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Urteil

7 D 43/14.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0609.7D43.14NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. - P. N.---weg - 1. Änderung der Stadt C. H. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. - P. N.---weg - 1. Änderung der Stadt C. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. - P. N.---weg - 1. Änderung der Antragsgegnerin, der u. a. ein bestehendes Bürger- und Jugendzentrum als Fläche für Gemeinbedarf festsetzt und angrenzende öffentliche Park(platz)flächen ausweist. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung Q. , Flur 29, Flurstück 16 mit der postalischen Bezeichnung 16 in C. H1. , das in unmittelbarer Nachbarschaft südöstlich zum Plangebiet liegt. Das etwa 0,6 ha große Plangebiet des hier angegriffenen Plans liegt im Zentrum des Stadtteils T. der Antragsgegnerin. Es umfasst im Wesentlichen die Grundstücke B. E. -Straße 126 (Edeka-Lebensmittelmarkt), 31 (Bürgerzentrum), 33 (Jugendzentrum) sowie einen öffentlichen Parkplatz. Der Plan setzt das Bürgerzentrum einschließlich einer Erweiterung als Fläche für Gemeinbedarf - Anlage für soziale, kulturelle und sportliche Zwecke - fest, das Jugendzentrum wird als Anlage für soziale und kulturelle Zwecke festgesetzt. Südwestlich des Bürgerzentrums werden innerhalb der Gemeinbedarfsfläche Stellplätze ausgewiesen. Südwestlich davon wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen, die überwiegend als öffentliche Parkfläche und im südlichen Bereich als verkehrsberuhigter Bereich sowie im östlichen Bereich als Fußgängerzone festgesetzt ist. Östlich davon wird ein Teil der Straße als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Westlich der Gemeinbedarfsfläche wird das Grundstück des bestehenden Lebensmittelmarkts als Mischgebiet überplant. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden Baugrenzen für das bestehende Bürgerzentrum und den Erweiterungsbereich sowie für das bestehende Jugendzentrum festgesetzt. Der Plan enthält unter der Überschrift „Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)“ folgende Festsetzungen zum Lärmschutz: „3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteile von Gebäuden entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten: Lärmpegelbe- reich DIN 4109 Maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erforderliche R`w,res der Außenbauteile in dB Büroräume und ähnliches 1) erforderliche R`w, res der Außenbauteile in dB III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 V 71 bis 75 45 40 1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Die verschiedenen Lärmpegelbereiche III bis V sind durch farbige Flächen in einer - mit Angabe eines Maßstabs von 1:2500 - verkleinerten Zeichnung dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Festsetzungen und des Inhalts der Hinweise, die auf dem Plan enthalten sind, wird auf die Planurkunde verwiesen. Das Aufstellungsverfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 4.10.2011 beschloss der Planungsausschuss des Rats der Antragsgegnerin die Planaufstellung und am 19.4.2012 eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung beschloss der Planungsausschuss am 4.12.2012, das Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen und den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2012 bis 25.1.2013 öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 12.12.2012 öffentlich bekannt gemacht. Dazu äußerte sich die Antragstellerin mit Einwendung vom 24.1.2013 und machte im Wesentlichen geltend: Die Stellplatzfrage sei für den bestehenden Betrieb des Bürgerzentrums sowie auch für den Anbau nicht nachbarverträglich gelöst. Bei einem realistischen Ansatz für den Besucherverkehr sei die Nutzung des Bürgerzentrums als Vereinsheim und für die gewerbliche Vermietung unvereinbar mit der Wohnnutzung in der Umgebung. Am 7.3.2013 fasste der Rat einen Beschluss über die eingegangenen Anregungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung, den Satzungsbeschluss sowie den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 30.4.2013. Die Antragstellerin hat am 16.4.2014 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei mit Blick auf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und des anlagenbezogenen Lärms antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sei der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht deshalb zu verneinen, weil es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gehandelt habe. Danach könne zwar von dem Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen abgesehen werden. Dies habe die Antragsgegnerin aber gerade nicht getan. Sie habe vielmehr einen entsprechenden Hinweis gegeben, der allerdings unvollständig gewesen sei. Daher sei es für betroffene Bürger überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um einen Plan nach § 13a BauGB gehandelt habe. Der Plan leide ferner an Abwägungsfehlern. Die betroffenen Lärmschutzbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nur die 12 dem Erweiterungsbereich des Bürgerzentrums zugeordneten Stellplätze in dem der Satzung zugrundeliegenden Lärmgutachten betrachtet worden. Die weiteren 18 bzw. zusätzlichen 20 öffentlichen Stellplätze seien dagegen nicht anlagenbezogen, sondern nur auf der Grundlage der 16. BImSchV bewertet worden. Zudem sei im Gutachten für diese öffentlichen Stellplätze eine nach Maßgabe der Parkplatzlärmstudie zu niedrige Frequenz der PKW-Bewegungen zugrundegelegt worden. Pro Nacht wären mindestens gemäß Ziffern 5.4 oder 5.6 der Parkplatzlärmstudie 0,5 Bewegungen je Stellplatz realistisch. Abgesehen davon sei bei der Begutachtung in unzutreffender Weise von Zuschlägen abgesehen worden, die nach der Parkplatzlärmstudie bei Gaststätten bzw. Diskotheken in Höhe von 3 oder 4 dB(A) angezeigt seien. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. - P. N.---weg - 1. Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Plan sei wirksam. Insbesondere sei die Abwägung der Lärmbelange nicht fehlerhaft. Nach den gutachtlichen Feststellungen könnten die festgesetzten Planungen umgesetzt werden, Immissionskonflikte könnten abschließend im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Am 15.4.2015 hat der Berichterstatter des Senats das Plangebiet und dessen Umgebung besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellung wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie der Gerichtsakten zu den Verfahren - 7 A 2434/15 - und - 7 A 2432/15 - nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragstellerin ist zwar nicht Grundeigentümerin im Plangebiet des angefochtenen Plans, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. 6.2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte planbedingte Zunahme von Lärm durch den Anlagenbetrieb bzw. öffentliche Verkehrsflächen betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragstellerin erheblich sind. 2. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 3. Die Antragstellerin ist ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Die Antragstellerin hat bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch planbedingte Verkehrslärmimmissionen gerügt. Diese Einwendung verfolgt sie im gerichtlichen Verfahren weiter. 4. Es fehlt schließlich nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N. Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses folgt nicht etwa daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen im Bereich des Bürgerzentrums in entsprechender Weise möglicherweise planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig wären, wie die Antragsgegnerin meint. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil die Festsetzungen zum Lärmschutz mit Blick auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche fehlerhaft sind (dazu 1.) und weil ein Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung abwägungserheblicher Belange des Lärmschutzes vorliegt (dazu 2.). 1. Die Festsetzungen zum Lärmschutz sind mit Blick auf die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche nicht hinreichend bestimmt, dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris, m. w. N. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 3.1 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist nicht hinreichend bestimmt. Soweit Bereiche - wie hier - mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N. und Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des Mischgebiets welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde für das Mischgebiet nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von 1:2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.10.2015 - 7 D 28/14.NE -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des Mischgebiets am westlichen Rand des Plangebiets zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche III und IV schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs IV unterliegen. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass in der Planbegründung auf das Lärmgutachten der B1. Köln GmbH hingewiesen wird, in dem sich Berechnungen und Darstellungen zu den Lärmpegelbereichen finden. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit nicht erfüllt. Die in dem Gutachten vom 13.11.2012 auf Seite 20 vorhandenen Darstellungen im Maßstab 1:1000 sind zwar wohl hinreichend genau, wurden aber gerade nicht zum Gegenstand der ausgefertigten und bekannt gemachten Plansatzung gemacht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620. Von letzterem ist hier zur Überzeugung des Senats nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere mit Blick auf die Belastung des Plangebiets durch Verkehrslärm der B. -E. -Straße, ein in der Bebauungsplanbegründung hervorgehobenes Element der Planungskonzeption war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte. 2. Der Plan leidet ferner an einem durchgreifenden Mangel der Abwägung im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange im Zusammenhang mit von dem öffentlichem Parkplatz ausgehendem nächtlichen Verkehrslärm. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N. Den daraus folgenden Anforderungen genügt die strittige Planung nicht. Vorliegend handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der ausweislich der Satzungsbegründung insbesondere auf die langfristige Aufrechterhaltung des Bürgerzentrums T. ausgerichtet ist. Bei einer solchen Konzeption ist die Plangeberin gehalten, die Auswirkungen eines solchen Vorhabens hinreichend in Rechnung zu stellen, wie es für das Plangebiet konkret vorgesehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221. Im Hinblick darauf liegt ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsmangel (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung mit Blick auf den Betrieb des Bürgerzentrums unter Einbeziehung der geplanten Erweiterung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen das Gutachten der B1. Köln GmbH vom 13.11.2012 zugrundegelegt. In diesem Gutachten wurden auch die von dem öffentlichen Parkplatz südlich des Bürgerzentrums ausgehenden Lärmimmissionen betrachtet. Ob diese Betrachtungen - wie geschehen - an der 16. BImSchV auszurichten waren, vgl. zur Bewertung von Parkplatzlärm etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55, m. w. N., kann hier dahinstehen. Denn die in diesem Gutachten vorgenommene Betrachtung der zu erwartenden Lärmimmissionen erfolgte entgegen den oben dargestellten Anforderungen des Abwägungsgebots ohne hinreichende Berücksichtigung der vom Plangeber intendierten langfristigen Aufrechterhaltung des Bürgerzentrums mit Musikveranstaltungen auch in der Nachtzeit. Die in diesem Gutachten vom 13.11.2012 angenommene nächtliche Bewegungsrate des Parkplatzes von 0,03 Bewegungen je Stunde mag zwar den Erkenntnissen entsprechen, die sich nach der vom Gutachter zitierten Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesumweltamts für Parkplätze an Wohnanlagen ergeben. Sie erscheint aber mit Blick auf die planbedingt in Rechnung zu stellenden Nutzungen in der näheren Umgebung, insbesondere mit Blick auf die Kapazität des Bürgerzentrums, nicht hinreichend realitätsnah. Die genannte Bewegungsrate entspricht bezogen auf die ganze Nacht knapp 0,24 Bewegungen. Dies bedeutete, dass etwa jeder vierte öffentliche Stellplatz angefahren oder geräumt würde. Anders gewendet wäre dies so zu verstehen, dass von den knapp 40 Stellplätzen während nächtlicher Veranstaltungen im Bürgerzentrum nur etwa 10 angefahren oder verlassen würden. Angesichts der unmittelbaren Nähe zum Bürgerzentrum und dessen Kapazität für weit über 200 Gäste und nur 12 fest zugeordneten Stellplätzen erscheint dies jedenfalls an den Veranstaltungstagen des Bürgerzentrums, insbesondere an den Wochenenden, nicht mehr realistisch. Realistisch dürfte vielmehr eine Betrachtung sein, die zugrundelegt, dass - neben den fest zugeordneten 12 Stellplätzen - mindestens die Hälfte der (38) öffentlichen Stellplätze angefahren oder geräumt wird. Bei den ausgewiesenen öffentlichen Stellplätzen ergibt sich dadurch eine Verdopplung der nächtlichen Geräuschentwicklung und damit eine spürbare Erhöhung der Lärmwerte. Es kann dahinstehen ob dadurch einschlägige Immissionsrichtwerte überschritten werden. Die höchsten Werte von 36 dB (A) an den Immissionspunkten 1 und 8 (vgl. Seite 21 des Gutachtens) wären bei einer realistischen Verdopplung der Bewegungen auf 36+3 dB(A) zu erhöhen. Für die Abwägung ergibt sich daraus aber ungeachtet der Frage, ob damit maßgebliche Werte überschritten wären, ein Mangel. Zum Abwägungsmaterial gehört nämlich grundsätzlich auch eine unterhalb maßgeblicher Richtwerte liegende planbedingte, nicht unerhebliche zusätzliche Immissionsbelastung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 D 83/14.NE -, juris. Entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war die zugrundegelegte Bewegungszahl der Stellplätze des Parkplatzes zur Nachtzeit nicht deshalb realistisch, weil eine Nutzung durch Besucher des Bürgerzentrums im Rahmen der Abwägung nicht zu betrachten gewesen wären. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den Anforderungen, die sich hier aus dem Abwägungsgebot ergeben. Anderes folgt auch nicht aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung betonten Umstand, dass die öffentlichen Stellplätze teilweise bereits vorhanden und im Übrigen insgesamt bereits im Ursprungsplan Nr. ausgewiesen waren. Mit Erlass des 1. Änderungsplans wurde diese Stellplatzausweisung erneut Gegenstand der Abwägungsentscheidung bei Erlass des selbständigen Änderungsplans. Ihre städtebaulich relevanten Auswirkungen mussten deshalb nach Lage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umstände (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in die Ermittlung und Bewertung im Rahmen der Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Vgl. hierzu allg. Kuschnerus, der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1053 f. Der vorstehend aufgezeigte Mangel des Plans gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ist nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange in einem wesentlichen Punkt nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet. Dieser Mangel ist auch offensichtlich. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die innere Seite, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die äußere Seite des Abwägungsvorgangs. Beachtlich ist alles, was auf objektiv erfassbaren Umständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE -, m. w. N. Eine solche Offensichtlichkeit ist hier gegeben. Der Mangel ist auch von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen. Ein Mangel ist im Sinne des Gesetzes von Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung bzw. des Verfahrens, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der Mangel ist schließlich nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der aufgezeigte Mangel ist bereits mit der Antragsbegründung rechtzeitig und in inhaltlich hinreichender Weise gerügt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.