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Urteil

2 K 6183/16

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerrufsbeamter kann entlassen werden, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel an seiner persönlichen Eignung hat. • Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis genügt, dass der Dienstherr berechtigte Zweifel hat; die gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsfehler und grobe Bewertungsfehler beschränkt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Klagefrist auf eine hinreichend organisierte, aber versagende Fristenüberwachung der Kanzlei zurückzuführen ist.
Entscheidungsgründe
Entlassung eines Kommissaranwärters aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis bei berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung • Ein Widerrufsbeamter kann entlassen werden, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel an seiner persönlichen Eignung hat. • Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis genügt, dass der Dienstherr berechtigte Zweifel hat; die gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsfehler und grobe Bewertungsfehler beschränkt. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Klagefrist auf eine hinreichend organisierte, aber versagende Fristenüberwachung der Kanzlei zurückzuführen ist. Der Kläger war als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Polizei eingesetzt. Während der Ausbildung traten wiederholt Auffälligkeiten in Kommunikation, Loyalität und Dienstverhalten gegenüber Ausbildern und Kollegen auf. Es gab Berichte über respektlose und entwürdigende Äußerungen gegenüber einer Tutorin sowie eine Falschdarstellung gegenüber Dienstvorgesetzten zu einer nicht bestandenen Schießprüfung. Zudem erstattete eine ehemalige Beziehungspartnerin Strafanzeige, weil der Kläger sich mehrfach in ihrem Hausflur aufgehalten, unbefugt ihre Wohnung betreten und dort Unterwäsche entwendet haben soll. Das Polizeipräsidium leitete ein Entlassungsverfahren ein und entzog dem Kläger mit Bescheid vom 23.03.2016 das Beamtenverhältnis auf Widerruf; die Verfügung wurde sofort vollzogen. Der Kläger versäumte die Monatsklagefrist, beantragte Wiedereinsetzung und erhob Klage gegen die Entlassung; das Gericht hörte Zeugen und prüfte sowohl die Fristversäumnis als auch die Vorwürfe gegen den Kläger. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war zwar verspätet eingegangen, jedoch ist Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO zu gewähren, weil die Fristversäumnis auf eine fehlerhafte Fristenverwaltung der Kanzlei zurückging und der Anwalt unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gehandelt hat. • Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 23 Abs. 4 BeamtStG, wonach Widerrufsbeamte jederzeit entlassen werden können; genügende sachliche Gründe liegen vor, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung bestehen. • Kontrolldichte: Das Gericht überprüft die Tatsachen vollständig, geht bei der Prognoseentscheidung des Dienstherrn aber nur auf Rechtsfehler, Verkennung des Eignungsbegriffs oder sachwidrige Erwägungen ein. • Tatsächliche Feststellungen: Zeugenaussagen und Ermittlungsakte begründen die Überzeugung, dass der Kläger unzutreffende Angaben zu einer Schießprüfung gemacht, Kollegen und Ausbilder in herabsetzender Weise behandelt sowie sich unbefugt Zugang zur Wohnung einer Zeugin verschafft und dort Unterwäsche entwendet hat. • Eignung und Wohlverhaltenspflicht: Die Gesamtschau dieser Vorfälle rechtfertigt berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst; sein Verhalten verletzte Wohlverhaltens- und Treuepflichten nach § 34 BeamtStG bzw. allgemeinen Anforderungen an Beamte. • Besondere Erwägung für Auszubildende: Bei Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst besteht ein eingeschränkter Schutz, dennoch können in begründeten Ausnahmefällen Entlassungen erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel am Erreichen des Ausbildungsziels vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; das Gericht bestätigt die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums als rechtmäßig. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist wurde dem Kläger zwar gewährt, doch überwiegen die von Zeugen und Ermittlungsakten gestützten Feststellungen zu Fehlverhalten und unwahren Angaben sowie dem unerlaubten Betreten und dem Diebstahl von Unterwäsche. Diese Umstände begründen berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst und rechtfertigen die Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.