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Urteil

11 U 133/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0503.11U133.22.00
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Leitsätze

Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer nach dem G10-Gesetz und dem BVerfSchG durchgeführten Überwachungsmaßnahme trifft den die Maßnahme anordnenden Hoheitsträger. Für einen mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann der Betroffene zu entschädigen sein, wenn sich der Hoheitsträger aus Geheimhaltungsgründen an hinreichendem Sachvortrag zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Überwachung gehindert sieht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2022 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweiligen anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer nach dem G10-Gesetz und dem BVerfSchG durchgeführten Überwachungsmaßnahme trifft den die Maßnahme anordnenden Hoheitsträger. Für einen mit einer Überwachungsmaßnahme verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann der Betroffene zu entschädigen sein, wenn sich der Hoheitsträger aus Geheimhaltungsgründen an hinreichendem Sachvortrag zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Überwachung gehindert sieht. Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2022 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Kläger und zu 5 % die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweiligen anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe : I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen gegen ihn nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (im Folgenden: G10-Gesetz) und Bundesverfassungsschutzgesetz (im Folgenden: BVerfSchG) angeordneter und durchgeführter Beschränkungsmaßnahmen auf Zahlung einer Entschädigungssumme von 200.000,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch. Der am 00.00.1985 in U./G. geborene Kläger geriet Ende des Jahres 2017 in das Visier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV). Auf dessen Anträge hin wurden vom Bundesministerium des Inneren (im Folgenden: BMI) gegen den Kläger für die Zeit vom 03.11.2017 bis 05.04.2018 nach dem G10-Gesetz die Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 und für die Zeit vom 07.11.2017 bis 08.01.2018 nach dem BVerfSchG) die Beschränkungsmaßnahme Nr. 600485 angeordnet, welche nachfolgend von der G10-Kommission des Deutschen Bundestages für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erachtet wurden. Gegenstand der vorgenannten Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 war die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Klägers sowie das Öffnen und Einsehen seiner Post . Gegenstand der Beschränkungsmaßnahmen Nr. 600485 war die Ermittlung des Standortes seines aktiv geschalteten Mobilfunktelefons oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer. Nach Beendigung der Beschränkungsmaßnahmen setzte das BfV den Kläger mit Schreiben vom 28.02.2019 über diese in Kenntnis und wies ihn auf die Möglichkeit einer Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht hin (Blatt 18 f. LG-Akten). Nachdem das BfV im Folgenden das Verlangen des Klägers auf Erteilung weitergehender Auskünfte zu den Überwachungsmaßnahmen zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 1 K 344/19) Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Beschränkungsmaßnahmen sowie vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az.: 13 K 6203/19) Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Beschränkungsmaßnahmen. In beiden Verfahren räumte die Beklagte mit Hinweis darauf, aus Geheimhaltungsgründen nicht näher zu den Gründen der Beschränkungsmaßnahmen vortragen zu können, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen ein (Anl. K8, Blatt 38 f. LG-Akten, und K10, 42 f. LG-Akten). Ferner ließ sie in beiden Verfahren vortragen, dass mit ihrer Erklärung dem Begehren des Klägers entsprochen sei und sie sich für den Fall, dass der Kläger nunmehr das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären sollte, dieser Erledigungserklärung unter Kostenübernahmeerklärung anschließen werde. Daraufhin wurden beide verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte schloss sich den Erledigungserklärungen an, so dass von den Verwaltungsgerichten Berlin und Köln nur noch durch Beschluss über die Verfahrenskosten zu entscheiden war. Als der Kläger anschließend mit anwaltlichen Schreiben vom 10.11.2021 vom BfV unter Bezugnahme auf die von ihm und dem BMI in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 200.000, € forderte, wobei er deren Höhe mit einer schwerwiegenden Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einer durch die Beschränkungsmaßnahmen verursachten psychischen Erkrankung begründete (Blatt 50 ff. LG-Akten), lehnte das BfV mit Schreiben vom 29.11.2021 jegliche Zahlung mit der Begründung ab, dass schon dem Grund nach kein Entschädigungsanspruch wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung bestehe (Blatt 54 LG-Akten). Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren nunmehr gerichtlich weiter. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass aufgrund der von der Beklagten in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen feststehe, dass diese mit der Anordnung und dem Vollzug der Beschränkungsmaßnahme ihre Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt habe. Die Beklagte müsse sich an die von ihr in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Erklärung, dass die Beschränkungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sein, jedenfalls analog § 290 ZPO festhalten lassen. Die Beklagte habe mit ihren damaligen Erklärungen eine detaillierte Überprüfung ihres Handelns im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verhindert. Sie könne sich deshalb im vorliegenden Entschädigungsverfahren auch nicht auf etwaige Geheimhaltungsinteressen zurückziehen. Jedenfalls könne ihm, dem Kläger, dies nicht zum Nachteil gereichen. Der Beklagten falle in Bezug auf die Amtspflichtverletzung auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Anhaltspunkte für den Verdacht, dass er, der Kläger, Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Vereinigung sei und diese von Deutschland aus unterstützt habe, hätten nicht bestanden. Es habe bei ihm seinerzeit weder eine Persönlichkeitsveränderung vorgelegen, noch habe er islamistisch-fundamentalistischen Ansichten vertreten. Jedenfalls aber sei die Verlängerung der Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 rechtswidrig erfolgt, weil das BfV in seinem Verlängerungsantrag vom 17.11.2017 selbst angegeben habe, dass sich kein Anfangsverdacht gegen ihn ergeben hätte. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt die von der Beklagten überwachte Telefonnummer N01 besessen. Aufgrund der rechtswidrigen Beschränkungsmaßnahmen stehe ihm ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 200.000,- € zu. Mit den Beschränkungsmaßnahmen sei nicht nur in schwerwiegender Weise über lange Zeit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Vielmehr habe sich in ihrer Folge auch bei ihm eine schwere psychische Erkrankung entwickelt. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die von ihr in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung hinsichtlich der Bewertung der Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger angeordneten und vollzogenen Beschränkungsmaßnahmen entfalten würden. Diese seien vielmehr rechtmäßig gewesen. Die Beschränkungsmaßnahmen seien gemäß den gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom BfV beantragt, vom BMI angeordnet und von der vom Deutschen Bundestag zur Überprüfung der Maßnahmen gebildeten G10-Kommission für zulässig und erforderlich befunden worden. Der Kläger habe seinerzeit in dem begründeten Verdacht gestanden, in die Planung von Anschlagsvorhaben in Deutschland eingebunden zu sein. Dazu hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das von ihr als Anlage B7 zu den Akten gereichte Behördenzeugnis des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: BayLfV) vom 07.12.2019 (Blatt 127 LG-Akten) weiter vorgetragen, dass der Kläger sich seinerzeit der salafistischen Szene zugewandt und an einem Treffen teilgenommen habe, bei dem es um die illegale Beschaffung von Chemikalien im Ausland für in Deutschland geplante Anschläge gegangen sei. Die Chemikalien hätten vermutlich über die Familie des Klägers beschafft werden sollen, weil der Vater des Klägers (..), seine Schwester (..) und der Kläger selbst (..) seien. Damit hätten für sie hinreichende Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an einem geplanten terroristischen Anschlag bestanden, weshalb ihren Beamten jedenfalls kein Schuldvorwurf zu machen sei. Zu weitergehendem diesbezüglichen Vortrag sei sie aufgrund von Weitergabevorbehalten und aus Geheimhaltungsgründen nicht in der Lage. Weiter hat die Beklagte bestritten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und den von Kläger behaupteten Schäden bestehe, und eingewandt, dass die vom Kläger geltend gemachte Entschädigung jedenfalls der Höhe nach übersetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe schon nicht zur Überzeugung der Kammer den Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beklagten führen können. Die von der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen entfalteten keine dahingehende materielle Rechtskraft. Auch § 290 ZPO sei insoweit nicht einschlägig. Eine direkte Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, weil die Beklagte die Erklärungen nicht mündlich und auch nicht im hiesigen Verfahren abgegeben habe. Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 288 ff. ZPO sei nicht angezeigt, weil die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen nur wegen der von ihr aufgezeigten Problematik der Geheimhaltung eingeräumt habe. Die Kammer könne auch nicht feststellen, dass die Beschränkungsmaßnahmen bereits aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sein. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Dokumente seien sie ordnungsgemäß beantragt, angeordnet und nachträglich (von der G10-Kommission) genehmigt worden. Die Kammer könne schließlich auch nicht feststellen, dass die Beklagte die Beschränkungsmaßnahmen ohne Vorliegen der gesetzlich geregelten Voraussetzungen angeordnet und durchgeführt habe. Insoweit seien auch im vorliegenden Verfahren die Grundsätze zu dem der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraum zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine hinreichenden Angaben zu den Geschehnissen machen können, die nach dem Vortrag der Beklagten Grundlage der Beschränkungsmaßnahmen gewesen sein. Damit habe der Kläger den Nachweis einer Amtspflichtverletzung nicht zu führen vermocht. Die Grundsätze zur sekundären Darlegungs- und Behauptungslast führten zu keiner abweichenden Beurteilung, weil die Obliegenheit zum substantiierten Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei nur im Rahmen des Zumutbaren bestehe. Danach sei die Beklagte vorliegend ihrer sekundären Darlegungslast im hiesigen Verfahren hinreichend nachgekommen. Sie habe die Anhaltspunkte benannt, die sie ihrer Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahmen vorliegen, zugrunde gelegt habe. Im Übrigen habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, aufgrund der ihr obliegenden Verpflichtung zur Geheimhaltung zu weiteren Angaben nicht in der Lage zu sein. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Angaben der Parteien lasse sich nicht feststellen, dass die Entscheidung der Beklagten nicht mehr vertretbar gewesen sei. Dabei könne die Behauptung des Klägers, dass er in S. keine arabische Moschee besucht habe, als wahr unterstellt werden. Das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten habe insoweit keine konkrete Ortsangabe enthalten, wohingegen sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Behördenzeugnis des BayLfV vom 07.12.2019 ergebe, dass die Moschee in F. gemeint gewesen sei. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte anlässlich der Verlängerung der Maßnahme Nr. 6371 ausgeführt habe, dass sich kein Anfangsverdacht ergeben habe. Denn die hier einschlägigen Vorschriften würden nur geringere Anforderungen an den erforderlichen Verdachtsgrad vorsehen. Dass hiernach beide Parteien nicht in der Lage seien, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären, gehe letztlich zu Lasten des Klägers als der beweisbelasteten Partei. Mangels feststellbarer Amtspflichtverletzung bedürfe es damit keiner Entscheidung mehr, ob es durch die Beschränkungsmaßnahmen zu einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und zu einer Verletzung seiner Gesundheit gekommen sei. Mangels Hauptforderung stehe dem Kläger auch kein Zinsanspruch zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Paderborn Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er meint, das Landgericht hätte bei seiner Entscheidung aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 290 ZPO, die zur Schließung einer bestehenden Gesetzeslücke erforderlich sei, von der Rechtswidrigkeit der Anordnung und des Vollzugs der Überwachungsmaßnahmen ausgehen müssen. Durch die von der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen habe sich sein damaliges Rechtsschutzbegehren erledigt gehabt und für die Prozesse mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Erfolgsaussicht mehr bestanden. Mit ihrem als prozesstaktischen Trick zu bewertenden Geständnis habe die Beklage erreicht, dass die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen in dem sog. In-Camera-Verfahren nicht festgestellt worden sei und damit letztlich die gerichtliche Aufklärung der Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen verhindert. Wenn die Beklagte sich nunmehr im vorliegenden Verfahren die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen bestreite, handele sie damit treuwidrig, weil er sich auf die Erklärungen der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe verlassen dürften. Dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen nur vor dem Hintergrund der für sie bestehenden Beweisführungsschwierigkeiten eingeräumt habe, sei unerheblich. Er, der Kläger, sei insoweit schutzbedürftig, weil er aufgrund der Übermacht des Staates in der vorliegenden Situation kaum noch Möglichkeiten habe, die Rechtwidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen zu beweisen. Insoweit sei zu seinen Gunsten auch die Vorschrift des § 535 ZPO anzuwenden. Anderenfalls bestünden für Opfer staatlicher Überwachungsmaßnahmen bei der Geltendmachung von Schadensersatz kaum überwindbare Hürden bei dem Beweis der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Abgesehen davon hätte entgegen dem Landgericht schon aus formellen Gründen eine Amtspflichtverletzung vorgelegen. Denn die Beklagte habe nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Beschlüsse der G10-Kommission auch auf die ihn betreffenden Überwachungsmaßnahmen bezogen hätten. Jedenfalls habe die Beklagte amtspflichtwidrig gehandelt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahmen nicht erfüllt gewesen sein. Zwar sei die Schwelle der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ eher überschritten als diejenige eines strafrechtlichen Anfangsverdachts. Angesichts der immensen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten müssten die tatsächlichen Anhaltspunkte aber durch den Verfassungsschutz jedenfalls in sich schlüssig und widerspruchsfrei erläutert werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Vortrag der Beklagten sei in entscheidenden Punkten in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dies betreffe die fehlerhafte Schreibweise seines Namens in dem durch das BayLfV ausgestellten Behördenzeugnis, zum anderen den Umstand, dass dem BfV nach seinen eigenen Angaben nur eine Mobilfunknummer von ihm bekannt gewesen sei, ausweislich seiner späteren Mitteilung vom 28.02.2019 aber zwei Mobilfunknummern überwacht worden sein. Auch hätten seine Schwester und sein Vater in Deutschland gelebt, die Chemikalien aber im Ausland beschafft werden sollen. Damit habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast gerade nicht genügt. Jedenfalls hätte sich die Beklagte zu den von ihm benannten Widersprüchlichkeiten äußern müssen. Soweit für die Zulässigkeit der Standortermittlung über tatsächliche Anhaltspunkte hinaus sogar das Vorliegen konkreter und verdichteter Umstände als Tatsachenbasis notwendig sei, sei diese Schwelle aufgrund des lückenhaften und in sich widersprüchlichen Vortrags der Beklagten erst recht nicht überschritten gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte auch nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Der Beklagten wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, ihren Vortrag in entscheidenden Punkten zu ergänzen, ohne dass damit gleichzeitig gegen Geheimhaltungsinteressen verstoßen worden wäre. Dies gelte insbesondere für das Datum des Treffens, bei dem vorgeblich unter seiner Teilnahme die illegale Beschaffung von Chemikalien aus dem Ausland thematisiert worden sein soll. Außerdem habe das Landgericht insoweit seine zahlreichen Beweisangebote unberücksichtigt gelassen, insbesondere sein Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen H. dazu, dass es bei ihm entgegen den Behauptungen der Beklagten im Spätsommer/Herbst 2017 nicht zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. Entgegen dem Landgericht seien auch die Grundsätze zu dem der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraum auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Schließlich verhalte sich das angefochtene Urteil auch nicht zu seinem Vortrag, dass zumindest die Verlängerung der Maßnahme Nr. 6371 für den Zeitraum 05.01. bis 05.04.2018 rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sei, weil sich bereits nach kurzer Zeit hätte herausstellen müssen, dass die Beklagte mit ihm, dem Kläger, einen falschen Verdächtigen überwacht habe. In Anschluss an den Senatstermin vom 15.09.2023 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2023 mitgeteilt, dass er seinen gesamten bisherigen Sachvortrag zu der von ihm infolge der Beschränkungsmaßnahmen erlittenen psychischen Erkrankung nicht länger weiterverfolgt und die Klageforderung allein aus dem Gesichtspunkt der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend macht. Weiter hat er die Auffassung vertreten, dass ihm wegen der mit den Beschränkungsmaßnahmen erfolgten Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein durch Art. 10 Abs. 1 GG geschütztes Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, mit denen die allgemeine Opferschwelle überschritten gewesen sei, auch ein öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 27.06.2022 (Az.: 3 O 61/22) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt demgegenüber unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung des Landgerichts als richtig. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hätte weiterverfolgen können. Die von ihm gesehenen Widersprüche in ihrem Vorbringen gebe es nicht. Weitere Angaben zu dem nach ihren Erkenntnissen stattgefundenen Treffen könne sie nicht machen, weil mehrere diesbezügliche Freigabeersuchen des BfV von den Nachrichtengebern abgelehnt worden sein. Entgegen der im Verhandlungstermin am 15.09.2023 geäußerten Einschätzung des Senats trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung. Die Urteile des BVerwG vom 21.05. 2008 (Az.: 6 C 13.07) und des OLG Köln vom 14.04.2022 (Az.: 7 U 146/20) seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es dort um die Verletzung von durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten deliktischen Rechtspositionen gegangen sei, die besonderen Eingriffsverboten unterlägen. Das durch Art. 10 GG geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis gehöre nicht hierzu. Insoweit sei auch ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesperrt. Deshalb müsse vorliegend die Rechtswidrigkeit ihres Handelns positiv festgestellt werden, wobei Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG auch explizit eine nachträglich eingeschränkte Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch die Gerichte vorsehe. Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az.: 2 BvR 1345/03) entschieden habe, dass der Einsatz von IMSI-Catchern keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das grundrechtliche Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG darstelle, sondern hier vielmehr das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sei, könne auch hieraus nicht geschlussfolgert werden, dass die Beweislast bei ihr, der Beklagten, liege. Denn auch der Einsatz von IMSI-Catchern sei dem besonderen Verfahren nach dem G10 unterworfen gewesen und von der G10-Kommission für zulässig, notwendig und verhältnismäßig erklärt worden. Ließe man dies im Rahmen der Beweislast unberücksichtigt, würde dies zu einer Entwertung des G10-Verfahrens führen und würden in vielen Fällen Amtshaftungsansprüche drohen. Gerade wegen der notwendigen und durchgeführten Überprüfung der Beschränkungsmaßnahmen durch die G10-Kommission unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von den den Entscheidungen des BVerwG und des OLG Köln zugrundeliegenden Sachverhalten. Eine Übertragung deren Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall könnte zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise führen. Zur materiellen Rechtsmäßigkeit der gegen den Kläger angeordneten und durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen trägt die Beklagte ergänzend vor, dass sie nunmehr vom BayLfV und dem LKA NRW die Freigabe weiterer Unterlagen erhalten habe. Ausweislich des Behördenzeugnisses des BayLfV vom 18.10.2017 (Bl. 249 OLG-Akten) sei diesem aus mittelbaren Kontakten bekannt geworden, dass der am 00.00.1987 in K. geborene Q. und der am 00.00.1990 in T. geborene L. nach Möglichkeiten bzw. weiterer Unterstützung für die unbemerkte Beschaffung einer größeren Menge an Chemikalien gesucht hätten und ihnen dabei ein bis dahin nicht näher verifizierbarer Kontakt in G. behilflich sein sollte, der über das nötige Fachwissen im Umgang mit Chemikalien verfügte und eventuell die benötigten Mengen in Y. beschaffen konnte. Weiter habe danach ein Kennverhältnis zu dem Kläger bestanden haben, wobei die mittelbare Informationsquelle vom BayLfV als grundsätzlich eher vertrauenswürdig eingeschätzt worden sei. Ferner habe das LKA NRW ausweislich dessen Erkenntnisbericht vom 02.10.2017 (Blatt 250 ff. OLG-Akten) dem BayLfV mitgeteilt gehabt, dass ihm über den Q. keine Erkenntnisse im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes vorlägen, Ermittlungen aber ergeben hätten, dass er mit gültigem Sicherheitsausweis am Flughafen P. im Sicherheitsbereich Abflug/Abfertigung beschäftigt sei. Hinsichtlich des L. habe das LKA NRW mitgeteilt, dass dieser bis zum 00.12.2016 in einer Flüchtlingsunterkunft in V. gemeldet gewesen und seitdem unbekannten Aufenthaltes sei, er in der Vergangenheit in erheblicher Weise kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten, mehrfach nach dem PsychKG eingewiesen und in psychiatrischen Kliniken untergebracht worden und in hohem Maße gewaltbereit sei sowie wiederholt Äußerungen wie „Bomben legen“ und „Blutbad anrichten“ getätigt habe. Bis zum 15.09.2017 sei er von drei Staatsanwaltschaften zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen. Betreffend den Kläger sei vom LKA NRW mitgeteilt worden, dass zu ihm keine Erkenntnisse im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes vorlägen, aber weitere Familienmitglieder des Klägers an der genannten Anschrift wohnhaft seien, von denen eines die J.-(..) in F. betreibe und ein weiteres in F. als (..) zugelassen sei. Weiter habe sich aus der Gesamtauskunft AZR-Nummer N02 des Bundesverwaltungsamtes ergeben, dass der L. unter drei weiteren Alias-Identitäten aufgetreten sei (Blatt 253 ff. OLG-Akten). Zudem habe sich der Verdacht der Beteiligung des Klägers an möglichen Anschlagsplanungen auf Flughäfen in Nordrhein-Westfalen aus den Erkenntnissen des BayLfV ergeben. Die von diesem im Anschluss gewonnenen Erkenntnisse zu dem Kläger aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Behördenzeugnis vom 17.12.2017 (Bl. 127 LG-Akten) nämlich dessen Zugang zu Chemikalien, sein zunehmendes Vertreten islamistisch fundamentalistischer Ansichten, das Verkehren in salafistischen Personenkreisen und das in dem Behördenzeugnis angesprochene Treffen, welches mit dem L. stattgefunden haben sollte, und in dem die illegale Beschaffung von Chemikalien aus dem Ausland thematisiert worden sei, seien dann kurzzeitig nach dem Erstantrag angefallen und hätte zu der seinerzeitigen Bewertung geführt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Einbeziehung des Klägers in die Anschlagspläne der Gruppe bestünden, woraufhin es zu der Aufnahme des Klägers in die G10-Maßnahme und die IMSI-Catcher-Maßnahme per Soforterweiterungsanordnung gekommen sei. Damit hätten aus ex-ante-Sicht in hinreichender Weise die vom Gesetz geforderten „tatsächlichen Anhaltspunkte“ vorgelegen. Weitere ihr vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte könne sie mangels Freigabeerteilung nicht vortragen. Ferner meint die Beklagte, dass der von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch bei Eingriffen in andere immaterielle Rechtsgüter als das Leben, die Gesundheit und die Freiheit keine Anwendung finde. Jedenfalls fehle es vorliegend an dem für einen Aufopferungsanspruch erforderlichen Sonderopfer, weil der Kläger selbst tatsächliche Anhaltspunkte für die verfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen gesetzt habe. Zum Umfang der von ihr durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen trägt die Beklagte ergänzend vor, dass ausweislich des Behördenzeugnisses des BfV vom 29.01.2024 (Blatt 319 OLG-Akten) in der Zeit vom 03.11.2017 bis 05.04.2018 keine Überwachung der vom Kläger über N., A. oder D. geführten Telekommunikation stattgefunden habe. Dazu, ob im Falle des Klägers auch, wie von diesem behauptet, Standortdaten zu Erstellung eines Bewegungsprofils ausgewertet worden sein, könne sie wegen der auf Verlangen des Klägers bereits durchgeführten Löschung der von ihm erhobenen Daten keine Angaben mehr machen. Der Kläger hat auf den ergänzenden Vortrag der Beklagten erwidert, in keiner Weise dazu beigetragen zu haben, in das Visier des Verfassungsschutzes geraten zu sein. Ihm seien auch keine Personen mit den Namen Q. und L. bekannt. Auch die in der vorgelegten Gesamtauskunft des Bundesverwaltungsamtes genannten Aliaspersonalien des Herrn L. und dort abgelichtete Person seien ihm nicht bekannt. Es habe auch zu keiner Zeit zwischen ihm und der genannten Personen ein „Kennverhältnis“ bestanden. Zudem würden die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gerade verdeutlichen, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für durch ihn geplante Straftaten bestanden hätten, zumal er seinerzeit schon mehrere Jahre wieder in Deutschland gelebt habe und als (..) nicht über das von der Beklagten in den Raum gestellte „nötige Fachwissen im Umgang mit Chemikalien“ verfügt habe. Es bleibe weiterhin unklar, woher die Beklagte die Information nehme, dass er und Herr L. an dem vorgeblichen Treffen teilgenommen hätten, und wann dieses stattgefunden haben solle. Auch den neuen Informationen ließen sich keinerlei Belege für die von der Beklagten ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen entnehmen, dass er, der Kläger, seinerzeit islamistisch fundamentalistische Ansichten vertreten und in salafistischen Personenkreisen verkehrt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat am 15.09.20223 und 08.03.2024 beide Parteien persönlich angehört, mit den aus dem Berichterstattervermerk vom 15.09.2024 (Blatt 196 ff. OLG-Akten), dem Berichtigungsvermerk vom 13.10.2023 (Blatt 198a OLG-Akten) und Berichterstattervermerk vom 08.03.2024 (Blatt 349 f. OLG-Akten) ersichtlichen Ergebnissen, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur teilweise Erfolg. A.Dem Kläger steht wegen der gegen ihn für die Zeit vom 03.11.2017 bis 05.04.2018 angeordneten und innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführten Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 sowie der gegen ihn für die Zeit vom 07.11.2017 bis 08.01.2018 angeordneten und innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführten Beschränkungsmaßnahme Nr. 600485 gegen die Beklagte aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 10.000,- € zu. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Zahlungsbegehrens ist die Klage unbegründet. 1.Die Beklagte hat mit den beiden vorgenannten Beschränkungsmaßnahmen ihre gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu rechtmäßigen Verwaltungshandeln verletzt. a)Allerdings hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers die Rechtswidrigkeit ihres Verwaltungshandelns nicht schon mit ihren beiden Schreiben vom 28.02.2020 und 08.06.2020 (Anlagen K8 und K10), mit denen sie die Rechtwidrigkeit der Anordnung und Durchführung der beiden Überwachungsmaßnahmen eingeräumt hat, mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit zugestanden. Eine Anwendung der §§ 290 und 535 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, weil die genannten Erklärungen der Beklagten kein gerichtliches Geständnis i.S.v. § 288 ZPO beinhalten. Denn sie wurden von den für die Beklagten handelnden BfV und BMI nicht im vorliegenden Amtshaftungsprozess, sondern in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 344.19 VG Berlin und 13 K 6203/19 VG Köln abgegeben und dort zudem noch außerhalb der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Regeln über das gerichtliche Geständnis dort nicht gelten (Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 288 Rn. 14) und auch eine entsprechende Anwendung der §§ 288, 290 ZPO dort nicht in Betracht kommt (OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2016, 12 A 697/15 – Rz. 4 Juris). Wenn die von der Beklagten in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen dort aber mangels direkter oder analoger Anwendbarkeit des § 288 ZPO kein gerichtliches Geständnis darstellen, kann ihnen auch für das vorliegende Zivilverfahren eine solche Rechtwirkung nicht beigemessen werden. Ein in einem anderen Rechtsstreit abgegebenes Anerkenntnis kann wie auch ein außergerichtlich abgegebenes Geständnis allenfalls ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigendes Indiz für die Wahrheit der von den Parteien erklärten Behauptung darstellen (BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 136/02 – Rz. 7 Juris mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger meint, vorliegend ohne eine analoge Anwendung der §§ 288, 290 ZPO rechtlos gestellt zu sein, triff dies nicht zu. Denn der Kläger hätte die beiden von ihm erhobenen verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklagen trotz der von der Beklagten mit den Schreiben vom 28.02.2020 und 08.06.2020 abgegebenen Erklärungen weiterbetreiben können. Er hätte nach Abgabe der Erklärungen Antrag auf Erlass entsprechender Anerkenntnisurteile stellen können und, wenn die Beklagte daraufhin ihre Erklärungen widerrufen hätte, weiterhin auf einer Entscheidung der Verwaltungsgerichte bestehen können. Auch im letztgenannten Fall wäre die Beklagte dann aller Voraussicht nach unterlegen geblieben, weil sie in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beweislast für die Rechtsmäßigkeit ihres den Kläger belastenden Verwaltungshandeln und damit auch das Risiko der deren Unaufklärbarkeit trug (OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2010, 13 A 929/10 – Rz. 27 juris, ausdrücklich auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage). Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Klägers mit ihren Erklärungen auch nicht in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Durchführung eines sog. In-Camera-Verfahrens verhindert. In dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 S. 2 VwGO wäre auf Antrag eines der beiden Verfahrensbeteiligten, also des Klägers oder der Beklagten, vom Bundesverwaltungsgericht allein überprüft worden, ob die Weigerung der Beklagten zur Vorlage der ungeschwärzten Akten zu Recht erfolgte, wobei dieses Verfahren den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes unterlegen hätte. Wenn sich dabei die Weigerung der Beklagten als berechtigt erwiesen hätte, wäre die danach verbliebene Unaufklärbarkeit der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten – wie ausgeführt – zu deren Lasten gegangen. b)Es ist für den Streitfall aber deshalb von der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten angeordneten und durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen auszugehen, weil die insoweit primär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder in hinreichender Weise dargelegt, noch unter Beweis gestellt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anordnung und den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen in Bezug auf den Kläger erfüllt waren. (aa)Zwar trägt im Amtshaftungsprozess grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung. Soweit er geltend macht, einen materiellen oder immateriellen Schaden dadurch erlitten zu haben, dass handelnde Beamte seine Amtspflicht zu gesetzmäßigem Verwaltungshandeln verletzt hat, trägt er damit grundsätzlich auch die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns. Es anderes gilt aber dann, wenn es durch das Verwaltungshandeln zu einem Eingriff in die Grundrechte des Anspruchsstellers gekommen ist. Denn die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07 – Rz. 13 Juris). Führt das staatliche Handeln zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung (BVerwG a.a.O. – Rz. 21 Juris). Beansprucht der Staat für sich das Recht, in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich einzugreifen, trägt er die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Eingriffs nach Maßgabe der Grundsätze über die Beweislast im Anfechtungsrechtsstreit. Denn in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes bedarf der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung; nicht ist umgekehrt die Ausübung von Grundrechten rechtfertigungsbedürftig (BVerwG, a.a.O. – Rz. 41 Juris). Im Rahmen einer Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage trägt damit die handelnde Behörde die Beweislast für die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns bzw. das Risiko deren Nichtaufklärbarkeit (OVG NRW Beschluss vom 26.10.2010, 13 A 929/10 – Rz. 27 Juris) Mithin trägt die handelnde Behörde bei Grundrechtseingriffen die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes (BVerwG a.a.O. – Rz. 41 Juris) und damit auch das Risiko eines non-liquet bzw. deren Nichterweislichkeit (BVerwG a.a.O. – Rz. 21 und 41 Juris). Diese vorgenannten Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozess. Denn weder im Verwaltungsrecht noch im Zivilrecht gibt es ein absolut geltendes Prinzip der Beweislastverteilung. Vielmehr ist durch Auslegung der materiellrechtlichen Norm zu ermitteln, welche Verteilungsanordnung die in ihr enthaltene ungeschriebene Beweislastnorm trifft (BVerwG, a.a.O. – Rz. 41 Juris). Auch im Zivilrecht gilt aber der Grundsatz, dass der Eingriff des Staates in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eines Rechtfertigungsgrundes bedarf, für dessen gesetzliche Voraussetzungen der Staat die Darlegungs- und Beweislast trägt (OLG Köln, Urteil vom 14.04.2022, 7 U 146/20 – Rz. 24 Juris, für den Fall staatlicher Eingriffe in die Grundrechte der Art. 2 und 24 GG durch eine polizeiliche Wohnungsdurchsuchung und Anwendung unmittelbaren Zwanges). Danach liegt vorliegend die (primäre) Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsmäßigkeit der von ihr angeordneten und durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen bei der Beklagten. Denn mit diesen hat die Beklagte in das mit Art. 10 GG geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis des Klägers eingegriffen, das zu den negatorischen Grundrechten gehört. Bei dem mit Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Post- und Fernmeldegeheimnis handelt es sich um einen durch ein spezielles Grundrecht geschützten besonderen Teilbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dabei weist das Grundgesetz den in Art. 10 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten des Brief-, Post – und Fernmeldegeheimnisses einen hohen Rang zu. Es gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen (Informationen) und wahrt damit die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen und schließt für seinen Anwendungsbereich einen Rückgriff auf das allgemeine Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1984, 1 BvR 1494/78 – Rz. 42 Juris; BVerfG, Urteil vom 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 – Rz. 160 Juris). Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses dürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Auch wenn sich mangels diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers ein Eingriff auch in seine Intimsphäre nicht feststellen lässt, so wurde mit der Überwachung des von dem Kläger geführten Telefon- und Schriftverkehrs doch unzweifelhaft in dessen Sozialsphäre und auch Privatsphäre eingegriffen. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in den Senatsterminen am 15.09.2023 und 08.03.2024 wurden von ihm mit der von der Beklagten überwachten Telefonnummer N03 Telefonate mit Bekannten, Freunden und Familienmitgliedern sowie gelegentlich auch mit seiner damals in X. lebenden, heutigen Ehefrau geführt. Außerdem wurde mit den von der Beklagten durch die Überwachungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnissen auch in das von Art. 10 GG für seinen Anwendungsbereich geschützte Recht des Klägers auf Schutz seiner persönlichen Daten und informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Danach trägt aber die Beklagte die primäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihr mit den Beschränkungsmaßnahmen vorgenommene Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG entsprechend Art. 10 Abs. 2 GG wegen Vorliegens der Voraussetzungen eines sie rechtfertigenden Gesetzestatbestandes rechtmäßig gewesen sind. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Entscheidungen des BVerwG vom 21.05.2008 (Az. 6 C 13.07) und des OLG Köln vom 14.04.2022 (Az. 7 U 146/20) auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar seien, weil es dort um Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. um Körper- und Gesundheitsverletzungen gegangen sei, die anders als das vorliegend in Rede stehende, durch Art. 10 GG geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis zu den von § 823 Abs. 1 BGB geschützten deliktischen Rechtspositionen gehörten, ist dem nicht zu folgen. Denn jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht hat die von ihm vertretene Beweislastverteilung nicht an nach allgemeinen Deliktsrecht bestehenden Eingriffsverboten, sondern daran angeknüpft, dass jeder Eingriff des Staates in einen durch ein negatorisches Grundrecht geschützten Freiheitsbereich der Rechtfertigung bedarf (BVerwG, a.a.O. – Rz. 41 Juris). Abgesehen davon handelt es sich, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dem von Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich um einen besonders geschützten Teilbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Zwar ist im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB nicht bei jedem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dessen Rechtswidrigkeit bereits durch seine Verletzung indiziert, sondern ist dann anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung besonderes festzustellen (BGH, Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10 – Rz. 15 Juris). Angesichts des Umstandes, dass Art. 10 Abs. 2 GG aber gerade für staatliche Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis besonders strenge Anforderungen normiert, indem es Beschränkungen des Grundrechts nur aufgrund eines Gesetzes zulässt, ist jedenfalls für den durch Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützten Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht von einem solchen sogenannten „offenen Tatbestand“ auszugehen und im Falle seiner Verletzung wie bei Eingriffen in die anderen von § 823 Abs. 1 geschützten Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter die Rechtswidrigkeit indiziert. Dass die Beschränkungsmaßnahmen nach dem G10-Gesetz bereits vor ihrer tatsächlichen Umsetzung durch das BfV einer Kontrolle durch das BMI und das vom Bundestag eingesetzte G10-Gremium unterzogen werden und Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beschränkungsmaßnahmen zulässt, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls keine abweichende Beurteilung der Darlegungs- und Beweislastverteilung. Die Überprüfung der Maßnahmen durch die G10-Kommission schließt den Rechtsweg nur bis zu dem Zeitpunkt aus, in dem dem Betroffenen die Überwachungsmaßnahmen mitgeteilt wurden und damit der Sinn und Zweck des Rechtswegausschlusses entfällt. Denn nach § 13 G10-Gesetz ist der Rechtsweg gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 G10-Gesetz und ihren Vollzug lediglich vor deren Mitteilung an den Betroffenen unzulässig. Nach erteilter Mitteilung nach § 12 G10-Gesetz steht dem Betroffenen trotz der bis dahin bereits erfolgten parlamentarischen Kontrolle der Maßnahmen der Rechtsweg wieder offen (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2022, 1 K 154/19 – Rz. 27 Juris; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Dezember 2023, § 13 G10 Rn. 4). Vorliegend hatte das BfV aber unstreitig den Kläger vor Erhebung der vorliegenden Klage mit Schreiben vom 28.02.2019 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 G10-Gesetz a.F. und § 8b Abs. 7 S. 1 BVerfSchG a.F. über die durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen unterrichtet. Dass die vom Senat vertretene Beweislastverteilung für die Beklagte, wie diese geltend macht, zu vermehrten Haftungsfällen und dadurch vielleicht mittelbar zu einer Erschwerung der Arbeit ihres Verfassungsschutzes führen könnte, vermag für sich allein ebenfalls keine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislastverteilung zu rechtfertigen. bb)Die Beklagte hat nicht in hinreichender Weise dargetan und dafür Beweis angetreten, dass die von ihr gegen den Kläger angeordneten und vollgezogenen Beschränkungsmaßnahmen rechtmäßig gewesen sind. (1)Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Überwachungsmaßnahmen bereits in formeller Hinsicht rechtmäßig gewesen sind, was allerdings die von der Beklagten mit der Klageerwiderung als Anlagen B1 bis B6 (Blatt 101 bis 106 LG-Akten) und mit Schriftsatz vom 15.06.2022 als Anlagenkonvolut B10 und B10(2) (Blatt 161 bis 230 LG-Akten) vorgelegten Unterlagen nahelegen. Denn auch wenn diese in weiten Teilen geschwärzt sind, lässt sich aus ihnen ersehen, dass die Überwachungsmaßnahmen von dem Behördenleiter des BfV beantragt, von dem BMI mit Sofortvollzug angeordnet und anschließend unverzüglich der G10-Kommission zur Überprüfung vorgelegt wurden. Soweit der Kläger mit der Berufung einwendet, dass aus den von der Beklagten vorgelegten Beschlüssen der G10-Kommission nicht ersichtlich sei, dass sie sich auf seine Person beziehen würden, geht dies fehl. In den Beschlüssen der G10-Kommission sind zwar die von den Überwachungsmaßnahmen Betroffenen nicht namentlich genannt, wohl aber die jeweilige Nummer der Überwachungsmaßnahmen. In den Beschlüssen der G10-Kommission vom 23.11.2017 (Blatt 102 und 105 LG-Akten) wurden die Anordnungen Nr. 6371/0 1 und Anordnungen Nr. 600485/0 1 für zulässig, notwendig und rechtmäßig erachtet. Diese Anordnungsnummern betrafen die Anträge des BfV vom 03.11.2017 (Blatt 161 ff. LG-Akten) und 07.11.2017 (Blatt 220 ff. LG-Akten), in denen der Kläger namentlich genannt ist. In dem Beschluss der G10-Kommission vom 14.12.2017 (Blatt 103 LG-Akten) ist die Anordnungsnummer 6371/1 genannt, die sich im Verlängerungsantrag des BfV vom 17.11.2017 (Blatt 194 ff. LG-Akten) und der Anordnung des BMI vom 14.12.2017 (Blatt 210 ff. LG-Akten) findet. Mit diesen wurden die Überwachungsmaßnahme 6371/0 und die Soforterweiterungsmaßnahme Nr. 6371/0 1 verlängert. Mit der zuletzt genannten Soforterweiterungsmaßnahme Nr. 6371/0 1 wurde der Kläger aufgrund des Soforterweiterungsantrags des BfV vom 03.11.2017 (Blatt 181 ff. LG-Akten) unter seiner namentlichen Nennung mit der Anordnung des BMI vom gleichen Tag (Blatt 229 LG-Akten) in die ursprünglich andere Personen betreffende Überwachungsmaßnahme 6371/0 mit aufgenommen. Die für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassungen des G10-Gesetzes und BVerfSchG sahen auch noch nicht vor, dass das Eilanordnungen des BMI innerhalb von 3 Werktagen vom Vorsitzenden der G10-Kommission, seinen Stellvertreter oder einem vom Vorsitzenden dazu bestimmten Mitglied zu bestätigen sind. Vielmehr war die Bestätigung der G10-Kommission unverzüglich nachzuholen (§ 15 Abs. 6 S. 8 G10-Gesetz a.F.), wofür die Vorlage in der nächsten regulären Sitzung der Kommission ausreichend gewesen sein dürfte. (2)Die Frage der formellen Rechtswidrigkeit der von der Beklagten gegen den Kläger angeordneten und vollgezogenen Beschränkungsmaßnahmen bedarf letztlich deshalb keiner Entscheidung, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte jedenfalls nicht in hinreichender Weise dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der für ihre Anordnung und ihren Vollzug einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsnormen in Bezug auf den Kläger erfüllt waren. Ausgehend von dem Sachvortrag der Beklagten, dass der Kläger seinerzeit in dem Verdacht gestanden habe, in die Planung und Vorbereitung von terroristischen Anschlagsvorhaben in Deutschland eingebunden zu sein, kommt als Ermächtigungsgrundlage – wovon die Beklagte auch selbst ausgeht – für die Beschränkungsmaßnahme Nr. 6371 allein § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a G10 in seiner vom 24.08.2017 bis 24.05.2018 gültigen alten Fassung und für die Beschränkungsmaßnahme Nr. 600485 allein § 8a Abs. 2 BVerfSchG in seiner vom 21.06.2017 bis 24.05.2018 gültigen alten Fassung in Betracht. Nach § 10 Abs. 1 G10-Gesetz a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a G10-Gesetz a.F. durften von der Beklagten vertreten durch das BMI Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G10-Gesetz, mit denen das BfV zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie zum Öffnen und Einsehen der dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen ermächtigt werden, nur angeordnet werden, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte“ für den Verdacht bestehen, dass jemand Straftaten nach den §§ 129a bis 130 StGB plant, begeht oder begangen hat. Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist weiter auszulegen, als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht. Es genügt bereits, wenn aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis eine Prognose getroffen werden kann, dass eine konkrete Gefahr entstehen könnte (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2022, 1 K 154/19 – Rz. 58 Juris). Es müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine dahingehende Gefahrenprognose tragen (BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 in 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – Rz. 250 Juris). Das Vorliegen nur vager Anhaltspunkte und bloßer Vermutungen reicht hingegen nicht (Huber in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Werkstand: 247. EL Juni 2023, G10 § 3 Rz. 3 m.w.Nw.). Nach § 8b Abs. 1 S. 1 BVerfSchG a.F. i.V.m. § 8a Abs. 2 BVerfSchG a.F. durfte die Beklagte vertreten durch das BMI das BfV nur dann zur Einholung von Auskünften i.S.d. § 8a Abs. 1 Nr. 4 und 5 BVerfSchG a.F. bei geschäftsmäßigen Telekommunikationsanbieters ermächtigen, wenn „Tatsachen“ die Annahme rechtfertigen, dass „schwerwiegende Gefahren“ für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG a.F. genannten Schutzgüter vorliegen. Damit werden gegenüber dem an anderer Stelle im BVerfSchG vorgesehenen Erfordernis „tatsächlicher Anhaltspunkte“ erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades aufgestellt. Erforderlich ist hier das Vorliegen konkreter und verdichteter Umstände und damit ein erhöhter Verdichtungsgrad der Tatsachenbasis gegenüber Vorschriften, die lediglich das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“ verlangen (Mallman in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes 2. Auflage 2018, § 9 BVerfSchG Rn. 6). Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall hat die Beklagte nicht in hinreichender Weise Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die die Anordnung und Durchführung der streitgegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen rechtfertigen könnten. Soweit die Beklagte anführt, dass der Kläger gebürtiger G.er und ausgebildeter (..), sein Vater (..) und seine Schwester (..) sei, vermögen diese unstreitigen Umständen aus Sicht des Senats für sich allein noch nicht einmal einen vagen Anhaltspunkt dafür zu bieten, dass der Kläger an der Vorbereitung einer Straftat i.S.d. § 129a StGB beteiligt gewesen sein könnte. Gleiches gilt für die von der Beklagten angeführten wiederholten Besuche des Klägers einer Moschee im F., weil der Besuch eines Gotteshauses durch einen Moslem nichts Außergewöhnliches darstellt. Die vorgenannten Eingriffsvoraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a G10-Gesetz und § 8a Abs. 2 BVerfSchG a.F. hätten vorliegend allenfalls dann erfüllt sein können, wenn der Kläger entsprechend dem weitergehenden Behaupten der Beklagten sich seinerzeit stark verändert und im Umgang mit anderen Personen zunehmend islamistisch-fundamentale Ansichten vertreten hätte, er vermehrt Kontakte zum salafistischen Personenspektrum im Großraum S. gepflegt hätte und er vor allem in einem Kennverhältnis zu den beiden weiteren seinerzeit unter Terrorverdacht stehenden Personen Q. und L. gestanden und zusammen mit dem L. an einem Treffen teilgenommen hätte, bei dem es um die Beschaffung von Chemikalien im Ausland für einen in Deutschland geplanten Anschlag gegangen ist. Für all dies fehlte es jedoch an einer hinreichend gesicherten bzw. festgestellten Tatsachengrundlage im Sinne der genannten Vorschriften. Sämtliche vorgenannten, von der Beklagten vorgetragenen weiteren Anhaltspunkte ergeben sich allein aus den beiden von ihr vorgelegten Behördenzeugnissen des BayLfV vom 18.10.2017 (Blatt 249 OLG-Akten) und vom 17.12.2019 (Blatt 127 LG-Akten), wobei die den Kläger betreffenden vorgeblichen Erkenntnisse darin lediglich pauschal behauptet werden, ohne durch die Angabe weiterer konkreter, eine Überprüfung ihrer Richtigkeit und Verlässlichkeit ermöglichenden Tatsachen untermauert zu werden. Sie sind damit weder von der Beklagten in hinreichender Weise dargelegt worden, noch dazu geeignet, dem Senat die volle Überzeugung von ihrer Richtigkeit vermitteln (ebenso: BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 6 C 13/07 – Rz. 31 Juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es in dem Behördenzeugnis vom 18.10.2017 ausdrücklich heißt: „Über den Glaubwürdigkeitsgrad der Informationen bzw. einen möglicherweise existierenden Denunziationshintergrund sind hier keine Angaben bzw. Bewertungen möglich“ und darin die mittelbare Informationsquelle vom BayLfV nur als „grundsätzlich eher vertrauenswürdig eingeschätzt“ wurde. In dem Behördenzeugnis vom 19.12.2017 wurde der Informant ebenfalls nur als „ziemlich zuverlässig“ und der Wahrheitsgehalt seiner Informationen nur als „überwiegend möglicherweise wahr“ bewertet. Soweit die Beklagte geltend macht, mangels Freigabeerklärung ihrer Nachrichtengeber ("Third Party Rule") zu einem weitergehenden Sachvortrag und Beweisantritt zu den gegen den Kläger seinerzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage zu sein, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn eine der Beklagten obliegenden Geheimhaltungspflicht führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr ist der Umstand, dass aus Geheimhaltungsgründen bestimmte Umstände unaufklärbar bleiben, vom Gericht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, a.a.O. – Rz. 30 Juris). Auch unter angemessener Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Geheimhaltungsgründe fehlt es vorliegend aber an einem ausreichenden Sachvortrag und Beweisantritt der Beklagten zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Überwachungsmaßnahmen, weil sich ihr Vortrag, wie dargelegt, in bloßen pauschalen, durch nichts belegten und untermauerten Behauptungen erschöpft. So wird von der Beklagten weder vorgetragen, auf welchen genauen tatsächlichen Erkenntnisse ihre Behauptung beruht, dass zwischen dem Kläger und der beiden anderen Terrorverdächtigten ein Kenntnisverhältnis bestanden hat, noch wann und wo das von ihr behauptete Treffen des Klägers mit dem L., bei dem es um die Beschaffung von Chemikalien im Ausland für einen in Deutschland geplanten Anschlag gegangen sein soll, stattgefunden haben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen weiteren Angaben der Beklagten dazu, gegenüber welchen konkreten Personen der Kläger seinerzeit welche fundamental-islamistische Äußerungen getätigt haben soll. c)Aber auch dann, wenn man die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten bei dem Kläger sehen wollte, wäre vorliegend von der Rechtswidrigkeit der gegen ihn angeordneten und vollzogenen Beschränkungsmaßnahmen auszugehen. Denn in diesem Falle würde der Beklagten jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen der von ihr angeführten Ermächtigungsnormen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a G10-Gesetz a.F. und § 8b Abs. 2 BVerfSchG a.F. obliegen, welche diese mit ihrem Vorbringen nicht erfüllt hat. Denn wie bereits dargelegt handelt es sich bei dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, soweit er überhaupt einen Anhaltspunkt für eine damalige Beteiligung des Klägers an der Planung und Vorbereitung terroristischer Anschläge in Deutschland bietet, allein um völlig pauschale, nicht durch die Angaben weiterer konkreter Tatsachen untermauerte Behauptungen. Das gesamte diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist letztlich so allgemein gehalten, dass es der Führung des Gegenbeweises durch den Kläger nicht zugänglich ist. Das reicht zur Erfüllung der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht aus. Dass die Beklagte nach ihrem Behaupten mangels weitergehender Freigabeerklärung ihrer Nachrichtengeber („Third Party Rule“) an einer Weitergabe weiterer ihr vorliegender Informationen gehindert ist, vermag sie von ihrer sekundären Darlegungslast nicht zu entheben. Denn zum einen hat die Beklagte schon nicht konkret dargelegt, wann sie welche Nachrichtengeber um die Freigabe weiterer, über die beiden von ihr vorgelegten Behördenzeugnisse hinausgehender Informationen gebeten haben will und dass dieses Verlangen zurückgewiesen worden ist. Zum anderen kann dem Landgericht auch nicht darin gefolgt werden, dass der Beklagten aus Gründen der Geheimhaltung ein weitergehender Vortrag zu den ihr damals zum Kläger vorliegenden Erkenntnissen nicht zumutbar ist. Dies gilt schon deshalb, weil auch in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten das Risiko der Nichtaufklärbarkeit der Rechtmäßigkeit ihres damaligen Verwaltungshandelns zu tragen gewesen wäre und sie in beiden Verfahren Erklärungen abgegeben hat, mit denen die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahmen eingeräumt wird. Zudem würde ansonsten auch zu Lasten der von solchen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Bürgern ein rechtsfreier Raum entstehen, weil sich dann die Beklagte in einen gegen sie erhobenen Amtshaftungsprozess immer nur auf die nicht weiter nachprüfbare Behauptung zurückzuziehen bräuchte, mangels Freigabeerklärung ihrer Nachrichtergebern an einem weitergehenden, dem Gegenbeweis zugänglichen Sachvortrag gehindert zu sein. 2.Die Beklagte hat ihre gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Denn nach dem insoweit zugrunde zu legenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auflage (2024), § 839 Rn. 52 m.w.Nw.) ist zu vermuten, dass ein durchschnittlicher Beamter erkannt hätte, dass allein die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Erkenntnisse nicht zur Rechtfertigung der gegen den Kläger angeordneten und vollzogenen Beschränkungsmaßnahmen ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.1969, III ZR 157/66 – Rz. 26 Juris. Davon, dass die Beklagte über darüberhinausgehende Erkenntnisse betreffend den Kläger verfügt hat, welche die Beschränkungsmaßnahmen hätten rechtfertigen können, kann mangels eines dahingehenden Sachvortrages der Beklagten auch für die Beurteilung ihres Verschuldens nicht ausgegangen werden. 3.Der damit dem Kläger aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB zustehende Schadensersatzanspruch ist aber nur in Höhe von 10.000,- € begründet. Die von der Beklagten rechtwidrig angeordneten und vollzogenen Beschränkungsmaßnahmen rechtfertigen die Zahlung einer höheren Entschädigung nicht. Denn nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 13.11.2023 mitgeteilt hat, dass er seinen bisherigen Vortrag zu der von ihm durch die Beschränkungsmaßnahmen erlittenen psychischen Erkrankung vollständig „zurückzieht“, kann er allein noch eine Entschädigung für die von ihm durch die Beschränkungsmaßnahmen erlittene Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen. Für deren Ausgleich ist nach Auffassung des Senats aber der zuerkannte Betrag von 10.000,- € angemessen und ausreichend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das LAG Rheinland-Pfalz mit seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 27.04.2017 (5 Sa 449/16) einem Arbeitsnehmer, der im Auftrag seines Arbeitgebers (nur) sechs Wochen lang während seiner gesamten Arbeitszeit durch eine Detektei überwacht wurde, ebenfalls bereits ein Entschädigungsbetrag von 10.000,- € zuerkannt hat. Allein der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beschränkungsmaßnahmen zeitlich länger dauerten, vermag die Zuerkennung eines höheren Entschädigungsbetrages als 10.000,- € aber nicht zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, in welchem Umfang und mit welcher Intensität mit den Beschränkungsmaßnahmen in den von Art. 10 GG geschützten Lebensbereich des Klägers eingriffen worden ist. Vorliegend wurde der Kläger aber nicht über die 5 Monate hinweg lückenlos, sondern nur seine Post und die Telefonate überwacht, wobei der mit der Postkontrolle verbundene Informationsgewinn der Beklagten zudem äußerst gering gewesen sein dürfte. Denn nach den Angaben des Klägers im Senatstermin am 15.09.2023 hatte er in dem betreffenden Zeitraum nur als „ganz normal“ bezeichnete Post wie etwa Kontoauszüge seiner Bank, Rechnungen oder auch mal einen Strafzettel erhalten. Die damit erlangten Informationen dürfte aber eher unbedeutend gewesen sein und haben allein die Sozial- und Privatsphäre des Klägers, nicht aber dessen Intimsphäre betroffen. Gegenstand der von der Beklagten durchgeführten Telefonüberwachung waren allein die vom Kläger über seine Mobilfunknummer mit Bekannten, seinen Verwandten und seiner heutigen Ehefrau geführten Telefonate, nicht aber die von seinem Handy mit Datennutzung geführten Telefonate. Sie dürften damit ebenfalls allein die Privatsphäre des Klägers und nicht dessen Intimsphäre betroffen haben. Denn wie der Kläger bei seinen persönlichen Anhörungen am 15.09.2023 und 08.03.2024 erklärt hat, hat mit seiner damals in X. lebenden Verlobten und heutigen Ehefrau vornehmlich über Messenger-Dienste wie A., D. und N. telefoniert. Nur bei Problemen mit dem Internet will der Kläger auch mit ihr mal über seine Mobilfunknummer telefoniert haben. Mangels weitergehenden Sachvortrages des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers lassen sich auch keine genauen Feststellungen zu der Anzahl der von der Beklagten überwachten Telefonate getroffen werden. Eine Überwachung des vom Kläger mit seinem Handy geführten E-Mailverkehrs hat nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Senatstermin am 08.03.2024 nicht stattgefunden. Soweit der Kläger gemutmaßt hat, dass die Beklagte durch den erfolgten Einsatz von IMSI-Catchern in dem betreffenden Zeitraum vom ihm ein Bewegungsprofil erstellt hat, lässt sich dies mit Rücksicht auf die auf Antrag des Klägers bereits erfolgte Löschung seiner von der Beklagten erhobenen Daten ebenfalls nicht mehr feststellen. Abgesehen davon hat der Kläger auch schon nicht dargelegt, welche relevanten Erkenntnisse die Beklagte sich damit von ihm hätte verschaffen können. In Anbetracht aller vorgenannten Umstände erachtet der Senat danach auch im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Entschädigungssumme in Höhe von 10.000,- € zum Ausgleich der vom Kläger durch die Beschränkungsmaßnahmen erlittenen Verletzungen seiner durch Art. 10 GG besonders geschützten Teilbereiche seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts für ausreichend und angemessen. B.Ob der Kläger sein Klagebegehren zusätzlich auch auf den Gesichtspunkt Aufopferung stützen kann, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner Entscheidung mehr. Denn selbst wenn man den Kläger darin folgen wollte, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2017 (Az.: III ZR 71/17) ergibt, dass sich aus der auf die Gesetzgeber vorgenommenen Neuregelung des § 253 Abs. 2 BGB dessen Wille entnehmen lässt, dass zukünftig auch für eine durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Vorliegen eines Sonderopfers aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung eine billige Entschädigung verlangt werden kann, und mit den von der Beklagten gegen ihn angeordneten und vollgezogenen Beschränkungsmaßnahmen ein solches Sonderopfer verbunden gewesen ist, würde die damit dem Kläger zubilligende Entschädigung aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen jedenfalls nicht die Zahlung eines höheren Betrages als 10.000,- € rechtfertigen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die für den Streitfall entscheidenden Rechtsfragen, ob die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit von ihr angeordneter und vollzogener Beschränkungsmaßnahmen trägt und, falls nicht, ihr wegen fehlender Freigabeerklärungen ihrer Nachrichtengeber nur eine eingeschränkte sekundäre Darlegungslast obliegt, - soweit erkennbar - bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden sind.