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Beschluss

16 A 1165/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0730.16A1165.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 02. März 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 39.135,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 02. März 2012 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 39.135,12 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte auf die - unstreitige - Übererklärung des Klägers in seinem Sammelantrag vom 13. Mai 2008 zu Recht mit der Versagung der Betriebsprämie reagiert habe. Zwar sei der Sammelantrag am 15. September 2008 durch Streichung der fehlerhaft angegebenen Flächen geändert worden; Änderungen seien aber nach Art. 15 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dann nicht mehr zulässig, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Antrag hingewiesen habe. Dies sei hier aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 29. August 2008 der Fall gewesen; hierfür sei insbesondere nicht erforderlich, dass der Begriff "Unregelmäßigkeiten" benutzt werde. Auch liege - ausgehend von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil, Seite 6 ff.) - kein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 19 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Schließlich könne der Kläger sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 berufen; er müsse sich die grobe Sorgfaltspflichtverletzung seines Vertreters, Herrn I. , wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Diese Erwägungen des Gerichts werden durch den Zulassungsantrag, der im Wesentlichen Ausführungen zum technischen Fortschritt der elektronischen Plausibilitätskontrolle enthält, die jede Falschbeantragung eines Betriebsinhabers aufdecke und deshalb vorsätzliche Falschangaben grundsätzlich ausschließe, nicht in Frage gestellt. Insbesondere zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, inwiefern sich im vorliegenden Fall die inhaltliche Unrichtigkeit des klägerischen Sammelantrags bereits aus der Plausibilitätskontrolle ergeben konnte. Dies ist aber nach Sinn und Zweck des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 Voraussetzung für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums. Soll dieser "jederzeit berichtigt werden" können, genügt es ersichtlich nicht, dass - wie hier aufgrund der elektronisch festgestellten Doppelbeantragung verschiedener Flächen - feststeht, dass (irgend)ein Fehler vorliegt. Vielmehr muss dieser Fehler ohne Weiteres und insbesondere ohne nähere Aufklärung des Sachverhaltes korrigiert werden können. Die Vorschrift des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 steht in einem Spannungsfeld. Sie trägt der Einsicht Rechnung, dass Menschen nicht perfekt sind, und soll verhindern, dass ein Beihilfebegehren allein an einer erkennbar auflösbaren Fehlerhaftigkeit seiner Geltendmachung scheitert. Wie die Worte "Unbeschadet der Art. 11 bis 18 …" zu Beginn des Normtextes belegen, ist damit jedoch keine Abkehr von dem nicht unbilligen Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag verbunden, ohne den sich der mit der Agrarförderung verbundene Verwaltungsaufwand nicht hinreichend begrenzen ließe. Deshalb darf die Auslegung und Anwendung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 weder einen unübersehbaren, zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Subventionsverwaltung bewirken noch zu einer nachhaltigen Schmälerung der präventiven Wirksamkeit derjenigen ungünstigen Rechtsfolgen und Sanktionen führen, die Unregelmäßigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 10 VO (EG) Nr. 796/2004 nach sich ziehen und die diesen daher entgegenwirken. Aus der erstgenannten dieser beiden Anforderungen lassen sich für die Ermittlungspflichten der Behörden Grenzen herleiten, die das Tatbestandmerkmal der Offensichtlichkeit des Irrtums konkretisieren. Der an zweiter Stelle genannten Anforderung ist dagegen bereits im Rahmen der Auslegung des Irrtumsbegriffs Rechnung zu tragen. OVG Nds., Urteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, juris Rn. 28., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 3 B 81/11 - juris (dort Rn. 8 ff. zum Begriff der Offensichtlichkeit eines Irrtums). An einer solchen "erkennbar auflösbaren Fehlerhaftigkeit" fehlt es regelmäßig bei Doppel- bzw. Mehrfachangaben von Flächen in verschiedenen Sammelanträgen. Derartige Fehler können nicht ohne Weiteres korrigiert werden, da nicht erkennbar ist, von welchem Antragsteller die Flächen zu Recht und von welchem zu Unrecht angegeben worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 16 A 135/10 -, Seite 3. b) Soweit der Kläger darüber hinaus an seiner Auffassung festhält, das Schreiben des Beklagten vom 29. August 2008 erfülle nicht die Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, weil es nicht den Begriff "Unregelmäßigkeiten" verwende und auch nicht auf die Rechtsfolgen eines solchen Schreibens hinweise, kann dem nicht gefolgt werden. Für die vom Kläger geforderten Einschränkungen fehlt jeglicher Anhalt in der genannten Bestimmung. Sie schreibt weder einen bestimmten Wortlaut der behördlichen Erklärung, insbesondere die ausdrückliche Verwendung des Ausdrucks "Unregelmäßigkeiten", noch den vom Kläger verlangten Rechtsfolgenhinweis vor. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet: "Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig." Entgegen der Auffassung des Klägers ist er durch das besagte Schreiben auch der Sache nach auf "Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen" worden. Unregelmäßigkeiten begründen den Verdacht eines Betruges oder einer Unredlichkeit; sie ziehen, wenn dieser Verdacht sich nicht ausräumen lässt, im Regelfalle Sanktionen nach sich. BVerwG , Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15.08 -, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf Sanktionen nach Art. 32 f. der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen). Das Schreiben des Beklagten vom 29. August 2008 enthält - anders als es der Kläger im Zulassungsantrag darstellt - nicht nur die - deutlich neutralere - Formulierung "die nachfolgenden Feststellungen"; vielmehr ist im vorletzten Satz des Schreibens ausdrücklich von "den festgestellten Fehlern im Antrag" die Rede. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift - der Betriebsinhaber soll nicht gefahrlos Falschangaben machen und auf die Plausibiltätskontrolle vertrauen dürfen - genügt eine solche Formulierung, um eine nachträgliche Änderung der Angaben im Sammelantrag auszuschließen. c) Das Verwaltungsgericht geht des Weiteren davon aus, dass die "Vorgehensweise des Herrn I. (...) grob fahrlässig war" und dass der Kläger sich diese einen Irrtum im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausschließende grobe Sorgfaltspflichtverletzung zurechnen lassen müsse. Das Verschulden einer Hilfsperson habe ein Betriebsinhaber wie eigenes Verschulden zu vertreten. Auch diese Erwägungen des Gerichts werden durch den Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt: Der bloße Hinweis auf "eine eigenmächtige Überschreitung des konkret gefassten Auftrages des Klägers" durch den Zeugen I. belegt kein mangelndes Verschulden des Klägers i.S.d. Art. 68 (EG) VO Nr. 796/2004, denn mit diesem pauschalen Vortrag könnte sich jeder Betriebsinhaber entlasten. Einem Betriebsinhaber bleibt es zwar unbenommen, sich zur Ausfüllung seiner Anträge einer Hilfsperson zu bedienen. Dies allein kann aber weder zu einer Erleichterung noch zu einer Verschärfung der Voraussetzungen führen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen ist. Das Verschulden einer Hilfsperson hat der Kläger daher wie eigenes Verschulden zu vertreten. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, juris, Rn. 42. 2. Die Berufung ist nicht - wie der Kläger mit Blick auf die vorstehend unter c) wiedergegebenen Erwägungen geltend macht (vgl. Zulassungsantrag, Seite 5 unten) - wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung. Darüber hinaus zeigt er auch nicht auf, weshalb sich gerade in Bezug auf die Einschaltung eines Vertreters beim Ausfüllen der Formulare besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen. 3. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - Verfahrensmangel durch "Nichteinvernahme der Beweisaufnahme" (vgl. Zulassungsantrag, Seite 6) - liegt ebenfalls nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungsplicht ist nur dann gegeben, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist jedoch grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier - nicht förmlich beantragt hat. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 191, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124, Rn. 13; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2011, § 124, Rn. 65. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)