Beschluss
7 B 637/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0629.7B637.16.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 3.2.2016 jedenfalls unbegründet ist, da die Klage nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ‑ mangels Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragsteller - keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde eine Verletzung eigener Rechte als „Teilwaldeigentümer“ geltend machen, haben sie schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem auf ihrem Grundstück aufstehenden Baumbewuchs entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts um Wald im Sinne des § 1 LFoG NRW handelt. § 2 Abs. 3 BWaldG ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Waldbegriff für bestimmte Flächen einzuschränken. Davon ist in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht worden. Gemäß § 1 Abs. 2 LFoG NRW sind zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen nicht Wald im Sinne des Gesetzes. Diese sind gekennzeichnet durch ihre überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierte Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung von Forstpflanzen mit Rasen, Blumen- und Strauchflächen manifestiert. Restbestände einer früheren zusammenhängenden Waldfläche können Bestandteil einer zum Wohnbereich gehörenden Parkanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 LFoG NRW sein, wenn die Forstpflanzen dem unmittelbaren Wohnbereich zuzurechnen, der gärtnerischen Gestaltung der Fläche untergeordnet und in diese integriert sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.11.2000 - 8 A 1973/97 ‑, BRS 63 Nr. 229. Die Antragsteller haben nicht hinreichend dargelegt, dass der mit Bäumen bestandene Bereich ihres Hausgrundstücks Gemarkung T. , Flur 49, Flurstück 202 nicht in diesem Sinne dem Wohnbereich zuzuordnen ist. Dieser vom Wohnhaus aus betrachtet südlich liegende Bereich bildet einen Teil des an das Wohnhaus angrenzenden Gartenbereichs, der üblicherweise planmäßig angelegt und gepflegt wird. Daran ändert auch der von den Antragstellern vorgebrachte Einwand nichts, dass der Baumbestand auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück einen Kronenschluss aufgewiesen habe. Auf die Frage der Waldeigenschaft des Bewuchses auf dem Vorhabengrundstück kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Bundeswaldgesetz ebenso wie das Landesforstgesetz NRW keinen nachbarschützenden Bezug aufweist. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie darauf hinweisen, dass beide Gesetzeswerke Waldeigentümern Organisationshilfen und andere Vorteile einräumen, ändert dies nichts am Ergebnis. Dass auch sie Waldeigentümer sind, haben sie aus obigen Gründen damit nicht hinreichend dargelegt. Den darüber hinaus pauschal gerügten Verstoß der angefochtenen Teilbaugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme haben die Antragsteller ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des in Bezug genommenen Urteils gleichen Rubrums (2 K 4023/16) vom 10.5.2016 ist ein solcher auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.