Beschluss
1 A 430/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0810.1A430.15.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.798,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 2.798,32 Euro festgesetzt. G r ü n d e Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Begründung allein gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld für den streitigen Zeitraum trennungsgeldrechtlich nicht zu, weil er nicht uneingeschränkt umzugswillig gewesen und auch nicht wegen Wohnungsmangels oder eines Umzugshinderungsgrundes nach § 2 Abs. 2 TGV an einem Umzug an den neuen Dienstort gehindert gewesen sei, was indes mit Blick auf die insoweit bestehende, nicht mehr angreifbare Zusage der Umzugskostenvergütung erforderlich sei. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Zunächst liegt keiner der sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehler i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. a) Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft nicht seinen – des Klägers – Beweisantritten „hinsichtlich der fehlerhaften Aussagen der Dienstvorgesetzten bzw. des Rechnungsführers und der Truppenverwaltung“ nachgegangen, obgleich er mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 die maßgeblichen Zeugen benannt habe. Die darin zu erkennende Rüge, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, über diese Beweisantritte vorab durch Beschluss zu entscheiden, greift nicht durch. Die Pflicht zur Vorabentscheidung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gilt im Grundsatz nur für in der mündlichen Verhandlung gestellte unbedingte Beweisanträge, nicht dagegen für (nur) in vorbereitenden Schriftsätzen angekündigte Beweisanträge. Verzichtet ein Beteiligter nach schriftsätzlicher Ankündigung eines Beweisantrages auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), so hat er sich der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung aus § 86 Abs. 2 VwGO begeben. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. September 2011 – 9 B 48/11 –, NVwZ 2012, 376 = juris, Rn. 10, m.w.N., Urteil vom 30. Mai 1989 – 1 C 57.87 –, BVerwGE 82, 117 = NVwZ 1989, 1078 = juris, Rn. 12, und Beschluss vom 29. März 1979– 7 B 27.78 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 = juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2012 – 1 A 2243/10 –, juris, Rn. 12 f.; Breunig, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rn. 91; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 86 Rn. 29. So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat sich auf die Anfrage des Gerichts vom 12. Dezember 2014 hin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Dies geschah zudem in Kenntnis der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anlass, Zeugen zu den Umständen in L. zu vernehmen. Denn dies hatte das Verwaltungsgericht in der Anfrageverfügung vom 12. Dezember 2014 dargelegt. Die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge könnte auch als Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. Denn dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in die vom Kläger gewollte Richtung schon deshalb nicht aufdrängen, weil die fraglichen Tatsachen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren, die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nicht verlangt, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Denn eine Gewährung von Trennungsgeld scheiterte nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon am Fortbestand der Zusage der Umzugskostenvergütung für den in Rede stehenden Zeitraum und dem Fehlen der deshalb zu fordernden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 2 TGV. Hierauf hatte das Verwaltungsgericht im Übrigen schon in seiner Anfrageverfügung vom 12. Dezember 2014 hingewiesen. Es hatte insoweit nämlich ausgeführt: Aus seiner Sicht bestehe kein weiterer Aufklärungs- oder Erörterungsbedarf; insbesondere sehe es keinen Anlass, Zeugen zu den Umständen in L. zu vernehmen. Hinsichtlich des Trennungsgeldanspruchs „von April 2006“ (gemeint: März 2006) bis Juni 2008 bestehe „die UKV-Zusage weiter, so dass bereits aus diesem Grund keine Trennungsgeldgewährung in Betracht“ komme. b) Ferner rügt der Kläger, er habe angesichts der Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit welcher dieses die Beklagte auf sein Urteil vom 27. April 2012– 9 K 4550/10 – hingewiesen und wegen einer Klaglosstellung angefragt habe, nicht damit rechnen müssen, „dass seine Angelegenheit gänzlich ohne Aussicht auf Erfolg ist“. Dieses Vorbringen, mit dem sinngemäß das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung geltend gemacht wird, greift offensichtlich nicht durch. Denn die damit angesprochene gerichtliche Verfügung vom 18. Oktober 2012 war für den Kläger schon vor dem Ergehen des angefochtenen Urteils klar erkennbar überholt. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Inhalt der bereits weiter oben zitierten Verfügung vom 12. Dezember 2014, nach dem die Klage keinen Erfolg haben konnte. 2. Die Berufung kann ferner nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat es bereits versäumt, eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage auszuformulieren. Im Übrigen ist eine nicht nur auf die Würdigung des konkreten Einzelfalles bezogene Tatsachen- oder Rechtsfrage hier auch nicht ersichtlich. 3. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend: Bereits der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft. Hauptgrund dafür, dass er (für die Zeit nach Juli 2008) keine weiteren Trennungsgeldanträge mehr gestellt habe, sei die Mitteilung in dem Bescheid vom 13. August 2008 gewesen, eine Zahlung von Trennungsgeld aufgrund seiner Versetzung nach L. sei auch für zukünftige Monate ausgeschlossen, nicht aber – wie im Urteil auf S. 5 ausgeführt – sein Wissen, dass die Anträge abgelehnt werden würden. Dieses Vorbringen kann ernstliche Zweifel im o. g. Sinne schon deshalb nicht begründen, weil es die bereits dargestellte tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht berührt. Im Übrigen erschließt sich nicht, weshalb die gerügte Passage im Tatbestand des angefochtenen Urteils fehlerhaft sein soll. Denn der Hinweis der Beklagten, Trennungsgeld könne auch zukünftig nicht gewährt werden, begründete das Wissen des Klägers, das entsprechende Anträge abgelehnt werden würden. Ferner wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 23. Juli 2008, mit welchem die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom 28. Dezember 2005 nur für die Zukunft und damit nicht auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum aufgehoben worden sei, sei bestandskräftig geworden und könne vom Kläger nicht mehr zulässigerweise zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Er meint, ihm könne es nicht entgegengehalten werden, dass er nicht gegen die nur eingeschränkte Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung vorgegangen sei. Dies stelle auch angesichts des Umstandes, dass die Nichterfassung seiner anerkannten Wohnung auf einem Fehler der Beklagten beruhe, eine krasse Überforderung seiner Person dar und berücksichtige zudem nicht, dass er sich in einem „Zeitsoldaten-Arbeitsverhältnis“ befunden habe, in dem es seinem Fortkommen nicht zuträglich gewesen wäre, mit rechtskundigen Personen gegen seinen „Arbeitgeber“ vorzugehen. Das überzeugt nicht. Denn auch im Soldatenverhältnis auf Zeit obliegt es dem Soldaten selbstverständlich, bei streitigen Rechtsansprüchen ggf. kundigen Rechtsrat einzuholen und als notwendig erachtete Rechtsbehelfe einzulegen. Schließlich macht der Kläger geltend, er sei uneingeschränkt umzugswillig gewesen. Die Wohnung in F. habe er lediglich behalten, „weil dies so war und weil er die Wohnung hatte“. Seine uneingeschränkte Umzugswilligkeit habe er „bereits dadurch dokumentiert, dass er mehrere Versetzungen quer durch Deutschland jederzeit mitgemacht“ habe. Dieses Vorbringen erschüttert die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts nicht. Denn der Umstand, dass der Kläger seine Wohnung in F. während seiner diversen Verwendungen stets behalten und Bemühungen um eine angemessene Wohnung in L. schon nicht behauptet hat, belegt, dass er im maßgeblichen Zeitraum nicht uneingeschränkt umzugswillig war. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14, und kostenfrei abrufbar auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts, www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Danach ist in einem Verfahren, welches – wie hier – die Gewährung von (höherem) Trennungsgeld zum Gegenstand hat, der geltend gemachte Gesamtbetrag, höchstens jedoch der Jahresbetrag maßgeblich. Vgl. aus der jüngeren Senatsrechtsprechung die Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 1 A 2441/12 –, juris, Rn 17, vom 13. November 2014 – 1 A 1143/13 –,juris, Rn. 26, vom 21. März 2016 – 1 A 1135/15 –, n. v., BA S. 4, und vom 25. Juli 2016 – 1 E 585/16 –, n. v.; vgl. ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. September 2005 – 1 Q 17/05 –, Schütz, BeamtR ES/C I 1.7 Nr. 13 = juris, Rn. 17. Da hier die Gewährung von Trennungsgeld für einen längeren als einjährigen Zeitraum in Rede steht (28. März bis 31. Mai 2006 und 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008), war insoweit auf einen Jahreszeitraum abzustellen, und zwar – unter Aussparung des Monats Juni 2006 – auf die Zeit vom 28. März 2006 bis zum 27. April 2007. Das auf diesen Zeitraum entfallende Trennungsgeld hätte sich nach der Mitteilung der Beklagten, hinsichtlich deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln erkennbar ist, auf 2.798,32 Euro belaufen. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren war in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG abzuändern und in entsprechender Weise vorzunehmen (§ 52 Abs. 3 GKG, Nr. 10.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.