Beschluss
6 PB 36/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet.
• Die Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der Ausschreibung setzt voraus, dass Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden; diese Pflicht kann sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder ständiger Verwaltungspraxis ergeben (§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG).
• Alte Senatsrechtsprechung, die eine weitergehende Mitbestimmung bei Ausschreibungen annahm, wurde aufgegeben und ist für Abweichungsrügen nicht mehr verwertbar.
• Die oberste Dienstbehörde hat im Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das letzte Wort; sie kann nach ordnungsgemäßer Verhandlung an der Nichtausschreibung festhalten, wobei ihr Letztentscheidungsrecht und Eilbefugnisse unberührt bleiben.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Personalrats bei Verzicht auf Stellenausschreibung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unbegründet. • Die Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der Ausschreibung setzt voraus, dass Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden; diese Pflicht kann sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder ständiger Verwaltungspraxis ergeben (§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG). • Alte Senatsrechtsprechung, die eine weitergehende Mitbestimmung bei Ausschreibungen annahm, wurde aufgegeben und ist für Abweichungsrügen nicht mehr verwertbar. • Die oberste Dienstbehörde hat im Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG das letzte Wort; sie kann nach ordnungsgemäßer Verhandlung an der Nichtausschreibung festhalten, wobei ihr Letztentscheidungsrecht und Eilbefugnisse unberührt bleiben. Ein Personalrat (Antragsteller) rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Besetzung zweier Stellen in einer Dienststelle: Leiterin Krankenbüro sowie Sekretariat/Assistenz/Mitarbeiter-Krankenbüro. Streitpunkt war, ob bei Absehen von einer Ausschreibung der Personalrat mitzubestimmen hat, insbesondere bei Schaffung neuer Aufgabenbereiche und direkter Vergabe an bestimmte Beschäftigte. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bestätigt; insoweit sah es die Mitbestimmung teilweise ausgeschlossen bzw. nicht verletzt. Der Antragsteller stützte sich auf ältere Entscheidungen des Senats, die eine weitergehende Mitbestimmung angenommen hatten. Der Senat hatte jedoch seine frühere Rechtsprechung zu Mitbestimmungspflichten bei Ausschreibungen revidiert. Streitentscheidend war, ob eine generelle Ausschreibungspflicht oder eine regelmäßige Ausschreibungspraxis vorliegt, von der das Absehen kontrolliert werden kann. • Die Beschwerde ist unzulässig für die Besetzung der Leiterin-Krankenbüro-Stelle, weil das Oberverwaltungsgericht eigenständig auf Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG abgestellt hat und der Beschwerde hierzu keine hinreichende Begründung entgegensetzt. • Die Divergenzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht, weil die angeführene alte Senatsrechtsprechung zur Mitbestimmung bei Ausschreibungen vom Senat aufgegeben wurde und daher nicht mehr als Abweichungsmaßstab taugt. • Die Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unbegründet, weil die aktuelle Senatsrechtsprechung, die die ältere Linie ersetzt, schon vor Fristablauf veröffentlicht war und vom Antragsteller nicht substantiiert behandelt wurde. • Rechtliche Leitlinie: Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibungen setzt voraus, dass Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden; diese Pflicht kann sich aus speziellen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder aus ständiger Verwaltungspraxis ergeben (§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG). • Der Personalrat kann die Recht- und Zweckmäßigkeit des Nichtausschreibens überprüfen; bleibt die Dienststelle nach ordnungsgemäßer Verhandlung bei ihrer Entscheidung, kann sie sich aufgrund des Letztentscheidungsrechts durchsetzen. Eilentscheidungen und Fristverkürzungen sind hiervon unberührt (§§ 69, 75 BPersVG). • Die Darlegungsanforderungen für Abweichungs- und Grundsatzrügen nach § 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 2 ArbGG sind nicht erfüllt, wenn aktuelle gegenteilige Rechtsprechung nicht angesprochen wird. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit es um die Leiterin-Krankenbüro-Stelle geht, ist die Beschwerde unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen hat und der Antragsteller dem nicht substantiiert widersprochen hat. Hinsichtlich der Sekretariats-/Assistenzstelle ist die Beschwerde unbegründet: Die aktuelle Senatsrechtsprechung verlangt für Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibungen eine vorherige Ausschreibungsregel oder ständige Praxis, die hier nicht hinreichend dargelegt oder geltend gemacht wurde. Die vom Antragsteller angeführte ältere Rechtsprechung ist aufgegeben und kann die Rüge nicht stützen. Damit bleibt die Entscheidung der Dienststelle, nach ordnungsgemäßer Verhandlung nicht auszuschreiben, wirksam, weil das Letztentscheidungsrecht der Dienstbehörde greift.