Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit (§ 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW) und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst (§ 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW) abgewiesen worden war. Die aus dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht für die Weiterverwendung eines Beamten nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. sind jedenfalls dann nicht für die Suche nach einer anderweiti-gen Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst nach § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW heranzuziehen, wenn der Dienstherr nicht die Zurruhesetzung des Beam-ten verfügt, sondern dessen Laufbahnwechsel betreibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde N. -M. vom 19. März 2014, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst festgestellt wird, rechtmäßig sei. Der Kläger genüge den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr und es sei nicht zu erwarten, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Das ergebe sich bereits aus der polizeiärztlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2009 und werde bestätigt durch das Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes N1. vom 11. Dezember 2013. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW stehe der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen. Die darin enthaltene Rechtsfolgenbeschränkung eröffne dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen polizeidienstunfähigen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Der Dienstherr habe das ihm im Rahmen der anzustellenden Verwendungsprognose zustehende weite Organisationsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er habe – anknüpfend u.a. an die steigende Anzahl von (vorübergehend) verwendungseingeschränkten Beamten – seiner Ermessensentscheidung nachvollziehbare und überzeugende sachliche Kriterien zugrunde gelegt. Einer weitergehenden Dokumentation der Suche nach einem geeigneten Innendienstposten bedürfe es nicht. Die Stellensituation innerhalb derselben Dienststelle sei hinreichend transparent. Überdies sei der Personalrat mit seinem Sachverstand engmaschig eingebunden. Der danach materiell rechtmäßige Bescheid begegne auch in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Das nach§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW notwendige Mitbestimmungsverfahren sei durchgeführt worden. Der Personalrat habe nach Erörterung unter dem 19. März 2013 zugestimmt. Auch die Gleichstellungsbeauftragte sei nach § 18 Abs. 2 LGG NRW mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Schwerbehindertenvertretung habe nicht beteiligt werden müssen, weil der Kläger den Dienstherrn nicht über den Antrag auf Anerkennung eines Grades der Behinderung informiert habe. Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Der Kläger trägt mit dem Zulassungsvorbringen nichts gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts vor, das beklagte Land habe in dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2014 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass er polizeidienstunfähig im Sinne von § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW sei. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, auch die Entscheidung des beklagten Landes, bei ihm lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst nicht vor, sei nicht zu beanstanden, werden mit dem Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden Zweifel aufgezeigt. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose steht dem Dienstherrn – wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – ein weites Organisationsermessen zu. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 –, vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 – und Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, jeweils nrwe.de. Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf der Grundlage dieser Vorgaben angenommen, dass die Ermessensentscheidung des beklagten Landes nicht zu beanstanden sei. Es habe den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 – nicht mit in den Blick genommen. Darin werde hinsichtlich der Weiterverwendung im Polizeidienst ausgeführt, dass der Dienstherr verpflichtet sei, nach einer Funktion, d.h. einem Dienstposten zu suchen, der zur Verfügung stehe und dessen Voraussetzungen der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze bewältigen könne. Insoweit könnten die Anforderungen herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt habe. Der Kläger ist der Auffassung, aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass die vom Verwaltungsgericht nicht beanstandete Suche nach einer anderweitigen Verwendung – auch im vorliegenden Fall – nicht auf die Behörde (Kreispolizeibehörde N. -M. ) beschränkt bleiben dürfe, sondern auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Zunächst sind die vom Kläger zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend. Denn in dem dort entschiedenen Fall bestand für den Dienstherrn ohnehin keine Suchpflicht, weil der Kläger im maßgebenden Zeitraum keinerlei Dienst, auch keine Bürotätigkeit, leisten konnte (vgl. juris, Rn. 14). Auch ist lediglich die Rede davon, dass die Anforderungen für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. herangezogen werden „könnten“ (vgl. juris, Rn. 11). Unbeschadet dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 –, a.a.O., bereits ausgeführt, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 1 LBG NRW, vgl. dazu mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O., bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde, sowie nachgehend, diese Entscheidung bestätigend BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris, noch seine systematische Einordnung etwas dafür hergeben, dass die Anordnung eines Laufbahnwechsels die vergebliche landesweite Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im vorstehenden Sinne voraussetzt. Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch mit dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014. Denn dieser betrifft ein Verfahren, in dem die vorzeitige Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten verfügt worden war. Vorliegend geht es hingegen um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst. Insbesondere ist mit Blick auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht die Zurruhesetzung, sondern ein Laufbahnwechsel vorgesehen. Das bringt das beklagte Land in dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2014 (vgl. Ziffer 3. und nach Ziffer 6.) eindeutig zum Ausdruck. Die besonderen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für die Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG a.F. aufgestellt hat (Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –), sind indessen Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“, d.h. sie sind mit Blick auf die ansonsten notwendige Zurruhesetzung entwickelt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris, und OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2015, a.a.O. Insoweit hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. März 2009 diesen Aspekt als maßgeblichen Gesichtspunkt für die (strengen) Anforderungen an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückt. Ziel der die Suchpflicht des Dienstherrn begründenden Vorschrift des § 42 Abs. 3 BBG sei es, Pensionierungen vor Erreichen der Altersgrenze so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. Rn. 20), den Beamten durch den Laufbahnwechsel im aktiven Dienst zu halten (vgl. Rn. 23) bzw. dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten (vgl. Rn. 25) und dem gesetzlichen Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung Rechnung zu tragen (vgl. Rn. 26). Dass diese Erwägungen nur tragen, wenn – anders als hier – überhaupt eine Zurruhesetzung im Raum steht, liegt auf der Hand. Der vorliegend für den Kläger ohnehin beabsichtigte Laufbahnwechsel wird sogar ausdrücklich als Ziel der Suchpflicht benannt. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, das – wie oben dargestellt – weite Organisationsermessen in dem vom Kläger begehrten Sinn einzuschränken. Vielmehr verlangen die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes, wie etwa der Umstand, dass der Polizeivollzugsbeamte im Falle seiner Weiterverwendung ggf. über viele Jahre nur in einem kleinen Ausschnitt vollzugspolizeilicher Tätigkeit eingesetzt werden kann und der ihm gleichwohl zu Gute kommende Belastungsausgleich für Polizeivollzugsbeamte, ein weit gefasstes Ermessen des Dienstherrn. Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003, a.a.O., Rn. 19, 23 ff. Dieses Verständnis hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem nachfolgenden Urteil vom 3. März 2005, – 2 C 4.04 –, a.a.O., Rn. 13, bestätigt. Es hat im Zusammenhang mit dem Ermessen des Dienstherrn zudem betont, dass es u.a. mit Blick auf die begrenzte Verfügbarkeit solcher Dienstposten gerade einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten, der noch viele Jahre auf die Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen angewiesen ist, zuzumuten sei, sich auf andere Laufbahn einzustellen. Ist nach alldem die Übertragung der Grundsätze in dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2009 auf die vorliegende Fallkonstellation nicht angezeigt, gibt es auch keinen Grund für die Ausdehnung der strengen Suchpflicht auf die Dienstposten, die in absehbarer Zeit bzw. innerhalb eines Jahres voraussichtlich neu zu besetzen sind. Ebenfalls besteht kein Anlass für die vom Kläger verlangte umfangreiche Dokumentation. Anders als bei einer auf den gesamten Bereich des Dienstherrn auszudehnenden Suche, bei der eine erhebliche, vom betroffenen Polizeivollzugsbeamten kaum zu überblickende Anzahl von Behörden – hier sämtliche Polizeibehörden des beklagten Landes – in die Suche einbezogen werden müsste, bedarf es für die Ermittlung von innerhalb der Dienststelle bzw. Behörde freien Dienstposten allenfalls der Nachfrage bei der Personalstelle. Hinzu kommt, dass das weite Organisationsermessen des Dienstherrn – wie oben dargestellt – auch grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeivollzugsdienst sowie das Setzen personalpolitischer Prioritäten zulässt. Das bedeutet, dass es selbst dann, wenn aktuell ein Dienstposten frei wäre, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen könnte, ermessensgerecht sein kann, diesen nicht ihm zuzuweisen, sondern ihm den Laufbahnwechsel abzuverlangen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., Rn. 13, OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015, vom 22. Januar 2015, vom 13. November 2006 und Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 –, jeweils a.a.O. In dem angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang nachvollziehbar angeführt, dass besonders die personelle Situation der Kreispolizeibehörde N. -M. bekanntermaßen von einem stetig ansteigenden Altersschnitt und einer damit einhergehend wachsenden Anzahl von Verwendungseinschränkungen gekennzeichnet sei. Bereits für den Personenkreis der zwar vorübergehend eingeschränkten, jedoch dem Grunde nach einsetzbaren Beamten müssten regelmäßig geeignete Dienstposten bereitgehalten werden, die üblicherweise Innendienstaufgaben umfassten. Die dafür in Frage kommenden Dienstposten seien verständlicherweise begrenzt und bereits mit anderen Beamten besetzt. Mit Blick auf den Umstand, dass es ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei, dass der Kläger je wieder umfassend polizeiliche Aufgaben wahrnehmen könne, und unter Berücksichtigung seiner verhältnismäßig langen Restdienstdauer scheide es aus, für ihn eine leidensgerechte Funktion im Polizeivollzugsdienst vorzuhalten. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, es gebe die vom beklagten Land angeführte „Verwendungseinschränkung“ schon deswegen begrifflich nicht, weil ein „Verwendungseingeschränkter“ gleichzeitig ein polizeidienstunfähiger Polizeidienstbeamter sei, ist nicht verständlich. Denn anders als der Kläger offenbar meint, führt eine nur vorübergehende Einschränkung der Verwendungsfähigkeit gerade nicht zur Polizeidienstunfähigkeit. Das zeigt bereits die Legaldefinition in § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach die Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Polizeivollzugsbeamte seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob der Dienstherr verpflichtet ist, bei einem polizeidienstunfähigen Beamten im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz LBG NRW die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehende Suchpflicht auf das gesamte Land NRW zu erstrecken“, und „ob der Dienstherr im Rahmen der ihm durch das Bundesverwaltungsgericht auferlegten Suchpflicht verpflichtet ist, die maßgebliche Bemühungen für die Suche nach einem Dienstposten, den der polizeidienstunfähige Beamte noch ausfüllen kann, im Einzelnen so zu dokumentieren, dass die maßgeblichen Erwägungen und die Art und Weise der Suchpflicht dokumentiert wird“, bedürfen keiner vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der maßgeblichen Regelungen sowie der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an der Benennung eines in dem vom Kläger benannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 – 2 B 9.13 – aufgestellten konkreten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Der allgemeine Hinweis, das Verwaltungsgericht habe die Suchpflicht des Dienstherrn auf die Behörde, in der der Beamte tätig sei, beschränkt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese auf den gesamten Bereich des Dienstherrn/des Landes NRW, Bereich Polizei, ausgeweitet habe, reicht insoweit nicht aus. Ungeachtet dessen sind die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts – wie bereits dargestellt – nicht entscheidungstragend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).