vorträgt, dass Flur 40 Neuvermessungsriss 1 (39) entlang der öffentlichen Grundstücksgrenze einen nicht auf der Grundstücksgrenze liegenden Vermessungspunkt zeige, während dieser Vermessungspunkt im angefochtenen Katasterauszug auf der Grundstücksgrenze liege, kann schon nicht nachvollzogen werden, welchem Vermessungspunkt auf der Grundstücksgrenze im angefochtenen Katasterauszug der in der Kopie des angesprochenen Neuvermessungsrisses (GA Bl. 68) gelb gekennzeichnete Punkt entsprechen soll. Denn der Neuvermessungsriss 1 (39) zeigt nicht die heutigen Flurstücke 471 und 747 bis 757, sondern die nicht deckungsgleichen früheren Flurstücke 310, 311, 358 etc. Da das Verwaltungsgericht ferner - wie oben ausgeführt zu Recht - in seinem Urteil hinsichtlich des erstinstanzlichen Hauptantrags entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Fortführungsmitteilung vom 27.8.2012 samt beigefügtem Katasterauszug nur darauf überprüft werden kann, ob die von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. X. ausweislich des Fortführungsrisses am 28.6.2012 vorgenommene Einmessung des auf dem Grundstück der Klägerin aufstehenden Gebäudes ordnungsgemäß in das Liegenschaftskataster übertragen wurde, kam es für die Entscheidung auf die von der Klägerin vermissten Aufklärungsmaßnahmen nicht an. Der Klägerin ist es auch im Übrigen nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung zu wecken. Sie hat insoweit nur geltend gemacht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei „rechtswidrig formal“, weil die Klage ausgehend vom Klageantrag und den Hinweisen des Gerichts von Anfang an auf eine Überprüfung der Grenzen gerichtet gewesen sei. Es sei ihr - so die Erläuterungen zum Hilfsantrag - von Anfang an nicht um das Ergebnis der Einmessung des Hauses gegangen. Das trifft indes nicht zu, weshalb damit auch die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt ist. Die Klageerhebung am 27.08.2012 weist nicht nur einen zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Gebäudeeinmessungsdaten in das Liegenschaftskataster auf. Der Text der zur Kennzeichnung des Klagegegenstandes erwähnten Fortführungsmitteilung („als Folge der Einmessung Ihres neu errichteten bzw. veränderten Gebäudes wurde die Eintragung im Liegenschaftskataster aktualisiert“) belegt darüber hinaus auch einen inhaltlichen. Die schon bei Erhebung der Klage anwaltlich vertretene Klägerin hatte den Streitgegenstand durch Einrückung und Fettdruck in der Klageschrift dahin umrissen, dass Klage wegen des Inhalts der Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters vom 27.8.2012 und des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 29.8.2012 erhoben werde. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Mitteilung einerseits nicht die Nutzungsgrenzen enthalte, die die Hofstelle markierten, zu der die Flurstücke der Klägerin immer noch gehörten. Zum anderen bestünden Widersprüche zur Vormitteilung an die Voreigentümerin. Gegenstand der Klage war damit ausschließlich die - wie es in der Klageschrift heißt ‑ „angefochtene Mitteilung vom 27.8.2012“. Da Fortführungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 VermKatG NRW - wie oben erläutert - stets nur anlassbezogen sind und eine Generalrevison des Liegenschaftskatasters mit einer gegen sie gerichteten Klage nicht erreicht werden kann, stellt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsantrag daher aus objektiver Sicht eine Klageänderung dar. War, wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, bei einer Fortführungsmitteilung nach Gebäudeeinmessung der Umfang der gerichtlichen Prüfung nach den gesetzlichen Vorgaben und Zielsetzungen auf die Gebäudeeinmessung als anlassgebende Maßnahme und deren Übertragung in das Liegenschaftskataster begrenzt, so kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst - wie sie vorträgt - gemeint hat, mit dem Hinweis auf „Widersprüche zur Vormitteilung an die Voreigentümerin“ bzw. die Rüge nicht wiedergegebener Nutzungsgrenzen eine weitergehende Überprüfung erreichen zu können. Dass das Katasterverfahren, wie es in der Zulassungsbegründung unter Hinweis auf die Kommentierung bei Mattiseck/Seidel, Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2009 , § 13 S. 97, heißt, gerade die Möglichkeit bieten soll, Übertragungsfehler zu bereinigen, sagt als solches nichts über den Umfang der möglichen Überprüfung aus. Insoweit bleibt im Übrigen - wie ausgeführt - offen, worin konkret Widersprüche zur Vormitteilung an die Voreigentümerin bestanden haben. Nach den fristgerecht eingegangenen Ausführungen im Zulassungsantragsverfahren bleibt auch offen, die Darstellung welcher landwirtschaftlichen Nutzungsrechte und Hofrechte die Klägerin vermisst, zumal fraglich ist, ob die Flurstücke der Klägerin noch immer – wie diese ausweislich der Klageschrift meint – zu einer Hofstelle gehören oder ob eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes nach der Bebauung mit einem Einfamilienhaus nicht erkennbar aufgegeben worden ist. Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz vom 23.10.2015, GA Bl. 247, geltend machen will, die Fortführungsmitteilung vom 27.8.2012 samt beigefügtem Katasterauszug sei rechtswidrig, weil etwaige aus dem Bebauungsplan 410 zu ersehende Nutzungsgrenzen oder Wegerechte nicht wiedergegeben seien, können ihre Ausführungen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Ablauf der Zulassungsantragsbegründungsfrist vorgebracht worden sind. Im Übrigen war von Klägerseite vorgetragen worden, diese Fragen würden bereits im Verfahren 2 K 3299/13 VG Münster geklärt. Es ist ferner nicht dargelegt, welche Vorteile die Klägerin aus einer - nur nachrichtlichen - Wiedergabe von Nutzungsgrenzen oder Wegerechten im Liegenschaftskataster (s.o.) ziehen könnte. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags werden durch die Darlegungen der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung, die sich auf die abgehandelten Einwände beschränken, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen. Es handele sich um eine unzulässige Klageänderung, weil die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht vorlägen. Denn die Beklagte habe nicht eingewilligt und die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Dagegen macht die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung geltend, der für den Hilfsantrag maßgebliche Streitstoff sei seit Klageerhebung Streitgegenstand gewesen. Von Anfang an sei es ihr nicht um das Ergebnis der Einmessung des Hauses, sondern um die Richtigkeit der Grundstücksgrenzen gegangen, was auch das Verwaltungsgericht zunächst so gesehen habe. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag sei geeignet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen. Es sei weiterhin nicht endgültig geklärt, ob die Grundstückgrenzen, die in der Katastermitteilung vom 27.8.2011 dargestellt seien, richtig oder falsch seien. Auch mit diesem Vorbringen sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Geht man davon aus, dass die Ergänzung des Liegenschaftskatasters nur im Umfang der Gebäudeeinmessung zu überprüfen gewesen ist (s.o.), so ist es der Klägerin auch nicht gelungen, die Beurteilung in Zweifel zu ziehen, die Erweiterung der Klage um den Hilfsantrag sei nicht sachdienlich. Zwar ist eine Klageänderung in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Dabei schließt es die Annahme einer Sachdienlichkeit nicht grundsätzlich aus, wenn sich das Verfahren infolge der Klageänderung durch erforderlich werdende Verfahrensschritte - Beweisaufnahme etc. - ggf. verzögert. Vgl. aber etwa BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 ‑ 6 B 12.15 -, Buchholz 402.43 § 21 MRRG Nr. 4 = juris (dort Rn. 32). Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Rechtsstreit ohne Berücksichtigung der Klageänderung bereits entscheidungsreif ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.9.1991 - 23 A 1943/86 ‑, NWVBL. 1992, 139 = juris (dort Rn. 25); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.1993 ‑ 2 S 2689/91 -, VBlBW 1994, 147 = juris (dort Rn. 29); W.-R. Schenke in: Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 20, m.w.N.; Bamberger in: Wysk, VwGO, § 91 Rn. 23; für die Berufungsinstanz auch Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 31. So liegt der Fall entgegen der Auffassung der Klägerin hier. Der auf die Überprüfung der Gebäudeeinmessung gerichtete Rechtsstreit war ohne weiteres entscheidungsreif, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.5.2014 erklärt hatte, dass die Einmessung des Hauses von ihr nicht beanstandet werde. Hinsichtlich der grundlegenden Hinterfragung der Richtigkeit des Liegenschaftskatasters konnte von Entscheidungsreife hingegen keine Rede sein. Dies folgt augenfällig schon daraus, dass die Klägerin beantragt hatte, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde bei der Bezirksregierung auszusetzen. 4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin erhebt insoweit die Rügen der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und der Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere durch die Versagung von Akteneinsicht. a) Die Klägerin beanstandet insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, „zum Beweisthema, dass der angefochtene Katasterauszug und das Liegenschaftskataster … mangelhaft sind und nicht den vorhergehenden Fortführungsrissen entsprechen und die Grundstücksgrenzen falsch sind“, „das Zeugnis eines Sachverständigen und sachkundigen Beamten der Bezirksregierung, dort insbesondere des Sachbearbeiters im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 31.2.8022“ einzuholen und eine Inaugenscheinnahme durchzuführen. „Zum selben Beweisthema und dafür, dass hier noch landwirtschaftliche Nutzungsrechte und Hofrechte bestehen“, hätte nach Auffassung der Klägerin zudem der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl. Ing. X. als Zeuge vernommen werden müssen und hätten darüber hinaus die Akte des Vermessungs- und Katasteramtes der Beklagten zum Aktenzeichen 62.10.001, die Vermessungsakte für die Flurstücke der Klägerin sowie die Vermessungsakte „zu Antrag Nr. 31801/11 einschließlich Flurstück 537 und Flurstück 551 bis 558“ beigezogen werden müssen. Der Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung ist mit diesen Ausführungen unter IV. der Zulassungsantragsbegründung von Seiten der Klägerin indes nicht schlüssig dargetan, schon weil es nach den obigen Gründen auf die benannten Beweisthemen nicht entscheidungserheblich ankam. b) Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin unter IV. 3. der Zulassungsantragsbegründung eine Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, „weil mehrere förmliche Beweisanträge übergangen und kontralegem abgelehnt“, die Vermessungsakte für das Grundstück der Klägerin und für die benachbarten Flurstücke sowie die Akte des Beklagten zum Aktenzeichen 62.100001 nicht beigezogen worden seien und ihr eine Einsichtnahme nicht ermöglicht worden sei. Auch der Schluss von der Nichtberücksichtigung eines Vorbringens auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nämlich nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich und nicht offensichtlich unsubstanziiert war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2014 - 4 B 37.14 ‑, juris (dort Rn. 14); Beschluss vom 20.2.2015 - 7 B 13.14 -, juris (dort Rn. 10); Beschluss vom 23.3.2016 - 1 B 29.16 -, juris (dort Rn. 12, 14). Von seinem Rechtsstandpunkt aus, dass der Hilfsantrag zu einer nicht sachdienlichen Klageänderung führe und nach dem Hauptantrag die Ergänzung des Liegenschaftskatasters nur im Umfang der Gebäudeeinmessung habe überprüft werden können, brauchte das Verwaltungsgericht weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr zu ergreifen oder Akten beizuziehen, nachdem für die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.5.2014 erklärt worden war, dass die Gebäudeeinmessung von ihr nicht beanstandet werde. Davon, dass die Klägerin nicht Gelegenheit gehabt hätte, die für die Gebäudeein-messung maßgeblichen Verwaltungsvorgänge einzusehen, kann nicht ausgegangen werden. Das Anschreiben des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs X. an die Beklagte vom 18.7.2012, die Fertigungsaussage vom selben Tage, der Fortführungsriss und ein Katasterauszug sind ihr als Anlage zur Klageerwiderung vom 19.12.2012 in Kopie übersandt worden. Auf den Vortrag der Beklagten zum Umfang der nach den Regelungen des Fortführungsvermessungserlasses (RdErl. d. Innenministeriums v. 23.3.2000 III C 4 - 8110) zu führenden Akten ist von Seiten der Klägerin nicht eingegangen worden. Mit dem Vortrag, die im Schreiben vom 5.8.2013 benannten Schreiben hätten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden müssen, kann eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht ausgefüllt werden, weil diese Schreiben der Klägerin bekannt waren und von ihr selbst als Anlagenkonvolut K 2 zur Gerichtsakte gereicht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).