Beschluss
4 E 91/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.4E91.16.00
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.12.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weder mit dem Haupt- noch mit dem (erstmals mit der Beschwerdebegründung gestellten) Hilfsantrag eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Haupantrag ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Brasilien erworbenen Grundschullehrerausbildung („Ensino Medio“ in der Fachrichtung „Magistério“) mit der nordrhein-westfälischen Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin (vgl. Anlage E zur APO-BK, § 36 Abs. 3). Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13.6.2014 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Feststellung der Gleichwertigkeit steht bereits entgegen, dass zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Klägerin und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BQFG NRW). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es lägen bereits wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BQFG NRW auf Grund der Ausbildungsdauer vor, weil der berufsspezifische Teil der Ausbildung der Klägerin in Brasilien nur 570 Stunden betragen habe, während der fachrichtungsbezogene Lernbereich nach den Lehrplänen der Fachschule für Sonderpädagogik von 2009 mindestens 1.800 Stunden vorsehe und nach den Lehrplänen für 2014 (sogar) auf mindestens 3.000 Stunden erhöht worden sei. Abgesehen davon unterscheidet sich die Ausbildung der Klägerin auch hinsichtlich des Inhalts der vermittelten und für die Ausübung des Berufs maßgeblichen Fähigkeiten und Kenntnisse wesentlich von der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Ausbildung der Klägerin auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeit mit Kindern vom Vor- und Grundschulalter bis zu 12 Jahren beschränke, während die Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin auch Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren umfasse (vgl. Ziffer 2.1.2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 22.5.2014 - 313.6.08.01.13 -). Soweit die Klägerin diesbezüglich ausgeführt hat, die Beschränkung beziehe sich allein auf den den Schülern zu vermittelnden Lehrstoff und nicht auf die ihr in der Ausbildung vermittelten pädagogischen Fähigkeiten, die vom Alter der zu betreuenden Kinder unabhängig und altersübergreifend gelehrt worden seien, dringt sie nicht durch. Abgesehen davon, dass aufgrund der deutlich geringeren Stundenzahl jedenfalls nicht von einer den nordrhein-westfälischen Ausbildungsbedingungen im Wesentlichen entsprechenden inhaltlichen Vertiefung ausgegangen werden kann, hat die Klägerin ihre Behauptung, ihr seien in den entsprechenden Fächern Kenntnisse vermittelt worden, die über den für die eigentliche Zielgruppe der von einer Grundschullehrerin zu betreuenden Kinder erforderlichen Bereich hinausgingen, durch nichts belegt: Soweit etwa ihr Zeugnis mit der Überschrift „berufsspezifische Ausbildung“ das Fach „Pädagogik“ aufführt, liegt es bei einer Grundschullehrerausbildung zunächst fern, darunter wie selbstverständlich auch die Unterrichtung von Inhalten der Erwachsenenpädagogik zu verstehen. Dem Einwand der Klägerin, auch ein Erzieher, der in mehreren Berufsjahren ausschließlich mit Kindern gearbeitet habe, habe keine Kenntnisse mehr von der Arbeit mit jungen Erwachsenen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich insoweit um eine bloße Mutmaßung der Klägerin handelt. Im Übrigen rechtfertigt diese Argumentation wegen der lehrplanmäßig vorgesehenen Verwendungsbreite von Erzieherinnen und Erziehern schon im Ansatz nicht, auf bestimmte Ausbildungsinhalte bei der Gleichwertigkeitsprüfung von vornherein zu verzichten. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, sie könne die genannten wesentlichen Unterschiede durch eine einschlägige Berufserfahrung und besuchte Weiterbildungen ausgleichen. Zwar folgt aus § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG NRW, dass ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen möglich ist. Den entsprechenden Nachweis hat die Klägerin jedoch nicht geführt. Allein der durch entsprechende Bescheinigungen belegte Verweis der Klägerin darauf, dass sie seit 2003 in Deutschland im Bereich der Kindererziehung tätig sei, sämtliche Aufgaben einer Erzieherin wahrnehme, eine Schulkindergartengruppe leite und in mehr als zehn Jahren umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, genügt hierfür nicht. Weder die vorgetragene Berufserfahrung, noch die belegten Weiterbildungsmaßnahmen lassen erkennen, dass dadurch die wesentlichen Unterschiede jedenfalls in Bezug auf die Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgeglichen sein könnten. In diesem Bereich hat die Klägerin weder gearbeitet noch sich fortgebildet. Bei dieser Sachlage können die verbleibenden wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 BQFG NRW (nur) durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden (vgl. § 11 Abs. 1 BQFG NRW). In dem Bescheid, in dem die wesentlichen Unterschiede zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation festgestellt werden, ist daher auch festzustellen, durch welche Maßnahmen nach § 11 BQFG NRW die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden können (vgl. § 10 Abs. 2 BQFG). Mit Blick darauf hat der Beklagte der Klägerin (auch) im Bescheid vom 13.6.2014 angeboten, als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 11 BQFG NRW ein Kolloquium in Form einer mündlichen Prüfung zu absolvieren, das dem theoretischen Fachschulexamen zur Erzieherin gleichgestellt werde. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin bislang keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerin nunmehr hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der teilweisen Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit der nordrhein-westfälischen Erzieherausbildung begehrt, versteht der Senat diesen Antrag mit Blick auf das weitere Vorbringen dahin, dass er sich auf eine Teilanerkennung für die Arbeit mit Kindern bis zu 12 Jahren bezieht und nicht etwa auf die in § 10 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BQFG NRW vorgesehenen weiteren Feststellungen abzielt, an denen die Klägerin nach ihren Angaben in der Klagebegründung kein Interesse hat. Mit diesem Begehren hat die Klage voraussichtlich ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit scheidet schon deshalb aus, weil eine solche jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausübung reglementierter Berufe nicht vorgesehen ist. Die Aufnahme und Ausübung beruflicher Tätigkeiten in reglementierten Berufen ist nach § 3 Abs. 5 BQFG an den Besitz der gesetzlich oder in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Berufsqualifikationen gebunden. Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ ist gemäß § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 BQFG ausschließlich auf Personen beschränkt, die über eine Berufsqualifikation für alle im Lehrplan genannten sozialpädagogischen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe verfügen. Ein reglementierter Beruf der Erzieherin ausschließlich für die Betreuung von Grundschulkindern oder Kindern bis zu 12 Jahren ist in dem einschlägigen Ausbildungsplan nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.