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Beschluss

6 B 698/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0728.6B698.16.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 23. März 2016 mit der Begründung abgelehnt, dass ein das Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung bestehe. Das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache erweise sich aus den Gründen des Urteils vom 2. Juni 2016 im Verfahren 2 K 6183/16 als unbegründet und es bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Hiergegen macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, das öffentliche Interesse überwiege sein privates Interesse an der Aussetzung der Entlassungsverfügung nicht. Für ihn streite das Grundrecht auf freie Berufsausübung. Solange er dem Dienst fernbleiben müsse, verpasse er wesentliche Teile der Ausbildung, die er nicht ohne Weiteres nachholen könne. Ein etwaiges schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit habe dahinter zurückzutreten. Innerdienstliche Konflikte könnten ohnehin nicht – wie im Bescheid geschehen – zur Begründung eines öffentlichen Vollzugsinteresses herangezogen werden. Die involvierten Polizeibeamten stellten einen überschaubaren und bestimmbaren Personenkreis und damit gerade nicht die zu schützende Allgemeinheit dar. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens spiele für die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO keine Rolle. Im Eilverfahren habe das Gericht nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Übrigen erweise sich die Entlassungsverfügung auch als offensichtlich rechtswidrig. Wie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 29. März und 21. April 2016 dargelegt, lägen keine seine Entlassung rechtfertigenden Eignungsmängel vor. Er habe sämtliche schriftliche Prüfungen bestanden und auch das Praktikum erfolgreich absolviert. Etwaige Äußerungen seinerseits seien vom Antragsgegner teilweise falsch aufgefasst worden, teilweise beträfen sie lediglich das private Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Erklärungsempfänger. Er habe zu keiner Zeit einen Obdachlosen ausgelacht. Jedenfalls hätte mit seiner Versetzung ein milderes Mittel als die Entlassung zur Verfügung gestanden. Diese Argumentation des Antragstellers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie gründet im Ausgangspunkt schon auf der unzutreffenden Annahme, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren spielten für die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine Rolle. Es wäre sinnwidrig, die Entlassungsverfügung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens außer Vollzug zu setzen, wenn sich deren Aufhebung im Klage- und Berufungsverfahren nicht erreichen ließe, weil sie sich (bei summarischer Prüfung) als rechtmäßig erweist. Der Beschwerdevortrag bietet keinen Anhalt, an der Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 BeamtStG ausgegangen und habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen des im Hauptsacheverfahren – 2 K 6183/16 - ergangenen Urteils vom 2. Juni 2016 Bezug genommen. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und aus ihnen gezogenen rechtlichen Folgerungen greift der Antragsteller nicht durchgreifend an. Er blendet vielmehr den Großteil der im Bescheid zur Darlegung seiner charakterlichen Ungeeignetheit angeführten und vom Verwaltungsgericht - auf der Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sowie des Inhalts der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten - bestätigten Zwischenfälle vollständig aus. Soweit er meint, in seiner Person lägen keine Eignungsmängel vor, belässt er es bei dieser pauschalen Behauptung. Er bestreitet nicht, dass er die vom Antragsgegner in der Bescheidbegründung angeführten Äußerungen gegenüber Auszubildenden und Kollegen getätigt hat, sondern macht geltend, dass diese auf privater Ebene gefallen und daher anders zu werten seien. Mit dieser nicht weiter substantiierten Behauptung dringt der Antragsteller angesichts der sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellten konkreten Einzelheiten nicht durch. Danach ist offensichtlich, dass die Äußerungen im Rahmen des Dienstverhältnisses und unter Verletzung der Wohlverhaltens- und Treuepflicht getätigt wurden und einen Mangel an Loyalität und Kollegialität erkennen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entlassungsverfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der Antragsgegner war infolge der von ihm angenommenen Eignungsmängel nicht verpflichtet, eine Versetzung des Antragstellers als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Zweifel an den vom Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellten Umständen und an dessen rechtlichen Einschätzungen ergeben sich auch nicht aus den zum Gegenstand des Beschwerdevortrags gemachten Schriftsätzen des Antragstellers vom 29. März und 21. April 2016. Diese setzen sich (schon) nicht mit den das Urteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass sich die vom Antragsgegner zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Vorfälle wie im Bescheid dargestellt ereignet haben, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (Az.: 305 Js 42/16) gewonnen (vgl. im Einzelnen die Ausführungen auf den Seiten 11 bis 15 des Urteils). Dazu verhält sich das erstinstanzliche Vorbringen in den zitierten Schriftsätzen nicht. Das Beschwerdevorbringen erschüttert auch nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe zu Recht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung bejaht. Zwar erhält das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein besonderes Gewicht dadurch, dass er sich auf einen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ausbildungsanspruch berufen kann. Jedoch muss im konkreten Fall das öffentliche Interesse am Schutz des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit und einem funktionsfähigen und geordneten Dienstbetrieb nicht dahinter zurückstehen, sondern überwiegt dieses deutlich. Das vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 (im Einzelnen) dargestellte Verhalten des Antragstellers gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und bei Einsätzen vor Ort stört in erheblichem Maße den Dienstfrieden und ist auch geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schädigen. Soweit der Antragsteller meint, dass etwaige innerdienstliche Konfliktlagen schon kein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründen könnten, irrt er. Die Erfüllung der den Polizeivollzugsbehörden obliegenden Aufgaben liegt im Interesse der Allgemeinheit und kann nur durch einen geordneten Dienstbetrieb sichergestellt werden. Daher besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Behörde zu gewährleisteten. Es muss vermieden werden, dass aufgrund unzureichender Kommunikation oder nicht abgestimmten Verhaltens eine effektive Aufgabenerfüllung nicht mehr möglich ist. Durch das unkollegiale, illoyale Verhalten des Antragstellers erscheint eine effektive Polizeiarbeit jedoch gefährdet. Der Antragsteller ist mehrfach in persönlichen Gesprächen von Ausbildungsleitern auf die festgestellten Defizite hingewiesen worden und hat sein Verhalten trotzdem nicht geändert. Daher muss auch künftig mit Fehlverhalten seinerseits gerechnet werden, das das Ansehen der Polizei weitergehend schädigen und zu neuen inner- wie außerdienstlichen Konfliktlagen führen könnte. Zudem hat der Antragsteller mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt am 8. Februar 2016 offenbar auch die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten, weshalb sein Verbleib im Dienst für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens 6 A 1346/16 nicht angezeigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).