OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 37/14

BVERWG, Entscheidung vom

24mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung hat oder prozessuale Fehler nicht hinreichend dargelegt sind. • Luftverkehrsrechtliche Zustimmungen sind nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszulegen; eine Zustim mung nach § 14 LuftVG erfasst nicht automatisch Luftverkehrshindernisse im Bauschutzbereich des § 12 LuftVG, wenn sie entsprechend formuliert wurde. • Der luftrechtliche Zustimmungsvorbehalt des § 12 LuftVG dient dem Schutz der Luftfahrt und der Allgemeinheit; eine besonders unzumutbare Beeinträchtigung ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. • Rechts- und Beweisfragen, die sich ausschließlich aus der tatrichterlichen Würdigung ergeben oder nur lehrbuchhaft beantwortet werden könnten, rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung luftverkehrsrechtlicher Zustimmung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung hat oder prozessuale Fehler nicht hinreichend dargelegt sind. • Luftverkehrsrechtliche Zustimmungen sind nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszulegen; eine Zustim mung nach § 14 LuftVG erfasst nicht automatisch Luftverkehrshindernisse im Bauschutzbereich des § 12 LuftVG, wenn sie entsprechend formuliert wurde. • Der luftrechtliche Zustimmungsvorbehalt des § 12 LuftVG dient dem Schutz der Luftfahrt und der Allgemeinheit; eine besonders unzumutbare Beeinträchtigung ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. • Rechts- und Beweisfragen, die sich ausschließlich aus der tatrichterlichen Würdigung ergeben oder nur lehrbuchhaft beantwortet werden könnten, rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen zur Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage (Anlage 7) in einem Windpark. Streitgegenstand ist, ob die erteilte luftverkehrsrechtliche Zustimmung vom 11. März 2009 den Sachverhalt erfasst und ob für die betroffene Anlage eine Zustimmung nach § 12 LuftVG versagt werden durfte. Der Kläger rügt unter anderem Fehler in der Auslegung der Zustimmung, fehlende Sachverhaltsermittlung zu Umflugsfolgen und Pflichtmeldepunkten (Whiskey 1 und Whiskey 2) sowie Gehörsverletzungen. Das OVG hat eine Gefährdung des Luftverkehrs bejaht, weil bei zulässigen Flugbedingungen der nach § 12 Abs.1 Satz2 LuftVO erforderliche vertikale Sicherheitsmindestabstand von 150 m nicht eingehalten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht prüft allein die Zulassungsfragen der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, weil die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen nicht besteht; die maßgeblichen Fragen würden sich in der Revision nicht oder nur als rein tatrichterliche bzw. lehrbuchhafte Rechtsfragen stellen. • Zur Auslegung: Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung vom 11. März 2009 wurde nach den tatrichterlichen Feststellungen nach § 14 Abs.1 LuftVG für Luftverkehrshindernisse außerhalb des Bauschutzbereichs erteilt; damit erfasst sie objektiv nicht Hindernisse im Bauschutzbereich des § 12 Abs.1 Satz2 LuftVG. Die Frage ist eindeutig zu beantworten und bedarf keiner Revisionsentscheidung. • Zur Sammelantragsproblematik: Im konkreten Verfahren ging es nur um die einzelne Anlage 7; Fragen zur isolierten Bewertung mehrerer Anlagen oder zur Zulässigkeit anderer nicht verfahrensgegenständlicher Anlagen sind daher nicht entscheidungsrelevant. • Zum Schutzzweck des § 12 LuftVG: Der Zustimmungsvorbehalt dient der Sicherheit der Luftfahrt und dem Schutz der Allgemeinheit; eine besondere Unzumutbarkeit als zusätzliche gesetzliche Voraussetzung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Versagung der Zustimmung kann auch aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgen; eine Versagung ist verhältnismäßig zu prüfen. • Zur hypothetischen Gefahr und Beweiswürdigung: Ob eine hypothetische Möglichkeit eine zustimmungsrechtliche Relevanz hat, ist vielfach beantwortbar und keine Revisionsfrage. Das Oberverwaltungsgericht durfte tatrichterliche Feststellungen zum Verhalten von Luftfahrzeugführern und zur Realitätsnähe des Gutachtens treffen; rein verfahrensfehlerhafte Tatsachenermittlungen sind nicht ersichtlich. • Zur Gehörsrüge: Das OVG hat das Vorbringen des Klägers im Tatbestand wiedergegeben und dessen Bedenken erörtert; es bestand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht nicht verpflichtet ist, jeden Einwand wortwörtlich in den Entscheidungsgründen zu entkräften. • Zur Rüge von Denkgesetzen: Die Entscheidungen des OVG sind nicht widersprüchlich oder logisch zwingend falsch; unterschiedliche Würdigungen von Umflugsoptionen sind nach Sach- und Rechtslage zulässig. • Die Rüge verfahrensrechtlicher Fehler erfüllt die Anforderungen des § 133 Abs.3 VwGO nicht hinreichend, sodass auch nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO die Revision nicht zuzulassen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Versagung der Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen bleiben nicht erstattungsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die tatrichterliche Würdigung des OVG, wonach die erteilte luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach ihrem objektiven Inhalt nicht Anlagen im Bauschutzbereich des § 12 LuftVG erfasst und dass eine Gefährdung des Luftverkehrs durch die konkrete Anlage gegeben ist. Prüfungsrelevante prozessuale oder verfahrensfehlerhafte Mängel sind nicht hinreichend dargelegt, und die angeführten Rechtsfragen rechtfertigen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs.2 VwGO. Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren: 86.275 Euro.