Beschluss
1 LB 671/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0912.1LB671.20.00
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Leitsätze
1. Wald, der zugleich als denkmalgeschützte Parkanlage qualifiziert ist, ist nicht dem Regelungsumfang des Landwaldgesetzes entzogen. Dieses wird nicht durch das Landesdenkmalschutzgesetz verdrängt, sondern denkmalpflegerischer Aspekte sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu berücksichtigen.(Rn.38)
2.cEin sog. Waldpark, bei dem es sich um einen bewirtschafteten Forst handelt, der gewisse Strukturen der Landschaftsgestaltung aufweist, unterfällt dem Begriff der Parkanlage in § 2 Abs. 3 LWaldG M-V (juris: WaldG MV). Inwiefern es sich bei Bereichen der Parkanlage um gemäß § 2 Abs. 3 LWaldG M-V (juris: WaldG MV) von dem Regelungsumfang des Landeswaldgesetzes ausgenommene zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Begriff des Wohnbereichs ist dabei eng zu fassen und umfasst nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff.(Rn.52)
Zitierungen:
zustimmend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2018 - 10 LA 51/18 -(Rn.54)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2020 – 6 A 1074/18 HGW – für wirkungslos erklärt.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2020 – 6 A 1074/18 HGW – im Übrigen teilweise geändert und der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 hinsichtlich Ziffer 1 des Ausgangsbescheides aufgehoben, soweit er die Einzäunung auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., zum Gegenstand hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckendem Betrages vorläufig vollsteckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wald, der zugleich als denkmalgeschützte Parkanlage qualifiziert ist, ist nicht dem Regelungsumfang des Landwaldgesetzes entzogen. Dieses wird nicht durch das Landesdenkmalschutzgesetz verdrängt, sondern denkmalpflegerischer Aspekte sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu berücksichtigen.(Rn.38) 2.cEin sog. Waldpark, bei dem es sich um einen bewirtschafteten Forst handelt, der gewisse Strukturen der Landschaftsgestaltung aufweist, unterfällt dem Begriff der Parkanlage in § 2 Abs. 3 LWaldG M-V (juris: WaldG MV). Inwiefern es sich bei Bereichen der Parkanlage um gemäß § 2 Abs. 3 LWaldG M-V (juris: WaldG MV) von dem Regelungsumfang des Landeswaldgesetzes ausgenommene zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Der Begriff des Wohnbereichs ist dabei eng zu fassen und umfasst nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff.(Rn.52) Zitierungen: zustimmend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2018 - 10 LA 51/18 -(Rn.54) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2020 – 6 A 1074/18 HGW – für wirkungslos erklärt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2020 – 6 A 1074/18 HGW – im Übrigen teilweise geändert und der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 hinsichtlich Ziffer 1 des Ausgangsbescheides aufgehoben, soweit er die Einzäunung auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., zum Gegenstand hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckendem Betrages vorläufig vollsteckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nachdem die Beklagte Ziff. 5 des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. August 2020 aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. September 2023 insoweit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren diesbezüglich einzustellen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit für wirkungslos zu erklären. II. Die zulässige Berufung, deren Gegenstand mit Blick auf die beschränkte Berufungszulassung im Beschluss des Senats vom 14. März 2023 – 1 LZ 671/20 OVG – nicht mehr Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 ist, welche die Feststellung der Beklagten beinhaltet, dass eine Umzäunung der zur Verjüngung tatsächlich eingeleiteten Waldbereiche (mittels durchgeführtem Holzeinschlag) zulässig und mit dem Forstamt Rügen abzustimmen sei, hat im Wesentlichen keinen Erfolg und führt nur zu einem geringen Teil zur Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Klage, die zulässig ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist nur teilweise begründet. Der Bescheid vom 12. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als Ziffer 1 die Einzäunung auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., zum Gegenstand hat. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 34 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 und Abs. 3 LWaldG M-V. Diese Vorschriften sind vorliegend anwendbar und nicht – wie der Kläger meint – durch das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern als lex specialis verdrängt. Das Landeswaldgesetz und das Denkmalschutzgesetz sind vielmehr nebeneinander anwendbar. Dies zeigt zunächst in systematischer Betrachtung die Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V ist die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich. Wären im Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes die Vorschriften des Landeswaldgesetzes im Sinne des Vortrages des Klägers gesperrt bzw. verdrängt, bedürfte es der Regelung des § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V nicht (Argument der obsoleten Norm). Die Norm setzt vielmehr gerade voraus, dass „Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen“ dem Landeswaldgesetz unterfällt und folgerichtig ein etwaiger Konflikt zwischen Landeswald- und Denkmalschutzgesetz dahingehend aufzulösen ist, dass die denkmalpflegerisch begründete Gestaltung trotz Waldeigenschaft und daraus resultierender gesetzlicher Einschränkungen möglich ist. Zusätzlich ist die ähnliche Bestimmung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG in den Blick zu nehmen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG sollen bei der Bewirtschaftung im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange angemessen berücksichtigt werden. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Bestimmung ist ausgeführt (BT-Drucks. 17/2184, S. 9): „Ferner besitzen Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofs- anlagen häufig selber die Eigenschaft eines Denkmales, gleichzeitig sind sie aber auch im rechtlichen Sinne Wald. Um diesen Anlagen nicht die besonderen Rechte des Waldes zu entziehen (unproblematische Pflegeeingriffe, Gewährleistung des freien Betretensrechtes), ist zwar eine generelle Herausnahme derartiger Flächen aus dem Waldbegriff nicht angezeigt. Jedoch dürfen bei der Bewirtschaftung die Belange der Denkmalpflege nicht außer Acht gelassen werden, um die jeweilige Anlagen in ihrer Art zu erhalten. Beiden Belangen soll durch die vorgesehene Änderung des § 11 Rechnung getragen werden. Es wird eine besondere Berücksichtigungspflicht dieser Belange bei der Waldbewirtschaftung eingeführt. Damit wird erreicht, dass bei privaten oder behördlichen Entscheidungen im Rahmen des Wald- rechtes über die Bewirtschaftung (z. B. bei der Waldumwandlung) auf diese Belange besonderes zu achten ist, ohne dass diesen Belangen jedoch ein absoluter Vorrang eingeräumt würde. Letzteres wäre mit der besonderen Funktion und Funktionsweise des Waldes nicht vereinbar. Unberührt bleiben davon Rechte und Pflichten, die sich aus anderen Rechtsquellen (insbesondere auch dem Landesrecht) ergeben.“ Auch der Bundesgesetzgeber geht demgemäß von einer Anwendung der Waldgesetze aus, auch wenn ein Denkmal in Gestalt einer Parkanlage gleichzeitig im rechtlichen Sinne Wald ist: Diesen Anlagen sollen nicht die besonderen Rechte des Waldes – wie etwa das freie Betretensrecht – entzogen werden, vielmehr bleibt das Waldrecht anwendbar und wird bei Denkmalbezug gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG lediglich dahingehend modifiziert, dass die Bewirtschaftung des Waldes entsprechend denkmalpflegerischer Aspekte zu erfolgen hat, was zeigt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung auch in denkmalgeschützten Parkanlagen gesehen hat und diese nicht verwehren wollte. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um eine in § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V in Bezug genommene „Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen“ geht. Dass die Errichtung der Einfriedung in vorhandener Gestalt und Lage denkmalpflegerischen Belangen gefolgt sei oder von diesen erfordert werde, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Einzäunung verfolgt allein das Ziel, den Zutritt Dritter bzw. das freie Betreten des Waldes im Sinne von § 28 LWaldG M-V zu verhindern. 2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 und Abs. 3 LWaldG M-V sind vorliegend hinsichtlich desjenigen Abschnitts der Einzäunung, der sich nicht auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., befindet, erfüllt; insoweit ist der Bescheid rechtmäßig. Hinsichtlich des übrigen, deutlich kürzeren hier streitgegenständlichen Zaunabschnitts ist der Bescheid hingegen rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LWaldG überwachen die Forstbehörden die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Mit der Errichtung des soeben genannten Zaunabschnitts hat der Kläger forstrechtlichen Vorschriften zuwidergehandelt. Nach § 30 Abs. 3 LWaldG M-V hat der Waldbesitzer eine Sperrung von Waldflächen und Waldwegen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Sperrung nicht oder nicht mehr vorliegen. Bei dem Abschnitt der Einzäunung, der sich nicht auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., befindet, und damit dem ganz überwiegenden Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheides, handelt es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (dazu unter a)). Der genannte Abschnitt gehört auch nicht einer vom Waldbegriff des Landeswaldgesetzes ausgenommenen zum Wohnbereich gehörenden Parkanlage an; zwar handelt es sich hierbei um eine Parkanlage (dazu unter b)), die jedoch – anders als der übrige Abschnitt der Einzäunung, der sich auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., befindet – nicht dem Wohnbereich des Klägers zugeordnet werden kann (dazu unter c)). Die Voraussetzungen für eine Sperrung von Waldflächen und Waldwegen liegen hinsichtlich des erstgenannten Zaunabschnitts nicht vor (dazu unter d)). Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei eine erforderliche Maßnahme zur Abwehr der Zuwiderhandlung getroffen (dazu unter e)). a) Hinsichtlich desjenigen Abschnitts der Einzäunung, der sich nicht auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., befindet, liegt eine Sperrung von Flächen und Wegen im Wald vor, nicht jedoch hinsichtlich des übrigen Abschnitts, der sich auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., befindet. § 2 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V definiert Wald im Sinne dieses Gesetzes als jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Nach Satz 2 sind Waldgehölze alle Waldbaum- und Waldstraucharten. Nach Satz 3 ist Bestockung der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen, unabhängig von Regelmäßigkeit und Art der Entstehung. Dabei kommt es auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an, wobei ein ungenehmigter Kahlschlag außer Betracht bleibt. Nicht entscheidend sind ferner rechtliche Festsetzungen in Plänen, Grundbuch, Waldverzeichnis oder ähnliches, die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit der streitbefangenen Fläche oder, wie diese früher genutzt wurde. Auch ist die Bestockungsdichte für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend; maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 11. November 2021 – 13 K 4208/16 –, juris Rn. 22). Erforderlich ist jedoch ein Kronenschluss der Waldbäume (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2.7.2003 – 8 LB 45/01 –, juris Rn. 29). Der Begriff der Waldbaumarten meint dabei heimische, großkronige Laubbäume wie Buchen oder Eichen sowie Nadelbäume wie Kiefern, Fichten, Lärchen oder Tannen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 5. März 1993 – 2 B 15.90 –, juris Rn. 32; VG Stade, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 1 A 792/20 –, juris Rn. 66). Es steht fest und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Vorgaben auf die streitgegenständlichen Flächen grundsätzlich zutreffen. Bei diesen Flächen handelt es sich um überwiegend mit Buchen, vereinzelt mit Eichen, Kiefern und Birken und damit insgesamt um mit Waldgehölzen bestockte Grundflächen. b) Diese Einordnung der von der Einzäunung betroffenen Flächen als Wald entfällt nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 2 Alt. 3 LWaldG M-V vorliegend nur zu einem kleinen Teil. Nicht als Wald gelten gemäß § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 2 Alt. 3 LWaldG M-V – unabhängig von dem Vorliegen der in § 2 Abs. 1 LWaldG M-V genannten Voraussetzungen – zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen. Die von der Einzäunung im vorstehend erläuterten Umfang betroffenen Waldflächen fallen nicht unter den Begriff der „zum Wohnbereich gehörenden Parkanlage“. Allerdings sind sie zunächst Teil einer Parkanlage. Eine Definition oder Erläuterung des Begriffs der Parkanlage enthält das Gesetz selbst nicht. In der forstrechtlichen Rechtsprechung wurde der Begriff der Parkanlage bislang vor allem verstanden als „eine überwiegend mit gartenbaulichen Mitteln gestaltete Fläche […], in der eine ausgewogene Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Rasen-, Blumen- und Strauchflächen (Rabatten) besteht“ (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 7 B 637/16 –, juris Rn. 4; OVG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2014 – 11 A 1.11 –; OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 –, juris Rn. 31). Auch der Duden definiert den Begriff des Parks als „größere [einer natürlichen Landschaft ähnliche] Anlage mit [alten] Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Wegen [und Blumenrabatten]“. Zudem wird verschiedentlich die Vornahme laufender Unterhaltungsmaßnahmen, die den Charakter als Park sicherstellen, vorausgesetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2018 – 10 LA 51/18 –, juris Rn. 13; Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 25). Diese Beschreibung „gängiger“ Parkanlagen schließt jedoch nicht aus, dass darüberhinausgehend auch andersartig, aber dennoch in gewisser Weise gestaltete Landschaftsbilder bestehen können, die ebenfalls als Parkanlagen einzustufen sind. Als eine derartige Sonderform der Parkanlage ist auch der Typus des Waldparks zu qualifizieren. In Deutschland zwischen 1880 und 1935 entstanden (vgl. Schneider, Der Waldpark – Ideen und Erscheinungsformen in Deutschland zwischen 1880 und 1935, 2011, S. 1) ist diese Parkform insbesondere durch ein Abbild des natürlichen Waldes gekennzeichnet. In damaliger Literatur heißt es (Verein Deutscher Gartenkünstler (Hrsg.), Deutsche Gartenkunst in Wort und Bild: Der Waldpark, seine Gestaltung und Erhaltung, Drei Vorträge, 1909): „Waldpark ist das Gegenteil von Parkwald. Der Parkwald bildet mit Büschen, Wiesen und Gewässern ein wesentliches Zubehör des Parkes; für ihn tritt die Nutzbarkeit zurück. Unregelmäßig geformte, selbst altersschwache und sonst krank gewordene Bäume können im Park von größtem Werte sein. Anders im Waldpark. Unter ‚Waldpark‘ verstehe ich einen Forst oder einen erheblichen Teil eines Forstes, welcher im wesentlichen nutzbaren Zwecken dient, gleichzeitig aber für das Publikum geöffnet ist, welches darin Erholung, Genuß und Belehrung suchen soll.“ (Rittergutsbesitzer v. Salisch (M. d. H.)) sowie „Alles Streben und Arbeiten muß darauf gerichtet sein, die natürliche Schönheit des Waldes zu steigern und den Herzen der Menschen näher zu bringen, ohne Effekthascherei und ohne Rücksicht auf augenblickliche Forderungen der Mode.“ (Kgl. Gartenbaudirektor A. Brodersen). Um einen solchen Waldpark handelt es sich bei den das Gutshaus XP umgebenden Flächen und damit auch bei den streitgegenständlichen Flächen des Klägers. Für die Beurteilung, ob eine Fläche eine Parkanlage darstellt, ist dabei nicht eine historische Zweckbestimmung, sondern der tatsächliche gegenwärtige Zustand entscheidend (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 2020 – OVG 11 S 69/20 –, juris Rn. 7). Soweit Frau S. im Rahmen der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten am 12. September 2023 erklärt hat, dass es sich bei dem das Gutshaus umgebenden Flächen ursprünglich um die „XP Heide“ und damit wohl um eine Heidelandschaft gehandelt habe, kommt einer etwaigen ursprünglich anderen Bepflanzung keine Bedeutung zu. Zudem wird die Region nördlich der Gemeinde A-Stadt auch heute noch als „XP Heide“ bezeichnet (vgl. etwa die Internetseite https://www.###). Einfluss auf die Charakterisierung des hier streitgegenständlichen Areals als Parkanlage nimmt dies nicht. Anhaltspunkte für die Charakterisierung der streitgegenständlichen Flächen als Parkanlage – jedoch ohne konstituierende Wirkung – lassen sich der Denkmalwertbegründung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 2015 entnehmen, in der es heißt: „Baubeschreibung Die Gutsanlage besteht aus dem Landhaus ‚Schloss XP‘ mit einer großzügigen Parkanlage in Form eines Waldparks, einem am Rande des Parks gelegenen Wohnhaus und einem Orangeriegebäude, einem Gärtnerhaus und einem weiteren Wohnhaus auf der anderen Seite der B…. Zum Park und damit zur Gesamtanlage gehören einige prägnante Parkarchitekturen wie der als Staffagearchitektur gestaltete Wasserturm und ein Feuersteinpavillon, ein Eiskeller, eine Kaskadentreppe, ein Tennisplatz und ein Badehaus sowie Teichanlagen, Süntelbuchen und eine Rhododendronallee. Baugeschichte Die Anlage von ‚Schloss XP‘ wurde 1920 von dem Berliner Architekten Georg Steinmetz (1882 Kassel bis 1936 Berlin-Charlottenburg) als ein ländlicher Wohnsitz entworfen. […] Denkmalfähigkeit […] Die Anlage ist in ihren konstituierenden Baulichkeiten und Strukturen in einem guten originalen Überlieferungszustand erhalten geblieben. Sie ist für die Geschichte der Insel Rügen bedeutend. Die von Georg Steinmetz entworfenen Bauten sind aus architekturhistorischen Gründen für die kunstgeschichtliche Forschung von Interesse, der Parkanlage kommt aus gartenkünstlerischen Gründen eine Bedeutung zu.“ Auch im Rahmen der Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten am 12. September 2023 ließen sich trotz des ganz offensichtlichen Vorliegens eines Forstes hinreichend Strukturen erkennen, die eine Einordnung als Park bzw. als Waldpark zulassen. Wenngleich nicht unmittelbar auf den klägerischen Flurstücken, jedoch, verbunden durch ein Wegenetz (siehe etwa Foto 12.09.23, 11 12 44, Foto 12.09.23, 11 16 32, Foto 12.09.23, 11 17 57 und Foto 12.09.23, 11 56 36, Anlagen zum Protokoll), in räumlicher Nähe und im Gesamtkontext der Örtlichkeit fanden sich mit den Ruinen des Tennisplatzes (siehe etwa Foto 12.09.23, 11 13 23, Anlage zum Protokoll), angelegten Kaskadenteichen (siehe insbesondere Foto 12.09.23, 11 20 22, und Foto 12.09.23, 11 23 06, Anlagen zum Protokoll), dem Wasserturm (siehe Foto 12.09.23, 11 45 45, Anlage zum Protokoll) sowie den Süntelbuchen (siehe etwa Foto 12.09.23, 11 48 01, Anlage zum Protokoll) gestalterische Elemente, die den vorhandenen Wald – natur- und bestimmungsgemäß ohne jegliche Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen und Rasen- oder Blumenflächen – als Parkanlage qualifizieren. c) Bei der damit auf den klägerischen Flurstücken vorhandenen Parkanlage handelt es sich jedoch nur teilweise um eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage im Sinne des § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 2 Alt. 3 LWaldG M-V. In der Rechtsprechung wurde eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage bislang u. a. dann angenommen, wenn die Forstpflanzen dem unmittelbaren Wohnbereich zuzurechnen, der gärtnerischen Gestaltung der Fläche untergeordnet und in diese integriert sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 7 B 637/16 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Urteil vom 17. November 2000 – 8 A 1973/97 –, juris Rn. 26). Hinsichtlich des als Sonderform der Parkanlage qualifizierten Typus des Waldparks ist von diesen Erfordernissen dahingehend abzurücken, als die Forstpflanzen der gärtnerischen Gestaltung der Fläche hierbei bereits bestimmungsgemäß nicht untergeordnet und in diese integriert sein können. Insgesamt ist der Begriff des Wohnbereichs eng zu fassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2011 – IV-3 RBs 25/11 –, juris Rn. 13; Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 25). Er setzt voraus, dass die Parkanlage einer ganz konkreten Wohnnutzung zugeordnet werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 –, juris Rn. 52). Dies ergibt sich zunächst aus dem Grundgedanken des Landeswaldgesetzes (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V), welches – ebenso wie das Bundeswaldgesetz (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) – der Öffentlichkeit eine allgemeine Befugnis, Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, eröffnet, die dann wiederum in den schutzwürdigen Belangen des Eigentümers und dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG ihre Grenzen findet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2018 – 10 LA 51/18 –, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2011 – IV-3 RBs 25/11 –, juris Rn. 12, unter Verweis auf BT-Drucksache 7/889, S. 6, 40; Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 25). Auch sprechen die Gesetzesmaterialien zu § 2 LWaldG M-V für eine enge Auslegung des Begriffs des „Wohnbereichs“. Zur Erläuterung der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 2 LWaldG M-V auf die entsprechende Vorschrift des Bundes (§ 2 BWaldG) verwiesen (vgl. LT-Drucks. 1/2321, S. 41). In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 2 BWaldG, in dessen Abs. 3 es heißt, die Länder könnten andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen, wird zum Begriff des Wohnbereichs ausgeführt (BT-Drucks. 7/889, S. 25): „Zum Wohnbereich gehörende, mit Forstpflanzen bestockte Parkanlagen fallen selbst dann nicht unter das Gesetz, wenn sie nicht nur aus einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestehen, sondern auch geschlossene Baumbestockung aufweisen. Der Begriff „Wohnbereich“ schließt nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein.“ Die Zugehörigkeit zum Wohnbereich erfordert damit einen unmittelbaren und erkennbaren Bezug zu einer einzelnen Wohnstätte. Zwar können nach weitergehender Auffassung auch größere parkartige Grundstücksflächen, die einer Grundstücksmehrheit zugeordnet sein können, allgemeine Wohnbereiche auflockern und die Wohnqualität eines Gebiets verbessern, als „zum Wohnbereich gehörend“ qualifiziert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2011 – IV-3 RBs 25/11 –, juris Rn. 14). Auch können andere Landeswaldgesetze den Begriff des Wohnbereichs weiter verstehen. So zählt etwa § 2 Abs. 4 Nr. 1 LWaldG Berlin zu den zum Wohnbereich gehörenden Parkanlagen auch Parkanlagen innerhalb von Wohnsiedlungen. Um eine derartige Parkanlage, die einer Grundstücksmehrheit zugeordnet werden kann, handelt es sich vorliegend jedoch jedenfalls nicht. In dem unmittelbar und erkennbar zur Wohnstätte – hier dem durch den Kläger und seine Ehefrau bewohnten Gutshaus XP – gehörenden Umgriff befindet sich vorliegend allein die Einzäunung auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B.. Die übrige auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., vorhandene Einzäunung sowie die auf den Flurstücken 53/2 und 53/3 vorhandenen Teile der Einzäunung gehören dagegen nicht mehr dem Wohnbereich des Klägers an. Für die Beurteilung der unmittelbaren Zugehörigkeit zu einer Wohnstätte ist dabei – ebenso wie der Beurteilung des Vorliegens einer Parkanlage – nicht auf eine historische Zweckbestimmung abzustellen, sondern allein auf den tatsächlichen gegenwärtigen Zustand (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. August 2020 – OVG 11 S 69/20 –, juris Rn. 7). Insofern kommt den innerhalb der 38 ha großen Parkanlage befindlichen, verschiedenen Bauten bzw. Gestaltungselementen, wie etwa dem ehemaligen Tennisplatz, dem Wasserturm oder dem Eiskeller, zwar eine Bedeutung bei der Charakterisierung der Flächen als Parkanlage zu (siehe dazu obige Ausführungen unter a)), es steht jedoch fest und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diesen Elementen heute keine im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehende Funktion mehr zukommt. Die Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten am 12. September 2023 hat ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Gutshaus ein Feuersteinpavillon befindet (siehe Foto 12.09.23, 10 54 38, Anlage zum Protokoll), der aufgrund seiner tatsächlichen derzeitigen Nutzung als Brennholzlager und des damit einhergehenden regelmäßigen Aufsuchens jedenfalls dem Wohnbereich des Klägers zuzurechnen ist. Dies trifft auch auf die sich unmittelbar anschließende Betontreppe nebst anliegender Grünfläche zu, an deren Rand derzeit Baumaterialien lagern (siehe Foto 12.09.23, 10 55 33, und Foto 12.09.23, 10 56 34, Anlage zum Protokoll). In nur geringer Entfernung zum Gutshaus und dem Feuersteinpavillon schließt sich eine Feuersteintreppe an, die in südlicher Richtung zu einem Tor in der hier gegenständlichen Einzäunung führt (siehe Foto 12.09.23, 10 54 06, Anlage zum Protokoll). Das Gelände fällt in dieser Richtung ab; während sich das Gutshaus auf einer Anhöhe befindet, liegt die streitgegenständliche Einzäunung einschließlich des Tores deutlich tiefer (siehe Foto 12.09.23, 10 53 34, Foto 12.09.23, 10 58 15, Foto 12.09.23, 11 10 39, und Foto 12.09.23, 11 11 01, Anlage zum Protokoll). Aufgrund des Beginns der Feuersteintreppe nur wenige Meter entfernt vom Gutshaus (siehe Foto 12.09.23, 10 53 34, Anlage zum Protokoll) kann auch der Bereich der Treppe noch dem Wohnbereich des Klägers zugeordnet werden, einschließlich des am Fuß der Feuersteintreppe errichteten Tors als Zielpunkt der Treppe (siehe Foto 12.09.23, 10 59 26, Anlage zum Protokoll). Soweit die Einzäunung von dort aus in östlicher Richtung bzw. in Richtung des Haupttores verläuft, fasst sie den Wohnbereich des Klägers ein und ist diesem deshalb auch zuzuordnen. Dies gilt jedenfalls für den Bereich bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B.. Soweit die Einzäunung ab dieser Grenze auf dem Flurstück 38, Flur Z, Gemarkung B., errichtet wurde und in nordöstlicher bzw. nördlicher Richtung weiterverläuft, sind diese Flurstücke hier nicht streitgegenständlich. Soweit die Einzäunung von dem genannten Tor am Fuß der Feuersteintreppe (siehe Foto 12.09.23, 10 59 26, Anlage zum Protokoll) entlang der Grenze des Flurstücks 52, Flur Z, Gemarkung B., in westlicher Richtung bzw. in Richtung Küste verläuft, kann dieser Bereich demgegenüber nicht mehr dem Wohnbereich des Klägers zugeordnet werden. Nicht nur das Gebiet außerhalb der Einzäunung, sondern insbesondere auch die Fläche innerhalb der Umzäunung weisen in diesem Abschnitt keine Anzeichen dem Wohnbereich zuzuordnender menschlicher Nutzung mehr auf (siehe insbesondere Foto 12.09.23, 11 11 01, sowie Foto 12.09.23, 11 36 14, Anlagen zum Protokoll). Kann die Feuersteintreppe und das an ihrem Fuß befindliche Tor auch (gerade noch) einen Bezug zur Wohnstätte des Klägers, dem Gutshaus, aufweisen, fehlt dieser Bezug in dem Bereich westlich des Tores gänzlich. Dies gilt umso mehr als sich die Einzäunung ab dem genannten Tor in westlicher Richtung auch immer weiter von dem Gutshaus entfernt, anstatt den tatsächlichen Wohnbereich unmittelbar zu umschließen. Außerhalb der Einzäunung kann bereits wenige Meter westlich des Tores keine Sichtbeziehung zum Gutshaus mehr hergestellt werden (siehe Foto 12.09.23, 11 38 37, Anlage zum Protokoll). Am südwestlichsten Punkt der Einzäunung (siehe Foto 12.09.23, 11 31 52, und Foto 12.09.23, 11 36 07, Anlage zum Protokoll) ist diese wenigstens 200 m (Luftlinie) vom Gutshaus entfernt und dieses ebenfalls nicht sichtbar (siehe Foto 12.09.23, 11 36 14, Anlage zum Protokoll). Ein unmittelbarer Umgriff der Wohnstätte besteht hier jedenfalls nicht mehr. Eine gedachte Umgriffslinie verliefe jedenfalls deutlich weiter östlich der derzeit streitgegenständlichen Einzäunung. Gleiches gilt für diejenigen Abschnitte der Einzäunung, die sich auf den Flurstücken 53/2 und 53/3, Flur Z, Gemarkung B., befinden. Wenngleich nicht streitgegenständlich, weist der Senat darauf hin, dass das nördlich des Gutshauses errichtete Tor nebst der sich anschließenden Einzäunung in östlicher Richtung bzw. in Richtung des Haupttores – weder Tor noch angrenzende Einzäunung befinden sich auf im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken – aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zu den Garagen und insbesondere der zu diesen führenden befestigten Fahrspur jedenfalls dem Wohnbereich des Klägers zuzurechnen sein dürfte. Soweit sich die Einzäunung von diesem Tor aus in westlicher Richtung bzw. in Richtung Küste erstreckt, gelten hingegen die den südlichen Zaunverlauf betreffenden vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch hier weisen die innerhalb der Einzäunung liegenden Flächen keinerlei Bezug zur Wohnstätte auf. Insbesondere soweit die Flächen hinter der sich etwa in der Mitte des eingezäunten Bereiches befindlichen Anhöhe liegen (vom Gutshaus aus betrachtet), kann jedenfalls keinerlei Bezug zur Wohnstätte und einem etwaigen Wohnbereich mehr hergestellt werden (siehe insbesondere Foto 12.09.23, 12 28 09, Anlage zum Protokoll). Vielmehr entfernt sich die Einzäunung erneut von der Wohnstätte. d) Die Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 LWaldG M-V zur unverzüglichen Aufhebung der Sperrung von Waldflächen und Waldwegen durch die Abschnitte der Einzäunung, die sich nicht auf dem Flurstück 52, Flur Z, Gemarkung B., beginnend mit und einschließlich des auf dem Flurstück vorhandenen Tores in östlicher Richtung bis an die Grenze des Flurstücks 38, Flur Z, Gemarkung B., befinden, für die § 2 Abs. 3 Spiegelstrich 2 Alt. 3 LWaldG M-V wie ausgeführt nicht eingreift, ist nicht nach Maßgabe von § 30 Abs. 1 LWaldG M-V entfallen. Die Voraussetzungen für eine zulässige Sperrung von Waldflächen und Waldwegen sind hier nicht gegeben. Der Waldbesitzer kann gemäß § 30 Abs. 1 LWaldG M-V mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist (Nr. 1), die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter frei lebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist (Nr. 2), die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können (Nr. 3), dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Nr. 4). Wenngleich grundsätzlich die Möglichkeit der Sperrung von Waldflächen mit der Norm eröffnet ist, hat der Gesetzgeber einen Genehmigungsvorbehalt durch die Forstbehörde hierfür für erforderlich gehalten, um missbräuchliche Sperrungen auszuschließen (vgl. LT-Drucks. 1/2321, S. 54). Eine derartige Genehmigung zur Sperrung von Waldflächen liegt hier nicht vor. Eine solche hat der Kläger schon gar nicht beantragt. Ob die insoweit bestehende formelle Illegalität der errichteten Einzäunung bereits für den Erlass der Beseitigungsanordnung ausreicht, kann hier dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung der Waldsperrung. Als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage setzt § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG M-V das Vorliegen wichtiger Gründe des Waldschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, voraus. Derartige wichtige Gründe für die Sperrung von Waldflächen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat zwar vorgetragen und glaubhaft mit entsprechendem Bildmaterial belegt, dass in der Vergangenheit durch Waldbesucher Feuerstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe zur Steilküste und dem Strand, errichtet worden seien, die eine ganz erhebliche Gefahr für die Inbrandsetzung des gesamtes denkmalgeschützten Parkbereichs darstellen würden. Diese Vorkommnisse stellen jedoch keine wichtigen Gründe für die Sperrung des Waldes aus Gründen des Waldbrandschutzes dar. Die gesetzliche Vorgabe meint vielmehr das Vorliegen einer erhöhten Brandgefahr, die aus dem Bestand oder der Bewirtschaftung des Waldes selbst resultiert. Durch Waldbrand gefährdet sind etwa besonders jüngere Nadelwaldbestände während einer Trockenheit im Frühjahr oder Sommer (vgl. BT-Drucks. 7/889, S. 29, zu § 12 Abs. 4 BWaldG, der den Ländern die Möglichkeit eröffnet, durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer zu verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger trägt allein vor, dass die Parkanlage durch die Öffentlichkeit rege frequentiert werde und er Nachweise für das Anzünden offenen Feuers in der Parkanlage gefunden habe. Inwiefern die von dem Kläger inmitten der Parkanlage errichtete Zaunanlage eine Brandgefahr, die durch das Anzünden offenen Feuers durch Dritte begründet wird, vermindern sollte, ist nicht ersichtlich. Ein außerhalb der Einzäunung ausbrechender Waldbrand würde durch die errichtete Zaunanlage nicht begrenzt werden. Es dürfte sich angesichts der Beschaffenheit der streitgegenständlichen Einzäunung – diese besteht aus einer Totholzhecke (siehe etwa Foto 12.09.23, 11 35 59, Foto 12.09.23, 11 38 37, und Foto 12.09.23, 11 40 05, Anlage zum Protokoll) – vielmehr die Frage stellen, ob diese die Ausbreitung eines etwaigen Waldbrandes nicht gar befördern dürfte. Der Gefahr, dass Waldbesucher ein offenes Feuer entfachen, hat zudem die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Kontroll- und Ahndungspflichten zu begegnen. Nach § 51 Abs. 9 LWaldG M-V ist die Beklagte zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 37 Abs. 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. § 51 Abs. 5 Nr. 7 LWaldG M-V legt dazu fest, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung der obersten Forstbehörde zum Waldschutz (§ 19 Absatz 3) zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Eine derartige Rechtsverordnung ist hier mit der Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden vom 9. August 2016 (Waldbrandschutzverordnung – WaldBrSchVO) gegeben, in der es in § 23 Abs. 1 Nr. 5 WaldBrSchVO heißt, dass ordnungswidrig im Sinne von § 51 Abs. 5 Nr. 7 LWaldG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 WaldBrSchVO im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 50 Metern vom Waldrand außerhalb eines von der Forstbehörde genehmigten Grillplatzes oder einer genehmigten Feuerstelle Feuer anzündet, unterhält, grillt oder feuerverursachende Handlungen vornimmt, ohne gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WaldBrSchVO i. V. m. Abs. 3 hierfür berechtigt zu sein. Gleiches gilt, soweit der Kläger vorträgt, dass es in der Parkanlage zu Übernachtungen durch Camper käme. Auch diesbezüglich besteht eine Verpflichtung der Beklagten zu entsprechenden Kontrollen bzw. zum Einschreiten. Gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG M-V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes verletzt, indem er ohne vorherige Genehmigung auf Waldflächen unbefugt zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile und Verkaufsstände abstellt. Die Ahndung derartiger Verstöße obliegt der Beklagten, stellt jedoch keinen wichtigen Grund dar, Waldflächen grundsätzlich für die Öffentlichkeit zu sperren. Auch ist vorliegend kein wichtiger Grund für die Sperrung von Waldflächen zum Schutz der Waldbesucher im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG M-V gegeben. Der Kläger trägt hierzu zwar vor, dass der Zaun unmittelbar am Küstenstreifen des Boddens vorrangig das Betreten der Abbruchkante verhindere. In der Vergangenheit sei es dort immer wieder zu Abbrüchen an der Kante gekommen. Die Absperrung dieses Gefahrenbereiches diene somit nicht nur dem Natur- und Küstenschutz, sondern auch dem Schutz vor Gefahren für Leib und Leben anderer. Dieser Vortrag begründet jedoch keinen wichtigen Grund für die Sperrung der Waldflächen. Zum einen betrifft die sich natürlicher Bewegung durch Wind- und Wassereinflüsse unterliegende Steilküste auf der Insel Rügen als mögliche Gefahrenquelle allein den äußersten Randbereich der streitgegenständlichen Flurstücke, sodass es – wollte man eine Sperrung des Zugangs zur Steilküste an bestimmten Stellen vornehmen – jedenfalls ausreichend wäre, eine etwaige Abzäunung in unmittelbarer Nähe hierzu, nicht jedoch in Richtung des Landesinneren vorzunehmen. Zum anderen schließt die durch den Kläger benannte Gefahr etwaiger Verletzungen durch Abstürze an der Steilküste das allgemeine Recht der Öffentlichkeit zum Betreten eines Waldes grundsätzlich nicht aus. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LWaldG M-V erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr. Wenngleich der (sowohl Landes- als auch Bundes-, vgl. hierzu § 14 Abs. 1 Satz 3 BWaldG) Gesetzgeber den Waldbesitzer nicht in vollem Umfang von Haftpflichtansprüchen freistellen wollte (vgl. Endres, BWaldG, 2. Aufl. 2022, § 14 Rn. 20), haftet der Waldbesitzer indes nur für durch ihn verursachte Gefahrenquellen, nicht jedoch für „waldtypische Gefahren“. Waldtypische Gefahren sind solche, die sich aus der Natur selbst ergeben, im Unterschied zu solchen, die unmittelbar aus menschlichem Verhalten folgen (vgl. BT-Drucks. 17/2184, S. 10, zu § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BWaldG, in denen es heißt: „Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“). Zu den waldtypischen Gefahren zählen etwa der Astbruch (aufgrund von Fäulnis oder Naturgewalt), das Ausrutschen auf rutschigem Untergrund oder das Stolpern über Hindernisse bzw. Bodenunebenheiten (Franz, in: Depenheuer/Möhring (Hrsg.), Waldeigentum, 2010, S. 223). Um eine solche waldtypische Gefahr handelt es sich auch bei der durch den Kläger benannten Sturz- oder Abbruchgefahr entlang der Steilküste. Die durch den Senat nicht angezweifelte Gefahr eines möglichen Sturzes von der Kliffkante besteht nahezu entlang der gesamten Küste Rügens sowie auch an anderen Orten in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund des dauerhaften Wind- und Wassereinflusses unterliegt die Kliffkante naturbedingten Neuformungen oder Abbrüchen. Dies stellt gerade keine durch menschlichen Einfluss verursachte Gefahrenquelle dar, sondern ist Ausdruck des Laufes der Natur. Auf die diesbezüglichen Gefahren im Küstenwald, konkret auch für die Küste bei A-Stadt, weisen – wie der Kläger selbst vorträgt – entsprechende Gefahrentafeln des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie hin. Im Falle der Realisierung dieser Gefahr bestünde keine Haftung des Klägers als Eigentümer bzw. grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtigem. Ein wichtiger Grund für die Sperrung der gesamten streitgegenständlichen Waldfläche zum Schutz der Waldbesucher ist nicht erkennbar. Schließlich liegt auch kein wichtiger Grund für die Sperrung von Waldflächen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG M-V in Form der Vermeidung erheblicher Schäden vor. Soweit der Kläger vorträgt, unerlaubt parkende Fahrzeuge würden die unter Denkmalschutz stehenden Rhododendren zerstören, befinden sich diese nicht auf im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücken und auch nicht innerhalb des durch ihn errichteten Zauns. e) Auf Rechtsfolgenseite ist der Beklagten hinsichtlich des Treffens von Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach forstrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen – hier der Verpflichtung, die Sperrung unverzüglich aufzuheben – Ermessen eingeräumt. Das Vorliegen etwaiger Ermessensfehler ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange nach obigen Ausführungen – der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Errichtung der Einfriedung in vorhandener Gestalt und Lage denkmalpflegerischen Belangen gefolgt sei oder von diesen erfordert werde – im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die Beklagte nicht erforderlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer eine Einzäunung betreffenden Beseitigungsanordnung. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 2016 bis Frühjahr 2017 errichteten der Kläger und seine Ehefrau, Frau S., eine Umzäunung in Form einer Totholzhecke um ein etwa 3,5 ha großes Areal um das Gebäude des Gutshauses S., das sie bewohnen, bis zur Boddenküste, konkret auf den Flurstücken 36/1, 37/1, 52, 53/1, 53/2, 53/3, Flur Z der Gemarkung B., von denen die Flurstücke 52, 53/2 und 53/3 im Eigentum des Klägers stehen und die Flurstücke 36/1, 37/1 und 53/1 im Eigentum seiner Ehefrau, deren Klage gegen einen gleichlautenden Bescheid zu dem hier gegenständlichen beim Verwaltungsgericht Greifswald unter dem Aktenzeichen 4 A 1066/18 HGW anhängig ist. Die konkrete Lage des Zauns ist auf folgendem Luftbild sowie Flurkartenauszug ersichtlich, die auch in der mündlichen Verhandlung an die Beteiligten ausgehändigt und als Anlage zum Protokoll genommen wurden: (Luftbild) (Flurkartenauszug) Mit Schreiben vom 25. August 2017 hörte die Beklagte den Kläger zum Verdacht einer ungenehmigten Waldsperrung einschließlich der Absicht zum Erlass einer Ordnungsverfügung zur Wiederherstellung des freien Betretungsrechts an. Dem Kläger als Eigentümer der genannten Flurstücke werde vorgeworfen, ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde, die betroffene Waldfläche eingezäunt zu haben. Der Zaun umschließe die genannten Flurstücke und führe im Westen bis an die Kliffkante. Entsprechend der Vorgespräche hätte er forstwirtschaftliche Maßnahmen zur natürlichen Verjüngung der Waldfläche geplant. Der Zaun sollte als Wildschutzzaun die Verjüngung schützen. Bei einer Besichtigung durch Mitarbeiterinnen der Beklagten vor Ort am 23. August 2017 sei festgestellt worden, dass die geplante fortwirtschaftliche Verjüngungsmaßnahme nicht umgesetzt, sondern lediglich in Blickrichtung Wasser kleinflächig eine Verjüngungsfläche geschaffen worden sei. Diese rechtfertige nicht die gesamte Sperrung. Der Zaun entspreche nicht dem Standard eines Wildschutzzaunes, da er zu niedrig sei. Insgesamt könne eingeschätzt werden, dass ein Verjüngungshieb nicht wie im Frühjahr 2016 besprochen umgesetzt worden sei und sich somit keine Notwendigkeit für eine Einzäunung der Waldfläche ergebe. Nachdem eine Stellungnahme des Klägers dazu nicht eingegangen war, erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2017. Darin ordnete sie an, die auf den Flurstücken 52, 53/2 und 53/3, Flur Z der Gemarkung B., vorhandene Einzäunung zu beseitigen (Ziff. 1 des Bescheides). Dabei seien die vorhandenen Pfähle, das auf dem Flurstück 52 vorhandene Tor sowie der Draht zu entfernen. Das Reisigmaterial dürfe vor Ort verbleiben, allerdings nicht als geschlossener Wall. Zumindest alle 10 Meter sei ein Durchgang herzustellen. Die genannten Maßnahmen seien bis zum 31. Januar 2018 herzustellen (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen nicht bis zum festgesetzten Termin durchgeführt würden, werde schon jetzt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 900,00 Euro angedroht (Ziff. 3 des Bescheides). Durch die Einzäunung der Waldfläche habe der Kläger das freie Betretungsrecht nach § 28 Abs. 1 LWaldG M-V eingeschränkt. Nach § 30 Abs. 1 LWaldG M-V dürfe Wald nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde gesperrt werden. Eine solche Genehmigung sei nicht erteilt worden. Die Waldsperrung könne auch nicht nachträglich genehmigt werden, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 LWaldG M-V nicht vorlägen. Die vorhandene Einzäunung sei nicht notwendig. Darüber hinaus müsse die Möglichkeit des öffentlichen Betretens gewahrt bleiben. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei berücksichtigt worden, dass durch die Einzäunung der Waldfläche das Recht der Allgemeinheit, den Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, beeinträchtigt werde. Schutzwürdige Belange auf Seiten des Klägers seien nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, am selben Tag bei der Beklagten eingegangen, legte der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein. Diesen begründete er mit Schreiben vom 28. März 2018 dahingehend, dass die Errichtung der Umzäunung in Absprache mit der Forstamtsleiterin getroffen worden sei. In Übereinstimmung mit ihr sei festgelegt worden, dass in dem Bereich eine Verjüngung des Baumbestandes vorgenommen werden soll. Wegen des großen Wilddrucks sei allerdings die Umzäunung des Bereichs dringend geboten, wie ihm die Forstamtsleiterin in einem persönlichen Gespräch nochmals bestätigt habe. Für die angeordneten Maßnahmen bestünde daher keine Rechtsgrundlage. Es handele sich ohnehin nicht um eine Waldfläche. Vielmehr seien die Grundstücke Teil eines Denkmals des ehemaligen Parks des Schlosses XP. In der Parkanlage befänden sich eine Reihe von Baulichkeiten, wie der Feuersteinpavillon, Treppenanlagen, Mauern, der Wasserturm, der ehemalige Tennisplatz, das Wasserbecken etc., die alle markante Baulichkeiten innerhalb des Schlossparks darstellten. Die Anlage sei früher bereits als Waldpark bezeichnet worden, weil von dem Park selbst ein nahtloser Übergang in den Waldbereich erfolge. Die Positionierung der Baulichkeiten sei nach einem Entwurf des Berliner Architekten G. S. unter bewusster Ausnutzung und gestalterischer Ausformung der vorhandenen Topographie und der landschaftlichen Bezüge zum Großen Jasmunder Bodden erfolgt, wie die Untere Denkmalschutzbehörde bereits im Jahre 2006 hervorgehoben habe. Schließlich halte er das nunmehr eingeleitete Verfahren auf Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Waldeigenschaft für vorgreiflich. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2018, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Ziff. 1), setzte zur Beseitigung der Umzäunung eine neue Frist bis zum 25. August 2018 (Ziff. 2), stellte fest, dass eine Umzäunung der zur Verjüngung tatsächlich eingeleiteten Waldbereiche (mittels durchgeführtem Holzeinschlag) zulässig und mit dem Forstamt Rügen abzustimmen sei (Ziff. 3), drohte für den Fall, dass die angeordnete Maßnahme nicht bis zum genannten Termin umgesetzt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 Euro an (Ziff. 4) und ordnete an, dass der vorhandene Wanderweg (Waldweg) von der Umzäunung auszusparen sei (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass es sich bei der umzäunten Fläche nicht um eine Parkanlage, sondern um Wald handele. Wann eine Fläche als Wald einzustufen sei, erfahre in § 2 LWaldG M-V eine Regelung. Die Voraussetzungen lägen vor. Die auf der Fläche befindlichen Baumarten würden sich überwiegend aus Eichen und Buchen mit Anteilen von Birken und Fichten sowie verschiedener Straucharten zusammensetzen. Damit sei sie flächenhaft mit Waldgehölzen bewachsen, mithin bestockt. Zudem weise die Fläche die erforderliche Mindestgröße von 2.000 m² auf. Auch die übrigen nach den Durchführungsbestimmungen zu § 2 LWaldG M-V erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Nach § 2 Abs. 3 LWaldG M-V werde bestimmt, welche Flächen nicht als Wald gelten. Dies seien zum Beispiel zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen. Aufgrund des Kriteriums „zum Wohnbereich gehörend“ solle nur der unmittelbar und erkennbar zur Wohnstätte gehörende Umgriff, d. h. der zu einer einzelnen privaten Wohnstätte gehörende Außenbereich erfasst werden. Die umzäunte Fläche, mit Ausnahme der aus der beigefügten Anlage ersichtlichen Fläche im Nahbereich des Wohnhauses, sei nicht erkennbar gärtnerisch gestaltet und damit kein privater oder öffentlicher Park. Der Wortlaut lasse keinen Raum für den Ausschluss einer Waldfläche zu, die durch die Denkmalschutzbehörde als denkmalgeschützte Parkanlage klassifiziert worden sei. Die Denkmalschutzbehörde könne die Flächen in ihre Denkmalliste aufnehmen, ungeachtet dessen bleibe die Waldeigenschaft der Fläche bestehen. Aufgrund der Erkenntnisse, die aus einem erneuten Ortstermin der Mitarbeiterinnen des Forstamtes am 11. Juni 2018 erlangt worden seien, werde deutlich, dass die Hiebsmaßnahmen zur Verjüngung der eingezäunten Waldfläche nur kleinflächig umgesetzt worden seien. Die Einzäunung der gegenständlichen Waldfläche sei daher nicht gerechtfertigt. Der Kahlschlag im zentralen Bereich mit Blickrichtung zum Wasser werde in einem gesonderten Verfahren durch die Beklagte bewertet. Lediglich in diesem Bereich wäre eine Einzäunung gerechtfertigt, da die Waldfläche wiederbestockt werden müsse. Die derzeitige Bestandsdichte des Altbestandes und der damit verbundene geringe Lichteinfall auf den Oberboden lasse auf der überwiegenden Fläche keine natürliche Verjüngung des Waldbestandes zu. Allein die Absicht einer Kulturbegründung genüge für die Einzäunung einer Fläche nicht. Darüber hinaus sei der vorhandene Wanderweg entlang der Kliffkante zum freien Betreten offenzuhalten. Im Jahr 2003 sei der Waldpark XP offizieller Außenstandort der IGA Z. gewesen. In diesem Zusammenhang seien unter anderem die vorhandenen Wege unter Regie des Landschaftspflegeverbundes instandgesetzt worden. Es handele sich somit um einen etablierten, wenn auch nicht öffentlich gewidmeten Wanderweg im Wald. Wege im Wald würden im Rahmen von forstlichen Verjüngungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mit beplant, d. h. auf ihnen fänden keine Verjüngungsmaßnahmen statt. Somit erfolge auch keine Einzäunung dieser Wege, um das Wegesystem zu erhalten. Nach der im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens durchgeführten Abwägung sei die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend das öffentliche Interesse an einer freien Begehbarkeit der Waldfläche für die Allgemeinheit das Interesse an der Einfriedung der vorhandenen Waldfläche deutlich überwiege. Am 9. Juli 2018 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, ausweislich des Auszugs aus der Kreisdenkmalliste mit Stand Mai 2017 seien die hier streitgegenständlichen Grundstücke sämtlich als Bestandteil des Denkmals ausgewiesen, wobei insbesondere das Flurstück 37/1 als Feuersteinpavillon gesondert hervorgehoben werde. Er räume ein, dass Teile der Flächen mit einem Baumbestand versehen seien. Es handele sich hierbei allerdings um die Parkanlage, die zum Schloss XP gehöre. Es handele sich auch um eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage. Die Parkanlage könne nicht auf die Größe eines üblichen, durchschnittlichen Hausgrundstückes reduziert werden. Das Gebäude selbst entspreche schon nicht dem üblichen Umfang eines Einfamilienhauses. Durch die Positionierung der Nebengebäude, wie des Wasserturms, der Brunnenanlage, des Pavillons, der Tennisplätze und anderer werde bereits deutlich, dass sich der ursprüngliche Bereich der zum Wohnen dienenden Nebenanlage deutlich weiter erstrecke, als dies heutigen Wohn- und Lebensbedingungen üblicherweise entspreche. Die Beklagte verkürze den Begriff „zum Wohnbereich gehörender Parkanlagen“ unangemessen. Darüber hinaus seien die Anordnungen im Widerspruchsbescheid in weiten Teilen nicht hinreichend bestimmt. Nachdem in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides eine neue Frist für die vollständige Beseitigung der Umzäunung festgesetzt worden sei, fehle im Widerspruchsbescheid eine Aussage zu der ursprünglich unter Ziffer 1 des Ausgangsbescheides getroffenen Anordnung. Unter Ziffer 3 werde im Widerspruchsbescheid dann eingeräumt, dass eine Umzäunung zur Verjüngung offenbar zulässig sei, ohne dass im Einzelnen festgestellt werde, welche Bereiche hiervon betroffen seien. Unter Ziffer 5 werde im Widerspruchsbescheid erstmals davon gesprochen, dass ein vorhandener Wanderweg von der Umzäunung auszusparen sei. Um welchen Weg es sich dabei handeln solle, bleibe allerdings offen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass sich die Beseitigungsanordnung auf die Flurstücke 52, 53/2 und 53/3, deren Eigentümer der Kläger sei, beziehe. In der Klagebegründung seien dagegen die Flurstücke 36/1, 37/1 und 53/1 derselben Flur und Gemarkung zum Gegenstand gemacht worden. Zur Frage, ob die betroffenen Flächen eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage darstellten, könne eine erforderliche gärtnerische, parkartige Gestaltung nur dann zum Verlust der Waldeigenschaft führen, wenn sie gegenwärtig, mithin für den Betrachter erkennbar sei. Unzureichend sei, dass zu einem früheren Zeitpunkt die Merkmale eines Parks vorgelegen hätten. Die Eigenschaft eines Parks ginge verloren, wenn die Pflege und Unterhaltung der Parkanlage eingestellt werde. Es könne hier daher dahinstehen, ob das Schloss XP früher einmal über einen Park verfügt habe. Gegenwärtig weise die streitgegenständliche Fläche allein die Merkmale der gesetzlichen Waldeigenschaft auf, da eine gärtnerische Gestaltung auf den gegenständlichen Flächen nicht vorhanden sei. Soweit der Kläger meine, die Beklagte sei an einem Tätigwerden gehindert, solange nicht amtlich über den Antrag des Klägers auf Waldfeststellung rechtskräftig entschieden worden sei, sei dies unzutreffend. Die Zuständigkeit der Forstbehörde knüpfe gemäß § 35 Abs. 2 LWaldG M-V zwar unmittelbar an das Vorhandensein von Wald an, jedoch sei nicht erforderlich, dass für jedes Tätigwerden zuvor eine amtliche Feststellung der Waldeigenschaft zu treffen wäre. Dies gelte umso mehr für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, wie sie vorliegend gegeben seien. Im Übrigen unterliege auch die Frage der Zuständigkeit der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. August 2020 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2018 hinsichtlich Ziff. 5 aufgehoben. Mit Urteil vom 12. August 2020, dem Kläger zugestellt am 18. August 2020, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, die Klage sei nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger die Regelung in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides angreife, fehle ihm die Klagebefugnis. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten erscheine nicht als möglich. Die Feststellung, dass eine Umzäunung der Bereiche, in denen eine Verjüngung des Baumbestandes tatsächlich eingeleitet wurde, zulässig sei, enthalte eine Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG M-V und gebe dem Kläger somit mehr Rechtssicherheit, mithin einen rechtlichen Vorteil. Ein Umzäunungszwang sei nicht verfügt worden. In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis auf das Abstimmungserfordernis mit dem Forstamt Rügen nicht als belastende, separate Anordnung zu qualifizieren, da ein Genehmigungsverfahren zu durchlaufen sei und sich in dem Rahmen ohnehin ein Abstimmungserfordernis ergebe. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig.Sie finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 30 Abs. 1 und Abs. 3 LWaldG M-V. Die Beseitigungsanordnung diene der Erfüllung forstrechtlicher Verpflichtungen.Solche Verpflichtungen könnten grundsätzlich nur bestehen, wenn auch Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern betroffen sei. Dies sei hier der Fall. Wald sei jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die gegenständlichen Flächen diese Voraussetzungen erfüllten. Das Gericht habe nach der Sichtung von Luftbildaufnahmen keinen Grund, daran zu zweifeln. Zwischen den Beteiligten sei allein streitig, ob die Flächen dennoch nicht als Wald zu gelten hätten. Nach § 2 Abs. 3 LWaldG M-V würden u. a. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen nicht als Wald gelten. Anders als der Kläger meine, befände sich auf den Flurstücken schon keine Parkanlage.Daran ändere auch die Aufnahme der Parkanlage in die Kreisdenkmalliste nichts. Bei der Bewertung, ob Wald gegeben sei oder nicht, komme es maßgeblich auf eine tatsächliche Betrachtungsweise an. Sie schließe es aus, von rechtlichen Zweckbestimmungen und Festsetzungen in Plänen etc. oder amtlichen Registern (Grundbuch, Waldverzeichnis, etc.) bei der Bestimmung der Waldeigenschaft einer Fläche auszugehen.Darüber hinaus sei das gleichzeitige Vorhandensein einer denkmalgeschützten Parkanlage und eines Waldes im Sinne der Norm vom Gesetzgeber anerkannt worden, § 11 Abs. 7 Satz 1 LWaldG M-V. Nach der Norm sei die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich.Auch bei einer Betrachtung des tatsächlich vorhandenen Bestandes sei eine Parkanlage nicht zu erkennen. Eine solche setze grundsätzlich eine überwiegend mit gartenbaulichen Mitteln gestaltete Fläche voraus, in der eine ausgewogene Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Rasen-, Blumen- und Strauchflächen (Rabatten) bestehe. Eine Parkanlage könne nur dann zugleich die Waldeigenschaft besitzen, soweit sie eine zumindest vorwiegende flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen aufweise. Um weiterhin als Parkanlage zu gelten, müsse diese Bestockung dann jedoch in eine typische parkmäßige Gesamtgestaltung einbezogen sein, die neben üblichen Parkbäumen, Parksträuchern oder Hecken im Allgemeinen auch eine Ausgestaltung mit Wegen und einem besonderen Bodenbewuchs, wie z.B. Zierrasen aufweise. Hinzukommen müssten laufende Unterhaltungsmaßnahmen, die den Charakter als Park sicherstellten.Vorliegend sei weder ersichtlich noch vorgetragen worden, dass die 1920 errichtete Anlage „Schloss XP“ und der dazugehörige Park fortlaufend so unterhalten worden seien, dass die Parkeigenschaft nach wie vor fortbestünde.Eine Inaugenscheinnahme der streitbefangenen Flurstücke sei entbehrlich gewesen.Der gegenständliche Zaun verhindere den Zugang zu den Flurstücken des Klägers. Entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V könne daher nicht mehr jedermann zum Zwecke der Erholung den Wald betreten. Zwar sei es nach § 30 Abs. 1 LWaldG M-V ausnahmsweise zulässig, den Wald zu sperren, aber die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor.Der Kläger habe vorliegend keine Genehmigung zur Waldsperrung erhalten. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Genehmigung in dem Umfang, den die gegenständliche Sperrung habe, erteilt werden könne bzw. zu erteilen sei.Zum einen sei der errichtete Zaun im südlichen Bereich lediglich einen Meter hoch und damit zu niedrig, um Wild fernzuhalten und dadurch bedingte erhebliche Schäden zu vermeiden. Zum anderen sei nicht ersichtlich oder so substantiiert vorgetragen worden, dass das Gericht gehalten gewesen wäre, nähere Informationen hierzu einzuholen, dass überhaupt erhebliche Schäden drohten, mithin durch die Sperrung vermieden werden sollten. Die Beseitigungsanordnung sei auch bestimmt genug. Schließlich erscheine die Anordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Am 18. September 2020 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt und den Antrag mit am 19. Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 14. März 2023 – 1 LZ 671/20 OVG – hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen worden ist. Der Beschluss ist dem Kläger am 21. März 2023 zugestellt worden. Mit am 17. April 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Fristverlängerung für seine Berufungsbegründungsschrift um einen Monat, bis zum 22. Mai 2023, beantragt, die ihm gewährt wurde. Mit am 22. Mai 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden vorliegend schon aufgrund unzureichender Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die streitgegenständlichen Flurstücke stellten sämtlich eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG M-V dar und seien damit der Anordnungsbefugnis der Beklagten entzogen. Die Definition einer Parkanlage durch das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft. Am 24. Juni 2015 sei die Aufnahme des Parks in die Denkmalliste mit der Denkmalnummer #### mit der Denkmalwertbegründung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Park bereits in seiner jetzigen Form, einschließlich seines augenblicklichen Bewuchses und Zustandes, bestanden. Nach § 6 DSchG M-V hätten Eigentümer die Aufgabe, ihre Denkmale denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und zu pflegen. Dieser Verpflichtung werde durch den Kläger fortlaufend genüge getan. In diesem Zusammenhang sei auf das Schreiben des Denkmalamtes vom 12. Februar 2019 bezüglich der Pflegemaßnahmen der Parkanlage hinzuweisen, in dem es heißt, in einem durch einen Parkwissenschaftler zu erstellenden Parkpflegekonzept würden Schritte zur Wiederherstellung der historischen, denkmalgeschützten Parkstruktur begründet einschließlich der Feststellung, wo Gehölze als Fremdkörper entfernt werden müssten. Die Merkmale der streitgegenständlichen Parkanlage folgten allein den historischen Gegebenheiten. Der Park werde u. a. durch Feuersteinpavillon, Kaskadentreppe, Mauern, Eiskellerruine, Teichanlagen, Tennisplatz, Badehaus, Wasserturm, Rhododendronallee, Wege etc. charakterisiert. Die Frage der Ausgestaltung und der Merkmale bzw. Eigenschaften der Parkanlage unterliege nicht der gerichtlichen Wertung oder dem aktuellen Bestockungszustand, sondern könne allein denkmalschutzrechtlichen und damit historischen Gesichtspunkten folgen. Die in dem erstinstanzlichen Urteil für die Definition der Parkeigenschaft referenzierten Gerichtsurteile und Literaturangaben würden sämtlich lediglich für Parkanlagen gelten, die nicht dem Denkmalschutz unterstellt wären und für die daher eine denkmalwertrechtlich verbindliche Definition ihrer Parkeigenschaft fehle. Der Park sei im Übrigen auch kartographisch als Denkmal in das Waldregister aufgenommen worden. Ausweislich der Denkmalwertbegründung vom 24. Juni 2015 komme gerade der Parkanlage „aus gärtnerischen Gründen eine Bedeutung zu“. Der Denkmalwertbegründung und der Aufnahme der streitgegenständlichen Flurstücke in die Denkmalliste sei dabei auch eine rechtliche Anhörung der Beklagten vorausgegangen. Gemäß § 4 DSchG M-V sei damit für etwaige, die im Streit stehenden Flurstücke betreffende notwendige Regelungen der Denkmalschutz und nicht die Beklagte zuständig. In allen unter Denkmalschutz gestellten Gutsparkanlagen bundesweit und auf Rügen bzw. Mecklenburg-Vorpommern werde nach dieser Maßgabe verfahren, z. B. in der Gutsparkanlage Kartzitz, Klein-Kubbelkow, Reischvitz, Schloss Bothmer, Schloss Seußlitz, Burg Schlitz, Landschaftspark und Schloss Rabenfeld etc., die selbstverständlich umfriedet und dem Betreten durch jedermann entzogen seien, ohne dass die Beklagte – hier gemäß LWaldG M-V – ihre Zuständigkeit beansprucht hätte. Zudem befänden sich in unmittelbarer Umgebung zu den streitgegenständlichen Flurstücken innerhalb des ausgewiesenen Parkbereichs XP folgende eingefriedeten Objekte der Gutsanlage anderer privater Eigentümer: - ehemaliges Verwalterhaus der Gutsanlage, XP in A-Stadt - ehemalige Turnhalle der Gutsanlage in A-Stadt - Orangerie Schloss XP, XP in A-Stadt. Auch die Gutsanlage im Eigentum des Klägers wäre, entgegen der Behauptung der Beklagten, bis zum Jahr 2002 in Gänze eingefriedet gewesen und habe niemandem ein Zugangsrecht ohne ausdrückliche Erlaubnis zum Betreten gewährt. Bis zur Wende im Jahr 1989 sei die Gutsanlage vom Zivilschutz der DDR genutzt worden und sei durch Einfriedung vollständig abgeschottet gewesen. Das Herrenhaus XP ebenso wie verschiedene Flurstücke, einschließlich der hier streitgegenständlichen, seien nach der Wende auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übergegangen, welches diese bis zum Verkauf an den Kläger und seine Ehefrau durchgehend an den Polizeierholungsverein Schleswig-Holstein verpachtet hätte.Die schon damals bestehende Umfriedung sei zunächst auch während der Verpachtung noch bestehen geblieben und erst im Rahmen der Vorbereitung zur IGA 2003 in Z. teilweise entfernt worden. Die Parkanlage könne auch bei enger Auslegung eindeutig der Wohnstätte der Gutsanlage „Schloss XP“ räumlich zugeordnet werden. Der Park sei historisch mit der Gutsanlage XP als ihr zugehöriger Park entstanden: Sämtliche denkmalgeschützten Parkbestandteile (Feuersteinpavillon, Kaskadentreppe, Mauern, Eiskellerruine, Teichanlagen, Tennisplatz, Badehaus etc.) würden beweisen, dass es sich grundsätzlich um eine zum Wohnbereich des Gutshauses gehörende Parkanlage handele, wovon lediglich ein Bruchteil, nämlich nur der unmittelbar historisch dem Gutshaus zugehörige Parkbereich eingezäunt worden sei. Sämtliche eingezäunten Flurstücke würden an das Wohnhaus angrenzen. Das erstinstanzliche Gericht lasse gänzlich eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit im nicht harmonisierten Spannungsverhältnis der denkmalschutzrechtlich bedeutenden Parkanlage und dem Landeswaldrecht das Denkmalrecht den Regelungen des Landeswaldgesetzes und seiner Definition des Waldes sowie „zum Wohnbereich gehörend“ als lex specialis vorgehen dürfte. Bei einem Vorrang des Denkmalschutzgesetzes vor dem Landeswaldgesetz – wovon er ausgehe –, bestünde zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie geartete Betretungsbefugnis der im Eigentum des Beklagten stehenden Flurstücke, noch eine Regelungsbefugnis der Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Verfügungen. Ebenfalls gänzlich unbeachtet bleibe im erstinstanzlichen Urteil zudem das rechtliche und tatsächliche Spannungsverhältnis zwischen der Gefahrenabwehr, dem Umwelt-, Küsten- und Naturschutz und dem Eigentumsrecht des Klägers zum Landeswaldrecht und der sich hieraus legitimierenden Befugnisse der Beklagten. Es komme immer wieder zu einem unberechtigten Betreten der Parkanlage durch Dritte mit unangeleinten Hunden, Reitern, dem Befahren mit motorisierten Krafträdern (dies auch durch den Bürgermeister). Es werde weiterhin auf der Abbruchkante spaziert und an der Grundstücksgrenze sowie am Strand offenes Feuer entzündet sowie illegal Müll entsorgt. Vor dem Hintergrund zunehmender Trockenheit in den letzten Jahren sei die Brandgefahr durch wiederholte Vorkommnisse wie weggeworfene Zigarettenkippen, Lagerfeuer, Glasflaschen etc. extrem erhöht. Noch am 22. August 2022 seien Jugendliche beim offenen Lagerfeuer mitten im Park überrascht worden. Auch die wilden Camper begründeten eine erhöhte Brandgefahr. Auch stellten unerlaubt parkende Autos eine zusätzliche Brandgefahr dar. Diese würden zudem die unter Denkmalschutz stehende Rhododendronallee zerstören. Weiterhin gebe es keinen an der aktiven Kliffkante entlangführenden Wanderweg. Der offizielle ###-Wanderweg sei aufgrund der aktiven Steilküste bei A-Stadt ca. 200 - 300 m ins Innere verlegt worden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtes Greifswald vom 12. August 2020 – 6 A 1074/18 HGW – nach den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen und den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, nach allgemeiner Ansicht könne die gesetzliche Waldeigenschaft allein durch hoheitlichen Rechtsakt (Genehmigung der Änderung der Nutzungsart / Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG M-V) nebst des tatsächlichen Vollzuges der waldrechtlichen Gestattung verloren gehen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung seien Parkanlagen Bodenflächen, die nach ihrer Anlage und Ausstattung zum Genuss der Landschaft und ihrer Schönheiten sowie zur Erholung bestimmt sind. Sie seien gekennzeichnet durch eine überwiegend an gartenbaulichen Gesichtspunkten orientierten Gestaltung, die sich insbesondere in einer gezielt geschaffenen Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Strauchflächen, Hecken, angelegten Wegen und besonderem Bodenbewuchs wie Zierrasen, Blumenrabatten oder ähnlichem zeige.Eine gärtnerische, parkartige Gestaltung könne nur dann zum Verlust der Waldeigenschaft führen, wenn sie gegenwärtig, also für den Betrachter zu erkennen sei. Für den vorliegenden Fall könne dahinstehen, ob das Schloss XP früher einmal über einen Park verfügt habe. Gegenwärtig weise die streitgegenständliche Fläche allein die Merkmale der gesetzlichen Waldeigenschaft – einen flächenhaften Bewuchs mit Waldbaumarten – auf. Eine gärtnerische Gestaltung sei – jedenfalls auf den in Rede stehenden Flächen – nicht vorhanden. Der Kläger selbst trage in diesem Zusammenhang vor, dass die Denkmalbehörde mit Schreiben vom 12. Februar 2019 eine Wiederherstellung des Parks fordere. Die im Wald durch den Kläger errichtete Barriere sei in allen ihren Teilen soweit vom Schlossgebäude entfernt, dass unzweifelhaft der unmittelbare Umgriff des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes verlassen werde. Die Entfernung zum Boddenhochufer betrage etwa 180 Meter. Es komme kein Waldbesucher auf die Idee, er könne mit dem Betreten des Waldes die Privatsphäre des Klägers beeinträchtigen. Rechtswidriges Verhalten einiger Waldbesucher könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Vorkommnisse der vom Kläger geschilderten Art kämen vor und könnten als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Sie seien jedoch nicht geeignet, um eine Waldsperrung zu rechtfertigen. Es treffe zu, dass der ausgewiesene Fernwanderweg nicht (mehr) entlang der Boddenküste verlaufe. Gleichwohl habe es immer einen vielgenutzten Pfad entlang der Kliffkante zum Großen Jasmunder Bodden gegeben. Dieser sei insbesondere wegen der sich dem Spaziergänger bietenden Aussicht beliebt (gewesen). Mit Beweisbeschluss vom 12. September 2023 hat der Senat beschlossen, Beweis zu erheben zu den örtlichen Gegebenheiten um das Gutshaus XP in A-Stadt durch Inaugenscheinnahme. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2023 nebst Anlagen, insbesondere der beigefügten Fotographien, verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie ebenso auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2023 nebst Anlagen Bezug genommen.