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Beschluss

1 B 1414/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0218.1B1414.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat, soweit es um die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg

Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die angeordnete ärztliche Untersuchung könne nicht auf § 44 Abs. 6 BBG gestützt werden, weil sich diese Vorschrift nur auf aktive Beamte beziehe, er aber bereits unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Antragsteller verkennt, dass er die Zurruhesetzung durch Widerspruch angefochten hat, über den noch nicht entschieden worden ist. Bezugspunkt der Feststellung der Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Dienstherr die Frage der Dienstunfähigkeit unter Kontrolle zu halten und seine diesbezügliche Bewertung ggf. sich verändernden Umständen anzupassen. Es versteht sich von selbst, dass er zu diesem Zweck während des laufenden Widerspruchsverfahrens gestützt auf § 44 Abs. 6 BBG grundsätzlich auch eine (weitere) ärztliche Untersuchung des Beamten anordnen darf. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beamte – wie hier – in dem Widerspruchsverfahren Einwände gegen das bisher vorliegende ärztliche Gutachten erhoben hat.

Ebenfalls zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, aus der Untersuchungsanordnung ergäbe sich nicht, worauf sich in seinem Fall die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit gründeten. Denn die Untersuchungsanordnung verweist insofern auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers und das bereits unter dem 17. November 2014 erstellte ärztliche Gutachten und die darin enthaltenen, im Einzelnen wiedergegebenen Feststellungen, auf deren Grundlage die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt sei; dieses Gutachten sei aber nicht mehr hinreichend aktuell. Das reicht ohne Weiteres aus, um dem Antragsteller zu verdeutlichen, aus welchen Gründen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Nicht zielführend ist die in diesem Zusammenhang sinngemäß erhobene Rüge des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 5. November 2015 lege im Hinblick auf seine mit Verfügung vom 25. Februar 2015 erfolgte Zurruhesetzung einen falschen Sachverhalt zu Grunde, wenn ausgeführt werde, er sei ab dem 18. September 2014 „durchgehend dienstunfähig erkrankt“. Die Untersuchungsanordnung muss, wie jede andere Erklärung auch, aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts verstanden werden. Der Antragsteller kann den Vorhalt „durchgehender“ Dienstunfähigkeit aber sinnvollerweise nur auf die Zeit bis zu seiner ihm bekannten Zurruhesetzung und nicht auch noch auf die nachfolgende Zeit bis zum Ergehen der hier streitbefangenen Untersuchungsanordnung beziehen.

Schließlich verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, die Untersuchungsanordnung enthalte keine ausreichenden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, insbesondere nicht dazu, was untersucht und auf welchem ärztlichen Fachgebiet die Untersuchung durchgeführt werden solle. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Untersuchungsanordnung Art und Umfang der Untersuchung mit den Bestandteilen „ausführliches Gespräch mit der Erhebung körperlicher Untersuchungsbefunde“ sowie zusätzlichen Untersuchungen wie Blutabnahme und EKG hinreichend umschreibe. Insbesondere erläutert sie nicht, weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein sollte. Im Übrigen lässt sich den genannten Bestandteilen der Untersuchung ohne Weiteres und auch für den Antragsteller erkennbar entnehmen, dass eine allgemein-medizinische, nicht auf ein spezielles Fachgebiet der Medizin bezogene Untersuchung angeordnet ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat, soweit es um die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg Zu Unrecht rügt der Antragsteller, die angeordnete ärztliche Untersuchung könne nicht auf § 44 Abs. 6 BBG gestützt werden, weil sich diese Vorschrift nur auf aktive Beamte beziehe, er aber bereits unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Antragsteller verkennt, dass er die Zurruhesetzung durch Widerspruch angefochten hat, über den noch nicht entschieden worden ist. Bezugspunkt der Feststellung der Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Dienstherr die Frage der Dienstunfähigkeit unter Kontrolle zu halten und seine diesbezügliche Bewertung ggf. sich verändernden Umständen anzupassen. Es versteht sich von selbst, dass er zu diesem Zweck während des laufenden Widerspruchsverfahrens gestützt auf § 44 Abs. 6 BBG grundsätzlich auch eine (weitere) ärztliche Untersuchung des Beamten anordnen darf. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beamte – wie hier – in dem Widerspruchsverfahren Einwände gegen das bisher vorliegende ärztliche Gutachten erhoben hat. Ebenfalls zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, aus der Untersuchungsanordnung ergäbe sich nicht, worauf sich in seinem Fall die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit gründeten. Denn die Untersuchungsanordnung verweist insofern auf die erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers und das bereits unter dem 17. November 2014 erstellte ärztliche Gutachten und die darin enthaltenen, im Einzelnen wiedergegebenen Feststellungen, auf deren Grundlage die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt sei; dieses Gutachten sei aber nicht mehr hinreichend aktuell. Das reicht ohne Weiteres aus, um dem Antragsteller zu verdeutlichen, aus welchen Gründen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Nicht zielführend ist die in diesem Zusammenhang sinngemäß erhobene Rüge des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung vom 5. November 2015 lege im Hinblick auf seine mit Verfügung vom 25. Februar 2015 erfolgte Zurruhesetzung einen falschen Sachverhalt zu Grunde, wenn ausgeführt werde, er sei ab dem 18. September 2014 „durchgehend dienstunfähig erkrankt“. Die Untersuchungsanordnung muss, wie jede andere Erklärung auch, aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts verstanden werden. Der Antragsteller kann den Vorhalt „durchgehender“ Dienstunfähigkeit aber sinnvollerweise nur auf die Zeit bis zu seiner ihm bekannten Zurruhesetzung und nicht auch noch auf die nachfolgende Zeit bis zum Ergehen der hier streitbefangenen Untersuchungsanordnung beziehen. Schließlich verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, die Untersuchungsanordnung enthalte keine ausreichenden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, insbesondere nicht dazu, was untersucht und auf welchem ärztlichen Fachgebiet die Untersuchung durchgeführt werden solle. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Untersuchungsanordnung Art und Umfang der Untersuchung mit den Bestandteilen „ausführliches Gespräch mit der Erhebung körperlicher Untersuchungsbefunde“ sowie zusätzlichen Untersuchungen wie Blutabnahme und EKG hinreichend umschreibe. Insbesondere erläutert sie nicht, weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein sollte. Im Übrigen lässt sich den genannten Bestandteilen der Untersuchung ohne Weiteres und auch für den Antragsteller erkennbar entnehmen, dass eine allgemein-medizinische, nicht auf ein spezielles Fachgebiet der Medizin bezogene Untersuchung angeordnet ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).