Beschluss
19 A 1467/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an einer tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellung des angefochtenen Gerichtsbescheids schlüssig begründet (§124 Abs.2 VwGO).
• Gehörsverstöße sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen, wenn der Antragsteller nicht konkret einen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz mit schlüssigen Gegenargumenten angreift; prozessuale Entscheidungen wie Übertragung an den Einzelrichter begründen nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß.
• Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO liegt nicht allein wegen eines Grundrechtseingriffs vor; maßgeblich sind die Eigenart der Maßnahme, die Möglichkeit gerichtlichen Hauptsachenschutzes und gegebenenfalls eine andauernde Stigmatisierung oder konkrete Wiederholungsgefahr.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen erledigte Listenaufnahme der BPjM • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an einer tragenden tatsächlichen oder rechtlichen Feststellung des angefochtenen Gerichtsbescheids schlüssig begründet (§124 Abs.2 VwGO). • Gehörsverstöße sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zu begründen, wenn der Antragsteller nicht konkret einen tragenden Rechts- oder Tatsachensatz mit schlüssigen Gegenargumenten angreift; prozessuale Entscheidungen wie Übertragung an den Einzelrichter begründen nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO liegt nicht allein wegen eines Grundrechtseingriffs vor; maßgeblich sind die Eigenart der Maßnahme, die Möglichkeit gerichtlichen Hauptsachenschutzes und gegebenenfalls eine andauernde Stigmatisierung oder konkrete Wiederholungsgefahr. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem das Verwaltungsgericht sein Klagebegehren im Zusammenhang mit einer von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) vorgenommenen Listenaufnahme als erledigt angesehen hatte. Die BPjM hatte die Listenaufnahme unbefristet nach §18 Abs.1 JuSchG angeordnet; der Kläger hatte zuvor den Link auf seiner Website entfernt. Der Kläger rügte unter anderem Gehörsverstöße, die Verneinung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses und fehlende Prüfung grundsätzlicher Fragen. Er machte geltend, die Indizierung stelle einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff sowie eine Rufschädigung dar und begründe daher ein Interesse an Feststellung. Das Verwaltungsgericht hatte die Übertragung der Entscheidung an die Einzelrichterin, die Ablehnung der Rückübertragung sowie die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung begründet und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nrn.1–3 VwGO. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Der Antragsteller hat keine ernstlichen Zweifel an einer einzelnen tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellung des Gerichtsbescheids substantiiert dargelegt; bloße pauschale Vorwürfe von Gehörsverletzungen genügen nicht. Die Übertragung an die Einzelrichterin entsprach den Voraussetzungen des §6 VwGO; die Ablehnung der Rückübertragung und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stellen keinen Gehörsverstoß dar, zumal der Kläger die beantragte mündliche Verhandlung nach §84 Abs.2 Nr.2 VwGO nicht beantragt hat. • Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach §113 Abs.1 Satz4 VwGO: Ein solches Interesse ist nicht automatisch bei jedem Grundrechtseingriff gegeben. Entscheidend ist die Eigenart der Maßnahme, die Dauer und die Frage, ob gerichtlicher Hauptsachenschutz praktisch ausgeschlossen war. Die vorliegende Listenaufnahme war unbefristet angelegt und hätte innerhalb der gesetzlichen Geltungsdauer gerichtlichen Rechtsschutz ermöglicht; die vorzeitige Erledigung beruht auf der eigenen Entfernung des Links durch den Kläger. • Rehabilitierungsinteresse: Erforderlich ist eine außerhalb bleibende Stigmatisierung mit Außenwirkung. Die erledigte Indizierung stellte nach Auffassung des Gerichts lediglich eine objektive Feststellung einer Jugendgefährdung dar und begründete keine massenhafte Rufschädigung oder anhaltende soziale Herabsetzung des Klägers. • Konkrete Wiederholungsgefahr: Die frühere Indizierung betraf andere Inhalte und andere rechtliche Umstände als die streitgegenständliche Indizierung; die bloße Wiederholung eines Indizierungsverfahrens allein begründet keine hinreichend bestimmte Wiederholungsgefahr. • Schwierigkeits- und Grundsatzrüge (§124 Abs.2 Nrn.2,3 VwGO): Die Rügen benennen keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage und führen nicht dar, dass besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen; damit fehlt die Darlegung nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Ablehnung beruht darauf, dass keine der geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO substantiiert vorgetragen wurde: Gehörs- und Verfahrensrügen sind nicht konkretisiert, ein Fortsetzungsfeststellungs- oder Rehabilitierungsinteresse ist nicht gegeben und es besteht keine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Kosten- und Streitwertentscheidung folgte den gesetzlichen Vorschriften; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.