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Urteil

1 A 301/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0720.1A301.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1980 geborene Klägerin wurde aufgrund ihrer Bewerbung und auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung vom 12. Juni 2000 über 17 Jahre zum 1. Juli 2000 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 2000 in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung sowie in einer gesonderten „Belehrung über § 56 Abs. 4 SG“ vom 9. Juli 2000 bestätigte sie unter anderem, ihr sei bekannt, dass sie nach § 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) das während der Beurlaubung zum Studium bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen werde. Vom 3. April 2001 bis zum 2. Juli 2007 studierte die Klägerin unter Beurlaubung vom militärischen Dienst Humanmedizin an der Universität N. . Ihre Dienstzeit wurde zuletzt mit Bescheid vom 12. Mai 2003 auf 17 Jahre und das Dienstzeitende auf den Ablauf des 30. Juni 2017 festgesetzt. Nach der – nicht aktenkundigen – Erteilung der Approbation als Ärztin ernannte die Beklagte sie am 18. Juli 2007 zum Stabsarzt (w). Vom 3. Juli 2007 bis zum 12. Januar 2009 absolvierte sie im Bundeswehrkrankenhaus Ulm einen klinischen Weiterbildungsabschnitt, und zwar im Fachgebiet Urologie. Innerhalb dieses Zeitraumes nahm die Klägerin an dem Truppenpraktikum „Urologische Fortbildung“ (6. bis 9. Februar 2008) teil. Mit Wirkung vom 13. Januar 2009 ernannte die Universität zu L. die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin auf Zeit; wegen dieser Ernennung war die Klägerin kraft Gesetzes als Soldatin auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 1. September 2011 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung des gewährten Ausbildungsgeldes und der im Rahmen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten auf; den Erstattungsbetrag setzte sie auf 135.003,59 Euro fest (Ziffer 1 des Bescheides). Zugleich gewährte sie der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung, wobei sie die monatlichen Zahlungsraten auf 700,00 Euro festsetzte (Ziffer 2). Ferner erhob sie ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 15. Oktober 2011, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent, deren Berechnung und Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen sollte und auf die sich die eingeräumte Stundung mit erstrecke (Ziffer 3). Die – nach dem Bescheid jährlich zu überprüfende – verzinsliche Stundung stellte sie unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse (Ziffer 4). Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf § 56 Abs. 4 SG. Während des Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 130.186,90 Euro erhalten. Für die klinische Weiterbildung und den währenddessen absolvierten Lehrgang seien unmittelbare und mittelbare Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 4.816,69 Euro entstanden. Die grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällige Rückzahlungsforderung könne hier nicht in Anwendung der Härtefallregelung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG reduziert werden. Zeiten, in denen die Klägerin mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Abschluss der Ausbildung dem Dienstherrn noch uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätte (sog. Abdienzeit), lägen nicht vor. Denn die Klägerin habe sich nach Abschluss ihres Studiums und bis zum Ausscheiden aus der Bundeswehr ausschließlich in der Fachausbildung befunden. Auch sonst lägen keine Gründe für eine Reduzierung der Höhe des Erstattungsbetrages vor. Die Einräumung der Möglichkeit zur Ratenzahlung unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse diene der Vermeidung einer besonderen Härte. Die monatlichen Raten seien unter Berücksichtigung des Pfändungsschutzes nach der ZPO berechnet worden, weshalb an monatlichen Zahlungsverpflichtungen nur die Beiträge für die Ärztekammer, die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung und die Berufshaftpflichtversicherung zu berücksichtigen seien. Alle anderen geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen beträfen die allgemeinen Lebenshaltungskosten und seien deshalb bereits pauschal bei der Bemessung des pfändbaren Betrages in der Anlage zu § 850c ZPO berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15. September 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Zeiten des Studiums seien als Standzeiten zu berücksichtigen und von der Forderung in Abzug zu bringen. Sie habe auch während der Beurlaubung für das Studium der Bundeswehr zur Verfügung gestanden, weil sie insoweit erheblichen Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung ausgesetzt gewesen sei. Die Famulaturen bei der Bundeswehr seien sogar Dienstzeiten mit Dienstbezügen gewesen. Zudem stelle es eine besondere Härte dar, dass das monatliche Ausbildungsgeld deutlich höher sei als es ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern gewesen wäre. Ferner führe der Bescheid zu einer unzulässigen finanziellen Bindung während des gesamten weiteren Berufslebens. Schließlich seien auch die „Ausstiegsgründe“ unberücksichtigt geblieben. Mit Bescheid vom 6. August 2013 wies das Personalamt der Bundeswehr den Widerspruch der Klägerin zurück und führte u. a. aus, dass Gründe für den selbst herbeigeführten „Ausstieg“ nicht benannt worden seien. Am 23. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und ferner geltend gemacht: Auch die Zeit der Facharztausbildung sei als Standzeit zu berücksichtigen, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem medizinischen Dienst und nicht auf der Weiterbildung liege. Nur in Höhe von 46.080,00 Euro (12 Monate x 6 Jahre x monatlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern i. H. v. 640,00 Euro) hätte sie Geld für die Finanzierung eines Studiums außerhalb der Bundeswehr aufgewendet; die tatsächlich bessere Vergütung durch die Bundeswehr könne ihr nicht im Nachhinein angelastet werden. Vor diesem Hintergrund wende sie sich gegen die Rückforderung in Ziffer 1 des Bescheides nur insoweit, als dort ein Erstattungsbetrag von mehr als 46.080,00 Euro festgesetzt werde. Schließlich verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Beginn der Verzinsung in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig schon vor Eintritt der Bestandskraft der Leistungsbescheide anzusetzen. Die Klägerin hat beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2013 in Höhe eines Rückforderungsbetrages in Höhe von 88.923,59 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2 bis 4 des Bescheides insgesamt aufzuheben. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage „aufzuheben“ (gemeint: abzuweisen). Durch das angefochtene, nach entsprechenden Verzichtserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Im Kern hat es ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien weit überwiegend rechtmäßig. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 4 SG. Nach dieser Vorschrift, die verfassungsgemäß sei, sei die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet, das gewährte Ausbildungsgeld und die von der Beklagten aufgewendeten Fachausbildungskosten zu erstatten. Bedenken gegen die Höhe der insoweit ermittelten Beträge bestünden nicht. Insbesondere habe die Beklagte bei der Berechnung des gewährten Ausbildungsgeldes zutreffend die Zeiträume heraus gerechnet, während derer die Klägerin statt Ausbildungsgeld Dienstbezüge erhalten habe. Das erhaltene Ausbildungsgeld sei in voller Höhe zu erstatten und nicht nur in Höhe ersparter eigener Aufwendungen für ein vergleichbares ziviles Studium. Das ergebe sich schon aus dem klaren, nicht im Sinn der klägerischen Ansicht eingeschränkten Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG. Auch im Übrigen seien die zurückgeforderten Beträge zutreffend berechnet worden. Die Anwendung der Härtefallklausel sei nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Beanstandungsfrei sei, dass die Beklagte keine Abdienzeiten der Klägerin in Ansatz gebracht habe. Die Gründe der Klägerin für das Ausscheiden aus der Bundeswehr („die – aus Sicht der Klägerin – verfehlte und enttäuschende Personalführung“) hätten im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden müssen. Dies folge zum einen daraus, dass sich die besondere Härte i. S. d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Kern auf die Rückforderung beziehe. Zum anderen seien Veränderungen des geplanten beruflichen Werdegangs einzelner Soldaten grundsätzlich dem verfassungsrechtlich verankerten Auftrag der Verteidigungsbereitschaft und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr unterzuordnen. Die getroffenen Regelungen zu Stundung und Ratenzahlung seien rechtsfehlerfrei; namentlich sei es nicht geboten, schon bei der erstmaligen Festsetzung der Raten einen fixen Endzeitpunkt für das Ende der Ratenzahlungen zu bestimmen. Ermessensfehlerhaft sei allein die Bestimmung des Beginns der Verzinsung vor Bestandskraft der Leistungsbescheide in Fällen der vorliegenden Art. Ausgehend von dem Umstand, dass der frühere Soldat während eines Rechtsbehelfsverfahrens wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs keine Zahlungen leisten müsse, der Geldbetrag der Beklagten mithin während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zur Verfügung stehe, sei eine unterschiedliche Regelung der Verzinsung bis zur Bestandskraft nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es fehle nämlich ein sachlicher Grund dafür, nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens Zinsen für den davor liegenden Zeitraum nur demjenigen abzuverlangen, der sich bei Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides für Ratenzahlungen entscheide, nicht aber auch demjenigen, der die Schuld zu diesem Zeitpunkt in einer Summe begleiche. Die behauptete Verwaltungspraxis der Beklagten, auch die zuletzt genannten Personen insoweit in Anspruch zu nehmen, ändere an dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung nichts, weil dies weder in den Ziffern 2 oder 3 der standardisierten Bescheide noch im Gesetz eine Stütze finde. Ferner hat das Verwaltungsgericht in dem Urteil die Berufung zugelassen, in der beigegebenen Rechtsmittelbelehrung aber über das Rechtsmittel des Zulassungsantrags belehrt. Gegen das den Beteiligten jeweils am 23. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Januar 2015 Berufung eingelegt. Am 19. Februar 2015 hat sie sodann die Begründungsschrift vorgelegt und darin klarstellend ausgeführt, sich gegen das angefochtene Urteil nur im Umfang der Klageabweisung zu wenden. Die Beklagte hat am 22. Januar 2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat der Beklagten daraufhin mit Verfügung vom 17. Februar 2015 mitgeteilt, ihr Rechtsmittel werde als das zulässige Rechtsmittel der Berufung verstanden; die wegen der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung ein Jahr betragende Rechtsmittelfrist sei gewahrt. Die Berufungsbegründung, nach der sich die Berufung nur gegen die erfolgte Aufhebung der Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides richtet, hat die Beklagte sodann am 20. März 2015 vorgelegt. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen geltend: Die Erstattungsforderung scheitere schon daran, dass sie während ihrer Zeit bei der Bundeswehr als Beamtin alimentiert worden sei, eine Alimentierung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht im Nachgang entzogen werden dürfe. Ferner gehe es nicht an, Zeiten der Fachausbildung bei der Fachausbildung in der Fachrichtung Allgemeinmedizin als Abdienzeiten anzuerkennen, nicht aber auch bei der von der Beklagten von ihr verlangten Fachausbildung in der Fachrichtung Urologie. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten führe zu einer „doppelten Bestrafung“. Hätte sie nach ihrem Studium eine Tätigkeit an einer zivilen Klinik aufgenommen, so hätte sie von Juli 2007 bis Januar 2009 mindestens 66.690,00 Euro verdient; in Höhe dieses Betrages erkläre sie die Aufrechnung mit möglicherweise der Beklagten zustehenden Erstattungsansprüchen. Unzulässig sei die Ermessenserwägung, die umfassende Inanspruchnahme hinsichtlich der Fachausbildung solle eine abschreckende Wirkung haben und gerade einer Verhaltensweise wie der von ihr gezeigten entgegenwirken. Denn sie habe mit dem Verhalten, sich zur Beamtin ernennen zu lassen, nur ein ihr zustehendes Recht in Anspruch genommen. Ermessensfehlerhaft sei es, im Bescheid auf eine zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht zu verzichten und sie insoweit nur auf den späteren guten Willen der Beklagten zu verweisen. Ferner verteidigt die Klägerin die teilweise Stattgabe der Klage durch das Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – erklärt, „zur Klarstellung“ werde „unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 01.09.2011 die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen begrenzt auf Zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter, und zwar auf den 26.09.2034 “. Die Klägerin beantragt ausweislich ihrer Schriftsätze vom 19. Februar 2015 und vom 15. Juli 2016, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2013 sowie der Änderung durch den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2015 bezogen auf Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe eines Erstattungsbetrages in Höhe von 88.923,59 Euro und bezogen auf die Ziffern 2 bis 4 des Leistungsbescheides insgesamt aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als sich diese gegen die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides richtet, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides sei rechtmäßig. Namentlich liege der vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Denn Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft würden nach ihrer Verwaltungspraxis auch dann verlangt, wenn ein ehemaliger Soldat nach rechtskräftigem Urteil die Schuldsumme sofort tilge. Ferner tritt sie dem Berufungsvorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen und trägt u. a. vor: Nicht zutreffend sei die pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte unterscheide hinsichtlich der Abdienzeit zwischen verschiedenen medizinischen Fachrichtungen. Vielmehr würden namentlich auch bei der Fachrichtung Allgemeinmedizin die Zeiten der Fachausbildung nicht als Abdienzeit angerechnet. Von der Weiterbildung profitierten die Stabsärzte erheblich; das gelte sowohl bei einer Weiterbildung zum Facharzt der Allgemeinmedizin als auch bei einer solchen zum Facharzt für Urologie. Von einer „doppelten Bestrafung“ könne mithin nicht die Rede sein. Der Berücksichtigung der Zeit der Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus V. als Fachausbildung stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die Weiterbildung in eine – mit Besoldung vergütete – Berufstätigkeit eingebettet gewesen sei. Denn Art und Inhalt der Verwendung seien durch die Weiterbildungszwecke mitbestimmt worden, weshalb die Klägerin nicht uneingeschränkt für eine militärische Verwendung zur Verfügung gestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung mit hypothetischen Gehaltszahlungen lägen nicht vor, zumal die Klägerin während ihrer klinischen Weiterbildung besoldet worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 trägt die Beklagte ferner vor, dass sie ab April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordere, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter erklärt; die entsprechenden schriftsätzlichen Erklärungen der Klägerin datieren vom 9. Juli 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Heft = Stammakte mit Festsetzungsakte und Widerspruchsvorgang) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Namentlich hat auch die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Zwar hat ihr bei Gericht am 20. März 2015 eingegangener Schriftsatz vom 17. März 2015, mit welchem sie (spätestens) Berufung eingelegt und diese zugleich begründet hat, nicht die einmonatige Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und auch nicht die Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt, welche hier am 23. Januar 2015 bzw. am 23. Februar 2015 abgelaufen sind. Das ist aber unschädlich. Das gilt zunächst, soweit die Einlegung der Berufung betroffen ist. Da hier nämlich die Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt worden war (Belehrung über das Rechtsmittel des Zulassungsantrags trotz im Urteil erfolgter Zulassung der Berufung), war die Einlegung des Rechtsbehelfs (nur) innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO); diese Frist ist vorliegend aber gewahrt. Auch die Berufungsbegründung ist hier nicht verspätet vorgelegt worden. Denn auch insoweit gilt hier mit Blick auf die Unrichtigkeit der erteilten Rechtsmittelbelehrung die – gewahrte – Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Vgl. insoweit zur parallelen Problematik bei der Revisionsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – 6 B 88.99 –, NVwZ-RR 2000, 325 = juris, Rn. 2. B. Von den demnach zulässigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten ist nur die Berufung der Beklagten begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist nämlich aus den nachfolgenden Gründen insgesamt abzuweisen. I. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Leistungsbescheid der Beklagten vom 1. September 2011, soweit er im Streit steht (Ziffern 1 bis 4, wobei die Klägerin die Erstattungsforderung von vornherein nur in Höhe von 88.923,59 Euro zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2013 in der Fassung, die er durch die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 erklärte Änderung erhalten hat. Die Beklagte war zu dieser Änderung ihres Leistungsbescheids während des Berufungsverfahrens befugt. Es ist allgemein anerkannt, dass Verwaltungsakte nach ihrem Erlass noch geändert werden können, insbesondere, dass inhaltliche Mängel auch nachträglich durch Änderung oder Ergänzung noch korrigiert werden können. § 45 Abs. 2 VwVfG schließt nur die „Heilung“ bestimmter verfahrensfehlerhafter Verwaltungsakte durch bloße Nachholung des Verfahrensschritts aus. Eine inhaltliche Änderung – bis hin zur vollständigen Aufhebung – ist sogar, nämlich im Rahmen der §§ 48 und 49 VwVfG, noch nach Bestandskraft zulässig. Dass Rechtshängigkeit diese Möglichkeit nicht ausschließt oder einschränkt, bestätigt § 50 VwVfG wie auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990– 7 C 5.90 –, BVerwGE 87, 241 = DVBl. 1991, 393 = juris, Rn. 26, und Beschluss vom 19. August 1981 – 4 B 105.81 –, Buchholz 316, § 45 VwVfG Nr. 4 = juris, Rn. 3. Abweichendes lässt sich dem hier einschlägigen Soldatengesetz nicht entnehmen. Verwaltungsprozessual hat die Klägerin der Änderung des angegriffenen Bescheides durch Änderung ihres mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 angekündigten Klageantrags durch die Erklärung im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 Rechnung getragen. Die darin liegende Klageänderung ist im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Denn sie dient der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, und der Streitstoff bleibt im Wesentlichen gleich. Einer vorherigen Überprüfung des geänderten Bescheids in einem Widerspruchsverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, weil dies auf eine leere Förmelei hinausliefe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005– 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 = DVBl. 2005, 1583 = juris, Rn. 22, m. w. N., und vom 18. Mai 1990 – 8 C 48.88 –, BVerwGE 85, 163 = juris, Rn. 22. II. Der Leistungsbescheid in seiner geänderten Form und in seinem auch zweitinstanzlich allein streitigen Umfang ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin ist zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes (130.186,90 Euro) und der weiteren Kosten ihrer Fachausbildung (4.816,69 Euro) verpflichtet. Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen ist § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482). Nach Satz 1 Nr. 1 Fall 2 dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 SG muss unter den gleichen Voraussetzungen ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Fall 2, Satz 2 SG sind erfüllt. Namentlich gilt die Klägerin als auf eigenen Antrag entlassen. Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der bis zum 11. Februar 2009 gültigen Fassung des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726) (BGBl. I, S. 3835; im Folgenden: BRRG a.F.) ist ein Soldat auf Zeit entlassen, wenn er – wie vorliegend die Klägerin durch Ernennung zur Akademischen Rätin – zum Beamten ernannt wird. Diese Vorschrift ist hier mit Blick darauf anzuwenden, dass die Ernennung der Klägerin zur Beamtin am 13. Januar 2009 und damit noch unter Geltung dieser Vorschrift erfolgt ist. Nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag. Anhaltspunkte dafür, dass diese gesetzliche Fiktion bei der Anwendung von § 56 Abs. 4 SG nicht gelten würde, sind nicht ersichtlich. a) § 56 Abs. 4 Satz 2 SG, der die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des ihr gewährten Ausbildungsgeldes bildet, ist verfassungsgemäß. So schon das Senatsurteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 –, juris, Rn. 29 ff., m. w. N.; ebenso – noch zu § 56 Abs. 4 Satz 2 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden früheren Fassung – die Senatsurteile vom 24. Februar 2016– 1 A 9/14 –, juris, Rn. 39 ff., – 1 A 10/14 –, juris Rn. 35 ff., und – 1 A 1991/14 –, juris, Rn. 36 ff.; ebenso ferner OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 63 ff. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Vorschrift nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verankerte Alimentationsprinzip oder die durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen, sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“. Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand demgemäß ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 83. Bei dem Ausbildungsgeld, das einem Sanitätsoffizier-Anwärter gewährt wird, handelt es sich aber nicht um Dienstbezüge und damit nicht um einen Bestandteil der Besoldung im Sinne des – das Alimentationsprinzip konkretisierenden – § 1 Abs. 2 BBesG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992– 2 B 19.92 –, ZBR 1992, 154 = juris, Rn. 4; im Anschluss Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 30, Rn. 26; Scherer/ Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 30, Rn. 2. Das Ausbildungsgeld wird auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährt, um Sanitätsoffizier-Anwärtern ein Studium, zu dem sie beurlaubt werden, ohne finanzielle Eigenbelastung zu ermöglichen und die Laufbahn der Sanitätsoffiziere im Interesse der Nachwuchsgewinnung attraktiv zu gestalten. Es handelt es sich um eine Art Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Studiums, die nicht dem Alimentationsprinzip unterfällt. Vgl. die Begründung des Entwurfs des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, mit dem das Ausbildungsgeld eingeführt wurde, BT.-Drs. VI/507, S. 4; zur Nichtgeltung des Alimentationsprinzips für Anwärterbezüge BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 1992 – 2 BvR 1318/92 –, DVBl. 1992, 1597 = juris, Rn. 5, und vom 3. Juli 2007 – 2 BvR 733/06 –, juris, Rn. 4. Was die Klägerin demgegenüber vorträgt, greift nicht durch. Sie ist der Auffassung, Sanitätsoffizier-Anwärter unterlägen trotz ihrer Beurlaubung erheblichen Einschränkungen in ihrer Lebensgestaltung. So müssten sie sich für den Alarmfall bereithalten und sämtliche Stationen des Studiums durch die Bundeswehr genehmigen lassen. Außerdem habe es Beförderungen und Planstellenwechsel gegeben. Dieser Vortrag überzeugt auch dann schon nicht im Ausgangspunkt, wenn wesentliche weitere – von der Klägerin nicht vorgetragene – Dienstpflichten, Bindungen und Leistungen während des Medizinstudium mit berücksichtigt werden (die Pflicht, an der zugewiesenen Hochschule zu studieren, einen Studienablaufplan vorzulegen, die Famulaturen an Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr abzuleisten und auf Befehl in Uniform an Semestertreffen teilzunehmen; die grundsätzliche Unmöglichkeit, die Studienfachrichtung zu wechseln; die Abhängigkeit eines Studienortwechsels von der Genehmigung durch die Bundeswehr; Möglichkeit der Untersagung, Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren; Unterstellung unter die militärische Verfügungsgewalt; jederzeitige Möglichkeit, ohne Aufhebung der Beurlaubung oder nach deren Widerruf zu Dienstleistungen herangezogen zu werden; Pflicht, Truppenpraktika und Sporttests zu absolvieren). Denn eine Alimentationspflicht steht Pflichten des Empfängers der Alimentation nicht in einer Weise gegenüber, in der sich Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenvertrag gegenüberstehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977– 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249 = DÖV 1977, 633 = juris, Rn. 40. Für die aufgezeigten, die Freiheit zur Gestaltung des Studiums einschränkenden Dienstpflichten ist zudem größtenteils schon nicht erkennbar, dass durch deren Erfüllung eine Leistung gerade dem Dienstherrn gegenüber erbracht würde. Die Erfüllung dieser Dienstpflichten ermöglicht es dem Dienstherrn vielmehr lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit sind sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter– insoweit einem Stipendium vergleichbar – eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten, nämlich vermittels des Ausbildungsgeldes. Auch Umfang und Intensität der von der Klägerin benannten und sonstigen Dienstpflichten geben nichts für die Annahme her, es liege eine einen Alimentationsanspruch auslösende Leistungserbringung vor. Bei den Semestertreffen handelt es sich, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, um je eine abendfüllende Informationsveranstaltung pro Semester. Übungen zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und der so genannten Individuellen Grundfertigkeiten (IGF; u.a. Schießübungen) finden gerichtsbekannt lediglich ein Mal pro Jahr statt. Auch die bloße Möglichkeit einer Abkommandierung während des Studiums führt nicht zur Annahme einer alimentationspflichtigen Leistungserbringung, weil in einem solchen Fall die Beurlaubung widerrufen würde. Der Umstand schließlich, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihres Studiums auf Planstellen geführt und befördert werden, besagt nichts über die Pflichtenstellung derselben, sondern ist allein verwaltungspraktischen Erfordernissen geschuldet. Es ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass zum Zwecke des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die angesprochene Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren. Plastisch wird dieser gravierende Unterschied zum Beispiel daran, dass schon eine geringfügig verspätete Ankunft eines Soldaten, der an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studiert, bei einer Vorlesung disziplinarische Folgen nach sich ziehen kann, während der für sein Studium beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter (auch) insoweit frei und ohne jede Kontrolle durch die Bundeswehr ist. b) Die Berechnung der Höhe des von der Klägerin auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 2 SG – in voller Höhe, nicht nur in Höhe ersparter eigener Aufwendungen für ein vergleichbares ziviles Studium – zu erstattenden Ausbildungsgeldes ist nicht zu beanstanden. aa) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 7 oben), hat die Beklagte bei dieser Berechnung richtigerweise diejenigen Zeiten während des Studiums unberücksichtigt gelassen, während derer die Klägerin kein Ausbildungsgeld, sondern Dienstbezüge erhalten hat. Das ergibt sich aus der Zusammenstellung der in den Jahren 2001 bis 2007 monatlich gewährten Beträge an Ausbildungsgeld in der Festsetzungsakte (dort: Blatt 33 bis 39), die in denjenigen Monaten jeweils geringer ausgefallen sind, während derer die Klägerin an den jeweils im Feld „Bemerkungen“ angegebenen Tagen Dienstbezüge erhalten hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnungen sind weder dargetan noch sonst erkennbar. bb) Dass die Beklagte für die Berechnung der Höhe des zu erstattenden Ausbildungsgeldes auf die von ihr tatsächlich erbrachten Bruttobeträge abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge können diese grundsätzlich in Höhe des Bruttobetrags zurückgefordert werden, obwohl der Empfänger nur den um die Steuer verminderten Nettobetrag erhalten hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger der Dienst- oder Versorgungsbezüge von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Er ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1966 – II C 197.62 –, BVerwGE 24, 92 = ZBR 1966, 287 = juris, Rn. 56 f., vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, DVBl. 1999, 322 = juris, Rn. 17, vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11.99 –, BVerwGE 109, 365 = DVBl. 2000, 498 = juris, Rn. 35, und vom 20. Januar 2001 – 2 A 7.99 –, NVwZ-RR 2001, 452 = juris, Rn. 15, ; zum Ganzen auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 15, Rn. 65 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet dieser Ansatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zu viel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977– 2 BvR 407/76 –, BVerfGE 46, 97 = DVBl. 1978, 329 = juris, Rn. 56 ff. (61). Die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge lässt sich auf die Erstattung von Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG a.F. übertragen. So auch VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 – 5 K 785/11.GI –, juris, Rn. 27. Im vorliegenden Fall ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin eine steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung nicht möglich wäre und ihr durch die Rückforderung des Brutto- statt des Nettobetrages finanzielle Nachteile entstehen könnten. Das nur pauschale Behaupten solcher Nachteile genügt nicht. c) Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin auch nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auf die Erstattung der Kosten ihrer ärztlichen Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus V. und des von ihr absolvierten Truppenpraktikums „Urologische Fortbildung“ in Anspruch genommen. aa) Es trifft nicht zu, dass die Erstattungspflicht eines früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes auf das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld beschränkt wäre. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ist vielmehr neben § 56 Abs. 4 Satz 2 SG anwendbar. Vgl. Urteile des Senats vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 24 (zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 SG), sowie vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 55 ff., und – 1 A 335/14 –, juris Rn. 49 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 47; ferner wohl schon BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 a.E. Für die Annahme, bei § 56 Abs. 4 Satz 2 SG handele es sich um eine insofern abschließende Regelung, finden sich in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG enthält eine solche Aussage nicht; namentlich heißt es dort nicht etwa, es bestehe eine Erstattungspflicht „nur“ in Bezug auf das Ausbildungsgeld. Aber auch der systematische Zusammenhang des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG mit der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, welche die Erstattung von Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung durch frühere Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, betrifft und welche sich vom Wortlaut her ohne Weiteres neben Satz 2 der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden anwenden lässt, führt nicht auf ein solches Ergebnis. Namentlich kann der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nach welcher „die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ zu erstatten sind, nicht entnommen werden, die Erstattungspflicht könne sich stets nur auf eine der beiden Kostenarten beziehen. Ein solches Ausschließlichkeitsverhältnis hätte der Gesetzgeber, wäre es denn gewollt gewesen, unschwer mit einer entsprechenden Formulierung ausdrücken können, etwa durch die Wendung „entweder … oder“; dies hat er aber nicht getan. Er hat mit der Verknüpfung der beiden Kostenarten durch die schlichte nebenordnende Konjunktion „oder“ – wie entsprechend schon bei der Formulierung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung („dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war“) – vielmehr nur sichergestellt, dass auch jene Fälle erfasst werden, in denen nur für ein Studium oder nur für eine Fachausbildung Kosten angefallen sind. Nur dieses Verständnis des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG für sich genommen, aber auch im Zusammenspiel mit § 56 Abs. 4 Satz 2 SG entspricht auch dem ersichtlichen Zweck des § 56 Abs. 4 SG insgesamt, der in der Schaffung eines Vorteilsausgleichs mit Sanktionscharakters (dazu noch weiter unten) liegt. Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei früheren Soldaten auf Zeit (in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes) die Erstattung nur eines Teils der für die Ausbildung insgesamt aufgewendeten Kosten für möglich gehalten würde. Vor diesem Hintergrund führte auch ein Hinweis nicht weiter, § 56 Abs. 4 Satz 2 SG verweise nur hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen auf Satz 1 der Vorschrift, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgen. bb) Die Klägerin dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, bei der von ihr als Stabsarzt (w) im Bundeswehrkrankenhaus absolvierten ärztlichen Weiterbildung handele es sich nicht um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der für Berufssoldaten geltenden Parallelvorschrift des § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. ist eine Fachausbildung im Sinne dieser Vorschrift eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gegeben haben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27, und vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 33 ff. (jeweils zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F.). Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 46 SG Abs. 3 bzw. 4 SG a.F. und zu § 49 Abs. 4 SG a.F. mehrfach entschieden, dass es sich bei der Weiterbildung eines Arztes zum Facharzt um eine Fachausbildung handelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Weiterbildung nach berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, sie nicht mit einer praktischen oder theoretischen Unterweisung verbunden ist und der Arzt den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2014– 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zu § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 –, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29, und vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, BVerwGE 65, 203 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 13 = juris, Rn. 27. Diese Auslegung des Begriffs Fachausbildung lässt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG übertragen. Da es sich um einen Begriff des Soldatenrechts handelt, verfängt der Hinweis der Klägerin auf ein abweichendes, einem Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragendes Begriffsverständnis der Ärztekammern nicht. Insoweit macht die Klägerin im Übrigen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Fachausbildung“ sei veraltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zuletzt mit seinem genannten Beschluss vom 14. Mai 2014 bestätigt. Dass dienstliche Gründe den Anstoß für die klinische Weiterbildung der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus V. gegeben haben, ergibt sich zudem aus dem gerichtsbekannten Ziel der klinischen Weiterbildung, Sanitätsoffiziere dafür zu gewinnen, unter weitergehender Verpflichtung zur Dienstleistung bei der Bundeswehr einen Facharzttitel zu erwerben und der Bundeswehr sodann mit dieser Qualifikation zur Verfügung zu stehen. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme, bei der Zeit der klinischen Weiterbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG, nicht dadurch infrage gestellt, dass die Klägerin während dieser auf begrenzte Dauer angelegten (und von ihr durch den Wechsel in den Beamtenstatus abgebrochenen) Weiterbildung keinen Facharzttitel erlangen konnte. Überdies kann die Zeit der klinischen Weiterbildung bei Vorliegen der berufsrechtlichen Voraussetzungen als Teil der Facharztausbildung anerkannt werden. 2. Der geänderte Leistungsbescheid trägt auch der Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Nach dieser Vorschrift kann auf die Erstattung der Ausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. a) Zutreffend hat die Beklagte die Zeit der von der Klägerin absolvierten klinischen Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus V. nicht als so genannte Abdienzeit im Rahmen ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt. Zwar entspricht es der durch rechtlich grundsätzlich unbedenkliche Erlasse (sog. Bemessungsgrundsätze) gesteuerten Praxis der Beklagten, auf die Erstattung von Ausbildungskosten teilweise zu verzichten, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn (Bundeswehr) mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach Abschluss der Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand, ohne sich dadurch zugleich im Rahmen einer gesonderten Fachausbildung weiterbilden zu wollen oder zu sollen. Eine Beschränkung auf solche Zeiträume leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete („abschreckende“) Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 7 f. (zum Begriff der Dienstzeit in § 49 Abs. 4 SG i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995). Dem Rückgriff auf den Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung steht nicht entgegen, dass Abdienzeiten im Rahmen einer Härtefallregelung berücksichtigt werden. Die Härtefallregelung einer- und der Sanktionscharakter der Rückzahlungsverpflichtung andererseits schließen einander nicht aus. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Vielmehr ist die in Form abgedienter Zeiten anzunehmende Härte, die sich bei einer vollständigen Rückzahlung der Ausbildungskosten ohne Berücksichtigung solcher Zeiten ergeben würde, lediglich um diejenigen Zeiten gemindert, in denen sich der schon approbierte Arzt im Interesse des Dienstherrn (wie auch im eigenen Interesse an einem beruflichen Fortkommen, dem solche Zeiten durch die Anerkennung im Rahmen einer späteren Facharztausbildung dienen) medizinisch fortgebildet hat. Ausgehend davon handelt es sich bei der Zeit einer klinischen Weiterbildung, durch die einem Sanitätsoffizier fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, nicht um eine Abdienzeit im genannten Sinne, mag er dabei auch den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, juris, Rn. 8 (zum Begriff der sich an das Studium oder die Fachausbildung anschließenden Dienstzeit i.S.v. § 49 Abs. 4 i. V. m. § 46 Abs. 3 SG 1995), und Urteil vom 25. März 1987– 6 C 87.84 –, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 = juris, Rn. 29 (zu 46 Abs. 4 SG 1970). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Dienstzeiten im Falle einer Abkommandierung (etwa zu einem Auslandseinsatz) aus der klinischen Weiterbildung als Abdienzeiten anerkannt werden. Denn in einem solchen Fall unterbricht die Beklagte die Fachausbildung und nimmt den Sanitätsoffizier (allein) mit seinen Fähigkeiten als approbierter Arzt in Anspruch. Zweifel an der aus dem Sanktionscharakter abgeleiteten Auslegung des Begriffs der Abdienzeit werden schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf geweckt, dass ein Sanitätsoffizier im Falle seiner Ernennung zum Beamten weiterhin dem Staat diene, ein Bedürfnis für eine Sanktion mithin nicht ersichtlich sei. Diese Ansicht verkennt bereits, dass das einschlägige öffentliche Interesse nicht durch die Betroffenen, sondern allein durch die anzuwendenden Vorschriften vorgegeben wird und hier, wie dargelegt, in der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr besteht. Dieses Ziel wird aber ersichtlich verfehlt, wenn der Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in der von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG umschriebenen Weise vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheidet, und zwar unabhängig davon, wie eine Anschlusstätigkeit beschaffen ist bzw. welchen Zwecken sie dient. Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrer pauschalen Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Zeiten der Fachausbildung würden bei der Fachausbildung in der Fachrichtung Allgemeinmedizin als Abdienzeiten anerkannt, nicht aber bei der anders gearteten Fachausbildung in der Fachrichtung Urologie. Denn die Beklagte hat klargestellt, dass dies nicht zutreffe, und die Klägerin insoweit zu substantiierten – erwiderungsfähigen – Angaben aufgefordert, die indes unterblieben sind. b) Eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann sich auch nicht aus den „Ausstiegsgründen“ der Klägerin ergeben. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens solche Gründe vorgetragen hat. Unabhängig davon könnten Gründe wie etwa Probleme und Unzulänglichkeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie aus der Sicht der Klägerin nicht gehaltenen Versprechungen im Hinblick auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten nicht zur Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG führen, weil diese Umstände, so sie denn vorlagen, alle Soldaten des Sanitätsdienstes regelmäßig gleich betroffen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, juris, Rn. 46. c) Die Beklagte war unter Härtefallgesichtspunkten auch nicht gehalten, eine Erstattung des Ausbildungsgeldes nur in der Höhe zu verlangen, in der die Klägerin während ihres Studiums einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern gehabt hätte. Denn es liefe dem bereits dargestellten Sanktionszweck deutlich zuwider, demjenigen, der seine Verpflichtungen gegenüber der Bundeswehr nicht (voll) erfüllt hat, einen nicht unerheblichen Teil der ihm tatsächlich zugeflossenen Hilfe zum Bestreiten des Lebensunterhalts während des Studiums nur deshalb zu belassen, weil diese Hilfe umfänglicher gewesen ist als sie es im Falle eines gegen die Eltern geltend gemachten Unterhaltsanspruchs gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin unbenommen war, etwa nicht benötigtes Ausbildungsgeld zum Vermögensaufbau zu nutzen. d) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Kosten des von der Klägerin im Februar 2008 besuchten Truppenpraktikums „Urologische Fortbildung“ mit 690,60 Euro angesetzt hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Summe hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. e) Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 700,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages und der angefallenen Zinsen auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung bis zum Eintritt in das reguläre Renteneintrittsalter (26. September 2034) begrenzt. Dass die Berechnung dieses Zeitpunktes nicht zu Lasten der Klägerin fehlerhaft erfolgt ist, wie diese mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 vorgetragen hat, hat der Senat in seiner den Beteiligten am 18. Juli 2016 übermittelten Verfügung vom selben Tage näher ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen die Höhe der Raten hat die Klägerin nichts eingewendet. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei deren Berechnung nur die Beiträge der Klägerin zur Ärztekammer, zu einer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zur Berufshaftpflichtversicherung, nicht aber auch die weiter geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen von dem monatlichen Nettoeinkommen abgesetzt hat. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Leistungsbescheid (dort: S. 6, vorletzter Absatz) Bezug. Die angeführte zeitliche Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung entspricht der Rechtsprechung des Senats. Vgl. Urteile des Senats vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –, juris, Rn. 106 ff., und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –, juris, Rn. 32 ff. (dort die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 4 S. 3 SG betreffend); a. A. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2015 – OVG 7 B 27.14 –, juris, Rn. 61. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Behörde die Rückzahlungspflicht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides begrenzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass diese Begrenzung in der Weise im Ausgangsbescheid erfolgt, dass sie sich in dessen Tenor wiederfindet. Dies kann auch später, etwa durch den Widerspruchsbescheid oder – wie hier – durch eine zeitlich noch spätere Änderung erreicht werden. Der Bescheid ist auch nicht wegen insoweit fehlender Ermessenserwägungen rechtswidrig. Die Beklagte hat noch hinreichend zu erkennen gegeben, welche Erwägungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2015 auf das Urteil des Senats vom 20. April 2015 (1 A 1242/12) Bezug genommen, um die Änderung des Leistungsbescheids zu begründen, und sich damit die in diesem Urteil dargelegten Gründe für eine auf die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestützte Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung zu eigen gemacht. Zudem kann die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung des Senats dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraums regelmäßig in der auch hier durch die Änderung des Leistungsbescheids vorgenommenen Weise entsprechen. Liegt – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Es bedarf dann insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006 = juris, Rn. 14 (zu ermessenseinräumenden Vorschriften). Die Rückzahlungspflicht muss nicht aus Rechtsgründen noch weiter begrenzt werden. Sie muss insbesondere nicht an der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz ausgerichtet und auf insgesamt sechs Jahre ab Rechtskraft des Zahlungsbescheides begrenzt werden. Andernfalls würden die finanziellen Interessen des ehemaligen Soldaten in ungerechtfertigter Weise bevorzugt (er dürfte auf diese Weise günstiger an eine voll finanzierte Ausbildung als Arzt kommen als jemand, der sich außerhalb der Bundeswehr auf eigene Kosten jahrelang als Arzt ausbilden lässt). Außerdem setzt ein Verbraucherinsolvenzverfahren eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 16 ff. InsO). Das bloße Bestehen einer (auch langfristigen) Zahlungsverpflichtung reicht für eine Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht aus. Im Übrigen steht es einem früheren Soldaten auf Zeit frei, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen und auf diesem Wege zu versuchen, (auch) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten zu erlangen. f) Die Festsetzung der Stundungszinsen einschließlich der Zinshöhe und des Beginns der Zinserhebung ist rechtmäßig. Die Behörde ist berechtigt, bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine Stundung zu gewähren und Stundungszinsen zu erheben. Rechtliche Grundlage dafür ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur den – vollen oder teilweisen – Verzicht auf die Forderung ausdrücklich. Hierdurch sind aber auch sonstige Maßnahmen, die einer durch die Erstattung ansonsten eintretenden besonderen Härte für den Schuldner entgegenwirken sollen, wie z. B. Stundung oder Festsetzung von Raten, nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bezüglich der Konkretisierung und näheren Ausgestaltung der Härteregelung einen Ermessensspielraum. Dies schließt auch die Entscheidung mit ein, ob und in welcher Höhe sie für die Stundung bzw. die Bewilligung von Ratenzahlung Stundungszinsen fordert. Da infolge der aufgeschobenen Tilgung die Hauptforderung dem Haushalt der Beklagten nicht sofort zur Verfügung steht und hierdurch auch auf Seiten der Beklagten ein Zinsverlust eintritt, ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dies über eine Verzinsung der gestundeten Beträge zumindest im gewissen Umfange auszugleichen sucht. Stundungszinsen dürfen schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides erhoben werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 58 ff., und vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 –, RiA 1997, 145 = juris, Rn. 18, jeweils m. w. N. Der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts, welcher die Beklagte mit ihrer Berufung entgegengetreten ist, folgt der Senat nicht. Bereits in dem soeben zitierten Urteil vom 1. Juni 2015 hat er insoweit das Folgende ausgeführt: „Erweist sich der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren (ganz oder teilweise) als rechtmäßig und wird bestandskräftig, so entfällt die aufschiebende Wirkung mit Wirkung ex tunc. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1962 – 6 B 10.62 –, DÖV 1962, 795 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2011 – 12 A 2546/10 –, juris, Rn. 7; Gersdorf, in: Posser/ Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 39; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl 2014, § 80 Rn. 41 ff. Der frühere Soldat ist dann (rückwirkend) von dem im Leistungsbescheid ausdrücklich oder sinngemäß festgesetzten Zeitpunkt an zur Zahlung verpflichtet, und ab diesem Zeitpunkt greift die ihm ggf. eingeräumte Stundung. Ob dem früheren Soldaten als Bestandteil des Leistungsbescheides eine Stundung gewährt wird, beurteilt sich – eine etwaige spätere (hier nicht erfolgte) Anpassung des Bescheides bei Änderung der Verhältnisse dabei außer Betracht gelassen – zunächst maßgeblich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. War bezogen auf diesen Zeitpunkt die regelmäßig auf den Angaben des früheren Soldaten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die er im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gegenüber der Beklagten gemacht hat, beruhende Stundung des Rückzahlungsbetrags unter Anordnung von Ratenzahlungen und Stundungszinsen rechtlich nicht zu beanstanden, so hat es hiermit auch für die vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleichsbetrachtung sein Bewenden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wird namentlich nicht dadurch berührt, dass sich der frühere Soldat möglicherweise nach Bestandskraft des Leistungsbescheides zur Rückzahlung der Hauptforderung in einer Summe entschließt und von der eingeräumten Stundung insoweit keinen (weiteren) Gebrauch mehr macht. Nichts anderes gilt unter der Annahme, die Stundung und Festsetzung der Stundungszinsen enthalte Elemente eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, in dem aber auch noch keine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Abgesehen davon dürfte es sich bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Vergleichsfall angesichts der regelmäßig hohen Rückzahlungsbeträge um einen eher theoretischen Fall handeln, der auch aus diesem Grunde nicht geeignet erscheint, einen Gleichheitsverstoß aufzuzeigen. Verhält es sich (ausnahmsweise) so, dass auf Grund der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten eine Stundung rechtmäßig unterbleibt, handelt es sich von vornherein um eine gegenüber dem (regelmäßigen) Stundungsfall andere Fallgestaltung, deren unterschiedliche Regelung ebenfalls keinen Gleichheitsverstoß bewirkt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch nicht in Anbetracht der vom Kläger angeführten Erklärung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festzustellen. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass es sich um eine nicht abgestimmte Erklärung ihres damaligen Sitzungsvertreters gehandelt habe. Danach besteht also keine in diese Richtung gehende Verwaltungspraxis der Beklagten, die nach dem Gleichbehandlungsgebot auch vorliegend eine entsprechende Einschränkung des Zinsverlangens erfordern würde. Die Angaben der Beklagten sind im Übrigen gut nachvollziehbar, weil dem Senat aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle bekannt ist, dass die Beklagte Stundungszinsen regelmäßig auch schon für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft festsetzt.“ Schließlich begegnet auch die mit vier Prozent festgesetzte Höhe der Stundungszinsen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. A. A. Thür. OVG, Urteil vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 33, das auf das erhebliche Absinken von Refinanzierungskosten verweist und in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung i. d. F. vom 14. Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen hält. Ein Abstellen allein auf die Refinanzierungskosten der Beklagten auf dem Kapitalmarkt lässt außer Acht, dass der Rückzahlungsverpflichtung, wie bereits ausgeführt, auch ein gewisser Sanktionscharakter innewohnt. Dessen Berücksichtigung in diesem Rahmen steht nicht entgegen, dass die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit der Vermeidung einer besonderen Härte dienen soll. Denn die Berücksichtigung auch solcher Aspekte bei der in das Ermessen gestellten Härtefallentscheidung, welche den Interessen des Betroffenen zuwiderlaufen, findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenze erst dann, wenn dadurch der grundsätzliche Charakter der zu treffenden Entscheidung als Härtefallentscheidung in sein Gegenteil verkehrt würde. Davon kann hier aber ersichtlich nicht die Rede sein. Aber auch unabhängig davon erscheint eine Zinshöhe bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ermessensfehlerhaft, die sich an einem seit vielen Jahren unbeanstandeten Wert orientiert, der im Übrigen einem Niveau entspricht, das selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase durchaus z. B. bei Konsumentenkrediten oder dem Studienkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015– 1 A 930/14 –, juris, Rn. 63 ff., m. w. N. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der hinsichtlich der Verzinsung getroffenen Regelung sprechen könnten, liegen hier nicht vor. Die Klägerin wird durch die Zinspflicht nicht unverhältnismäßig benachteiligt. III. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erstattungsforderung der Beklagten sei in Höhe von 66.690,00 Euro durch Aufrechnung erloschen. Denn die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt und hat auch heute keinen solchen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Sie meint, ihre Leistungen als Ärztin während der Zeit der klinischen Weiterbildung am Bundeswehrkrankenhaus müssten nach dem „Prinzip von Leistung und Gegenleistung“ angemessen vergütet werden, und diese angemessene Vergütung belaufe sich aufgrund eines Vergleichs mit dem entsprechenden, im Zeitraum Juli 2007 bis Januar 2009 zu erzielenden Einkommen einer angestellten Ärztin eines Universitätsklinikums oder eines kommunalen Krankenhauses mindestens auf die genannte Summe. Schon der Grundansatz ist abwegig. Denn die Beklagte hat die Klägerin während des von dieser insoweit erbrachten Dienstes alimentiert und ihr namentlich monatliche Bezüge als Stabsärztin (BBesO A 13) gezahlt. Dass ihr insoweit (noch) höhere Leistungen zustehen könnten, hat sie zwar (sinngemäß) behauptet, aber nicht ansatzweise begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung insoweit vom dem Urteil des Thüringer OVG vom 12. November 2015– 2 KO 171/15 – ab, als der Senat es für rechtmäßig hält, dass bei Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Ratenzahlung im Rahmen einer Härtefallentscheidung auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Verzinsung des gestundeten Betrags mit einem Zinssatz in Höhe von jährlich vier Prozent festgesetzt wird, und kann die insoweit aufgeworfene Rechtsfrage nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden. Die Rechtsfrage ist aber nach dem heutigen Erkenntnisstand des Senats, der über den Erkenntnisstand hinausgeht, der noch den Senatsurteilen vom 24. Februar 2016 zugrundegelegen hat, nicht mehr klärungsbedürftig. Ihre Klärung ist nämlich nicht mehr für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung, nachdem die Beklagte schon seit April 2015 in allen Leistungs- und Widerspruchsbescheiden der vorliegenden Art nur noch Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fordert, um durch eine flexible Anpassung des Stundungszinssatzes den sich stetig ändernden Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 20. April 2016).