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Urteil

10 K 3472/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0405.10K3472.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die 0000 in U. geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 15. Februar 2019 die Gleichwertigkeit ihres in Russland erworbenen Abschlusses mit dem Abschluss ‚Kindererzieherin‘ bzw. „staatlich anerkannte Erzieherin“. Nach den hierzu vorgelegten Unterlagen besuchte sie von 1980 bis 1984 die Pädagogikfachschule U. , die ihr die Qualifikation einer „Lehrerin für Zeichnen und Malen an allgemeinbildenden Schulen“ zuerkannte. Von 1986 bis 1991 studierte die Klägerin an der L. -Pädagogikhochschule in L. (heute Staatliche Universität für Sozialwissenschaften und Pädagogik T. ) „Pädagogik und Methodik der Grundschulerziehung“ und schloss mit dem Diplom einer Grundschullehrerin ab. Sie arbeitet seit 1987 in U. als Kindergartenerzieherin und zwar seit 2009 in der höchsten Qualifikationskategorie. Von März bis August 2017 absolvierte die Klägerin eine berufliche Weiterbildung im Bereich Vorschulerziehung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zum Antrag eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 6. Mai 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die nachgewiesenen Lehrinhalte ihres Diploms in der Fachrichtung „Pädagogik und Methodik der Grundschulerziehung“ mit der Qualifikation „Grundschullehrerin“ wiesen eine starke Fächerorientierung auf und seien mit den Inhalten der Erzieherausbildung (Fachschule für Sozialpädagogik) nicht vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausbildung in der Fachrichtung „Unterricht in Zeichnen und Malen“ und der beruflichen Weiterbildung im Bereich „Vorschulerziehung“ seien Kenntnisse in Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Bildungsbereiche, Arbeitsfelder der Erzieherin seien gering bzw. würden nicht nachgewiesen. Die hiesige Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ erfolge in Lernfeldern und daraus abgeleiteten Lernsituationen. Die Studierenden setzten sich mit komplexen beruflichen Problem- und Aufgabenstellungen auseinander und entwickelten entsprechende Lösungsstrategien. Der Lehrplan stütze sich auf handlungs- und entwicklungsorientierte didaktische Ausbildungsansätze. Die Klägerin habe ihre Kenntnisse in Fächern und Einzeldisziplinen erworben, die Auseinandersetzung mit komplexen beruflichen Problem- und Aufgabenstellungen würden nicht nachgewiesen bzw. seien den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ befähige zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit in den sozialpädagogischen Arbeitsfeldern: Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendhilfe, offene Jugendarbeit, Grundschule, Kinder und Jugendlichen mit besonderem Hilfebedarf. Erworbene Kenntnisse/ Kompetenzen im Bereich der Querschnittsaufgaben Partizipation, Inklusion, Prävention, Sprachbildung, Wertevermittlung, Vermittlung von Medienkompetenz, die sich auf alle Arbeitsfelder der Erzieherin beziehen sollten, würden von der Klägerin nicht nachgewiesen bzw. seien den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Hiergegen hat die Klägerin am 31. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und legt über die bislang vorgelegten Unterlagen noch allgemeine Unterlagen zu Kindergärten in der Russischen Föderation vor. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 06.05.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den im Ausland erworbenen Bildungsabschluss unter Berücksichtigung aller sonstigen nachgewiesenen Berufsqualifikationen sowie der langjährigen Berufserfahrung als gleichwertig zum deutschen Bildungsabschluss „staatlich anerkannte Kindererzieherin“ anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die akademische Ausbildung der Klägerin beziehe sich fast ausschließlich auf das Arbeitsumfeld Grundschule, nur die fünfmonatige berufliche Weiterbildung habe sich auf Grundlagen der Vorschulerziehung bezogen. Dies entspräche jedoch nicht der generalistischen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin in Nordrhein-Westfalen. Die Unterschiede in den Ausbildungen seien so gravierend, dass eine Ausgleichsmaßnahme nicht in Betracht komme und zwar unabhängig von den Sprachkenntnissen der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 06.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Russland erworbenen Ausbildung und Berufsqualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss „staatlich anerkannte Kindererzieherin“, wie von ihr ausdrücklich beantragt. Eine solche Berufsbezeichnung bzw. einen solchen Abschluss, der den landesrechtlich zu regelnden Materien unterfällt, gibt es nach dem maßgeblichen nordrhein-westfälischen Recht nicht. Vielmehr gibt es die Ausbildung zur Erzieherin mit der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“, die auch für eine Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten, wie sie die Klägerin ausweislich der Verwaltungsvorgänge erwägt, qualifiziert. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Russland erworbenen Ausbildung und Berufsqualifikation mit der nordrhein-westfälischen Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW - BQFG NRW) und zwar dessen Regelungen in §§ 9 ff. BQFG NRW für die reglementierten Berufe. Bei dem Beruf "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher" handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 BQFG NRW um einen reglementierten Beruf. Nach dieser Vorschrift sind reglementierte Berufe berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. Letzteres ist bei der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher" der Fall. Gemäß § 29 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) in Verbindung mit §§ 7, 36 Abs. 3 der Anlage E - Bildungsgänge der Fachschulen - zu § 29 APO-BK berechtigt der erfolgreiche Abschluss der Fachschule des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher". Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BQFG NRW wird auf Antrag über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation entschieden. Nach § 9 Abs. 1 BQFG NRW gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechend landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen, und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechend landesrechtlich geregelten Berufsausbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Hiernach gilt der in Russland erworbene Ausbildungsnachweis der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer bislang erworbenen Berufserfahrung nicht als gleichwertig mit dem Beruf "Staatlich anerkannte Erzieherin". Es fehlt bereits an der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW. Die Ausbildungsnachweise der Klägerin als „Grundschullehrerin" und „Lehrerin für Zeichnen und Malen an allgemeinbildenden Schulen“ sowie ihre mehrmonatige Weiterbildung betreffend den Vorschulbereich belegen nicht die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, zu denen die Absolventen der Fachschulausbildung - Fachrichtung Sozialpädagogik - befähigt sind. Denn die von der Klägerin absolvierte Ausbildung bereitete sie jedenfalls nicht auf eine berufliche Tätigkeit in der ambulanten und stationären erzieherischen Kinder- und Jugendhilfe vor. Die Ausbildung zum Beruf "Staatlich anerkannte Erzieherin / Staatlich anerkannter Erzieher" befähigt die Absolventen zur Tätigkeit als Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe. Nach Nr. 2.1.2 des am 1. August 2021 in Kraft getretenen „Bildungsplans für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen, Fachschulen des Sozialwesens, Fachrichtung Sozialpädagogik“ (BASS 15-39 Nr. 605 – Heft 7605, Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2021, dessen Amtsblatt Nr. 07/21; recherchierbar unter www.berufsbildung.nrw.de) nehmen Erzieherinnen und Erzieher "Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre (vgl. § 7 SGB VIII) in den verschiedenen Arbeitsfeldern selbständig wahr. Sie arbeiten familienergänzend, -unterstützend oder -ersetzend." Es handelt sich nach Nr. 2.1.3 des Bildungsplans um eine generalistische Ausbildung, die den Absolventen die für eine Tätigkeit als Fachkraft in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, wie etwa in Kindertageseinrichtungen und in der Kinder- und Jugendarbeit, aber auch den Feldern der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für Kinder- und Jugendliche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (vgl. für die Hilfe zur Erziehung/ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/Hilfe für junge Volljährige §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII). Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthielten auch die vorangegangenen Lehrpläne zur Erprobung Fachschulen des Sozialwesens; Fachrichtung Sozialpädagogik vom 20. November 2009 und 22. Mai 2014, die zum 31. Juli 2014 bzw. 31. Juli 2021 außer Kraft traten. Die Ausbildung zur Grundschullehrerin befähigt aber im Allgemeinen nicht zu einer sozialpädagogischen Tätigkeit für Heranwachsende und junge Erwachsene sowie in den Bereichen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2016 – 15 K 3315/15 –, Rn. 33, www.nrwe.de. Gegenteiliges geht nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu ihrer Berufsqualifikation hervor. Außerdem liegen auch wesentliche Unterschiede gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW vor. Die Ausbildung der Klägerin unterscheidet sich hinsichtlich des Inhalts der vermittelten und für die Ausübung des Berufs maßgeblichen Fähigkeiten und Kenntnisse wesentlich von der nordrhein-westfälischen Ausbildung zur Staatlichen anerkannten Erzieherin. Der Lehrplan für die Ausbildung zur Erzieherin in Nordrhein-Westfalen ist kompetenzorientiert und stützt sich auf handlungs- und entwicklungsorientierte didaktische Ausbildungsansätze. Die Ausbildung nach dem handlungsorientierten Ansatz erfolgt in Lernfeldern, die sich an den beruflichen Handlungsfeldern orientieren. (Vgl. Nr. 2.1.4 des Bildungsplans). Dies führt zu wesentlichen Unterschieden zu der Ausbildung der Klägerin. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 6. Mai 2019, denen das Gericht folgt, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Des Weiteren können wesentliche Unterschiede im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BQFG NRW darin gesehen werden, dass, wie oben dargelegt, die Ausbildung der Klägerin sich auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Arbeit mit Kindern im Vor- und Grundschulalter beschränkt, während die nordrhein-westfälische Ausbildung zur Erzieherin auch Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren umfasst. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. September 2016 – 4 E 91/16 –, Rn. 6, www.nrwe.de. Eine Feststellung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 BQFG NRW ist nicht erforderlich, da die Feststellung der Gleichwertigkeit, wie oben dargelegt, bereits an der fehlenden Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG NRW scheitert. Jedenfalls geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 BQFG NRW wegen der gravierenden Unterschiede in den Ausbildungen nicht in Betracht kommen. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses mit einem Abschluss als „staatlich anerkannte Kindererzieherin“ eine Teilanerkennung für die Arbeit mit Vorschul- und Grundschulkindern begehren sollte, hat sie hierauf auch keinen Anspruch. Die Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit scheidet schon deshalb aus, weil eine solche jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausübung reglementierter Berufe nicht vorgesehen ist. Die Aufnahme und Ausübung beruflicher Tätigkeiten in reglementierten Berufen ist nach § 3 Abs. 5 BQFG an den Besitz der gesetzlich oder in Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Berufsqualifikationen gebunden. Die Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin/ Staatlich anerkannter Erzieher" ist gemäß § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 BQFG ausschließlich auf Personen beschränkt, die über eine Berufsqualifikation für alle im Lehrplan genannten sozialpädagogischen Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe verfügen. Ein reglementierter Beruf der Erzieherin ausschließlich für die Betreuung von Kindergartenkindern oder Grundschulkindern ist in dem einschlägigen Ausbildungsplan nicht vorgesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 – 4 E 91/16 –, Rn. 9, www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer orientiert sich hierbei am Streitwert für berufseröffnende Prüfungen, der sich nach Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber auf 15.000 € beläuft. Auch wenn hier keine derartige Prüfung in Rede steht, ist eine Anlehnung an diese Empfehlungen gerechtfertigt, da die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin als „Staatlich anerkannte Erzieherin“, einem reglementierten Beruf, für die Klägerin berufseröffnend wirkt auch hinsichtlich der von ihr angedachten Tätigkeit als Erzieherin im Kindergarten. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 4 E 162/16 –, Rn. 8, www.nrwe.de. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.