Beschluss
2 A 1170/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0317.2A1170.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ergeben sie, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück C. , Gemarkung I. -V. , Flur 3, Flurstücke 90 und 91 (E. Straße 345) gemäß seiner Bauvoranfrage vom 6. Mai 2014 zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei nach dem hier einschlägigen § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 7 BauGB beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der den fraglichen Bereich als landwirtschaftliche Fläche – geeigneter Erholungsraum – darstelle. Diese Darstellung sei auch nicht durch nachfolgende Änderungen funktionslos geworden. Vielmehr würde mit einer Zulassung des klägerischen Vorhabens erstmals eine Fläche neu zur Bebauung freigegeben, die als landwirtschaftliche Fläche dargestellt sei. Ob eine landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich möglich sei bzw. wirtschaftlich betrieben werden könne, sei unerheblich. Darüber hinaus lasse das Vorhaben eine städtebaulich unerwünschte Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Das Grundstück stelle sich nicht als Baulücke zwischen den Wohnhäusern E. Straße 339, 343 und 349 in einem Dreieck zwischen der E. Straße im Osten, dem Waldrand im Westen und dem Erschließungsweg im Norden (Flurstück 33) dar. Bei der vorhandenen Bebauung handele es sich um einzelstehende Gebäude in einem im Übrigen von Bebauung freien Bereich westlich der E. Straße. Durch das Vorhaben würde dieser Baubestand verfestigt und einer weiteren Zersiedelung Vorschub geleistet. Die vorhandenen Freiflächen seien auch so groß, dass entsprechende Genehmigungsanträge denkbar seien, selbst wenn derzeit keine konkreten Bauabsichten bestünden. Schließlich widerspreche das Vorhaben auch den Darstellungen des Landschaftsplans C. -West. Das Grundstück sei Teil des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes „C1. P. “. Der Landschaftsplan verbiete hier die Errichtung baulicher Anlagen. Eine Befreiungslage sei nicht erkennbar, wie die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid überzeugend dargelegt habe. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. a) Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das geplante Vorhaben widerspreche in entscheidungserheblicher Weise den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes, bestehen danach nicht. Dies gilt letztlich schon deshalb, weil das Zulassungsvorbringen zu Unrecht davon ausgeht, die entsprechende Darstellung müsse dem geplanten Vorhaben „qualifiziert entgegenstehen“. Eine solchermaßen gesteigerte Anforderung an die Darstellung im Flächennutzungsplan wäre nur dann erforderlich, wenn es um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ginge. Das trifft auf ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung jedoch ersichtlich nicht zu. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass einem solchen sonstigen Vorhaben im Außenbereich i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen entgegen gehalten werden können. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. April 1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18,247; vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287, und vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 14; Mitschang/ Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 75. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch nicht feststellen, dass die entsprechende Darstellung des Flächennutzungsplans hier ausnahmsweise deswegen unbeachtlich sein könnte, weil die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten oder sie infolge späterer Entwicklungen funktionslos geworden wäre. Letzteres ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil – wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen zugrunde gelegt hat – seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes im fraglichen Bereich keinerlei bauliche Entwicklungen stattgefunden haben, die dessen Darstellung widersprächen. Dies legt auch das Zulassungsvorbringen zugrunde. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger an anderer Stelle meint, die rechtliche Aussagekraft des Flächennutzungsplanes habe sich zwischenzeitlich erheblich abgeschwächt. Da keine baulichen Entwicklungen stattgefunden haben, ist dies auszuschließen. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags über die Gründe für diesen Befund spekuliert, ist dies irrrelevant. Maßgeblich ist allein, dass tatsächlich keine den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenlaufende und von der Beklagten hingenommen Entwicklung stattgefunden hat. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Annahme, bauliche Maßnahmen hätten deshalb nicht stattgefunden, weil diese im fraglichen Bereich mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks gar nicht denkbar seien, - ihre Richtigkeit unterstellt - allenfalls bestätigte, dass der Flächennutzungsplan die tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend aufgegriffen und einleuchtend fortgeschrieben hat. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 - 2 A 2276/13 -, BRS 82 Nr. 100 = juris. Unabhängig davon trifft diese Behauptung allerdings nicht zu. Sowohl auf den bereits bebauten Grundstücken (insbesondere Flurstück 32 und Flurstück 92 sowie dem Flurstück 30) als auch auf den unbebauten Flurstücken 84, 85 und 86 sowie 78 stehen ausreichend Flächen zur Verfügung, die potentiell – ohne entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan – baulich genutzt werden könnten. Der Schluss von nicht ausgeübten baulichen Nutzungen auf deren tatsächliche Unmöglichkeit greift insoweit zu kurz. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die hier in Rede stehende Darstellung des Flächennutzungsplanes unbeachtlich sein könnte, weil die örtlichen Gegebenheiten ihrer Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten. Dass das Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit für die dargestellten Zwecke - zu denen entgegen der vom Kläger vorgenommenen Verengung nicht nur die Nutzung für die Landwirtschaft, sondern auch als „geeigneter Erholungsraum“ gehört - von vornherein ungeeignet wäre, legt der Kläger jedenfalls nicht dar. Insoweit reicht es im Übrigen nicht aus, dass allein die Nutzung des klägerischen Grundstücks für sich genommen einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht tragen könnte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2016 – 2 A 248/15 – betreffend eine forstwirtschaftliche Nutzung. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung als einem sonstigen Vorhaben widersprechender Belang, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmt. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - , NVwZ 1997, 899 = juris Rn. 18; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 75. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn eine Fläche für die Landwirtschaft in einem Bereich dargestellt wird, in dem sich bereits 15 Wohnhäuser befinden. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80; vgl. auch Urteil vom 15. März 1967 - IV C 205.65 -, BVerwGE 26, 287; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 66. Dass dies im vorliegenden Zusammenhang bei lediglich drei vorhandenen Wohnhäusern anders zu beurteilen sein könnte, erschließt sich nicht. Dementsprechend führt es auch nicht zu dessen Funktionslosigkeit, wenn die bestehenden Nutzungen unverändert fortgeführt werden. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die entsprechende Darstellung könne jedenfalls seinem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil die Festsetzung insoweit einer Parzellenunschärfe des Flächennutzungsplanes geschuldet sei und diese Darstellung letztlich allein die Flächen auf der Ostseite der E. Straße gemeint habe, verkennt er, dass sich auch auf der westlichen Seite, auf der sich sein Grundstück befindet, von dort aus in nördlicher Richtung mit Ausnahme des Wohngebäudes E. Straße 349 ebenso großflächige unbebaute, einer landwirtschaftlichen Nutzung offenstehende Flächen befinden. b) Bereits dieser Befund schließt es im Übrigen aus, im Sinne des Klägers von einer „Baulückeneigenschaft“ seines Grundstücks auszugehen. Zum Begriff vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 26. Dies setzte insbesondere in der vorliegenden Örtlichkeit, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zumindest gewichtige Bebauungen zu beiden Seiten des Grundstücks voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 = juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682. Hieran fehlt es jedoch. Nördlich des klägerischen Grundstücks erstreckt sich mit Ausnahme des Wohngebäudes E. Straße 349 über Kilometer freie Feldflur. Südlich befinden sich lediglich zwei an der E. Straße gelegene Gebäude, an die sich ein markantes Waldstück anschließt. Damit erscheint das Grundstück des Klägers dem unbefangenen Betrachter nicht als Baulücke, sondern als Teil eines großen und von Bebauung weitgehend freien Feld- und Waldgebietes, das ohne nennenswerte Zäsur in den U. Wald übergeht. Dass angesichts dieser Geländegegebenheiten zwei oder drei Häuser das Grundstück des Klägers dergestalt prägend könnten, dass es als Baulücke verstanden würde, liegt ebenso fern wie die Annahme, eine Bebauung dränge sich dem Betrachter förmlich auf. Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB herangezogen. In der dem Berichterstatter bekannten Örtlichkeit und nach dem vorliegenden Karten- und Luftbildmaterial spricht schon alles dafür, dass mit der Bebauung überhaupt erst die Häuser E. Straße 339 und 343 einerseits und E. Straße 349 andererseits zu einer Splittersiedlung verbunden würden. Bisher stehen diese Gebäude – auch wenn man berücksichtigt, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im Auenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil von vornherein weniger stark sein kann – beziehungslos nebeneinander, hinsichtlich des von der Straße etwa 50 m zurücktretenden Gebäudes E. Straße 349 fehlt es sogar überwiegend an einer Sichtbeziehung. Dieses steht – wie ausgeführt – für den unbefangenen Betrachter in einer Alleinlage im Außenbereich. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682 = juris Rn. 49 ff., 55. Dies kann im vorliegenden Fall indes auf sich beruhen, da die Verwirklichung des vom Kläger geplanten Vorhabens jedenfalls zu einer städtebaulich unerwünschten Verfestigung einer – unterstellten Splittersiedlung – führen würde. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 = Juris Rn. 12 f. Zwar sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Das ergibt sich in der Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu „befürchten“ ist. Danach ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber – zumindest in Fällen der hier unterstellten bloßen Verfestigung – einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin nicht einfach aus sich selbst. Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa darin, dass mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende „Lücke“ ausgefüllt werden soll, so wird kaum jemals angenommen werden können, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73, und vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr. 113; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 A 1543/13 -, juris Rn. 25 ff.; ähnlich OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682, und vom 27. Februar 1996 - 11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92. Danach ist hier eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Aspekt der Zersiedlung anzunehmen. Die wiederholte Behauptung im Zulassungsvorbringen, das Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung werde in der Örtlichkeit kein nennenswertes Gewicht entfalten, ist angesichts des Umstandes, dass damit zwei Wohneinheiten zu drei bestehenden Häusern hinzuträten, schon für sich genommen ohne Überzeugungskraft. Die vorhandene quantitativ und qualitativ geringfügige Bebauung ist darüber hinaus auch von vornherein ungeeignet, eine wie auch immer geartete Siedlungsstruktur in der konkreten Örtlichkeit prägend vorzugeben, in die sich das Vorhaben einfügen könnte. Dies gilt umso weniger, als die drei Wohngebäude in unterschiedlichen Abständen zueinander und - jeweils - zur E. Straße stehen. Unabhängig davon lässt auch das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben schon im hier jedenfalls zu betrachtenden „Dreieck“ unzutreffend sein könnte. Insbesondere stehen die Freiflächen des Flurstücks 32, ggf. gemeinsam mit dem Flurstück 78, sowie die Flurstücke 84 bis 86 angesichts ihrer Größe einer Bebauung ohne weiteres offen. Gleiches gilt für das fast 1600 m² große Grundstück des Klägers selbst bei einer „mittigen“ Bebauung. Soweit sich das Zulassungsvorbringen bemüht, aus der Lage dieser Grundstücke zur E. Straße (K 20) eine Unmöglichkeit der Bebauung aus straßenrechtlichen Gründen herzuleiten, überzeugt dies nicht. Allein der Umfang der Ausführungen verdeutlicht, dass entsprechende Bauverbote nicht auf der Hand liegen, zumal sich der Kläger pauschal auf eine angeblich restriktive Verwaltungspraxis beruft, ohne auch nur im Ansatz einen Bezug zum vorliegenden Fall oder auch nur zur hier zuständigen Straßenverkehrsbehörde herzustellen. Unabhängig davon lässt der Kläger im Zusammenhang mit der Verkehrssituation unerwähnt, dass im gesamten Bereich ein Tempolimit von 50 km/h gilt, das die angeführte Gefahrenlage zumindest relativieren dürfte. Selbst wenn vorstehende Annahmen des Klägers aber zuträfen, führte dies jedoch nicht zum Erfolg seines Klagebegehrens. Denn auch sein Grundstück kann allein über die E. Straße erschlossen werden. Sollten die genannten Bedenken eine Bebauung auf benachbarten Flurstücken verhindern, ist nicht zu erkennen, warum dies für das klägerische Grundstück nicht in gleichem Maße gelten sollte. Zudem verdeutlicht dies, dass bei Realisierung des Vorhabens bodenrechtliche Spannungen auf der Hand liegen. c) Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht als ebenfalls beeinträchtigt angesehenen Belangs des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB, wonach das Vorhaben dem geltenden Landschaftsplan C. -West widerspricht, der im gesamten Bereich die Errichtung baulicher Anlagen ausschließt, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte. Es geht vielmehr begründungslos über das grundsätzlich im vorliegenden Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan bestehende Bauverbot hinweg. Gleiches gilt für den Umstand, dass dieses insbesondere im hier relevanten Bereich bisher nach Aktenlage ausnahmslos beachtet worden ist. Warum das Bauverbot des Landschaftsplans selbst bei einer unterstellten Baulücke von vornherein „nicht greifen“ sollte, erschließt sich nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Übrigen auch die Befreiungsvoraussetzungen nach § 69 LG NRW und § 67 BNatSchG als nicht gegeben angesehen. Dem setzt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nichts Erhebliches entgegen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Durchsetzung des Bauverbotes für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen könnte. Seinem Grundstück kam - soweit ersichtlich - rechtlich nie Baulandqualität, zu und der Flächennutzungsplan der Beklagten hat es hierfür auch nicht perspektivisch vorgesehen. Um ein zur Bebauung anstehendes Grundstück handelt es sich - wie ausgeführt - auch im Übrigen nicht. Unabhängig davon schützt § 35 Abs. 2 BauGB nicht den Bestand eines (bisher) bestehenden Baurechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80. Auf die Ausführungen dazu, dass sich die Bebauung in die Landschaft organisch einfügen könnte, kommt es daher bereits nicht an. Unabhängig davon erschließt sich nicht, wie die Errichtung einer baulichen Anlage mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes in Übereinstimmung zu bringen sein könnte. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass die Errichtung der geplanten baulichen Anlage zusammen mit den weiteren naheliegenden Veränderungen des vorhandenen Geländes, die der vom Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO insoweit einbezogene Ablehnungsbescheid detailliert und lebensnah anführt, nicht mit der natürlichen Eigenart des Landschaftsschutzgebietes „C1. P. “ zu vereinbaren ist. Hierfür spricht zudem, dass von der E. Straße sowie dem gesamten nach Osten zunächst abfallenden Gelände aus über das Grundstück des Klägers eine unmittelbare Sichtbeziehung zum anschließenden Waldstück besteht, welches das sich nach Nordwesten hin zum U1. Wald erstreckt. Für den unbefangenen Betrachter gehört dieses Grundstück damit zur unberührten Landschaft, die der Landschaftsplan durch das generelle Bauverbot gerade erhalten will. Soweit sich der Kläger ergänzend offenbar auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen will, greift auch das nicht durch. Denn die in der Umgebung vorhandene (geringfügige) Bebauung stellt einen Altbestand dar, der nicht entgegen der Darstellung im Landschaftsplan genehmigt worden ist. 2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 3 Nr. 4 VwGO. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt würde, der zu einem eben solchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Das leistet der Zulassungsantrag nicht. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Obersätze der erstinstanzlichen Entscheidung einerseits und der obergerichtlichen Rechtsprechung andererseits der Kläger im Hinblick auf die einzelfallbezogene Wertung der Darstellung des Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft im geltenden Flächennutzungsplan der Beklagten meinen könnte. Im Wesentlichen erschöpft sich der Vortrag darin, das Verwaltungsgericht habe bei einer im Sinne des Klägers ordnungsgemäßen Subsumtion zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Eine Divergenz begründet dies indes nicht. Unabhängig davon beruht der Vortrag hinsichtlich der Wirkungen der einschlägigen Darstellung im Flächennutzungsplan auf der unzutreffenden Annahme, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine „Baulücke“. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht ausgegangen und kann schon deshalb nicht von einer auf den Fall einer Baulücke bezogenen Rechtsprechung abstrakt abgewichen sein. Gleiches gilt für die vorgebliche Divergenz im Rahmen der Feststellung, dass das Vorhaben zur Verfestigung einer Splittersiedlung führen könnte. Der Zulassungsantrag nennt insoweit auch keine Obersätze einer konkreten obergerichtlichen Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Im Gegenteil bestätigt es eingangs der entsprechenden Ausführungen, das Verwaltungsgericht komme „Im Gleichklang mit dem Urteil vom 27. Februar 1978 – X A 1642/76 –, bestätigt durch das BVerwG mit Urteil vom 29. Oktober 1982 – IV C 31.78 – IV C 37/75 – zu dem Ergebnis, dass nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung einen Vorgang darstellt, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten ist“. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht diese Befürchtung auf die hier bestehende negative Vorbildwirkung gestützt. Eine entscheidungstragende Abweichung im abstrakten Rechtsanwendungsbereich ist auch deshalb ausgeschlossen. Im Übrigen ist die Behauptung der Klägerseite, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage einer Baulücke beschäftigt, schlicht falsch (S. 7 des Urteilsabdrucks). Die schließlich gesehene Abweichung von einem - nicht konkret bezeichneten - Urteil des beschließenden Gerichts im Hinblick auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft übersieht, dass das Verwaltungsgericht den Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB hier überhaupt nicht herangezogen hat. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Eine solche Rechtsfrage ist dem Zulassungsvorbringen bereits nicht zu entnehmen. Die Frage, „ob die Darstellungen des Flächennutzungsplanes – auch wenn die Planziele eines Flächennutzungsplans nicht (mehr) erreicht werden können – einem Vorhaben stets und insbesondere auch dann als Konkretisierung öffentlicher Belange in diesem Bereich entgegengehalten werden können, wenn durch das Hinzutreten lediglich eines (einzigen) weiteren Gebäudes, welches entsprechend der rechtlichen Maßstäbe und Wertung als maßvolle Schließung einer eindeutig baulich vorgeprägten Lücke einzuordnen ist, beabsichtigt ist,“ stellte sich weder dem Verwaltungsgericht noch wäre sie in einem Berufungsverfahren zu klären. Denn die Frage enthält gleich mehrere Prämissen, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Weder trifft es zu, dass die Planziele des Flächennutzungsplanes nicht (mehr) erreicht werden könnten, noch handelt es sich bei dem Grundstück des Klägers um eine baulich vorgeprägte Lücke, geschweige denn um einen insoweit eindeutigen Sachverhalt. Unabhängig davon hat die so formulierte Frage ersichtlich lediglich einen Einzelfallbezug, der nicht über den konkreten Fall hinaus greift. Die weitere Frage, „ob eine Splittersiedlung auch dann zu befürchten ist, wenn das Vorhaben lediglich ein (einziges) weiteres Gebäude beabsichtigt ist und das Vorhaben daher bloß eine maßvolle Lückenfüllung darstellt, und in diesem Zusammenhang insbesondere, wann sich ein solches maßvolles Lückenschlussvorhaben der bereits vorhandenen Bebauung hinreichend unterordnet;“ ist vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Wie ausgeführt, kann von einem „Lückenschluss“ nicht gesprochen werden. Unabhängig davon ist diese Frage nicht allgemein, sondern allenfalls in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 57.79 –, BRS 42 Nr. 80, sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 A 1543/13 -, juris. Die weiter gestellte Frage, „ob eine zu missbilligende Vorbildwirkung auch dann angenommen werden kann, wenn etwaige weitere Bauwünsche im maßgeblichen Bereich bereits aus anderen Gründen nicht genehmigungsfähig sind und daher von vornherein erkennbar feststeht, dass diese nicht realisierbar sind“, geht ebenfalls von Annahmen aus, die im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Wie bereits ausgeführt, kann von einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit etwaiger weiterer Bauvorhaben jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn man mit dem Kläger von der Genehmigungsfähigkeit seines eigenen Vorhabens ausgeht. Unabhängig davon ist diese Frage schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil bereits die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB von dem Vorhaben beeinträchtigt werden. Die vorgenannten Erwägungen – insbesondere die fehlende Entscheidungserheblichkeit und der Umstand, dass der Kläger von Voraussetzungen ausgeht, die weder gegeben sind noch vom Verwaltungsgericht angenommen wurden - steht auch der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, „ob eine maßvolle Lückenfüllung im Widerspruch zu dem Landschaftsplan stehen kann, obwohl die Landschaft bereits durch die vorhandene Bebauung geprägt ist und kein weiterer Einfluss von dem Vorhaben ausgeht.“ entgegen. Unabhängig davon zeigen die vom Kläger zur Erläuterung der von ihm angenommenen grundsätzlichen Bedeutung angeführten Begründungselemente, dass keine dieser Fragen im Allgemeinen über den bereits in der Rechtsprechung erreichten Erkenntnisstand hinausgehenden Klärungsbedarf aufweist, da sie stets allein mit Blick auf die jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu beantworten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.