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Beschluss

6 A 2131/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1221.6A2131.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines polizeidienstunfähigen Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Anordnung eines Laufbahnwechsels wendet.

Die Anordnung eines Laufbahnwechsels setzt nicht voraus, dass der Dienstvorge-setzte zuvor nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten in benachbarten Polizeibehörden erfolglos gesucht hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines polizeidienstunfähigen Polizeioberkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Anordnung eines Laufbahnwechsels wendet. Die Anordnung eines Laufbahnwechsels setzt nicht voraus, dass der Dienstvorge-setzte zuvor nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten in benachbarten Polizeibehörden erfolglos gesucht hat. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall. 1. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage, mit der sich der polizeidienstunfähige Kläger gegen die mit Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. August 2013 erfolgte Ablehnung seiner Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst und Anordnung eines Laufbahnwechsels in den allgemeinen Verwaltungsdienst wende, sei unbegründet. Beim Polizeipräsidium C. habe aufgrund der Verfügung “Umgang mit längerfristigen Verwendungseinschränkungen bzw. mit Polizeidienstunfähigkeit“ vom 6. Mai 2009 - ZA 21.2 - 63.24.03 - die Verwaltungspraxis bestanden, polizeidienstunfähige unter 50jährige Beamte nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, sondern für einen Laufbahnwechsel vorzusehen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Polizeipräsidium C. in Ausübung des ihm eingeräumten Organisationsermessens unter Bezugnahme auf diese Verfügung dagegen entschieden habe, den am 2. Februar 1969 geborenen Kläger auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu belassen. Besondere Umstände, aufgrund derer das Polizeipräsidium C. es ausnahmsweise für sachgerecht habe erachten können, den Kläger weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, hätten nicht vorgelegen. Entgegen dessen Auffassung sei ein atypischer Einzelfall nicht damit zu begründen, dass ihm im September 2012 ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt worden sei. Diesen näher begründeten Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ermächtigt den Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, so muss der Dienstherr zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 14, vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12. Dieses Rechtsverständnis ergibt aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und fügt sich rechtssystematisch in die Besonderheiten des Polizeibeamtenrechts nahtlos ein. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58, bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde; nachgehend BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308. Ausweislich der genannten - in das Intranet eingestellten - Verfügung vom 6. Mai 2009, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, hat das Polizeipräsidium C. sein Organisationsermessen im Grundsatz dahin ausgeübt, dass das Alter (weiterhin) ausschlaggebend ist: Polizeivollzugsbeamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben sich einem Laufbahnwechsel zu stellen. Die Weiterverwendung in bestimmten Funktionen des Polizeivollzugsdienstes bleibt im Rahmen der Möglichkeiten den polizeidienstunfähigen Beamten vorbehalten, die mindestens 50 Jahre alt sind. Auch für eine solche Handhabung bestehen sachliche Gründe. Mit zunehmenden Lebensalter wird es zum einen für den Beamten schwieriger, sich auf eine Verwendung in einer anderen Laufbahn umzustellen, zum anderen ist der Laufbahnwechsel für den Dienstherrn weniger vorteilhaft, da dem Umschulungsaufwand eine immer kürzer werdende Dienstzeit, in der der Beamte in der neuen Laufbahn verwendet werden kann, gegenübersteht. Bliebe umgekehrt ein jüngerer Beamter trotz seiner Verwendungseinschränkungen auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes, würde er diesen Dienstposten voraussichtlich für viele Jahre in Anspruch nehmen und damit für andere Beamte mit ähnlichen Einschränkungen "blockieren". Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 - 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 18, und vom 11. April 2012 - 6 B 196/12 -, juris, Rn. 13. Das Polizeipräsidium C. hat seine organisatorischen und personalpolitischen Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und insbesondere die - nach wie vor - nur geringe Anzahl von Dienstposten im Polizeivollzugsdienst erläutert, auf denen Polizeivollzugsbeamte trotz Verwendungseinschränkungen eingesetzt werden können. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Polizeipräsidium C. habe seine Entscheidung, ihn nicht auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu belassen, sondern einen Laufbahnwechsel anzuordnen, lediglich auf generalisierende Erwägungen gestützt und „darüber hinaus keine Ermessenserwägungen hinsichtlich des Einzelfalls mehr angestellt“. Denn ein besonderer Umstand, aufgrund derer das Polizeipräsidium C. sich zu einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen hätte veranlasst sehen müssen, wird weder vom Kläger benannt noch ist ein solcher erkennbar. Soweit er geltend macht, „an keiner Stelle der Entscheidungsfindung“ habe seine Schwerbehinderung Berücksichtigung gefunden, lässt er zum einen außer Acht, dass das Polizeipräsidium C. die Schwerbehindertenvertretung im Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Zum anderen ist seinem Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass wegen der Schwerbehinderung seine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst angezeigt ist oder ein Laufbahnwechsel auf Schwierigkeiten stoßen wird oder ihm gar unzumutbar ist. Insoweit fügt sich, dass im polizeiärztlichen Gutachten vom 3. Juni 2013 die Frage, ob es Hinweise auf psychische oder körperliche Störungen, die den Laufbahnwechsel mit seinen zwangsläufigen Belastungen gefährden können, verneint und die Fragen, ob im Falle des Laufbahnwechsels von einer ausreichenden Leistungskonstanz auszugehen ist und ob aus medizinischer Sicht eine ausreichende Konfliktfähigkeit und Stresssicherheit für Verwaltungstätigkeiten besteht, bejaht worden sind. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob mit dem Verwaltungsgericht angenommen werden kann, dass das Ermessen des Polizeipräsidiums C. in Anbetracht seiner Verwaltungspraxis und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dahingehend reduziert war, eine Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst abzulehnen und einen Laufbahnwechsel anzuordnen. Denn jedenfalls hat das Polizeipräsidium sein Ermessen zunächst in dem angefochtenen Bescheid mit der Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. Mai 2009 und sodann - lediglich ergänzend - im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß ausgeübt. Der Kläger macht sinngemäß weiter geltend, die Anordnung eines Laufbahnwechsels setze voraus, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall nicht erfüllt, so dass der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 2. August 2013 bereits deshalb rechtswidrig sei. Ein tragfähiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für diese Rechtsauffassung ist indes weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Zu Recht stellt der Kläger nicht in Frage, dass weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 116 Abs. 1 LBG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, a.a.O., bezüglich § 194 Abs. 1 LBG NRW, der in die Neufassung des LBG NRW vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) ohne Änderung als § 116 Abs. 1 übernommen wurde, noch seine systematische Einordnung etwas dafür hergeben, dass die Anordnung eines Laufbahnwechsels die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im vorstehenden Sinne voraussetzt. Soweit der Kläger Aspekte anführt, die es aus seiner Sicht zweckmäßig erscheinen lassen, die Anordnung eines Laufbahnwechsels an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe, lässt er außer Acht, dass der Gesetzgeber eine derartige Regelung nicht getroffen hat und sie nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden kann. Fehl geht der Hinweis des Klägers, eine solche Verpflichtung bestehe nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zu § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.: Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, ZBR 2010, 174) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.: Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297) „im Rahmen einer möglichen Zurruhesetzung eines dienstunfähigen Beamten im allgemeinen Verwaltungsdienst unter Anwendung des § 26 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz“. Das Polizeipräsidium C. hat keine Zurruhesetzungsverfügung erlassen, sondern einen Laufbahnwechsel angeordnet. Die Frage, ob es die Vorgaben des § 26 Abs. 2 BeamtStG beachtet hat, der - wie auch § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F. und § 42 Abs. 3 BBG a.F. - Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ ist, stellte sich nur dann, wenn es die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand verfügt hätte. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, NVwZ 2015, 439. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Der Rechtsauffassung des Klägers, die Anordnung eines Laufbahnwechsels setze voraus, dass der Dienstherr für den polizeidienstunfähigen Beamten nicht nur in dessen Beschäftigungsbehörde, sondern auch in „benachbarten“ Polizeibehörden vergeblich nach einer Verwendungsmöglichkeit im Polizeivollzugsdienst gesucht habe, ist aus den unter 1. dargestellten Gründen nicht zu folgen. Hinsichtlich der von ihm anknüpfend an seine Rechtsauffassung aufgeworfenen Frage, „ob der Dienstherr im Rahmen des § 116 Abs. 1 LBG NRW vor der Anordnung eines Laufbahnwechsels für einen polizeidienstunfähigen, aber allgemein dienstfähigen Beamten die Prüfung einer Weiterverwendungsmöglichkeit des Beamten im Polizeivollzugsdienst auf umliegende Polizeibehörden erstrecken muss oder ob die Prüfung einer Weiterverwendungsmöglichkeit in der Beschäftigungsbehörde des Beamten ausreichend ist“, zeigt er mit seinem Zulassungsvorbringen keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).