Leitsatz: Ein Soldat auf Zeit (hier: Sanitätsoffizier), der durch Übertritt in ein Beamtenverhältnis vorzeitig aus dem Soldatendienstverhältnis ausscheidet und der erst nachfolgend einen – später positiv beschiedenen – Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt, hat im Verfahren auf Erstattung der Studien- und Fachausbildungskosten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Maßstäbe für die Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG einem im Entlassungszeitpunkt bereits anerkannten Kriegsdienstverweigerer gleichgestellt zu werden. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die im Jahr 1979 geborene Klägerin bewarb sich im November 1997 für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr in der Laufbahn der Offiziere. Nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren wurde sie aufgrund einer Verpflichtungserklärung vom 27. Februar 1998, siebzehn Jahre Wehrdienst zu leisten, zum 1. Juli 1998 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Sanitätssoldaten (SOA) ernannt. Ihre zunächst noch nicht die volle Verpflichtungszeit umfassende Dienstzeit wurde stufenweise mehrfach verlängert, zuletzt unter dem 18. August 2005 auf insgesamt 17 Jahre unter Festsetzung des Ablaufs des 30. Juni 2015 als Dienstzeitende. In ihrer Verpflichtungserklärung bestätigte die Klägerin unter anderem, ihr sei bekannt, dass sie nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn sie aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf eigenen Antrag entlassen werde. In einer gesonderten „Belehrung über § 56 Abs. 4 SG“ vom 3. Juli 1998 gab sie sinngemäß dieselbe Erklärung noch einmal ab, nunmehr allerdings auch unter Einbeziehung der Kosten einer mit der militärischen Ausbildung verbundenen Fachausbildung. Vom 2. April 1999 bis zum 31. Mai 2005 war die Klägerin unter Fortfall der Geld‑ und Sachbezüge zum Studium der Humanmedizin, welches sie an der Universität N. absolvierte, vom militärischen Dienst beurlaubt. Sie erhielt in dieser Zeit ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 SG. Am 17. Mai 2005 schloss die Klägerin ihr Studium mit dem Bestehen der ärztlichen Prüfung ab. Die Bezirksregierung N. erteilte ihr am 30. Mai 2005 die Approbation als Ärztin. Nachdem die Klägerin während ihres Studiums mehrfach – zuletzt zum Leutnant – befördert worden war, wurde sie am 31. Mai 2005 zum Stabsarzt ernannt. Zum gleichen Zeitpunkt wurde sie an das Bundeswehrzentralkrankenhaus L. versetzt, wo sie bis zum 31. Juli 2007 zur klinischen Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin tätig war (1. klinischer Weiterbildungsabschnitt). Während dieser Zeit absolvierte sie mehrere Notarzteinsätze zum Erwerb der Fachkunde Rettungsmedizin an einem Krankenhaus in O. , einen Grundkurs Ultraschalldiagnostik an der Universität M. und einen Sonderlehrgang Notfallmedizin an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in N1. . Zum 1. August 2007 wurde die Klägerin zum Sanitätszentrum L. versetzt und dort truppenärztlich verwendet. Am 3. Dezember 2007 wurde sie zum Oberstabsarzt befördert. Mit Urkunde vom 1. Oktober 2008, ausgehändigt am 9. Oktober 2008, ernannte der Rektor der Universität E. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin. Deswegen war die Klägerin mit Ablauf des 8. Oktober 2008 kraft Gesetzes aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen. Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte die Klägerin mit Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 zur Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der im Rahmen ihrer ärztlichen Aus‑ und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 116.970,13 Euro fest (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte sie der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung, wobei sie die Höhe der monatlichen Rate auf 120,00 Euro festsetzte (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Bescheides, spätestens ab 15. März 2011, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich eingeräumte Stundung mit erstrecke (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte die Beklagte unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4). Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Die Erstattungsforderung stütze sich auf § 56 Abs. 4 SG. Während des Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 124.572,32 Euro erhalten. Für die klinische Weiterbildung einschließlich der währenddessen absolvierten Lehrgänge seien weiter unmittelbare und mittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von (1.679,94 + 4.908,63 =) 6.588,57 Euro entstanden. Auf der Grundlage der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei der sich daraus errechnende Gesamtbetrag von 131.160,89 Euro, was das Ausbildungsgeld und die unmittelbaren Fachausbildungskosten betreffe, um die sog. Abdienquote reduziert worden. Dabei könnten für die Berechnung der Stehzeit Fachausbildungszeiten nicht berücksichtigt werden. Für die Klägerin ergebe sich im Ergebnis ein berücksichtigungsfähiger Verzichtsanteil von 11,24 Prozent, was auf den tenorierten Erstattungsbetrag führe. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Härte durch die grundsätzlich gebotene sofortige Erstattung des Gesamtbetrags seien die eingeräumten Teilzahlungen gewährt worden. Dabei habe sie, die Beklagte, die Teilzahlungsrate ausgehend von den Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach der Zivilprozessordnung bestimmt. Dementsprechend hätten nicht sämtliche monatlichen Zahlungsverpflichtungen einbezogen werden können. Die Berechtigung zur Erhebung von Stundungszinsen ergebe sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG; die Höhe der Zinspflicht von 4 Prozent halte sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 3. März 2011 Widerspruch ein. Diesen wies das Personalamt der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 zurück. Am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zugelassenen Berufung macht die Klägerin – im Wesentlichen aufbauend auf ihr Vorbringen erster Instanz – geltend: § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 als Grundlage für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes sei wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip und den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig. Jedenfalls dürfe nicht der Bruttobetrag zurückgefordert werden. Die Höhe der Stundungszinsen sei rechtswidrig. Die Kosten der ärztlichen Weiterbildung und der Fachlehrgänge seien nicht als Fachausbildungskosten erstattungsfähig, weil es dafür bereits an einer Rechtsgrundlage fehle. Sanitätsoffizier-Anwärter müssten nach der hier anzuwendenden Norm nur das ihnen gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Überdies handele es sich bei der von ihr absolvierten ärztlichen Weiterbildung nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Kosten des Lehrgangs Notfallmedizin seien zu hoch angesetzt, weil vergleichbare Kurse im zivilen Bereich deutlich kostengünstiger seien. Zumindest aber sei die Zeit der Weiterbildung als – richtigerweise ohne einen progressiven Verlauf zu berechnende – Abdienzeit zu werten, die auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu einem teilweisen Verzicht auf die Erstattung führen müsse, weil sie – die Klägerin – der Beklagten während der Weiterbildung als approbierte Ärztin voll zur Verfügung gestanden habe. Ebenso hätten die vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Umstände ihres Ausscheidens, welche der von der Beklagten zu verantwortenden Sphäre zuzuordnen seien, zu einem teilweisen Verzicht führen müssen. Ein Verbleib in der Bundeswehr wäre ihr aufgrund der allgemein bekannten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wegen enttäuschter Versprechungen zu ihren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten namentlich in Richtung auf eine Facharztqualifikation und wegen der Änderung der Ausrichtung der Bundeswehr von einer reinen Verteidigungsarmee hin zu Einsätzen und Interventionen mit kaum mehr Verteidigungscharakter nicht zumutbar gewesen. Ferner habe sie nur durch ihr Ausscheiden aus der Bundeswehr die Möglichkeit gesehen, eine eigene Familie zu gründen. Zudem hätten sich während ihrer Dienstzeit immer stärker werdende Gewissensbedenken gegen den von ihr geforderten soldatischen Dienst gebildet. Allerdings sei die damals herrschende Praxis davon ausgegangen, dass Angehörige des Sanitätsdienstes aufgrund ihres Nichtkombattanten-Status weder ein Kriegsdienstverweigerungsverfahren noch ein hiermit begründetes Entlassungsverfahren initiieren könnten. Deswegen habe sie von der Möglichkeit des Ausscheidens aus der Bundeswehr nach § 125 BRRG a. F. Gebrauch gemacht. Wegen der nicht gegebenen Möglichkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer habe sie ihre Gewissensgründe seinerzeit auch nicht substantiieren können, da hierfür das betreffende Anerkennungsverfahren vorgesehen sei. Die die spätere, mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 28. Februar 2012 erfolgte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer tragenden Gewissensgründe hätten bei ihr aber bereits im Jahre 2008 vorgelegen. Die vom Bundesverwaltungsgericht erst Anfang 2012 beendete Praxis der fehlenden Anerkennungsmöglichkeit könne angesichts dessen nicht zu ihren Lasten gehen. Die Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung sei ermessensfehlerhaft, weil die Zinslast eine zusätzliche erhebliche Belastung bewirke. Ferner hätte die Verpflichtung zur Ratenzahlung in dem Leistungsbescheid unter Orientierung an der Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz zeitlich begrenzt werden müssen, um eine besondere Härte in Form einer langfristigen wirtschaftlichen Knebelung zu vermeiden. Schließlich seien die Raten auch fehlerhaft berechnet worden, da die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt worden seien . Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 03.02.2011 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 04.10.2033 “. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihre persönlichen Beweggründe zum Verlassen der Bundeswehr ausführlich dargestellt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Ergänzend trägt sie mit Schriftsatz vom 20. April 2016 noch vor, dass sie seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordere, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2012 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat. Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3. Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen. Verwaltungsprozessual hat die Klägerin der Änderung des angegriffenen Bescheids durch Änderung ihres Klageantrags Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N., II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin ist zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes und der weiteren Kosten ihrer Fachausbildung verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Erstattung des Ausbildungsgeldes ist hier wegen der Übergangsvorschrift in § 97 Abs. 1 des Soldatengesetzes in seiner aktuellen Fassung (im Folgenden: SG) noch § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) gültigen Fassung von Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) – im Folgenden: SG a.F. –, weil die Klägerin ihr Studium im April 1999 und damit vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes begonnen hat. Nach § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Die genannte Vorschrift ist hier anwendbar. Zwar handelte es sich bei der Klägerin bei ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht mehr um eine Sanitätsoffizier-Anwärterin, weswegen nach teilweise vertretener Ansicht in Fällen der vorliegenden Art die Erstattung des Ausbildungsgeldes (neben den Fachausbildungskosten) auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. zu stützen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 25. § 56 Abs. 4 SG a.F. nimmt jedoch insgesamt Bezug auf den früheren Status des Soldaten vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, ohne dass dies – anders als in der heute gültigen Fassung der Vorschrift – im Wortlaut eigens klargestellt würde. Das wird daraus ersichtlich, dass der Erstattungspflichtige auch kein Soldat auf Zeit mehr ist, wenn er im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 SG a.F. „entlassen worden ist“ oder seine Entlassung „verursacht hat“. Auch handelt es sich im Zeitpunkt einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. nicht mehr um einen „Soldaten“ im Sinne dieser Norm. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. dient demgemäß klarstellend der Kennzeichnung der früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes gegenüber den sonstigen Soldaten auf Zeit. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG a.F. sind erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht auf ihren Antrag entlassen worden. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (BGBl. I, S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F.) ist jedoch ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er – wie vorliegend die Klägerin durch Ernennung zur Akademischen Rätin – zum Beamten ernannt wird. Nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Fiktion bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. nicht gelten würde, sind nicht ersichtlich. Die Erstattung weiterer Fachausbildungskosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482). Die Übergangsvorschrift des § 97 Abs. 1 SG greift insoweit nicht ein, weil die Klägerin die klinische Weiterbildung und die Fachlehrgänge nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 begonnen hat. Auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG sind erfüllt. Die Ernennung der Klägerin zur Akademischen Rätin gilt gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRRG a.F., der im Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Beamtin galt, als Entlassung auf eigenen Antrag, was nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG die Verpflichtung zur Erstattung von Fachausbildungskosten auslöst. a) § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F., der die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes bildet, ist verfassungsgemäß. So schon die Senatsurteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 39 ff., – 1 A 10/14 –, juris Rn. 35 ff., und – 1 A 1991/14 –, juris, Rn. 36 ff.; ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2016– 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 76 ff. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Vorschrift nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip oder die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen, sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“. Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand demgemäß ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 83. Bei dem Ausbildungsgeld, das einem Sanitätsoffizier-Anwärter gewährt wird, handelt es sich aber nicht um Dienstbezüge und damit nicht um einen Bestandteil der Besoldung im Sinne des – das Alimentationsprinzip konkretisierenden – § 1 Abs. 2 BBesG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992– 2 B 19.92 –, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2. Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten. Es handelt es sich um eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums, die nicht dem Alimentationsprinzip unterfällt. Vgl. die Begründung des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, mit dem das Ausbildungsgeld eingeführt wurde, BT.-Drs. VI/507, S. 4; zur Nichtgeltung des Alimentationsprinzips für Anwärterbezüge BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, DVBl. 1992, 1597 = juris, Rn. 5, und vom 3. Juli 2007 – 2 BvR 733/06 –, juris, Rn. 4. Was die Klägerin bzw. – in Parallelverfahren – andere von einem entsprechenden Leistungsbescheid betroffene frühere Sanitätsoffizier-Anwärter(innen) demgegenüber vortragen, greift nicht durch. Sie sind der Auffassung, Sanitätsoffizier-Anwärter unterlägen trotz ihrer Beurlaubung umfangreichen Dienstpflichten und erbrächten daher bereits während des Studiums Leistungen, die einen Alimentationsanspruch auslösten. Zu diesen Dienstpflichten gehörten die Pflicht, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten, für die Bundeswehr stets erreichbar zu sein und auf Befehl in Uniform an Semestertreffen teilzunehmen. Ein Wechsel der Studienfachrichtung sei grundsätzlich nicht möglich, ein Studienortwechsel stehe unter Genehmigungsvorbehalt und der Dienstherr könne untersagen, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem unterstehe ein Sanitätsoffizier-Anwärter weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und könne jederzeit ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen werden. Schließlich müsse er Truppenpraktika und Sporttests absolvieren. Dieser Vortrag überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Denn eine Alimentationspflicht steht Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 40. Für die vorstehend aufgezeigten, die Freiheit zur Gestaltung des Studiums einschränkenden Dienstpflichten ist zudem größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermöglicht es dem Dienstherrn vielmehr lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit sind sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter – insoweit einem Stipendium vergleichbar – eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes. Auch Umfang und Intensität der benannten Dienstpflichten geben nichts für die Annahme her, es liege eine einen Alimentationsanspruch auslösende Leistungserbringung vor. Bei den Semestertreffen handelt es sich nach den Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung (ebenfalls) vom 24. Februar 2016 vor dem Senat in den gemeinsam verhandelten Parallelverfahren 1 A 797/14, 1 A 2104/14 und 1 A 2420/14, in welchen die dortigen Kläger von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, der im vorliegenden Verfahren die Klägerin vertritt, um je eine abendfüllende Informationsveranstaltung pro Semester. Übungen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der so genannten Individuellen Grundfertigkeiten (IGF; u.a. Schießübungen) finden nach den erwähnten Ausführungen der Beklagten lediglich ein Mal pro Jahr statt. Auch die bloße Möglichkeit einer Abkommandierung während des Studiums führt nicht zur Annahme einer alimentationspflichtigen Leistungserbringung, weil in einem solchen Fall die Beurlaubung widerrufen würde. Im Übrigen haben die Vertreter der Beklagten in der angesprochenen mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass es zu einer solchen Abkommandierung nach ihrem Kenntnisstand bislang noch nie gekommen sei. Es ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass zum Zwecke des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die angesprochene Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren. Plastisch wird dieser gravierende Unterschied an einem von der Beklagten in der oben angesprochenen mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispiel: Schon eine geringfügig verspätete Ankunft eines Soldaten, der an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studiert, bei einer Vorlesung kann disziplinarische Folgen nach sich ziehen; der für sein Studium beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter hingegen ist (auch) insoweit frei und ohne jede Kontrolle durch die Bundeswehr. b) Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92 = ZBR 1966, 287 = juris, Rn. 56 f., vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 17, vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365 = DVBl. 2000, 498 = juris, Rn. 35, und vom 20. Januar 2001 – 2 A 7.99 –, NVwZ-RR 2001, 452 = juris, Rn. 15, ; zum Ganzen auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 15, Rn. 65 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet dieser Ansatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zu viel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977– 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97 = DVBl. 1978, 329 = juris, Rn. 56 ff. (61). Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge lässt sich auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragen. Vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 2016– 1 A 9/14 –, juris, Rn. 52; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 27. Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung (auch gemessen an der hier relativ niedrig festgesetzten Ratenzahlung) nicht möglich wäre und ihr durch die Rückforderung des Brutto- statt des Nettobetrages konkrete finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das im Wesentlichen nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht. c) Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin auch nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der aktuellen Fassung auf die Erstattung der Kosten ihrer ärztlichen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. und der von ihr absolvierten Lehrgänge in Anspruch genommen. Es trifft nicht zu, dass die Erstattungspflicht eines früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld beschränkt wäre. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ist vielmehr neben § 56 Abs. 4 Satz 2 SG (unabhängig von der anzuwendenden Fassung) anwendbar. Vgl. Urteile des Senats vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 24 (zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 SG), sowie vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47; ferner wohl schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 a.E. Für die Auffassung der Klägerin, bei § 56 Abs. 4 Satz 2 SG handele es sich um eine insofern abschließende Regelung, finden sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG enthält eine solche Aussage nicht; namentlich heißt es dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur“ in Bezug auf das Ausbildungsgeld. Aber auch der systematische Zusammenhang des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, welche die Erstattung von Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung durch frühere Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, betrifft und welche sich vom Wortlaut her ohne Weiteres neben Satz 2 der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden anwenden lässt, führt nicht auf das von der Klägerin gewollte Ergebnis. Namentlich kann der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nach welcher „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“ – wie entsprechend schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für sich genommen, aber auch im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 4 Satz 2 SG entspricht auch dem ersichtlichen Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt, der in der Schaffung eines Vorteilsausgleichs mit Sanktionscharakter (dazu noch weiter unten) liegt. Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei früheren Soldaten auf Zeit (in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes) die Erstattung nur eines Teils der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten für möglich gehalten würde. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis der Klägerin nicht weiter, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verweise nur hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf Satz 1 der Vorschrift, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgen. Die Klägerin dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, bei der von ihr als Stabsarzt im Bundeswehrzentralkrankenhaus absolvierten ärztlichen Weiterbildung handele es sich nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Vorschrift eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27, und vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 33 ff. (jeweils zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F.). Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. und zu § 49 Abs. 4 SG a.F. mehrfach entschieden, dass es sich bei der Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt um eine Fachausbildung handelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Weiterbildung nach berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Arzt den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014– 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zu § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29, und vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27. Diese Auslegung des Begriffs Fachausbildung lässt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG übertragen. Da es sich um einen Begriff des Soldatenrechts handelt, verfängt der Hinweis der Klägerin auf ein abweichendes, einem Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragendes Begriffsverständnis der Ärztekammern nicht. Insoweit macht die Klägerin im Übrigen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Fachausbildung“ sei veraltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt mit seinem genannten Beschluss vom 14. Mai 2014 bestätigt. Dass dienstliche Gründe den Anstoß für die klinische Weiterbildung der Klägerin im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. gegeben haben, ergibt sich zudem aus den Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den bereits angesprochenen Parallelverfahren. Danach ist es grundsätzlich auch Ziel der klinischen Weiterbildung, Sanitätsoffiziere dafür zu gewinnen, unter weitergehender Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Bundeswehr einen Facharzttitel zu erwerben und der Bundeswehr sodann mit dieser Qualifikation zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme, bei der Zeit der klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin während dieser auf begrenzte Dauer angelegten Weiterbildung keinen Facharzttitel erlangen konnte. Überdies kann die Zeit der klinischen Weiterbildung bei Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen als Teil der Facharztausbildung anerkannt werden. 2. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. a) Zutreffend hat die Beklagte die Zeit der von der Klägerin absolvierten klinischen Weiterbildung im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. nicht als so genannte Abdienzeit im Rahmen ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt. Zwar entspricht es der durch rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlasse (sog. Bemessungsgrundsätze) gesteuerten Praxis der Beklagten, auf die Erstattung von Ausbildungskosten teilweise zu verzichten, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn (Bundeswehr) mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach Abschluss der Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Eine Beschränkung auf solche Zeiträume leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f. (zum Begriff der Dienstzeit in § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995). Dem Rückgriff auf den Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass Abdienzeiten im Rahmen einer Härtefallregelung berücksichtigt werden. Die Härtefallregelung einer- und der Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung andererseits schließen einander nicht aus. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Vielmehr ist die in Form abgedienter Zeiten anzunehmende Härte, die sich bei einer vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten ohne Berücksichtigung solcher Zeiten ergeben würde, lediglich um diejenigen Zeiten gemindert, in denen sich der schon approbierte Arzt im Interesse des Dienstherrn (wie auch im eigenen Interesse an einem beruflichen Fortkommen, dem solche Zeiten durch die Anerkennung im Rahmen einer späteren Facharztausbildung dienen) medizinisch fortgebildet hat. Ausgehend davon handelt es sich bei der Zeit einer klinischen Weiterbildung, durch die einem Sanitätsoffizier fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht um eine Abdienzeit im genannten Sinne, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zum Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und Urteil vom 25. März 1987– 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 (zu 46 Abs. 4 SG 1970). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Dienstzeiten im Falle einer Abkommandierung (etwa zu einem Auslandseinsatz) aus der klinischen Weiterbildung als Abdienzeiten anerkannt werden. Denn in einem solchen Fall unterbricht die Beklagte die Fachausbildung und nimmt den Sanitätsoffizier (allein) mit seinen Fähigkeiten als approbierter Arzt in Anspruch. Zweifel an der aus dem Sanktionscharakter abgeleiteten Auslegung des Begriffs der Abdienzeit weckt die Klägerin schließlich auch nicht mit ihrem Hinweis darauf, dass ein Sanitätsoffizier im Falle seiner Ernennung zum Beamten weiterhin dem Staat diene, ein Bedürfnis für eine Sanktion mithin nicht ersichtlich sei. Diese Ansicht verkennt bereits, dass das einschlägige öffentliche Interesse nicht durch die Betroffenen, sondern allein durch die anzuwendenden Vorschriften vorgegeben wird und hier, wie dargelegt, in der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr besteht. Dieses Ziel wird aber ersichtlich verfehlt, wenn der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG umschriebenen Weise vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheidet, und zwar unabhängig davon, wie eine Anschlusstätigkeit beschaffen ist bzw. welchen Zwecken sie dient. b) Die nach dem Vortrag der Klägerin für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr maßgeblich gewesenen Gründe vermögen eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG jeweils nicht zu begründen und scheiden damit als Grundlage für einen weiteren Teilverzicht auf die Erstattungsforderung der Beklagten aus. aa) Die behaupteten Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr und die aus der Sicht der Klägerin nicht gehaltenen Versprechungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten führen nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Vortrag der Klägerin, die äußeren Bedingungen des Wehrdienstes in der Bundeswehr hätten die Erfüllung ihres Wunsches, eine Familie zu gründen, zumindest deutlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Dass – wie weiter vorgebracht – zur „Geschäftsgrundlage“ für den soldatischen Dienst der Klägerin auch ein Vertrauen dahin gehört habe, dass sich die Ausrichtung der Bundeswehr von einer Armee zur Landesverteidigung nicht wie geschehen dahin verändere, dass zunehmend (kriegsähnliche) Auslandseinsätze durchgeführt würden, vermag – jedenfalls jenseits einer in diesem Zusammenhang ggf. im Einzelfall anzunehmenden Betroffenheit der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3 bzw. Abs. 1 GG (dazu nachfolgend bb) und cc)) – für das hier interessierende Erstattungsverhältnis ebenfalls keine besondere Härte zu begründen. Denn diese wesentlich durch politische (Vor-)Entscheidungen mitbestimmte Entwicklung betraf ebenfalls grundsätzlich alle Bundeswehrangehörigen gleichermaßen. Sie kam im Übrigen auch nicht völlig unvorhergesehen. Gerade was Auslandseinsätze betrifft, war die betreffende Neuausrichtung jedenfalls in deutlichen Ansätzen schon eingeleitet gewesen, als die Klägerin im Jahre 1998 ihre Verpflichtungserklärung zum freiwilligen Dienst im Sanitätsdienst der Bundeswehr abgegeben hatte, ohne dass dieser Umstand sie davon abgehalten hätte. Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 67 f., m.w.N. bb) Soweit das Bundesverwaltungsgericht für die Gruppe derjenigen Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind und aufgrund dieses Umstands entlassen werden (zu entlassen sind), einen Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG angenommen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = juris, Rn. 13, 15 ff., und (bestätigend) vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 15 ff.; siehe zuvor (evtl. weniger weitgehend) auch schon den Beschluss vom 2. Juli 1996– 2 B 49.96 –, DVBl. 1996, 1152 = juris, Rn. 5 ff., kann sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen. Denn diese Rechtsprechung betrifft nicht allgemein Soldaten, die zu irgendeinem Zeitpunkt als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und das vorzeitige Ausscheiden aus der Bundeswehr müssen vielmehr sachlich und auch zeitlich in einem bestimmten Zusammenhang stehen: Erforderlich ist, dass der Soldat „wegen“ seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und insofern bereits „als“ anerkannter Kriegsdienstverweigerer (kraft Gesetzes) entlassen wurde. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, a.a.O. (juris, Rn. 16 und 19), und ferner Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, a.a.O. (juris, Rn. 16); dazu auch Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 23. Das setzt voraus, dass die Anerkennung im Entlassungszeitpunkt bereits vorgelegen hat. Es kommt also nicht (nur) darauf an, zu welchem Zeitpunkt die geltend gemachte Gewissensgründe erstmals vorgelegen haben. Entscheidend ist vielmehr, dass der Soldat das für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG vorgeschriebene Verfahren vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr ebenfalls schon abschließend und erfolgreich durchlaufen hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Klägerin unstreitig nicht erfüllt. Sie wurde erst mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 28. Februar 2012 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Auch einen entsprechenden Antrag (dieser datierte hier vom 31. Januar 2011) hatte sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr im Oktober 2008 noch nicht gestellt. Die Klägerin kann hinsichtlich der Modalitäten der Rückzahlung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten auch nicht einem schon im Entlassungszeitpunkt anerkannten Kriegsdienstverweiger gleichgestellt werden. Ihr Vorbringen, sie habe zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht erfolgversprechend stellen können und dürfe hierdurch im Ergebnis keinen Nachteil erleiden, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zeit- und Berufssoldaten, die sich im (als „waffenloser“ Dienst qualifizierten) aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr befanden, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer versagt hatte, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom vom 27. November 1985 – 6 C 5.85 – BVerwGE 72, 241 = juris, Rn. 13, und vom 28. August 1996– 6 C 2.95 –, NVwZ-RR 1997, 364 = juris, Rn. 12, wobei diese Rechtsprechung erst Anfang 2012 aufgegeben wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, BVerwGE 142, 48 = juris, Rn. 26 ff. Weil die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den 1980er und 1990er Jahren stammte, konnte aber gerade auch mit Blick auf die von der Klägerin als Argument geltend gemachte Neuausrichtung des Auftrags der Bundeswehr schon vor dem Ergehen des vorzitierten Urteils aus dem Jahre 2012 nicht (ohne Weiteres) davon ausgegangen werden, dass eine Neubewertung des Kriegsdienstverweigerungsrechts für Sanitätssoldaten der Bundeswehr offensichtlich ausgeschlossen war. Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 2 BvR 862/10 –, BVerfGK 19, 106 = juris, Rn. 17; ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 99 ff., sowie OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2005 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 57. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 31. Januar 2012 am Ende doch – wenn auch nur wenige Wochen – bereits vor dem Ergehen des oben angesprochenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2012 gestellt hat. Auch mit Blick darauf erweist sich ihre vorstehende Argumentation jedenfalls nicht vollständig als schlüssig. Letztlich kommt aber entscheidend Folgendes hinzu: Die vormalige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Rechtsschutzinteresse hinderte einen Sanitätssoldaten auf Zeit im Jahre 2008 jedenfalls nicht daran, mit dem Ziel eines nachfolgenden Antrags auf Kriegsdienstverweigerung die vorzeitige Entlassung aus seinem Dienstverhältnis auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 55 Abs. 3 SG zu beantragen. Einem auf diese Vorschrift gestützten Antrag war nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung zu entsprechen, wenn mit ihm die Möglichkeit geschaffen werden sollte, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu beantragen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stand, wurde auch schon seinerzeit im Lichte des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG nach den soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften (§ 55 Abs. 3 SG bzw. – für Berufssoldaten – § 46 Abs. 6 SG = 46 Abs. 3 Satz 3 SG a. F.) als eine schwerwiegende persönliche Härte angesehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar machte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996– 2 B 80.96 –, NZWehrr 1996, 217 = juris, Rn. 11 und 12; zusammenfassend ferner Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, BVerwGE 142, 48 = juris, Rn. 25 mit vielen weiteren Nachw. sowie Rn. 34. Es trifft insofern nicht zu, dass der Klägerin von vornherein keine rechtliche Möglichkeit offen gestanden hätte, schon vor 2012 eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erreichen. Dass es sich bei der Entlassung wegen besonderer Härte mit anschließendem Anerkennungsverfahren nach Art. 4 Abs. 3 GG gegebenenfalls um eine zeitraubende Angelegenheit mit einem über längere Zeit ungewissem Ausgang gehandelt hätte, schloss die Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise nicht aus und ließ es grundsätzlich auch nicht als unzumutbar erscheinen, von dieser bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen. Vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 26. April 2016 – 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 126. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen einschließlich ihrer persönlichen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht substantiiert und überzeugend dargetan, dass nicht auch sie diesen im Fall von schwerer Gewissensnot vorgezeichneten gesetzlichen Weg zumutbar hätte beschreiten können. Sie hat vielmehr im Wesentlichen deshalb wie geschehen gehandelt, weil der Übertritt in ein Beamtenverhältnis – insofern durchaus nachvollziehbar – der (seinerzeit) unkomplizierteste und schnellste von der Rechtsordnung eröffnete Weg gewesen ist, das Ziel eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Soldatendienstverhältnis auf Zeit zu erreichen, ohne gegenüber ihrer Dienststelle Gründe dafür erläutern zu müssen. Dabei handelte es sich aber erkennbar um einen Weg, der gerade keine bestimmte Motivation für das Verlassen der Bundeswehr voraussetzte, der namentlich nicht an Gewissensgründe geknüpft war und keinerlei Prüfung in Richtung auf das (begründete) Vorliegen solcher Gründe vorsah. Infolge des Beschreitens dieses einfachen Weges war von vornherein keine gesicherte Basis für die Annahme vorhanden, zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr habe eine durch das Grundrecht nach Art. 4 Abs. 3 GG hervorgerufene Zwangslage oder schwerwiegende Ausnahmesituation bestanden. Hat die Klägerin aber selbstbestimmt keinen Entlassungsantrag gestellt, der nach außen hin ein durch Gewissensgründe bestimmtes Vorgehen erkennen ließ, obwohl ihr dies nach dem Vorstehenden möglich gewesen wäre, so muss sie sich für das hier streitige Erstattungsverfahren daran festhalten lassen. Schon aus diesem Grunde kann sie nicht verlangen, denselben Rückzahlungsmodalitäten zu unterliegen wie Sanitätsoffiziere, die nach Prüfung in dem dafür vorgesehenen Verfahren die Bundeswehr als anerkannte Kriegsdienstverweigerer verlassen haben. Der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang versagt, sich im Nachhinein noch mit Erfolg darauf zu berufen, Gewissensgründe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, die hier erst ca. 3 ½ Jahre später zu ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geführt haben, hätten in gleicher Weise schon im Zeitpunkt ihres Übertritts in das Beamtenverhältnis vorgelegen. Denn die Überprüfbarkeit dieser Behauptung – zeitnah erstellte Unterlagen zu den Gründen des Ausscheidens gibt es in solchen Fällen (und auch hier) typischerweise nicht – ist gerade durch den von der Klägerin für ihr Ausscheiden aus der Bundeswehr gewählten einfachen Weg wesentlich erschwert worden. Das rechtfertigt es, in derartigen Fällen von der Anwendung der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG wegen geltend gemachter Gewissensnot von vornherein abzusehen. Das für sie positive Ergebnis des Anerkennungsverfahrens nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG aus dem Jahre 2012 hilft der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn die dort festgestellte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe kann nicht ohne Weiteres auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückbezogen werden. Ein solches Vorgehen wäre spekulativ und mit zu vielen Unsicherheiten behaftet. Das zeigt sich etwa daran, dass die Klägerin weder in ihrem Vorbringen in dem Erstattungsverfahren nach § 46 Abs. 4 SG noch in den in der Berufungsverhandlung überreichten schriftlichen Ausführungen vom 16. Januar 2012, die nach ihren Angaben der Entscheidung über ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zugrunde gelegen haben, und auch nicht in ihren ausführlichen mündlichen Erklärungen in eben dieser Verhandlung vor dem Senat ein zeitlich eindeutig bestimmbares besonderes Ereignis („Schlüsselerlebnis“) aufgezeigt hat, welches bei ihr für die Bildung einer tief verwurzelten, ernsthaften Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe von herausragender Bedeutung gewesen wäre. Hat sich die behauptete Gewissensentscheidung aber unabhängig von einem solchen klar bestimmbaren Ereignis im Wege einer fortschreitenden Entwicklung über einen gewissen Zeitraum gebildet, so ist es besonders schwer, einen exakten Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an durchgreifende Gewissensgründe hinreichend verfestigt und entscheidungsprägend vorgelegen haben und es beispielsweise nicht nur darum gegangen ist, eine bestimmte politische Richtung oder Militärdoktrin (wie die zunehmenden Auslandseinsätze der Bundeswehr in vielen Teilen der Welt) persönlich nicht gut zu heißen. Unabhängig davon, ob es der Klägerin – wie vorstehend angenommen – bereits mit Blick auf den gewählten Weg für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatendienstverhältnis rechtlich verwehrt ist, hinsichtlich der Modalitäten ihrer Rückzahlung gleiche Vergünstigungen wie ein im Zeitpunkt der Entlassung aus der Bundeswehr anerkannter Kriegsdienstverweigerer zu beanspruchen, hat der Senat aus ihrem gesamten Vorbringen unter besonderer Berücksichtigung auch ihrer ausführlichen Erklärungen in der Berufungsverhandlung nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr im August 2008 bereits eine (hinreichend verfestigte) Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hatte und diese für ihren Entschluss zum Verlassen der Bundeswehr bestimmend gewesen ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass sie – auch beeinflusst durch die im Elternhaus herrschenden ethisch-moralischen Wertvorstellungen und ihren aktiv gelebten christlichen Glauben – zunächst mit voller Überzeugung als Sanitätssoldatin zur Bundeswehr gegangen sei. Dort habe sie dann aber eine Entwicklung durchgemacht, die vor ihrem Gewissen zu einer anderen Bewertung ihres Dienstes geführt habe. Zunächst habe sie in dem Soldaten vor allem den Menschen mit Anrecht auf eine medizinische Versorgung gesehen, und zwar losgelöst von der Gesamtinstitution Bundeswehr. Diese Trennung sei ihr dann aber insbesondere wegen des veränderten Bildes der Bundeswehr hin zu Kampf- und „Kriegs“einsätzen immer schwerer gefallen. Sie habe erkannt, dass ihre Aufgabe im Sanitätsdienst auch beinhalte, verwundete Soldaten wieder kampffähig zu machen. Während ihres Studiums und der nachfolgenden Zeit als Assistenzärztin im Bundeswehrkrankenhaus habe sie sich auch viel mit dem Tod und dem Sterben beschäftigt (z. B. als Ansprechpartner für Patienten auf der Intensivstation). Sie sei sich dabei des Leids der Angehörigen plötzlich schwer erkrankter oder verunfallter und dann verstorbener Patienten bewusst geworden. Aufgrund dessen habe sie dann auch darüber nachgedacht, dass das Töten von Menschen zum Berufsbild des Soldaten gehöre und dass sie auch als Sanitätssoldatin mittelbar die Vornahme von Kampfhandlungen fördere. Ferner habe sie auch in dem „Feind“ den Menschen gesehen mitsamt den Folgen, die sein Tod für Familie, Freunde etc. auslösen würde. Sie habe zu dem Thema auch viele Gespräche mit ihrem Bruder geführt, der ebenfalls Arzt und Kriegsdienstverweigerer sei. Schließlich hätten sich auch ihr starker Wunsch, eine Familie zu gründen, die Mutterschaft und die Verantwortung für die Kinder u.a. hinsichtlich der Vermittlung von Wert- und Moralvorstellungen dahin ausgewirkt, der Bedeutung, die das Leben für den Menschen hat, besondere Beachtung zu schenken. Sie habe deswegen ihren Beruf nicht mehr mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Ihr Ausscheiden aus der Bundeswehr habe sie als Befreiung von einer Last empfunden. Aus diesen Ausführungen wird nicht hinreichend deutlich, von welchem konkreten Zeitpunkt an die Klägerin, die erst nach Erhalt des Leistungsbescheides im Jahre 2011 einen Anwalt konsultiert hat, aufgrund der von ihr dargestellten, durch unterschiedliche Aspekte beeinflussten Entwicklung ernsthafte, für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausreichende Gewissensnot gehabt hat, ihren Beruf als Sanitätssoldatin noch weiter auszuüben. Was die familiären Bezugspunkte ihres Vorbringens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der älteste Sohn der seit dem 5. Januar 2008 verheirateten Klägerin (erst) am 31. Juli 2009 geboren wurde. Im Hinblick auf die Schwangerschaft mit ihrem zweiten Sohn und „die gerade stattgefundene Geburt“ führt die Klägerin in ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten schriftlichen Erklärung vom 16. Januar 2012 aus, dass diese Umstände ihre Überzeugungen „bestärkt“ und ihr noch mal eindrücklich die Einzigartigkeit jedes Menschen vor Augen geführt hätten. cc) Auch mit Blick auf die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Gewissensfreiheit liegt ein Härtefall i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hier nicht vor. Dass das Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr ursächlich auf Gründe zurückzuführen ist, welche diesem Grundrecht unterfallen, vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 46 ff., lässt sich ihren schriftlichen und mündlichen Äußerungen nicht in einer genügend substantiierten Weise entnehmen. Erforderlich hierzu wäre eine ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Vgl. – grundlegend – BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, BVerfGE 12, 45 = juris, Rn. 28, 30; unbeschadet eines gewandelten, den Begriff der Gewissensentscheidung in Richtung auf eine „relative“ Entscheidung über die Zweckmäßigkeit menschlichen Verhaltens ausweitenden Verständnisses in der Öffentlichkeit hieran festhaltend Urteil vom 13. April 1978 – 2 BvF 1/77 u.a. –, BVerfGE 48, 127 = juris, Rn. 83. Eine derartige moralisch-ethische Gewissensentscheidung lässt sich in Bezug auf die Klägerin für den auch insoweit als maßgeblich zugrunde zu legenden Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Bundeswehr im August 2008 aus entsprechenden Gründen, wie sie der Senat zuvor in Bezug auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG angeführt hat, nicht in hinreichender Weise feststellen. Dahin deutet auch schon, dass sich die Klägerin für ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr in der Erstattungsangelegenheit von Beginn an auf ein ganzes Bündel von (auch anderen) Gründen – siehe vorstehend unter Buchsstabe b) der Gliederung – gestützt hat, ohne im Verhältnis dazu dem Aspekt einer ernsthaften Gewissensnot jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erkennbar eine besondere Bedeutung zuzumessen. Einer Entscheidung des Senats darüber, welche Folgewirkungen eine Art. 4 Abs. 1 GG unterfallende Gewissensentscheidung für die Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG hätte, bedarf es hier danach nicht. Vgl. dazu das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 81 ff. c) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die (insoweit allein angefallenen) unmittelbaren Kosten des Sonderlehrgangs Notfallmedizin als Bestandteil der Fachausbildungskosten nicht im Wege eines Teilverzichts reduziert hat. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. Juli 2016 in den drei Parallelverfahren angeführte bzw. bekräftigte Umstand, dass im Falle der Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 (VG Köln: 23 K 861/14) als unmittelbare Kosten eines vergleichbaren, rund ein Jahr später (im Juli 2008) besuchten Sonderlehrgangs Notfallmedizin lediglich 839,69 Euro in Ansatz gebracht worden sind, erlaubt nicht die Annahme, die hier angesetzten Kosten seien fehlerhaft berechnet, jedenfalls aber unangemessen hoch angesetzt. Die Beklagte hat in zwei der erwähnten Parallelverfahren (1 A 2104/14 und 1 A 2420/14), in denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die dortigen Klägerinnen entsprechende Rügen schriftsätzlich formuliert hatte, mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 sowie erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass die Festsetzung von nur 839,69 Euro auf einen Eingabefehler des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen und dass richtigerweise ein Betrag von 1.679,38 Euro anzusetzen sei. Plausibilisiert wird dieser ohne Weiteres nachvollziehbare Vortrag der Beklagten durch zwei Umstände: Zum einen handelt es sich bei dem im Verfahren 1 A 412/16 angesetzten Betrag genau um den hälftigen Betrag der nach Angaben der Bundeswehr zutreffend anzusetzenden Summe, welche in dem insoweit exakt vergleichbaren Fall der Klägerin des Verfahrens 1 A 2420/14 – diese hat denselben Lehrgang besucht wie die Klägerin des Verfahrens 1 A 412/16 – tatsächlich auch angesetzt worden ist. Zum anderen ist dem Senat aus etlichen anderen Verfahren bekannt, dass die Kosten des 18-tägigen Sonderlehrgangs Notfallmedizin in N1. sich in den Jahren 2007 und 2008 ansteigend in einem Bereich von 1.375,94 Euro bis 1.679,38 Euro bewegt haben, also weit außerhalb eines Betrages von (nur) 839,69 Euro. Auch musste die Beklagte nicht mit Blick auf einen Kostenvergleich teilweise auf die für den Sonderlehrgang Notfallmedizin angesetzten Kosten verzichten. Zwar übt die Beklagte das zur Berücksichtigung einer besonderen Härte bestehende Ermessen nach ständiger Praxis dahin aus, dass sie den Differenzbetrag zwischen den Lehrgangskosten und den Kosten einer vergleichbaren zivilen Ausbildung, die mindestens 30 Prozent günstiger gewesen wäre, von den Lehrgangskosten abzieht. Vgl. insoweit VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 6900/12 –, n. v., UA S. 14 f. Diese ständige Praxis ergibt sich aus den sog. „Bemessungsgrundsätzen“ in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 22. Juli 2002 – BMVg – PSZ I 8 – Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze – (dort: Gliederungspunkt 3.3.1; heute entsprechend: Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 – BMVg – P II 1 – Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze –, dort: Gliederungspunkt 3.3), welche, soweit sie ermessenssteuernde Regelungen enthalten, im Wege der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG auch nach außen wirken. Die von der Klägerin für sich reklamierte Regelung über einen Teilverzicht greift hier aber nicht ein. Denn der von ihr angeführte, seinerzeit 670,00 Euro kostende Kompaktkurs „Notfallmedizin“ der Bayerischen Landeärztekammer stellt schon keine dem Sonderlehrgang Notfallmedizin im Sinne der Bemessungsgrundsätze vergleichbare zivile Ausbildung dar. Das erschließt sich schon aus der erheblich unterschiedlichen Dauer von Kurs (8 Tage) und Sonderlehrgang (18 Tage) und wird weiter dadurch plausibilisiert, dass die Beklagte Umfang und Ausgestaltung zulässigerweise nicht nur an dem im zivilen Bereich anfallenden Bedarf ausgerichtet hat, sondern zusätzlich auch an dem Bedarf, der aus den besonderen militärischen Gegebenheiten resultiert. Für einen vergleichbaren Fall ebenso das (den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte) Urteil des VG Köln vom 17. September 2014– 23 K 3238/13 –, n. v., UA S. 8 f.; ferner VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 153/13.NW –, n. v., UA S. 18 f. Der dagegen erhobene Einwand der Klägerin, die Sonderlehrgänge der Bundeswehr seien im Vergleich zu dem benannten zivilen Kurs nur zeitlich gestreckt und wiesen keinen inhaltlichen Mehrwert aus, ist nicht nur substanzlos, sondern vor dem Hintergrund der oben angeführten erheblich unterschiedlichen Dauer der Lehrgänge/Kurse und der zusätzlichen Lehrinhalte bei der Bundeswehr auch nicht nachvollziehbar. d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wie die Beklagte – insoweit ihren Bemessungsgrundsätzen folgend – den teilweisen Verzicht auf die Erstattung des Ausbildungsgeldes und der unmittelbaren Fachausbildung wegen Abdienens berechnet hat. Namentlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Beklagte die errechnete Abdienquote, also das Verhältnis der effektiven Stehzeit zu der Stehzeitverpflichtung, unter Beachtung gestaffelter progressiver Faktoren ermittelt und hierbei im Falle der Klägerin nur den Multiplikator 0,75 angesetzt hat, weil deren effektive Stehzeit sämtlich in das erste Drittel seiner Stehzeitverpflichtung gefallen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass das von der Beklagten in Anwendung der sog. Bemessungsgrundsätze der Berechnung der Abdienzeit zugrunde gelegte Modell (ansteigender Multiplikator mit einem Faktor von 0,75 für das erste, 1,05 für das zweite und 1,20 für das letzte Drittel der Stehzeit) bezogen auf die Humanmediziner „willkürlich" wäre und deshalb die Grenzen des in dem hier interessierenden Zusammenhang bestehenden, grundsätzlich weiten Ermessens überschreitet. Denn zum einen erscheint der dieser Verwaltungspraxis anhaftende und in den Bemessungsgrundsätzen (2012) auch formulierte Grundgedanke, dass der Zeit- bzw. Berufssoldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung unter den Gesichtspunkten u. a. der Berufspraxis und Berufserfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll in seinem erlernten Beruf stehender Soldat nicht nur (z. B.) für einen Piloten, sondern auch bezogen auf einen Humanmediziner mit ggf. bereits abgeschlossener Facharztausbildung nicht von vornherein als sach- und ermessenswidrig. Zum anderen dient der in Rede stehende niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit, wie ebenfalls in den Bemessungsgrundsätzen (2012) ausgeführt ist, auch dazu, ein vor- und insbesondere frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden u.a. von Bundeswehrärzten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. So schon das Senatsurteil vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 28 bis 30; ebenso Hess. VGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015– 1 A 409/15.Z –, juris, Rn. 15 f., und vom 17. Mai 2016 – 1 A 1949/14.Z –, juris, Rn. 24; abweichend, aber nicht überzeugend nur Schl.-H. VG, Urteil vom 6. März 2014 – 12 A 130/13 –, juris, Rn. 29 ff. (nachgehend: Schl.-H. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 2 LA 29/14 –, in dem der Zulassungsantrag der Beklagten aus Gründen unzureichender Darlegung abgelehnt wurde). e) Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 120,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (4. Oktober 2033) begrenzt. Diese zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung entspricht der Rechtsprechung des Senats. Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend); a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden. Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften). Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter begrenzt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i. V .m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen. Urteil des Senats vom 24. Februar 2016 – 1 A 9/14 –, juris, Rn. 76. Gegen die Höhe der Raten hat die Klägerin im Berufungsverfahren eingewendet, die Beklagte hätte bei deren Berechnung in Anwendung des § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO die geltend gemachten Beiträge zu ihren Berufsunfähigkeitsversicherungen (belegte monatliche Gesamtbeitragssumme: 136,61 Euro) von dem monatlichen Nettoeinkommen absetzen müssen. Das greift schon deshalb nicht durch, weil die genannten Beiträge nicht unter die Regelung des § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b ZPO fallen. Denn es handelt sich hierbei um keine den Sozialversicherungsbeiträgen nach dieser Regelung gleichgestellten (vgl. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO, „Beträge, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind“) „an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung“ geleisteten Beträge. Vgl. insoweit allgemein etwa Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 850e Rn. 4, und Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 850e Rn. 1c. f) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe ist rechtmäßig. Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. A. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung, wie bereits ausgeführt, auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Die Klägerin wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung insoweit vom dem Urteil des Thüringer OVG vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 – ab, als der Senat es für rechtmäßig hält, dass bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent festgesetzt wird, und kann die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden. Die Rechtsfrage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016). An dieser Bewertung ändert sich nichts durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, man werde zum Ansatz eines Zinssatzes von jährlich vier Prozent zurückkehren, wenn eine solche Ermessenspraxis durch das Bundesverwaltungsgericht in den dort anhängigen Revisionsverfahren gebilligt werden sollte. Zum einen stellt dies nämlich eine hypothetische Erwägung dar, die für die Senatsentscheidung nicht maßgeblich sein kann. Zum anderen wäre die in Rede stehende Frage bei einer entsprechenden Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) nicht klärungsbedürftig, sondern dann gerade höchstrichterlich geklärt.