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Beschluss

16 A 817/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0119.16A817.15.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht greifen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. Ernstliche Zweifel werden zunächst nicht dadurch aufgeworfen, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einen unzutreffenden Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Beckenschiefstandes bei der Klägerin durch Thalidomid zugrundegelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte; das gilt auch, sofern wie vorliegend die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach außer Frage steht und lediglich über die Anerkennung einzelner (weiterer) Schadensbilder als thalidomidverursacht gestritten wird. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es jedoch nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt auch dies mit dem vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den leistungserhöhend geltend gemachten Beckenschiefstand der Klägerin aus Gründen verneint, denen diese keine schlüssigen Argumente entgegenzusetzen vermag. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung im Wesentlichen mit den in der "Medizinischen Punktetabelle" beschriebenen, auf die Hüfte bezogenen Schadensfällen, die einen Beckenschiefstand gerade nicht beinhalten, sowie mit den in der Akte enthaltenen ärztlichen Stellungnahmen über das Schadensbild bei der Klägerin und dessen Einordnung begründet. Auch für den Senat ist unter Berücksichtigung der Befundberichte von Prof. Dr. N. schon aus dem Jahr 1979 sowie von Prof. Dr. G. und dem Orthopäden Dr. O. aus neuerer Zeit nicht zweifelhaft, dass die Hüftgelenke der Klägerin keine Missbildungen aufweisen und lediglich ein geringgradiger Beckenschiefstand vorliegt, der als solcher keinen Zusammenhang mit einer Thalidomidschädigung hat. Die Klägerin hat auch nichts anführen können, was unter Anlegung des oben angegebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Einstufung des Beckenschiefstandes als thalidomidverursachte Schädigung tragen könnte. Soweit sie sich darauf beruft, dass Prof. Dr. N. im Jahr 1973 eine beidseitige Hüftschädigung angenommen hat, wird das entscheidend dadurch relativiert, dass es sich seinerzeit um eine pauschale, also gerade nicht auf der Feststellung eines konkreten Schadensbildes beruhende Feststellung gehandelt hat, die ‑ wie auch die von der Klägerin außerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) gemachten Ausführungen (E-Mail vom 25. August 2015) nahelegen ‑ aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich prospektiv im Hinblick auf für möglich gehaltene Langzeitfolgen erfolgt ist, wobei jedenfalls die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen klar belegen, dass sich derartige Folgeschäden bis heute nicht eingestellt haben. Wenn die Klägerin des Weiteren behauptet, bei einer festgestellten auf der Einnahme von Contergan beruhenden Schädigung der Wirbelsäule sowie der unteren Extremitäten sei ausgeschlossen, dass eine Hüftfehlbildung nicht thalidomidbedingt sei, geht das daran vorbei, dass die genannten medizinischen Sachverständigen eine Hüftfehlbildung gerade verneint haben. Auch die weitere Darlegung, ein ‑ etwa ‑ auf muskulärer Verspannung der Gesäßmuskulatur und der unteren Rückenmuskulatur beruhender Beckenschiefstand sei "in einem solch jungen Alter schier unwahrscheinlich", wird nicht in einer Weise untermauert, der Zweifel an den fachlichen Aussagen der beteiligten Mediziner, denen auch das Alter der Klägerin vor Augen gestanden hat, wecken könnte. Vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten kommt es folglich auch nicht auf die Beantwortung der Frage an, inwieweit mittelbare Schäden als Schädigungen im Sinne von § 2 sowie § 12 Abs. 1 ContStifG Anerkennung finden können. Auch ein Verfahrensmangel in der Gestalt einer unzulänglichen Sachverhalts-ermittlung tritt auf der Grundlage der klägerischen Darlegungen nicht hervor. Es führt insbesondere nicht zur Annahme des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der Verursachung eines Beckenschiefstandes bzw. des Vorhandenseins von Hüftfehlbildungen durch thalidomidhaltige Arzneimittel kein (zusätzliches) Sachverständigengutachten eingeholt hat. Eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei wie hier nicht förmlich ‑ das heißt im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) ‑ beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 ‑ 16 A 1165/12 ‑, juris, Rn. 21 f., und zuletzt vom 30. Dezember 2015 ‑ 16 A 1852/15 ‑; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage (2014), § 124 Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage (2015), § 124 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage (2014), § 124 Rn. 65; Dietz, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 124 Rn. 49. Ein solcher Antrag geht aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 nicht hervor. Das Anregen einer Beweiserhebung durch ein (weiteres) medizinisches Gutachten etwa im Rahmen vorbereitender Schriftsätze ersetzt einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht. Es ist auch nicht unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass sich diesem eine (weitere) Beweiserhebung zu dem oben genannten Punkt aufdrängen musste. Die Klägerin hat nicht verdeutlicht, warum die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten unzutreffend bzw. unvollständig sein könnten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht darauf, die Gutachten stellten gleichsam Beklagtenvorbringen dar. Der bloße Umstand, dass die beiden im Jahr 2013 mit dem Fall der Klägerin befassten medizinischen Sachverständigen (Prof. Dr. G. und Dr. O. ) von der Beklagten beauftragt worden sind, führt nicht zu der Annahme, dass diese gleichsam "im Lager der Beklagten" stehen und einseitig deren Interessen wahrnehmen; die Klägerin trägt auch über den für sich genommen unergiebigen Hinweis auf die Auftragserteilung durch die Beklagte hinaus nichts vor, was Zweifel an der Objektivität und Fachkunde der beteiligten Gutachter erzeugen könnte, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, dass die Zahl der Fachärzte und ‑ärztinnen mit speziellen Kenntnissen und ‑ vor allem ‑ Erfahrungen auf dem Gebiet der Einordnung von Contergan-Schädigungen eng begrenzt ist. Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, welche tatsächlichen Umstände über die bereits von den genannten Gutachten behandelten Punkte hinaus einer Klärung bedürfen. Es verfängt auch nicht der Hinweis der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ‑ statt ein weiteres Gutachten einzuholen ‑ durch die Auswertung von Onlineinformationen allgemeiner Art eine eigene Sachkunde herzustellen versucht und diese dann in das Urteil einfließen lassen. Soweit das Verwaltungsgericht auf medizinische Erklärungen insbesondere aus Internetveröffentlichungen wie "apothekenumschau.de" oder "onmeda.de" zurückgegriffen hat, diente das ersichtlich nicht der (zusätzlichen) Erkenntnisgewinnung, sondern erklärt sich hinlänglich aus dem Bemühen der Kammer, dem Urteil durch den ergänzenden Verweis auf allgemein zugängliches medizinisches Wissen zusätzliche Überzeugungskraft zu geben. Daraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichts ‑ oder auch aus objektiver Sicht ‑ die Faktengrundlage für eine negative Bewertung der Thalidomidbedingtheit etwaiger Hüft‑/Beckenschädigungen der Klägerin ergänzungsbedürftig war, noch dass das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zustehende Fachkompetenz in Anspruch genommen hätte. Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr mit dem Hinweis auf fehlende ärztliche Stellungnahmen, die für eine hüft‑/becken-bezogene Thalidomidschädigung sprechen könnten, eine "Beibringungslast" auferlegt und so den Grundsatz der Amtsermittlung missachtet. Diese Auffassung könnte nur dann in dem von der Klägerin gewünschten Sinne tragfähig sein, wenn das Verwaltungsgericht von einer offenen Sachlage ausgegangen wäre und auf dieser gedanklichen Grundlage eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin getroffen hätte. Das trifft aber, wie dargestellt, nicht zu; vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht die volle Überzeugung verschafft, dass die im Streit stehenden Beschwerden der Klägerin nicht vorliegen bzw. nicht thalidomidverursacht sind. Soweit der Antrag einen (weiteren) Verfahrungsmangel darin sieht, dass die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ‑ vom 4. Februar 1974 ‑ u. a. wegen des Fehlens einer vorherigen Anhörung gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe, ist das schon im Ansatz nicht geeignet, den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darzulegen. Denn diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber auf etwaige Fehler im vorangegangenen behördlichen Verfahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 1997 ‑ 8 B 852/97 ‑ und vom 29. Mai 2000 ‑ 22 A 852/99 ‑, jeweils m. w. N. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen § 51 VwVfG, wie er von der Klägerin unter Hinweis auf eine verspätete Zusendung erbetener Unterlagen durch die Beklagte in den Raum gestellt wird. Soweit die Klägerin schließlich im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausführt, die "Aberkennung von 4 Versorgungspunkten" (rechte bzw. linke Hüfte pauschal) habe einen eigenständigen Verwaltungsakt dargestellt und daran habe sich durch die "Verrechnung" mit anderen Punkten nichts geändert, bleibt das auch dann ohne Erfolg, wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass sie damit auch im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit entsprechender Ausführungen des angefochtenen Urteils in Zweifel ziehen möchte. Denn sie widerspricht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eine an den §§ 48 f. VwVfG zu messende Regelung der Beklagten verneint hat, ohne den eingehenden Ausführungen im Urteil eigene Argumente von hinlänglichem Gewicht entgegenzusetzen. Insbesondere fehlt es an jeglicher Darlegung, aus welchem Grund eine Verwaltungsaktsqualität der "Aberkennung" bzw. der "Gesamtverrechnung" von Punkten durch die Beklagte zu einem Anspruch auf Stiftungsleistungen in der von ihr begehrten Höhe und damit zur Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils geführt haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).