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Beschluss

14 A 1852/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1006.14A1852.16A.00
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Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.         aus Düsseldorf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus Düsseldorf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Dem Kläger, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung zu gewähren. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Den von der Beklagten aufgeworfenen Tatsachenfragen kommt eine solche Eigenschaft nicht zu. Die Beklagte wirft die Fragen auf, "ob (weiterhin) anzunehmen ist, nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. nach Syrien rückgeführten Asylantragstellern, soweit sie altersgemäß in der Lage sind, sich eine eigene politische Überzeugung zu bilden, drohten mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG", und "ob die syrischen Stellen dabei weiterhin bereits einen der oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffassen." Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt sind. Die Beklagte trägt keine neuen Erkenntnisse dazu vor, dass die Einschätzung des Senats nicht zuträfe. Sie teilt vielmehr die seiner Rechtsprechung zugrunde liegende Würdigung. Der Senat ist seit der Entscheidung OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE, der Auffassung, dass sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft hat. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben ‑ unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen ‑ aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die ‑ da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann ‑ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE, Rn. 41, 50. Es liegen daher für alle aus dem Ausland rückgeführten syrischen Asylbewerber, jedenfalls solange sie überhaupt von ihrer geistigen Fähigkeit her als Auskunftspersonen in Betracht kommen, zu subsidiärem Schutz berechtigende stichhaltige Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens in Form der Folter vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG). Zugleich hat das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass unverfolgt illegal ausgereisten Asylbewerbern, die sich im Ausland aufgehalten haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. So etwa in dem vom angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich als abweichende Auffassung zitierten Beschluss vom 13.2.2014 ‑ 14 A 215/14.A, NRWE, Rn. 6 ff., und in dem von der Beklagten im Zulassungsantrag zitierten Beschluss vom 7.5.2013 ‑ 14 A 1008/13.A ‑, NRWE, Rn. 6 ff.; zuletzt im Beschluss vom 5.9.2016 ‑ 14 A 1802/16.A ‑, NRWE, Rn. 5 ff. Es fehlt ‑ vorbehaltlich individueller Verfolgungsgründe ‑ an der notwendigen Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG, die sich bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person des Asylbewerbers zumindest dahin niederschlagen muss, dass das ‑ etwa politische ‑ Merkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass politisch Verfolgte weder tatsächlich noch nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sein müssen. Politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der oder die Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.11.1996 ‑ 2 BvR 1753/96 ‑, juris, Rn. 5. Dafür, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer ‑ mit Ausnahme von erkannten politischen Sympathisanten des Regimes ‑ in diesem Sinne der Gegenseite zurechnet, gibt es keinerlei tatsächliche Erkenntnisse. Die Annahme wäre auch lebensfremd, da dem syrischen Staat wie jedermann bekannt sein dürfte, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber vor dem Bürgerkrieg flieht, so dass illegale Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime sind. Sollte mit der erstgenannten Frage nicht ‑ wie dem Text nach ‑ die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung, sondern das Vorliegen stichhaltiger Gründe für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens in Form der Folter vom Tatsächlichen her in Zweifel gezogen werden, so wäre die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt i.S. des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Frage ist, wie oben ausgeführt, seit der Entscheidung vom 14.2.2012 in Nordrhein-Westfalen geklärt. Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 144. Dazu legt die Beklagte nichts Relevantes dar. Vielmehr stellt sie lediglich immer wieder ‑ zutreffend ‑ die fehlende Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dar. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung kann nicht in den - gegebenen, aber nicht geltend gemachten ‑ Zulassungsgrund der Abweichung des Gerichtsbescheids von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umgedeutet werden. Das wäre nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags grundsätzliche Bedeutung gegeben und dargelegt wäre, jedoch nachfolgend eine Klärung in Abweichung von der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeigeführt worden wäre. Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 78, Rn. 47 ff. m.w.N. Das setzt aber voraus, dass die die Klärung herbeiführende divergierende Entscheidung des übergeordneten Gerichts erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangen oder jedenfalls erst dann mit Gründen veröffentlicht wurde. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2014 ‑ 6 PB 36.13 ‑, juris, Rn. 10; Beschluss vom 6.4.2009 ‑ 10 B 62.08 ‑, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 26.11.1996 ‑ 25 A 794/96.A ‑, juris, Rn. 6; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.2.1999 ‑ A 14 S 240/99 ‑, juris, Rn. 2; OVG Nds., Beschluss vom 14.7.1997 ‑ 1 M 3349/97 ‑, juris, Rn. 4. Daran fehlt es. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden. So u.a. in dem vom angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich als abweichende Auffassung zitierten Beschluss vom 13.2.2014 ‑ 14 A 215/14.A, NRWE, Rn. 6 ff. Eine Umdeutung in eine Divergenzrüge ist auch nicht möglich im Hinblick auf die im Zulassungsantrag genannte Entscheidung OVG NRW, Beschluss vom 7.5.2013 ‑ 14 A 1008/13.A ‑, NRWE, Rn. 6 ff. Zwar wird in dieser Entscheidung wie auch in der vom Verwaltungsgericht als abweichende Auffassung zitierten Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 13.2.2014 im Gegensatz zum angegriffenen Gerichtsbescheid festgestellt, dass unverfolgt illegal aus Syrien ausgereiste Rückkehrer, die sich im Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, nicht politisch verfolgt werden. Die Beklagte macht dies aber nicht wenigstens in der Sache zum Gegenstand einer Divergenzrüge, sondern führt zu der genannten Entscheidung zu Unrecht aus, das beschließende Gericht habe "bezüglich der nunmehrigen tatsächlichen Verhältnisse" seinen Standpunkt "ersichtlich modifiziert". In Wirklichkeit hat das beschließende Gericht seine ständige Rechtsprechung lediglich ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte zitiert sodann aus dem genannten Beschluss ‑ wohl als Beleg für eine vermeintliche Modifizierung des Standpunkts ‑ die dort niedergelegte Auffassung, dass "es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei bereits die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen zu verfolgen." Die Beklagte benennt keinen ‑ wie es für die Darlegung der Divergenz erforderlich wäre ‑ Tatsachensatz des angefochtenen Gerichtsbescheids, mit dem das Verwaltungsgericht dem genannten Tatsachensatz des beschließenden Gerichts widersprochen hätte. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Übrigen auch auf die bloße, durch keinerlei tatsächliche Erkenntnisse gestützte Behauptung, bei der allen Rückkehrern drohenden Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen werde an die vermutete politische Gesinnung angeknüpft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.