Beschluss
12 A 697/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0223.12A697.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch gegen das beklagte Studentenwerk auf Bewilligung weiterer Vorausleistungen, weil er schon nicht glaubhaft gemacht habe, dass seine Eltern seinen (Ausbildungs-)Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht deckten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Soweit der Kläger zunächst diejenigen Einwendungen wiederholt, die er bereits in dem Zulassungsverfahren 12 A 1811/11 gegen das seinerzeit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 - 15 K 383/11 - vorgebracht hatte, geht sein Vortrag an den entscheidungstragenden Erwägungen, die dem hier angegriffenen Urteil zugrunde liegen, vorbei. Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Kläger verpflichtet sei, von der Familienkasse zu verlangen, das Kindergeld an ihn auszuzahlen. Ebenso wenig entscheidungsrelevant ist gewesen, ob die Eltern des Klägers Kindergeld erhalten und ob es gegebenenfalls dem Kläger möglich ist festzustellen, welche Familienkasse an welches Elternteil das Kindergeld zahlt. Daher sind die weiteren Ausführungen des Klägers betreffend den „ersten Teil“ der Begründung des Senatsurteils vom 12. November 2013 - 12 A 1811/11 - gleichermaßen ungeeignet, die Richtigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Offensichtlich unzutreffend ist die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Eltern seinen Ausbildungsbedarf nicht deckten, weil diese Tatsache zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei. Dass „die insoweit rechtskräftigen Bescheide“, auf die der Kläger verweist, eine darauf bezogene Feststellung beinhalten, die in Bestandskraft erwachsen konnte, ist weder dargelegt noch sonst ansatzweise erkennbar. An das Vorbringen der Beteiligten war das Verwaltungsgericht nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit Blick auf den im Verwaltungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz scheidet eine entsprechende Anwendung der vom Kläger herangezogenen zivilprozessualen Vorschriften (§ 288, § 138 Abs. 3 ZPO) aus. Vgl. zu § 288 ZPO: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20.95 -, juris Rn. 6; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 173 Rn. 216; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 173 Rn. 7; zu § 138 Abs. 3 ZPO: OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - OVG 9 N 8.11 - , juris Rn. 14, m. w. N. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Eltern des Klägers dessen Ausbildungsbedarf nicht deckten, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Ansatz des Klägers, insoweit handele es sich um eine "negative Tatsache", für deren Vorliegen der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sei, geht in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ("wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach §§ 12 bis 14 a nicht leisten") offensichtlich fehl. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, von einer hinreichenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auszugehen, nur weil der Kläger im Verfahren 12 A 1811/11 an Eides Statt versichert hatte, dass er "im Zeitraum Oktober 2010 bis 2011" von seinen Eltern "keine Unterhaltsleistungen erhalten habe". Abgesehen davon, dass diese Versicherung allenfalls drei Monate des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (Oktober 2011 bis September 2012) erfasst, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 2013 ausgeführt, dass das Gericht auch dann, wenn das Beweismaß auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache vermindert ist, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (vgl. S. 16 des Urteilsabdrucks). Vgl. dazu, dass die gerichtliche Feststellung der Glaubhaftmachung dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens unterliegt und eine umfassende Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles erfordert, auch BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 -, juris Rn. 17, und vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Dass das Ergebnis der Beweiswürdigung zur Frage der Glaubhaftmachung hier ernstlichen Zweifeln unterliegt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf. Da das Verwaltungsgericht insoweit auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 12. November 2013 verwiesen hat, hätte der Kläger vor allem die dort als entscheidungsleitend herausgestellten Erwägungen zum "Prozessverhalten des Klägers" (vgl. S. 17, letzter Absatz, und S. 18, erster Absatz, des Urteilsabdrucks) hinreichend in Zweifel ziehen müssen, was ihm indes mit dem vorliegenden Zulassungsantrag nicht gelingt. Soweit dem Kläger in diesem Kontext vorgehalten wurde, er habe auf schriftliche Nachfrage nicht dargelegt, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet, hat der Senat keineswegs, wie der Kläger meint, "übersehen", dass es allenfalls um die anderweitig abzudeckende Differenz zwischen begehrter und gewährter Vorausleistung gehen konnte. Schon in seinem Beschluss vom 9. November 2012 - 12 A 1811/11 - hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger Leistungen der Ausbildungsförderung bezog, die jedoch seinen Bedarf nicht vollständig decken konnten. Der Kläger legt auch - nach wie vor - nicht konkret und nachprüfbar dar, welche Darlehen er im Einzelnen zur ergänzenden Finanzierung seines Ausbildungsbedarfs bzw. Lebensunterhalts aufgenommen haben will. Angesichts seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung war es nach Lage des Falles keineswegs "unerheblich, von welchem Darlehensgeber er es" - das Darlehen - "erhalten und welchen konkreten Inhalt die Darlehensvereinbarung hat". Die Person des Darlehensgebers mag zwar, wie der Kläger weiter vorträgt, "für die Frage der Deckung des Lebensunterhaltes durch Darlehen gleichgültig" sein. Für die Glaubhaftmachung der Inanspruchnahme eines Darlehens, die der Glaubhaftmachung des Nichterhalts von Unterhaltsleistungen dienen soll, war sie es nicht. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Das diesbezügliche Vor-bringen des Klägers unter B. 2. der Zulassungsbegründung zeigt solche Schwierig-keiten von vornherein nicht auf. Sein Vorbringen unter A. II. 3. der Zulassungsbe-gründung bezieht sich auf einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der hier angegriffenen Entscheidung nicht aufgestellt hat. III. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris Rn. 22, m. w. N. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne nicht erkennen. Die Frage, „ob der Beklagte als Studentenwerk bei der Beantragung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG präsumtiv von einem weiterleitbaren Kindergeldanspruch der Eltern des antragstellenden Studenten ausgehen und die Vorausleistung deshalb in Höhe des Kindergeldes von € 184 kürzen kann“, war für die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht relevant und würde auch in einem Berufungsverfahren nicht notwendigerweise entscheidungserheblich sein. Die Frage, „ob ein Gericht in seinem Urteil von einem anderen Sachverhalt ausgehen kann, als der, der zwischen den Parteien des Rechtsstreites unstreitig ist“, ist mit Blick auf die bereits angesprochene Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht klärungsbedürftig. Die Fragen, „ob ein Tatsachengericht allein aufgrund von bloßen Vermutungen einen zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt in sein Gegenteil verkehren und seine Klageabweisung darauf stützen darf“, und „ob ein Tatsachengericht eine eidesstattliche Versicherung lediglich aufgrund von bloßen Vermutungen als nicht tauglich einstufen darf oder ob das nur zulässig ist, wenn schlüssige Beweise vorliegen, das die eidesstattliche Versicherung inhaltlich unrichtig ist“, vermitteln ebenso wenig einen Klärungsbedarf. Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die "Freiheit", die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d. h. auf die Würdigung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011- 8 B 88.10 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 4 B 348/15 -, juris Rn. 8. Geht es um die Glaubhaftmachung einer Tatsache, hat sich die freie Beweiswürdigung darauf zu beziehen, ob ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Dass ein Sachverhalt unstreitig oder zum Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung gemacht worden ist, gibt das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie bereits dargelegt, nicht vor. Der Überzeugungsgrundsatz verschließt sich einer generalisierenden Klärung der Frage, was eine "bloße Vermutung" bzw. einen "schlüssigen Beweis" darstellt, und lässt auch keine daran anknüpfenden allgemeinen Vorgaben für das Ergebnis der Beweiswürdigung im Einzelfall zu. IV. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt, weil es, wie der Kläger meint, vor der Klageabweisung davon abgesehen hat, ihn "über die Beiziehung des früheren Urteils des OVG Münster und dass es sich ihm anschließen will", zu informieren. Der Kläger vernachlässigt schon in tatsächlicher Hinsicht, dass das Verwaltungsgericht ihn durch Verfügung vom 17. Dezember 2013 "mit Blick auf die ablehnende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 12. November 2013 im Parallelverfahren 12 A 1811/11 (15 K 383/11)" gebeten hat mitzuteilen, ob die Klage zurückgenommen wird. Selbst ohne diese Anfrage läge kein Anhaltspunkt für eine zur Gehörsverletzung führende unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen gebraucht hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2015 - 5 PB 24.14 -, juris Rn. 9, m. w. N. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts - rund 16 Monate nach Kenntnisnahme von der Senatsentscheidung - nicht mehr dadurch "überrascht " worden sein konnte, dass das Verwaltungsgericht dem Senat folgt; mit dieser Möglichkeit musste der - zumal anwaltlich vertretene - Kläger auch ohne ausdrücklichen vorherigen Hinweis rechnen. Einer förmlichen Beiziehung der Streitakte bedurfte es nicht, um die im Verfahren 12 A 1811/11 ergangenen Entscheidungen im vorliegenden Rechtsstreit heranziehen zu können, da die Parteien bereits an dem früheren Verfahren beteiligt waren. Soweit sich der Kläger auf andere (vermeintliche) Verfahrensfehler des Senats beruft, zeigt er entsprechende Auswirkungen auf den hier in Rede stehenden Prozess und das angefochtene Urteil ebenfalls nicht auf. Seine pauschale Behauptung, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts leide, weil sich das Verwaltungsgericht die Entscheidungsgründe des Senats zu Eigen gemacht habe, "an den gleichen Fehlern, die vorstehend für das Urteil des OVG vom Kläger im Einzelnen dargelegt worden sind", genügt den Anforderungen an die Darlegung eines dem Verwaltungsgericht anzulastenden Verfahrensmangels nicht. Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihn vor einer Klageabweisung "darauf hinweisen müssen, welchen Sachvortrag zu welchen Tatsachen es noch von ihm erwartet", greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger das Senats-urteil vom 12. November 2013 kannte und in Betracht ziehen musste, dass das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage entscheiden würde. Im Übrigen war es von vornherein Sache des Klägers, das Notwendige vorzutragen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG glaubhaft zu machen, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten. In dieser gesetzlich vorgesehenen Glaubhaftmachung liegt nicht nur eine Beweiserleichterung. Denn die normative Pflicht, glaubhaft zu machen, beinhaltet grundsätzlich auch die Verpflichtung, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012- B 9 SB 1/11 R -, juris Rn. 49. Der pauschale Vortrag des Klägers, ein Gericht verletzte das rechtliche Gehör, wenn es den Sachvortrag der Partei übergehe oder von ihr angebotene Beweise nicht erhebe, gibt keinen konkreten Bezug zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erkennen. Welcher Vortrag bzw. welche Beweisangebote mit der Folge einer Gehörsverletzung unberücksichtigt geblieben sein sollen, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen das Amtsermittlungsgebot verstoßen, weil es seinen Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und die Ak-ten bestimmter anderer Gerichtsverfahren nicht beigezogen habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015- 5 B 36.14 -, juris Rn. 7, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht konkret dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Ausschöpfung der - im Übrigen auch nur im Verfahren 12 A 1811/11 - benannten Beweismittel oder bei der Beiziehung weiterer Vorgänge voraussichtlich getroffen worden wären, die geeignet gewesen wären, auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu führen. Davon abgesehen wird der Amtsermittlungsgrundsatz - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Die Tatsachengerichte brauchen nicht in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Bei nicht substantiiertem Vorbringen aus dem eigenen Lebensbereich des Beteiligten besteht grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur (weiteren) Sachaufklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015- 12 A 388/14 -, juris Rn. 41 f., m. w. N. Um solche Umstände aus der Sphäre des Klägers geht es hier. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie dargelegt, verpflichtet war, alle notwendigen Tatsachen darzulegen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, um im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 BAföG glaubhaft zu machen, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a BAföG nicht leisten. Wenn er dieser Pflicht nicht hinreichend nachkommt, ist es nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Der Kläger zeigt einen Verfahrensmangel schließlich nicht dadurch auf, dass er geltend macht, das Senatsurteil vom 12. November 2013 und dementsprechend auch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts seien willkürlich begründet. Namentlich legt er eine insoweit in Betracht kommende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht dar. Sein Vorbringen gibt für eine von objektiver Willkür geprägte tatsächliche oder rechtliche Würdigung nichts her. Der Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "willkürlich, weil es das Vorliegen eines Tatbestandes verneint, der zwischen den Parteien unstreitig ist", geht an der bereits angesprochenen Vorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorbei. Auch im Übrigen lässt die Zulassungsbegründung nicht erkennen, weshalb die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein sollten und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.