Beschluss
19 A 2011/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.19A2011.14.00
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Leitsätze
Verlagert der Anbieter einer als jugendgefährdend indizierten Internetseite deren Inhalte nachträglich auf eine Internetseite unter einer anderen Internet-Adresse, entfällt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anfechtung der Listenaufnahme der ursprünglich verwendeten Internetseite.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlagert der Anbieter einer als jugendgefährdend indizierten Internetseite deren Inhalte nachträglich auf eine Internetseite unter einer anderen Internet-Adresse, entfällt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anfechtung der Listenaufnahme der ursprünglich verwendeten Internetseite. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zuzulassen. Ohne Erfolg wirft die Klägerin dem Verwaltungsgericht zur Begründung dieser Rüge unter anderem vor, es habe ihre Anfechtungsklage gegen die jugendschutzrechtliche Listenaufnahme zu Unrecht als wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig qualifiziert. Diese Würdigung hat das Verwaltungsgericht auf die unwidersprochen gebliebene tatsächliche Feststellung gestützt, dass die Klägerin ihren unter der Internet-Adresse www.e. .de indizierten Internetshop inzwischen unter der Internet-Adresse www.x. .de weiterbetreibt. Eine solche Verlagerung des jugendgefährdenden Inhalts auf eine andere Internet-Adresse führt in Bezug auf die indizierte Internet-Adresse in der Regel zum Wegfall der Voraussetzungen der Listenaufnahme im Sinn des § 18 Abs. 7 Satz 1 JuSchG. Dieser Wegfall eröffnet dem Anbieter die Möglichkeit, bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) die Streichung aus der Liste zu beantragen (§ 21 Abs. 2 und 7 JuSchG). Schon die in §§ 18 Abs. 7 Satz 1, 21 Abs. 2 und 7 JuSchG eröffnete Möglichkeit eines Streichungsantrags lässt bei objektiv vorliegendem Wegfall der Indizierungsvoraussetzungen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Anfechtung der Listenaufnahme entfallen. Verfügt nämlich die BPjM antragsgemäß die Listenstreichung, verliert die Listenaufnahme vorzeitig ihre Wirkung (vgl. § 18 Abs. 7 Satz 2 JuSchG) und kann der Anbieter gerichtlichen Rechtsschutz ohnehin nur noch erlangen, wenn er ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen gerichtlichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 ‑ 19 A 1467/15 ‑, juris. Ist die genannte rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts hiernach im Ergebnis zutreffend, ergeben sich ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, ihr stehe aus § 12 BGB ein Namensrecht an der indizierten Internet-Adresse www.e. .de zu. Denn auch ihre Namens- und Nutzungsrechte an der indizierten Internet-Adresse kann die Klägerin ebenso wirkungsvoll durch einen Streichungsantrag an die BPjM nach den §§ 18 Abs. 7 Satz 1, 21 Abs. 2 und 7 JuSchG zur Geltung bringen wie durch eine gerichtliche Anfechtung. Hat das Verwaltungsgericht die Klage hiernach zu Recht als unzulässig angesehen, kommt es nicht mehr auf die Einwände der Klägerin an, die sie unter I.2. ihrer Antragsbegründung gegen die Bestimmtheit der Listenaufnahme am Maßstab des § 37 Abs. 1 VwVfG und gegen die Sachaufklärung durch die BPjM und das Verwaltungsgericht erhoben hat. Sie betreffen ausschließlich die Begründetheit der Klage. Die Schwierigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hierzu macht die Klägerin unter II. ihrer Antragsbegründung Einwände ebenfalls lediglich gegen solche Feststellungen des Verwaltungsgerichts geltend, welche die Begründetheit der Klage betreffen (Sachaufklärung, Übermaßverbot). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Anschluss an die erstinstanzliche Festsetzung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2014 ‑ 19 A 1264/11 ‑, und vom 17. September 2012 ‑ 19 A 869/10 ‑, S. 6 des Beschlussabdrucks. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).