OffeneUrteileSuche
Urteil

10 D 91/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1201.10D91.13NE.00
33Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 107 „Zentrum“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Stadt T. B. Das etwa 9,4 ha große Plangebiet liegt im Zentrum des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, die nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) ein Mittelzentrum ist, etwa acht Kilometer nordöstlich der Stadt C. Der südliche Teil des Plangebiets lag zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 107/1 aus dem Jahr 1984, der insoweit als zulässige Nutzungsart ein Kerngebiet festsetzte und keine Verkaufsflächenbegrenzungen enthielt. Dort hatte die Beigeladene in den 1970er Jahren einen Einkaufspark mit einer Verkaufsfläche von 30.000 qm errichtet, der zuletzt etwa 30 Einzelhandelsbetriebe umfasste. Von der Verkaufsfläche entfielen 4.816 qm auf den Handel mit Bekleidung. Die Antragstellerin ist ebenfalls Mittelzentrum und grenzt in einer Entfernung von etwa zwei Kilometer vom Plangebiet nordöstlich an das Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Nordwestlich an das Stadtgebiet der Antragsgegnerin grenzt mit der Stadt U. ein weiteres Mittelzentrum an. Der Bebauungsplan regelt das Vorhaben „Einkaufszentrum mit Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen“. Das Plangebiet ist nach der zeichnerischen Gebietsabgrenzung in der Planurkunde und der zugehörigen Zeichenerklärung mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (im Folgenden: VEP) identisch. Im Bereich des VEP sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat (Nr. 1 der textlichen Festsetzungen). Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass das Vorhaben der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen eines Einkaufszentrums mit Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen dient. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung seien zulässig: a) Gebäude für Verkaufszwecke und Einrichtungen, die damit in funktionalem Zusammenhang stehen, wie Büros, betriebliche Werkstätten, sonstige Zubehör-, Lager- und Nebenräume, Anlieferungszonen sowie Leergutsammel- und Abholungsstellen, b) Schank- und Speisewirtschaften, c) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, d) sonstige Büros, e) Anlagen für Verwaltungen, f) Anlagen für gesundheitliche, sportliche, kulturelle, kirchliche und soziale Zwecke, g) maximal 2.390 Stellplätze. Die Verkaufsfläche im Einkaufszentrum darf eine Fläche von insgesamt 39.000 qm nicht überschreiten. In Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen sind für folgende nahversorgungs- oder zentrenrelevante Sortimente Obergrenzen für Verkaufsflächen festgesetzt: Periodischer Bedarf (nahversorgungsrelevante Sortimente: Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheit und Körperpflege) 10.500 qm, Bekleidung 17.200 qm, Schuhe 2.900 qm, Elektro 5.000 qm, Sport- und Campingbedarf 4.700 qm, Bücher/Zeitschriften, Schreibwaren und Spielwaren 3.900 qm, Uhren/Schmuck, Lederwaren/Geschenkartikel und Parfümeriewaren 2.000 qm, sonstige zentrenrelevante Sortimente 6.500 qm. Die Verkaufsfläche für Sortimente, die weder zentren- noch nahversorgungsrelevant sind, ist im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche nicht begrenzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen definiert die Verkaufsfläche. Nr. 3 der textlichen Festsetzungen betrifft das Maß der baulichen Nutzung. Nach Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb des mit einer roten gestrichelten Linie umgrenzten Teils des Plangebiets, der neben den als Einkaufszentrum festgesetzten Flächen auch die nördlich daran angrenzenden privaten Grünflächen und in geringem Maße öffentliche und private Verkehrsflächen umfasst, eine maximale Grundfläche von 50.500 qm und eine maximale Geschossfläche von 150.000 qm zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug genommen. Gemäß der Objektbeschreibung des VEP verfügt das Vorhaben über drei Handelsebenen (Straßenebene, Marktebene und 1. Obergeschoss). Die Straßenebene diene in erster Linie der Nahversorgung, dort würden sich unter anderem ein SB-Warenhaus, ein Drogeriemarkt, ein Lebensmittel-Discountmarkt und eine Bäckerei befinden; auf der Marktebene sei ein Angebot aus Handel, Dienstleistungen und Gastronomie vorgesehen, im 1. Obergeschoss sollten weitere Handels- und Dienstleistungsflächen und ein „Food-Court“ mit Außenbalkon untergebracht werden (Nrn. 1.2.2 bis 1.2.4 der Objektbeschreibung). Neben der 39.000 qm großen Verkaufsfläche dienten 2.000 qm für Gastronomie- und 2.000 qm für Dienstleistungseinrichtungen (Nr. 4 der Objektbeschreibung). Nach dem Planteil 1 des VEP, der die Grenzen des Plangebiets als graue, unterbrochene Balkenlinie identisch darstellt, ist das Vorhaben in fünf Bauteile (BT) unterteilt. Der westlich gelegene BT 1 dient der Unterbringung von Stellplätzen und hat eine Geschossfläche von circa 33.650 qm. Der BT 2 umfasst den im 1. Bauabschnitt zu errichtenden östlichen Teil des Einkaufszentrums mit circa 38.985 qm Geschossfläche und Stellplätze mit circa 19.340 qm Geschossfläche. BT 3 enthält den im 2. Bauabschnitt zu errichtenden westlichen Teil des Einkaufszentrums mit circa 38.900 qm Geschossfläche und Stellplätze mit circa 12.735 qm Geschossfläche. Als BT 4 ist die an die Bundesstraße 56 angrenzende Parkspindel bezeichnet, als BT 5 die für Fußgänger und Radfahrer vorgesehene Brücke über die Gleise der Stadtbahn. Die Gesamtgeschossfläche beträgt 143.610 qm. Der Planteil 2 des VEP ist der Grünordnungsplan. Die Planteile 3 bis 6 enthalten die Grundrisse der Straßenebene, der Marktebene, des 1. Obergeschosses und der Dachaufsicht. Der Planteil 7 enthält die Hauptansichten der Fassaden, der Planteil 8 vier Schnittzeichnungen. Der Flächennutzungsplan stellt das Stadtzentrum der Antragsgegnerin als Kerngebiet und als zentralen Versorgungsbereich dar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene schlossen am 1. Dezember 2009 einen städtebaulichen Vertrag zur Vorbereitung des Bebauungsplans. Der Vertrag wurde um zwei Nachtragsvereinbarungen vom 8. August 2011 und vom 9. Januar 2013 ergänzt. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans als Angebotsplan am 16. Dezember 2009. Der Zentrumsausschuss des Rates beschloss am 25. Februar 2010 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die Unterrichtung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). Mit Schreiben vom 1. März 2010 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin ein, mit ihr am 15. März 2010 die geplante Aufstellung des Bebauungsplans und die Masterplanung „Urbane Mitte“ zu erörtern. Am 25. März 2010 fand eine mündliche Informationsveranstaltung (1. Stadtforum Masterplan Urbane Mitte) statt. Zwischen dem 29. März und dem 13. April 2010 konnte die Öffentlichkeit Einsicht in den Entwurf des Bebauungsplans nehmen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. Mai 2010 darauf hingewiesen, dass Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2010 bestehe. Weitere Informationsveranstaltungen (2. Stadtforum Masterplan Urbane Mitte) erfolgten am 28. Oktober und am 3. November 2010. Auf Antrag der Beigeladenen vom 14. März 2011 beschloss der Rat am 13. April 2011, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans umzustellen. Dabei wurde das ursprüngliche vorgesehene Plangebiet im Süden etwas vergrößert. Mit Schreiben vom 19. April 2011 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin ein, um ihr den Planentwurf im Rahmen des Regionalen Arbeitskreises der Vereinbarung zum Regionalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept (REZK) am 24. Mai 2011 vorzustellen. An jenem Tage fand eine weitere Informationsveranstaltung (3. Stadtforum Masterplan Urbane Mitte) statt. Der Rat beschloss am 13. Juli 2011 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2011 wurde darauf hingewiesen, dass diese Auslegung in der Zeit vom 28. Juli bis zum 9. September 2011 erfolge. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2011 von der Planaufstellung in Kenntnis gesetzt. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 Stellung. Sie führte aus, die mit der Neuplanung des Einkaufszentrums vorgesehene Erweiterung der Verkaufsflächen von rund 30.000 qm auf über 46.000 qm sei mit erheblichen Umsatzumverteilungen in verschiedenen zentrenrelevanten Sortimenten verbunden. Negative städtebauliche Auswirkungen auf ihren eigenen zentralen Versorgungsbereich seien nicht ausgeschlossen. Der „Masterplan Urbane Mitte“ wurde vom Rat im Oktober 2011 beschlossen. Eine weitere Beteiligung der Mitglieder des Regionalen Arbeitskreises der REZK fand am 12. Dezember 2011 sowie am 17. und 24. Januar 2012 statt. Danach änderte die Antragsgegnerin ihre Planung dahingehend, dass die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens nicht mehr 46.000 qm, sondern nur noch 39.000 qm betragen sollte. Sie setzte die Mitglieder des Regionalen Arbeitskreises der REZK davon am 19. März 2013 in Kenntnis und stellte ihnen das aktualisierte Verträglichkeitsgutachten der Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH Dr. M. & Partner (Dr. M. + Partner) vom 8. März 2013 zur Verfügung. Der Rat beschloss am 17. April 2013, den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu ändern, den überarbeiteten Planentwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Die erneute Auslegung des Planentwurfs vom 6. Mai bis zum 7. Juni 2013 wurde in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. April 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2013 Stellung. Sie führte aus, trotz der veränderten Planung sehe sie sich durch die beabsichtigte Gesamtverkaufsfläche von 39.000 qm in ihrem Recht auf interkommunale Abstimmung und in ihrer Planungshoheit verletzt. Sie berief sich auf die ihr als Mittelzentrum zugewiesene Versorgungsfunktion und auf die negativen Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche. Das von Dr. M. +Partner erstellte Gutachten vom 8. März 2013 räume die gegen die Planung geltend gemachten Bedenken nicht aus und sei kein ausreichendes Abwägungsmaterial. Aus der fachlichen Bewertung des Planungsbüros K. und L. (K. + L.) vom Mai 2013 ergebe sich, dass das Gutachten von Dr. M. + Partner aufgrund unrealistischer, unbegründeter und intransparenter Annahmen nicht die rechtlich gebotene worst case-Betrachtung des Vorhabens sei. Die Beigeladene unterzeichnete am 10. Juli 2013 den Durchführungsvertrag. Der Rat stimmte am 18. September 2013 dem Durchführungsvertrag zu und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2013 ortsüblich bekannt gemacht. Am selben Tage erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens. Die Antragstellerin hat hiergegen Klage erhoben. Der Rat nahm in seiner Sitzung vom 19. Februar 2014 den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan einschließlich der Ergänzungsvereinbarung zustimmend zur Kenntnis und beschloss den Bebauungsplan erneut als Satzung. Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan neben der städtebaulich architektonischen Aufwertung des Stadtzentrums eine Erweiterung des Verkaufsflächenangebots im Einkaufszentrum um 9.000 qm. Dies steuere dem Funktionsverlust des Stadtzentrums entgegen und stärke den Handel, insbesondere mit gehobenen Sortimenten, nachhaltig. Durch die Neuordnung werde eine deutliche Aufwertung des Stadtzentrums erzielt. Die Aufstellung des Bebauungsplans diene auch der Umsetzung des im Jahr 2006 beschlossenen Stadtentwicklungskonzepts 2025 und des Masterplans Urbane Mitte 2011. Danach seien im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens Neuansiedlungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu vermeiden. Das Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept von Mai 2008 habe für 2006 bezogen auf die Einwohner im Stadtgebiet eine Kaufkraft von 109,4 % des Bundesdurchschnitts (Kaufkraftkennziffer) festgestellt. Im Stadtzentrum würden rund 46 % des Einzelhandelsumsatzes erzielt. Die Kaufkraftkennziffer habe im Jahr 2011 noch immer bei 109,0 gelegen, deutlich höher als die Kaufkraftkennziffern für Siegburg (105,1) und für U. (100,6). Das Vorhaben solle den klassischen Shoppingsortimenten und kleiner parzellierten Ladeneinheiten ein stärkeres Gewicht verleihen. Gegenwärtig seien in Ergänzung zu den das Stadtzentrum bisher prägenden großflächigen Fachmärkten 140 Geschäfte geplant. Dadurch sollten weitere Kaufkraftabflüsse aus dem Stadtgebiet verhindert werden. Die deutlichsten Flächenzuwächse seien im Sortiment Bekleidung vorgesehen, das zwischen 35 % und 44 % der Verkaufsflächen beanspruchen werde. Die sortimentsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen und die Beschränkung der Gesamtverkaufsfläche verhinderten sicher etwaige negative städtebauliche Auswirkungen auf umliegende Versorgungsbereiche. Keiner der individuell betrachteten und hinsichtlich der Stabilität bewerteten zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsgebiet werde mehr als unwesentlich beeinträchtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Grundfläche lasse wegen der umfangreichen Grün- und Freiflächen im Plangebiet, die Teil des Vorhabengrundstücks seien, ein deutlich geringeres Maß an Versiegelung zu als bisher. Der Satzungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem die Planurkunde um den Hinweis ergänzt worden war, dass die Systematik der Wirtschaftszweige (WZ 2008) bei der Stadtverwaltung, N. 1, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, eingesehen werden könne, wurde der Bebauungsplan von dem Bürgermeister am 9. November 2015 erneut ausgefertigt und der Satzungsbeschluss vom 19. Februar 2014 wurde auf die Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 9. November 2015 hin in dem Amtsblatt vom 18. November 2015 erneut öffentlich bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat bereits am 20. November 2013 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, ihre Antragsbefugnis folge aus der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Das ihm zu Grunde liegende Vorhaben sei nicht hinreichend konkretisiert. Es genüge weder den Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauGB noch denen des § 12 Abs. 3a BauGB. Er lasse auch bei Einbeziehung des VEP und des Durchführungsvertrages eine Vielzahl unterschiedlicher Vorhaben zu, die jeweils ein „aliud“ darstellten. Der Durchführungsvertrag genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er die Beigeladene nicht zur Erschließung verpflichte, sondern nur zu dem Abschluss eines Erschließungsvertrages. Der räumliche Geltungsbereich des VEP weiche von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans ab, da weder die im Nordwesten festgesetzte Verkehrsfläche noch die Ost-West-Spange im VEP enthalten seien. Auch der im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Marktplatz liege nicht im Geltungsbereich des VEP, der die in dem Bebauungsplan zugelassene Unterbauung des Marktplatzes mit Stellplätzen und Zufahrten nicht vorsehe. Die Begründung des Planentwurfs spreche zwar für eine Einbeziehung des Marktplatzes in den Bebauungsplan nach § 12 Abs. 4 BauGB, doch widerspreche die Planzeichenerklärung in der Legende der Planurkunde einer solchen Auslegung. Danach sei das Plangebiet mit dem Geltungsbereich des VEP identisch. Zudem sei für diesen Bereich unter dem Marktplatz keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Die Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und Geschossfläche seien mit der Baunutzungsverordnung unvereinbar. Die Grundfläche und die Geschossfläche seien auf einen im Bebauungsplan gekennzeichneten Grundstücksteil bezogen, der umfangreiche private Grünflächen umfasse. Bezugsmaßstab für die zulässige Grundfläche sei jedoch nur der bebaubare Teil eines Grundstücks. Selbst wenn die Antragsgegnerin an die Vorgaben der Baunutzungsverordnung nicht gebunden sei, komme diesen für den Bebauungsplan eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zu. Der Bebauungsplan missachte diese Funktion, denn mit seinen Festsetzungen überschreite er die Obergrenzen des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung in Sondergebieten, ohne dass dafür eine städtebauliche Rechtfertigung gegeben sei. Die in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen angegebene Höhenlage der Lärmschutzwand in den Abschnitten B-C und C-D sei unbestimmt, da die in Bezug genommene Anliegerstraße noch nicht hergestellt sei und sich ihre Höhenlage weder aus dem Bebauungsplan noch aus dem VEP ergebe. Die Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenzen sei abwägungsfehlerhaft, weil das zugrundegelegte Gutachten von Dr. M. + Partner vom 8. März 2013 als Prognosegrundlage ungeeignet sei. Es enthalte nicht die erforderliche Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbargemeinden. Es seien zu niedrige Flächenproduktivitäten unterstellt und die vorhergesagten Umsatzumverteilungen durch unplausible Abschläge reduziert worden. Für das Sortiment Bekleidung werde eine regionale Umverteilung von nur 52 % des Umsatzzuwachses angenommen. Demgegenüber prognostiziere die Wirkungsanalyse von K. + L. aus Mai 2014 für ihr, der Antragstellerin, Hauptgeschäftszentrum einen Rückgang des Umsatzes im Sortiment Bekleidung um 22 %. Ein Umschlagen der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in negative städtebauliche Auswirkungen durch Geschäftsaufgabe mehrerer Anbieter sei dort nicht auszuschließen. Zukünftige Entwicklungsoptionen würden maßgeblich eingeschränkt. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 107 „Zentrum“ der Stadt T. B. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Städtebauliche Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche im Stadtgebiet der Antragstellerin seien auszuschließen. Obwohl in dem Stadtgebiet der Antragstellerin 14.000 Einwohner weniger lebten, als in ihrem eigenen Stadtgebiet, verfüge die Antragstellerin über deutlich mehr Einzelhandelsverkaufsflächen. Diese zögen Kaufkraft aus ihrem, der Antragsgegnerin, Stadtgebiet ab. Die Umsatz-Kaufkraft-Relation im Sortiment Bekleidung habe im Stadtgebiet der Antragstellerin im Jahr 2009 183,5 % betragen und werde wohl 2016 bei circa 200 % liegen. Es erfolge dort zu ihren, der Antragsgegnerin, Lasten eine planerisch ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Auch bei Verwirklichung des Vorhabens fließe bezogen auf die Sortimente Bekleidung und Schuhe weiterhin Kaufkraft aus ihrem Stadtgebiet in das Stadtgebiet der Antragstellerin. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Antragstellerin sich auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes berufe, obwohl sie selbst Einzelhandelsprojekte ohne eine entsprechende Abstimmung in ihrer Innenstadt zulasse. Der Bebauungsplan genüge einschließlich des VEP und des Durchführungsvertrags den Anforderungen des § 12 BauGB. Das Vorhaben sei als Einkaufszentrum mit Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen seiner Nutzungsart nach hinreichend konkretisiert. Die Gesamtverkaufsfläche dürfe 39.000 qm nicht überschreiten. Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 grenze die zulässigen Nutzungen ein. Der VEP konkretisiere das nach dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben noch weiter. Die Objektbeschreibung sowie die Planteile 1 bis 8 definierten den Baukörper nach der Außenkubatur und seinen baulichen Untergliederungen. Die Beigeladene habe sich als Vorhabenträger auch zum Bau der Erschließungsanlagen beziehungsweise zur Kostentragung für die Erschließungsmaßnahmen verpflichtet. Das Vorhaben sei bereits erschlossen. Einige zusätzliche Erschließungsmaßnahmen führe die Beigeladene auf eigene Kosten selbst durch, andere übernehme sie, die Antragsgegnerin, wobei die Beigeladene die dafür anfallenden Kosten teilweise trage. Die Beigeladene habe den Durchführungsvertrag und die zugehörigen Ergänzungsvereinbarungen vor dem Satzungsbeschluss am 19. Februar 2014 rechtsverbindlich unterzeichnet. Der Durchführungsvertrag enthalte nicht nur die Verpflichtung zum Abschluss eines Erschließungsvertrages, sondern in der Anlage 7.1 auch einen endabgestimmten Erschließungsvertrag, dessen Abschluss Teil der durch den Durchführungsvertrag begründeten Erschließungspflicht sei. Für die Erschließungsmaßnahmen sehe der Durchführungsvertrag eine verbindliche Kostentragungslast oder eine Bauverpflichtung der Beigeladenen vor. Der Abschluss des Erschließungsvertrages sei zunächst einvernehmlich zurückgestellt worden, da die hiervon betroffenen Erschließungsmaßnahmen im Wesentlichen erst im Zusammenhang mit der für Herbst 2017 geplanten Fertigstellung des 2. Bauabschnittes durchgeführt würden. Zwischen dem Bebauungsplan und dem VEP bestehe kein inhaltlicher Widerspruch. Auch die Ost-West-Spange, der Kreisverkehr an der S.-allee und der N1.-platz seien im Planteil 1 des VEP als dessen Bestandteil gekennzeichnet. Der N1.-platz und seine Unterbauung mit öffentlichen Stellplätzen seien bereits vorhanden, wie sich aus dem Planteil 3 des VEP ergebe. Die maximale Grundfläche und die maximale Geschossfläche seien nicht als relative Flächenwerte in Abhängigkeit von einer bestimmten Bezugsgröße, sondern als absolute Flächenwerte im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO festgesetzt worden. Die in § 17 BauNVO genannten Obergrenzen für Sondergebiete seien nicht einschlägig, da es sich bei dem Plangebiet um ein Kerngebiet handele. Eine Bindung an die Baunutzungsverordnung bestehe für vorhabenbezogene Bebauungspläne nicht. Etwa ein Viertel des Vorhabengrundstücks sei als Grünflächen einer Bebauung entzogen. Die textliche Festsetzung Nr. 7 zu der Höhe der Lärmschutzwand an der Anlieferstraße sei durch die Bezugnahme auf die Höhe der noch zu errichtenden Anlieferstraße hinreichend bestimmt. Die Planung genüge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem Gebot der interkommunalen Abstimmung. Die vom Mai 2014 stammende Wirkungsanalyse von K. + L. sei irrelevant, da sie nach dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegt worden sei. Das von Dr. M. + Partner erstellte Gutachten vom 8. März 2013 sei fachgerecht. Die von K. + L. dagegen erhobenen Einwendungen in der Stellungnahme vom Mai 2013 seien durch die Stellungnahme von Dr. M. + Partner vom Juli 2013 widerlegt worden. Die Wirkungsanalyse vom Mai 2014 begegne zudem fachlichen Bedenken, die sich aus der Stellungnahme von Dr. M. + Partner vom 4. Juni 2015 und der Stellungnahme der BBE Handelsberatung vom 3. Juli 2014 ergäben. Beispielsweise seien die im Einzugsbereich des Vorhabens vorhandenen Verkaufsflächen und der Kaufkraftabfluss aus dem Einzugsbereich nach Köln unzureichend ermittelt worden. Die für das Vorhaben angenommene durchschnittliche Flächenproduktivität von 3.100 Euro pro Quadratmeter Verkaufsfläche für das Sortiment Bekleidung sei realistisch. Das sogenannte Schwerpunktprinzip führe insoweit zu unrealistisch hohen Umsätzen. Inzwischen sei der Erschließungsvertrag mit der Beigeladenen abgeschlossen worden. Der Rat habe zudem die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass großflächiger Einzelhandel in den das Vorhaben umgebenden Bereichen des Stadtzentrums ausgeschlossen werde. Bei summierender Betrachtung der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 107, Nr. 107/5, Nr. 113 (3. Änderung) und Nr. 117 sei dort zuvor Einzelhandel auf einer Fläche von etwa 81.000 qm möglich gewesen. Nunmehr stünden dort nur noch circa 50.000 qm – teilweise mit Sortimentsbeschränkungen – für den Einzelhandel zur Verfügung, von denen etwa 6.000 qm faktisch nicht ausgenutzt würden. Im Übrigen bewirke das Vorhaben die Entstehung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch in den Nachbargemeinden. So sei im Stadtgebiet der Antragstellerin für das Frühjahr 2016 die Eröffnung einer Filiale einer bekannten Bekleidungskette mit einer Verkaufsfläche von 2.000 qm geplant. In U. habe im August 2015 ein Modemarkt mit 2.400 qm Verkaufsfläche in einem sanierten Einkaufszentrum eröffnet, zudem werde die Fußgängerzone renoviert. Bereits im November 2013 seien dort zwei Bekleidungsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von 2.000 qm beziehungsweise 400 qm eröffnet worden. In M1. sei die Ansiedlung eines etwa 5.000 qm großen Textil- und Schuh-Marktes beabsichtigt. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt zur Begründung aus, die Antragstellerin sei mangels städtebaulicher Auswirkungen des Vorhabens auf ihr eigenes Stadtgebiet nicht antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei wirksam. Das Vorhaben sei hinreichend konkretisiert und grundsätzlich schon erschlossen. Zu weiteren Erschließungsmaßnahmen und zur teilweisen Kostentragung habe sie sich als Vorhabenträgerin nach § 7 des Durchführungsvertrags verpflichtet. Das Maß der baulichen Nutzung sei wirksam festgesetzt. Die Höhe der Lärmschutzwand sei hinreichend bestimmt. Das Vorhaben verstoße nicht gegen die Pflicht zur interkommunalen Abstimmung. Die Gemeinden der näheren Umgebung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Mangels eines Konsenses der beteiligten Gemeinden trotz Verringerung der geplanten Verkaufsflächen von 46.000 qm auf 39.000 qm habe die Antragsgegnerin auf der Basis des von Dr. M. + Partner erstellten Gutachtens vom 8. März 2013 von ihrer Planungshoheit Gebrauch machen dürfen. Eine vorhabenbedingte Funktionsstörung des Einzelhandels und/oder der Versorgung der Bevölkerung sei in dem Einzugsgebiet nicht festzustellen. Nach der worst case-Betrachtung könne es zwar insbesondere in dem Sortiment Bekleidung zu gewissen Umsatzeinbußen in den Nachbargemeinden kommen, diese seien aber nicht gewichtig und lägen unterhalb von 10 % des jeweiligen Umsatzes. Das Gutachten von Dr. M. + Partner begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Das ihm zugrundegelegte Berechnungsmodell sei von der Rechtsprechung anerkannt. Unter Heranziehung der Verkaufsflächenausprägung und der Flächenproduktivität seien die Umsatzprognosen nach verfügbaren Marktdaten unter Berücksichtigung der Annahmen zum Einzugsgebiet, namentlich zu den Einwohnern im Untersuchungsraum und zu der Umsatzherkunft aus dem Untersuchungsraum, zutreffend abgeleitet worden. Die künftige Flächenproduktivität werde durch den weiter zunehmenden Online-Handel und durch den Verbleib von drei Großflächenmietern im Einkaufszentrum (SB-Warenhaus mit über 10.000 qm, Elektrogroßhandel mit circa 3.000 qm und Sporthandel mit etwa 2.000 qm Verkaufsfläche) begrenzt. Sie sei aber deutlich oberhalb der bisherigen Flächenproduktivität angesetzt worden. Zudem sei hinsichtlich der Leitsortimente Bekleidung und Schuhe eine Verträglichkeitsschwelle von etwa 8 % angenommen worden. Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft des Gutachtens von Dr. M. + Partner ergäben sich nicht allein aus der abweichenden Prognose in der von K. + L. vorgelegten Wirkungsanalyse vom Mai 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 10 D 92/13.NE, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 17) sowie der von den Beteiligten übersandten Anlagen (Beiakten Hefte 18 und 19). Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig . Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt aus der möglichen Verletzung des sie schützenden interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB). Der Bebauungsplan lässt in einer Entfernung von etwa fünf Kilometern von der Ortsmitte der Antragstellerin ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO mit einer zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 39.000 qm sowie Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen (im Folgenden: Vorhaben) zu. Aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgt, dass für ein Einkaufszentrum ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und ein Planungsbedürfnis jedenfalls im Regelfall zu vermuten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2009 ‑ 4 B 25.09 ‑, juris, Rn. 6. Ist ein Abstimmungserfordernis gegeben, besteht auch die im Rahmen der Antragsbefugnis ausreichende Möglichkeit, dass die angefochtene Planung die formellen oder materiellen Anforderungen dieses Erfordernisses zu Lasten der Antragstellerin nicht erfüllt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 7 D 19/13.NE –, juris, Rn. 5, 42 bis 44. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens, wie sie sich aus dem von der Antragsgegnerin der Planung zugrunde gelegten Verträglichkeitsgutachten der Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH Dr. M. & Partner (Dr. M. + Partner) vom 8. März 2013 ergeben, ist es insbesondere nicht offensichtlich, dass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot unter keinen Umständen vorliegen kann. Der Antrag ist unbegründet. Ein nach § 214 Abs. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlicher Verfahrensmangel ist nicht gegeben. Nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens und der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zwischen dem 30. Dezember 2013 und dem 31. Januar 2014 sowie deren Bekanntmachung in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2013 ist eine Verletzung beachtlicher Verfahrens- oder Formvorschriften auch nicht mehr geltend gemacht worden. Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst, wenn er nicht dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, weil zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren positiven Planungskonzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn der Plan auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 10. Danach ist der von einer nachvollziehbaren positiven Planungskonzeption getragene Bebauungsplan, der die Errichtung eines Einkaufszentrums mit Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen und damit die bauliche und funktionale Aufwertung des Stadtzentrums der Antragsgegnerin bezweckt, städtebaulich erforderlich. Der Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). Der am 13. Juli 2013 als Anlage zu der Verordnung über den sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel in Kraft getretene Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW; GVBl. NRW 2013, Seite 420, im Folgenden: Sachlicher Teilplan) steht der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Nach dem so bezeichneten Ziel 10 des Sachlichen Teilplans sind vorhabenbezogene Bebauungspläne für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, soweit von § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB kein Gebrauch gemacht wird, nur zulässig, wenn sie den Festlegungen 1, 7 und 8 des Sachlichen Teilplans entsprechen. Geht es um die Zulassung von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten haben sie zudem den Festlegungen 2 und 3 zu entsprechen. Soll großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten zugelassen werden, sind die Festlegungen 4, 5 und 6 zu beachten. Diesen Vorgaben genügt der Bebauungsplan. Das Einkaufszentrum, das er zulässt, soll in einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) und innerhalb eines vom Rat entsprechend seiner faktischen Funktion festgelegten und im Flächennutzungsplan dargestellten zentralen Versorgungsbereichs verwirklicht werden. Soweit nach den Festlegungen 3 und 8 des Sachlichen Teilplans durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zentrale Versorgungsbereiche von benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, ist die Zielqualität dieser Regelung zu bezweifeln, da sich ihr keine verbindliche Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums entnehmen lassen dürfte. Nach den Erläuterungen des Plangebers soll zur Auslegung des Beeinträchtigungsverbots auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden, namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007 ‑ 4 C 7.07 ‑. Auch bei Berücksichtigung der in den Entscheidungsgründen dieses Urteils aufgestellten Rechtssätze ergibt sich aus den besagten Festlegungen des Sachlichen Teilplans keine hinreichende Regelungsdichte, um von einer Vorwegnahme der planerischen Abwägung sprechen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht definiert zwar den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs, klärt aber nicht abschließend, wann eine wesentliche Beeinträchtigung anzunehmen ist. Es geht davon aus, dass Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich nicht erst dann schädlich sind, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten, lässt aber offen, wo die Grenze zwischen schädlichen und unschädlichen Auswirkungen zu ziehen ist. Im Hinblick auf die insoweit nötige Ermittlung ökonomischer Zusammenhänge und die Bewertung ihrer städtebaulichen Relevanz hebt das Bundesverwaltungsgericht zwar die Bedeutung des Umfangs der zu erwartenden sortimentsbezogenen Kaufkraftabflüsse hervor, stellt aber fest, dass im Rahmen eines Verkaufsflächenvergleichs die Schädlichkeit der Auswirkungen nicht an festen Prozentsätzen festzumachen ist und insoweit verschiedene weitere Kriterien in Betracht kommen. Letztlich kann offenbleiben, ob die angesprochenen Festlegungen des Sachlichen Teilplans Ziele der Raumordnung sind, denn der Bebauungsplan führt – was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von benachbarten Gemeinden. Die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind erfüllt. Danach kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan, VEP) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet. Die Beigeladene hat als Vorhabenträgerin einen mit der Antragsgegnerin abgestimmten VEP vorgelegt, der als Anlage zum Satzungsbeschluss gehört und Grundlage für die Ausführung des Vorhabens ist. Sie hat den Durchführungsvertrag und die auf den 16. September 2013 datierte Ergänzungsvereinbarung zum Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss vom 19. Februar 2014 bindend unterzeichnet. Diese einseitige Verpflichtung vor dem Satzungsbeschluss genügt den gesetzlichen Vorgaben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 46, und vom 12. Dezember 2012 – 10 D 85/10.NE –, juris, Rn. 39. Zweifel daran, dass die Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nur bereit, sondern auch in der Lage ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit der in § 3 des Durchführungsvertrages enthaltenen Bauverpflichtung hat sie sich zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist (fünf Jahre ab Bestandskraft der Baugenehmigung) verpflichtet. Ein das Vorhaben betreffender Widerspruch zwischen Bebauungsplan, VEP und Durchführungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 BauGB unzulässig wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 3.02 –, juris, Rn. 23 f., liegt nicht vor. Der VEP konkretisiert durch die Angabe der jeweiligen Geschossflächen der Bauteile 1, 2 und 3 und der Größe der Flächen für Gastronomie- und Dienstleistungseinrichtungen (je 2.000 qm) lediglich die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung und Nutzung. Der Durchführungsvertrag nimmt auf diese Vorgaben Bezug, ohne widersprechende Regelungen zu treffen. Soweit der Planteil 1 des VEP eine Gesamtgeschossfläche von circa 143.610 qm vorsieht, während in dem Bebauungsplan eine maximale Geschossfläche von 150.000 qm festgesetzt ist, liegt darin kein Widerspruch im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Die besagte Festsetzung steht der Durchführung des Vorhabens nicht entgegen. Dass das Vorhaben die maximal zulässige Geschossfläche nicht ganz ausnutzt – die Differenz beträgt weniger als 5 % –, rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme, bei dem Bebauungsplan handele es sich um eine Angebotsplanung im Gewand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Auffassung der Antragstellerin, der Geltungsbereich des VEP lasse sich nicht eindeutig bestimmen oder weiche von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans ab, trifft nicht zu. Die zeichnerische Festsetzung der Grenzen des Plangebiets in der Planurkunde des Bebauungsplans ist mit den im Planteil 1 des VEP zeichnerisch dargestellten Grenzen identisch. Das entspricht der auf der Planurkunde des Bebauungsplans aufgedruckten Zeichenerklärung, wonach die Plangebietsgrenzen zugleich die Grenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind. Einbezogen in den VEP sind danach auch der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte geplante Kreisverkehr im Nordwesten, der als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Fußgängerbereich festgesetzte N1.-platz und die vom übrigen Plangebiet räumlich getrennte, als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte beziehungsweise als Bahnfläche gekennzeichnete Ost-West-Spange, mit der die S.-allee und die Bonner Straße miteinander verbunden werden sollen. Unterschiedliche Festsetzungen für verschiedene Ebenen trifft der Bebauungsplan nur in den Bereichen der Nebenzeichnungen 1 bis 4. Für die auf dem Niveau der S.-allee gelegene Ebene unterhalb des Marktplatzes, auf der sich bereits Stellplätze und ihre Zufahrten befinden, setzt der Bebauungsplan nichts fest, sondern enthält auch in seinem Textteil ausdrücklich nur den Hinweis, dass die Unterbauung des Marktplatzes mit Stellplätzen und Zufahrten zulässig sei. Soweit es nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu den Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört, dass der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zu deren Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet, steht hier der Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht entgegen, dass die Beigeladene hinsichtlich der Ost-West-Spange und der Neugestaltung der Haltestelle der Stadtbahn nebst der zugehörigen Brücke und Rampen, die zu den Erschließungsmaßnahmen zählen, keine Durchführungsverpflichtung übernommen hat (§ 3.1 Sätze 3 bis 5, § 7.1 Satz 3, § 8.1 und § 8.3 des Durchführungsvertrags). Nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist es nicht zwingend notwendig, dass der Vorhabenträger neben dem Vorhaben auch sämtliche Maßnahmen für dessen Erschließung selbst durchführt. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. Juli 2004 ‑ 1 KN 184/02 ‑, juris, Rn. 52; Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 55. Hinzu kommt, dass die oben beschriebenen, nach der Objektbeschreibung des VEP vorgesehenen baulichen Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Beigeladene nicht verpflichtet hat, keine zur Erschließung des Vorhabens unmittelbar notwendigen Anlagen sind. Denn das Vorhaben ist jedenfalls nach Durchführung der Erschließungsmaßnahmen, die der Beigeladenen nach § 7.1 Sätze 1 und 2 des Durchführungsvertrags obliegen, auch ohne sie erschlossen. Die Ost-West-Spange und die Neugestaltung der Haltestelle der Stadtbahn dienen vielmehr der Optimierung der Erschließung und ihre jeweiligen Funktionen reichen über die Erschließung des Vorhabens hinaus, da sie auch für die sonstigen innerstädtischen Verkehrsabläufe von Bedeutung sind. Dies ergibt sich aus der Planbegründung, aus dem eingeholten Verkehrsgutachten sowie aus 2.4 der Objektbeschreibung des VEP. Deshalb genügt es, dass die Beigeladene nach § 11 des Durchführungsvertrags einen Teil der Baukosten dieser Verkehrsanlagen als Erschließungskosten übernommen hat. Ein Durchführungsvertrag muss alle anfallenden Planungs- und Erschließungskosten verteilen. Der zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin abgeschlossene Durchführungsvertrag bestimmt, welche Kosten die Beigeladene zu tragen hat. Damit ist dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 BauGB insoweit genügt. Der Vortrag der Antragstellerin, dass die Beigeladene sich entgegen der Vorgaben des § 12 Abs. 1 BauGB auch sonst nicht zur Durchführung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen verpflichtet habe, trifft nicht zu. In § 7 des Durchführungsvertrages hat die Beigeladene sich zum Abschluss eines Erschließungsvertrags gemäß dem als Anlage 7.1a dem Durchführungsvertrag beigefügten Vertragsentwurf bis sechs Monate nach öffentlicher Bekanntmachung des Bebauungsplans verpflichtet. Nach dem Wortlaut des § 7 des Durchführungsvertrages wird in dem Erschließungsvertrag die Verpflichtung enthalten sein, die notwendige Erschließung entsprechend den als Anlage 7.1b dem Durchführungsvertrag beigefügten Plänen durchzuführen und die Herstellungskosten zu übernehmen, soweit im Durchführungsvertrag nicht anders vereinbart ist. Die letztgenannte Klausel betrifft die Ost-West-Spange und die Bahnhaltestelle nebst Brücke und Rampen. Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass der Vorhabenträger sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss verpflichtet, ist durch die in § 7 des Durchführungsvertrages übernommene, in den Anlagen 7.1a und 7.1b. inhaltlich konkretisierte Verpflichtung zum zeitnahen Abschluss eines Erschließungsvertrags erfüllt. Vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12 Rn. 143. Dass der Erschließungsvertrag entgegen § 7 des Durchführungsvertrages nicht binnen sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erst später abgeschlossen worden ist, vermag die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht zu berühren. An der Verpflichtung der Beigeladenen, den Erschließungsvertrag mit dem vorgegebenen Inhalt abzuschließen, hat die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist nichts geändert. Das Vorhaben Einkaufszentrum mit Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen ist ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es wird durch den Bebauungsplan und den VEP als dessen Bestandteil (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hinreichend konkretisiert. Schafft ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Voraussetzungen für eine breite Nutzungspalette, so kann die Gemeinde es dem Vorhabenträger zwar überlassen, innerhalb der einzelnen Nutzungssegmente zu variieren. Sie hat jedoch Vorsorge dafür zu treffen, dass das planerisch vorgegebene Nutzungsspektrum als solches in seinem Kern erhalten bleibt. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn es der Vorhabenträger in der Hand hat, das im Bebauungsplan bezeichnete Nutzungsangebot in planerisch erheblicher Weise zu verändern oder um beliebig viele Nutzungstypen zu verringern oder zu erweitern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2004 – 4 BN 29.04 –, juris, Rn. 5. Der Bebauungsplan lässt die Errichtung eines Vorhabens im Sinne der §§ 12 Abs. 1, 29 Abs. 1 BauGB zu, das eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit zulässigerweise dem Bedürfnis der Beigeladenen nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen für ihre wirtschaftliche Betätigung Rechnung trägt. Ein bauplanungsrechtlich anderes Vorhaben, bei dem die Beigeladene es in der Hand hätte, das im Bebauungsplan bezeichnete Nutzungsangebot erheblich zu verändern oder um beliebig viele Nutzungstypen zu verringern oder zu erweitern, ermöglicht der Bebauungsplan nicht. Die Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen bestimmt die zulässige Art der baulichen Nutzungen innerhalb des Einkaufszentrums abschließend. Die Objektbeschreibung und die Planteile 1 bis 8 des VEP definieren den Baukörper mittels der Außenkubatur und verschiedener baulicher Untergliederungen. Festgelegt sind neben der Gesamtgeschossfläche mit etwa 143.610 qm auch die Geschossflächen der Bauteile 1, 2 und 3, die Gesamtverkaufsfläche von 39.000 qm sowie die Begrenzung der Flächen für Gastronomie- und für Dienstleistungseinrichtungen auf jeweils 2.000 qm. Die in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen und im Planteil 1 des VEP festgelegten Obergrenzen für die verschiedenen nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimente schränken die Variationsmöglichkeiten der Beigeladenen weiter ein. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die innerhalb dieses Rahmens der Beigeladenen überlassene Bestimmung der Größen und der räumlichen Anordnung der einzelnen Geschäfte, ihrer Verkaufsflächen und der von ihnen angebotenen Sortimente sowie der Art und des Umfangs der Dienstleistungs- und der Gastronomiebetriebe, zu einer planungsrechtlich relevanten Abweichung von dem zugelassenen Vorhaben führen könnte, so dass die planerische Abwägungsentscheidung neu aufgeworfen wäre. Vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 1 MN 118/14 –, juris, Rn. 24 bis 26. So hat es beispielsweise keine planungsrechtliche Relevanz, ob die zulässigen Verkaufsflächen künftig mehr durch Fachmärkte oder mehr durch sonstige Einzelhandelsgeschäfte genutzt werden. Entscheidend ist, dass etwa eine Nutzung ausschließlich durch einen oder wenige Fachmärkte mit gleichen oder ähnlichen Sortimenten, zum Beispiel nur mit Möbeln, ausgeschlossen ist, denn der Begriff des Einkaufszentrums lässt eine solche Nutzungsstruktur nicht zu, sondern setzt eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 ‑ 4 B 3.12 ‑, juris, Rn. 3. Daraus, dass die Gemeinden berechtigt sind, in Sondergebieten für Einkaufszentren die Zweckbestimmung und die Art der baulichen Nutzung über den Begriff des Einkaufszentrums hinaus zu konkretisieren und damit die zulässigen Nutzungen näher einzuschränken, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 4 BN 43.10 –, juris, Rn. 12 bis 15, folgt nicht, dass der Rat hier zu solchen weitergehenden Nutzungseinschränkungen gezwungen gewesen wäre, um das Vorhaben ausreichend zu konkretisieren. Eine unzureichende Konkretisierung des Vorhabens ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass für die weder zentren- noch nahversorgungsrelevanten Sortimente keine Verkaufsflächenbegrenzung und für die zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimente keine Mindestverkaufsflächen festgesetzt sind, sodass theoretisch auf der gesamten Verkaufsfläche Sortimente, die weder zentren- noch nahversorgungsrelevant sind, angeboten werden könnten. Bei der gebotenen realitätsnahen Betrachtung ist die Entwicklung einer solchen Nutzungsstruktur derart fernliegend, dass sie bei der Beantwortung der Frage, welche Nutzungen der Bebauungsplan zulässt, außer Betracht bleiben kann. Angesichts der herausgehobenen Lage des Plangebiets im Zentrum des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, der dortigen Zentrumsstruktur und des Umstandes, dass das Vorhaben die einzigen nennenswerten Flächen für Einzelhandelsgeschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten im Stadtgebiet bietet, ist es schon aus absatzökonomischen Gründen ausgeschlossen, dass sich dort Fachmärkte oder Geschäfte mit weder zentren- noch nahversorgungsrelevanten Sortimenten in einem erheblichen Umfang ansiedeln. Überdies dient nach Nr. 1.2.2 der Objektbeschreibung des VEP die unterste der drei Handelsebenen in erster Linie der Nahversorgung. Eine mangelhafte Konkretisierung des Vorhabens folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Summe der festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen für die nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimente mit 52.700 qm die Obergrenze der Gesamtverkaufsfläche von 39.000 qm um mehr als ein Drittel übersteigt. Weshalb im Rahmen der zugelassenen Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten die Nichtausschöpfung der Verkaufsflächenobergrenzen für einzelne Sortimente planungsrechtlich relevant sein und die Konkretheit des Vorhabens in Frage stellen sollte, hat die Antragstellerin nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan braucht nicht die Anforderungen des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB zu erfüllen, weil er, wie oben ausgeführt, für den Bereich des VEP nicht ein Baugebiet auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche Nutzung allgemein festsetzt, sondern ein konkretes Vorhaben. Unabhängig davon sind, wie es § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB verlangt, gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1 im Bereich des VEP im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere für die textliche Festsetzung Nr. 7, deren Satz 1 die Brüstungen der Parkspindel und deren Sätze 2 bis 5 die Lärmschutzwände betreffen. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele und örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, BRS 57 Nr. 26; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 10 D 72/09.NE –. Textliche Festsetzungen zur Höhe einer baulichen Anlage müssen, um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter grundsätzlich klar und unmissverständlich benennen. Hier reicht die Angabe der Mindesthöhe der Lärmschutzwand und der Brüstungen sowie des noch nicht höhenmäßig festgelegten unteren Bezugspunkts für die Höhenbestimmung dieser baulichen Anlagen (Höhe der Fahrbahn der Anlieferstraße beziehungsweise der Parkspindel üNN) für die hinreichende Bestimmtheit dieser Festsetzungen aus. Lärmschutzwände, Brüstungen, Anlieferstraße und Parkspindel sind Teile eines einheitlichen Vorhabens, die im Zusammenhang errichtet werden müssen. Eventuell verbleibende Unsicherheiten können daher im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Unbestimmtheit von Höhenfestsetzungen, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 ‑ 10 D 72/09.NE ‑, betraf andere Fallgestaltungen und ist hier nicht einschlägig. Weshalb der Bebauungsplan, wie die Antragstellerin meint, wegen der unterbliebenen Festsetzungen für die Ebene unterhalb des Marktplatzes unwirksam sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Überplanung dieser Ebene ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Grundsätzlich obliegt es der Entscheidung des Rates, welche Festsetzungen er für die Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele für erforderlich hält. Für die Durchführung des Vorhabens bedarf es der von der Antragstellerin vermissten Festsetzungen nicht. Insbesondere sind solche Festsetzungen für die Anbindung der geplanten Anlieferstraße an die S.-allee nicht erforderlich. Die in dem Planteil 3 des VEP – Grundriss Straßenebene – dargestellte Straßenverkehrsfläche ist in ihrem westlichen Bereich, angrenzend an die S.-allee , durch die Nebenzeichnung 1 auf der Planurkunde als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Östlich davon verläuft die Anlieferstraße innerhalb der Grenzen des Vorhabengrundstücks, das dort als Einkaufszentrum mit Dienstleistungs- und Gastronomieeinrichtungen festgesetzt ist. Ob der Rat angenommen hat, die vorhandenen Stellplätze und Zufahrten unterhalb des Marktplatzes mit dem Hinweis, die Unterbauung des N1.-platz mit Stellplätzen und Zufahrten sei zulässig, planungsrechtlich abgesichert zu haben, oder ob er – weil die fraglichen Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen – eine solche Absicherung für entbehrlich gehalten hat, ist vor diesem Hintergrund letztlich ohne Belang. Die textliche Festsetzung Nr. 3 des Bebauungsplans zur maximal zulässigen Grundfläche (50.500 qm) und zur maximal zulässigen Geschossfläche (150.000 qm) des Vorhabens sind wirksam. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde im Bereich des VEP bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben weder an die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB noch nach der Baunutzungsverordnung gebunden. Die Vorschrift ist entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung nicht so zu verstehen, dass die Freizeichnung nur hinsichtlich der in dem VEP getroffenen Regelungen gelten soll. Sie bezweckt wegen des Vorhabenbezugs eine gegenüber der üblichen Angebotsplanung flexiblere Handhabung der Planungsinstrumente und richtet sich folglich an das zuständige Organ der Gemeinde, das den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschließt. Dass die Freizeichnung dem Wortlaut der Vorschrift nach auf den Bereich des VEP beschränkt ist, bedeutet nur, dass der Plangeber den bei der Angebotsplanung geltenden Bindungen unterliegt, soweit er mit seinen Festsetzungen über den VEP hinaus geht, indem er zur Durchsetzung eigener Vorstellungen oder zur Vermeidung von Abwägungsfehlern das vom Vorhabenträger erarbeitete und abgestimmte Planwerk inhaltlich ergänzt oder einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des VEP nach § 12 Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezieht. Die bei der Angebotsplanung geltende Bindung des Plangebers an die Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung dient dem Schutz des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – 4 CN 4.01 –, juris, Rn. 15. Der Vorhabenträger bedarf dieses Schutzes nicht, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans den Regelungen des von ihm in Abstimmung mit der Gemeinde erarbeiteten VEP entsprechen. Einer Identität des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem VEP bedarf es für diese Freizeichnung nicht. Abgesehen davon wären die Festsetzungen der maximalen Grundfläche und der maximalen Geschossfläche als absolute Flächenwerte nach § 16 Abs. 2 BauNVO zulässig. Auch mit den nach Baugebieten differenzierten Obergrenzen für die zulässigen Grund- und Geschossflächenzahlen des § 17 BauNVO ließen sich die Festsetzungen vereinbaren, denn die vorgesehene Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch das kerngebietstypische Vorhaben überschreitet nicht die in Kerngebieten erlaubte Grundflächenzahl von 1,0 oder die Geschossflächenzahl von 3,0. Für ein Kerngebiet würde sich auch die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach der Baumassenzahl nicht stellen. Die durch die textliche Festsetzung Nr. 2.1 erfolgte Beschränkung der Gesamtverkaufsfläche auf 39.000 qm ist keine mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässige Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 14 ff., sondern bezieht sich – gestützt auf § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB – auf das Einkaufszentrum als ein Vorhaben auf einem Baugrundstück. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von den Fällen einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenbeschränkung. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden, nach § 215 Abs. 1 BauGB beachtlichen Abwägungsmangel. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebotes stellt sich das interkommunale Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB dar. Danach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich die betroffenen Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Bestimmung verlangt die Koordinierung der Interessen benachbarter Gemeinden mit dem Ziel eines Interessenausgleichs. Eine Gemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr eigenes Gemeindegebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art, die mit Planungsentscheidungen auf dem Gebiet der benachbarten Gemeinde verbunden sind, zur Wehr setzen. § 2 Abs. 2 BauGB lässt sich aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die gewichtige Auswirkungen auf benachbarte Gemeinden haben kann, in jedem Fall gegen das Abwägungsgebot verstößt, wenn sie nicht in Koordination mit diesen Gemeinden erfolgt. Auch gewichtige Belange dürfen nämlich im Wege der Abwägung zurückgestellt werden, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend ist letztlich die Reichweite der Auswirkungen. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht die in der Nachbargemeinde angesiedelten Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen, um bei der Abwägung den Ausschlag geben zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10; OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, juris, Rn. 124, vom 30. September 2009 – 10 A 1676/08 –, juris, Rn. 104, und vom 25. August 2005 – 7 D 2/05.NE –, BRS 69 Nr. 27. Städtebaulich nachteilige Konsequenzen einer Planung auf eine benachbarte Gemeinde sind etwa dann zu bejahen, wenn eine Schädigung des dortigen Einzelhandels die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung der Nachbargemeinde in Frage stellt oder deren Zentrenstruktur nachteilig verändert. Bei der Planung von Einzelhandelsprojekten kann der Abfluss bislang in einer Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator für derartige städtebaulich bedeutsame Auswirkungen darstellen. Der prognostizierte Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastungen einer Nachbargemeinde durch die Planung ermittelt werden kann, deren städtebauliche Bedeutung sich allerdings erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Städtebaulich relevant ist eine Veränderung des wirtschaftlichen Umfeldes des Einzelhandels in einer Nachbargemeinde und eine Verschlechterung der Konkurrenzsituation erst dann, wenn ein Umschlagen von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78.09 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, a.a.O., Rn. 126, und vom 2. Oktober 2013 – 7 D 19/13.NE –, a.a.O., Rn. 72. Ein bestimmter Schwellenwert für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prognosen, die den nach Verwirklichung der Planung erwarteten Umsatz an den Einzelhandelsstandorten in der Nachbargemeinde nach Prozentpunkten aufschlüsseln, lassen nicht nur eine einzige Schlussfolgerung zu. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass regelmäßig erst Umsatzverluste von mehr als 10 % gewichtig sind. Allerdings bietet diese Annahme nicht mehr als einen Anhalt, der im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen bewertet werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, juris, Rn. 173, vom 9. November 2012 ‑ 2 D 63/11.NE ‑, a.a.O., Rn. 128, vom 2. Oktober 2013 – 7 D 19/13.NE –, a.a.O., Rn. 74. Hier kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin – wie von der Antragstellerin vorgetragen – gegen § 3 in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage zu der Vereinbarung zwischen den Gebietskörperschaften des Regionalen Arbeitskreises Planung, Entwicklung und Verkehr der Region C./S1.-T1./B1.(rak) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, ein auf das Vorhaben bezogenes neutrales Marktgutachten einzuholen. Selbst wenn diese Vereinbarung ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag sein und ein Verstoß dagegen vorliegen sollte, führte ein solcher Verstoß aus sich selbst heraus nicht zu einem Abwägungsfehler und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar verlangt das interkommunale Abstimmungsgebot verfahrensrechtlich eine Koordinierung der Interessen der betroffenen Gemeinden, doch erhält dieses Gebot durch konkretisierende Vereinbarungen, die Gemeinden über die Art und Weise der interkommunalen Abstimmung abschließen, keinen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden rechtlichen Inhalt mit der Folge, dass bereits die Verletzung der Vereinbarung einen Abwägungsfehler bewirkt. Die Annahme des Rates, der Betrieb des Vorhabens werde weder für die Antragstellerin noch für andere benachbarte Gemeinden mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden sein, ist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Diese Prognose stützt sich auf das aktualisierte Verträglichkeitsgutachten von Dr. M. + Partner vom März 2013 (im Folgenden: Verträglichkeitsgutachten), das eine taugliche Grundlage bildet für die Beurteilung der im Einzugsbereich des Vorhabens zu erwartenden Umsatzverteilung nach seinem Eintritt in den Markt. Zudem hat der Rat die erläuternde Antwort von Dr. M. + Partner vom Juli 2013 (im Folgenden: erste Erläuterung) auf die zum Verträglichkeitsgutachten im Auftrag mehrerer Nachbargemeinden verfasste Stellungnahme des Planungsbüros K. und L. (K. + L.) vom Mai 2013 (im Folgenden: Stellungnahme) bei dem Satzungsbeschluss berücksichtigt. Marktgutachten wie das Verträglichkeitsgutachten sind grundsätzlich dazu geeignet, den durch die Verwirklichung eines Einzelhandelsvorhabens zu erwartenden Kaufkraftabfluss an anderer Stelle zu prognostizieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2011 – 4 BN 15.11 –, BRS 78 Nr. 49, und Urteil vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 21. Im Rahmen eines solchen Marktgutachtens lassen sich die zu erwartenden Auswirkungen allerdings nicht exakt vorherbestimmen und qualifizieren. Es handelt sich dabei vielmehr lediglich um eine Prognose, die das Gericht nur darauf untersucht, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht prüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts und die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisbegründung. Zudem muss die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen stehen, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 – 11 A 53.97 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2000 – 7a D 60/99.NE –, BRS 63 Nr. 34, vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, a.a.O., Rn. 149, und vom 2. Oktober 2013 – 7 D 19/13.NE –, a.a.O., Rn. 79. Diese Anforderungen erfüllen das von dem Rat dem Satzungsbeschluss zu Grunde gelegte Verträglichkeitsgutachten und die erste Erläuterung. Das Verträglichkeitsgutachten ist in sich schlüssig und in Bezug auf seine Methodik und die Parameter, die der abschließenden Prognose der Umsatzverteilung zugrunde liegen, transparent. In Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung sind Gegenstand der Auswirkungsanalyse die durch die Veränderung und Erweiterung des Vorhabens zu erwartenden Umsatzverlagerungen im Einzugsgebiet. Zu Recht wird insoweit zum einen die Größe der zusätzlichen Verkaufsflächen des Vorhabens sortimentsbezogen zu Grunde gelegt, zum anderen die wegen der erhöhten Attraktivität des Vorhabens zu erwartenden Umsatzsteigerungen auf den schon vorhandenen Verkaufsflächen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Umsatzumverteilung wurden die in den zentralen Versorgungsbereichen und in den wesentlichen Nahversorgungszentren der Ober- und Mittelzentren des Einzugsgebiets vorhandenen Verkaufsflächen und Umsätze erfasst, untergliedert nach den Sortimenten Bekleidung, Schuhe, Elektro, Sportartikel, den Sortimentsgruppen Bücher/Zeitschriften, Schreib-/Spielwaren sowie Uhren/Schmuck, Lederwaren/Geschenkartikel, Parfümerie und den sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten. Zu diesem Zweck erhoben dort im Oktober 2012 Mitarbeiter von Dr. M. + Partner die entsprechenden quantitativen und qualitativen Faktoren des Bestandes. Die ungefähre Größe der außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und der wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet vorhandenen Verkaufsflächen für die angesprochenen Sortimente wurde den jeweiligen Einzelhandelskonzepten der Gemeinden und dem Datenbestand der Firma Trade Dimensions entnommen. Zudem wurde mit Blick auf diese Sortimente ermittelt, welche zusätzlichen konkreten Einzelhandelsvorhaben bis zu dem zu erwartenden Markeintritt des vollständig fertiggestellten Vorhabens im Jahr 2017 voraussichtlich im Einzugsgebiet realisiert sein werden und inwieweit eine Ansiedlung weiteren großflächigen Einzelhandels im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erfolgen könnte und wie sich eine solche Entwicklung durch die Antragsgegnerin verhindern ließe. Dass diese Ermittlung und Bewertung der im Einzugsgebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsflächen fehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar. Eine Begehung auch der dort außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und der wesentlichen Nahversorgungszentren gelegenen Flächen mit Einzelhandelsbesatz zur genaueren Ermittlung der dortigen Einzelhandelsbetriebe und Verkaufsflächen war angesichts des dazu erforderlichen hohen Aufwands und des zu erwartenden geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns im Hinblick auf die städtebaulich erheblichen Einzelhandelsverkaufsflächen nicht geboten. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, a.a.O., Rn. 163 f. Soweit in dem Verträglichkeitsgutachten für das Einzugsgebiet ein höherer Verkaufsflächenbestand dargestellt ist als in der Stellungnahme von K. + L., folgt dies vor allem aus der Berücksichtigung auch derjenigen Verkaufsflächen, auf denen das jeweilige Sortiment nur als Randsortiment angeboten wird. Das ist nicht zu beanstanden. Dass das in die Zonen 1 bis 4 unterteilte Einzugsgebiet falsch abgegrenzt wäre, ist nicht feststellbar. Tatsachen, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Gebietsabgrenzung begründen würden, hat die Antragstellerin nicht angeführt. Die Verkleinerung des Einzugsgebiets im Vergleich zu dem von Dr. M. + Partner 2011 erstellten Gutachten ist in der ersten Erläuterung mit der Verringerung der Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens von 46.000 qm auf 39.000 qm und mit der am südlichen Rand des anfänglich bestimmten Einzugsgebiets veränderten Wettbewerbssituation durch die Vergrößerung eines attraktiven Einzelhandelsstandorts südlich des Einzugsgebiets nachvollziehbar begründet. Die zur Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf die Einzelhandelsumsätze im Einzugsgebiet angewandte Weiterentwickelung des gravitationstheoretischen Huff-Modells ist eine geeignete fachspezifische Methode. Die diesbezüglichen Basisfaktoren und die zur Verfeinerung des Basismodells eingestellten zusätzlichen Faktoren, die in dem Abschnitt 5.2.1.1 des Verträglichkeitsgutachtens im Einzelnen dargestellt sind, sowie die Wahl des Prognosejahres 2017, in dem das Vorhaben sich vollständig auf den Markt auswirken soll, erscheinen sachgerecht. Als Faktoren sind in die Modellrechnung eingestellt: die vorhandenen Verkaufsflächen, die Entfernung zwischen den verschiedenen Einzelhandelsstandorten, die jeweilige Einwohnerzahl und ihre zukünftige Entwicklung, die Kaufkraftkennziffer, der sortimentsspezifische Pro-Kopf-Ausgabe-Satz, die Nachfragebindung im Einzugsgebiet, der Distanzüberwindungsfaktor, der Attraktivitätsexponent sowie die Bewertung der Attraktivität des Angebotsmixes und des jeweiligen Einzelhandelsbetriebs. Auch die angebotsseitig dynamische Berücksichtigung nicht nur des Verkaufsflächenbestandes, sondern auch der im Einzugsgebiet bis zum Jahr 2017 konkret zu erwartenden, planungsrechtlich abgesicherten weiteren Einzelhandelsansiedlungen, ist nicht sachfremd. Ließe man derart absehbare Entwicklungen unberücksichtigt, könnte die Prognose ihren Zweck, eine bestimmte Marktsituation für einen bestimmten Zeitpunkt einigermaßen realistisch vorherzusagen, nicht erfüllen. Im Abschnitt 4.6 des Verträglichkeitsgutachtens sind die erwarteten Einzelhandelsansiedlungen und die voraussichtlichen sortimentsbezogenen Verkaufsflächen jeweils konkret benannt. Der Berücksichtigung künftiger Einzelhandelsansiedlungen lässt sich nicht entgegenhalten, dass es bis zum Markteintritt des Vorhabens mit einiger Sicherheit auch zur Schließung von Einzelhandelsbetrieben im Einzugsgebiet kommen werde, die sich noch nicht absehen ließen. Es gehört zum Wesen einer Prognose, dass sich unerwartete Entwicklungen, die möglicherweise nach ihrer Erstellung eintreten könnten, allenfalls spekulativ erfassen lassen. Solche Spekulationen schwächen die Belastbarkeit einer Prognose, sodass der Verzicht darauf nicht zu bemängeln ist. Allerdings müssen Schließungen von im Einzugsgebiet gelegenen Einzelhandelsbetrieben, die absehbar sind, selbstverständlich in die Prognose eingestellt werden. Das ist hinsichtlich der Schließung einer großen Buchhandlung in C. geschehen. Dass bei Abschluss des Verträglichkeitsgutachtens oder jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schließung von weiteren Einzelhandelsbetrieben im Einzugsgebiet in nennenswertem Umfang absehbar war und gleichwohl bei der Prognose nicht berücksichtigt worden ist, hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ausweislich der ersten Erläuterung ist bei der Prognose auch angenommen worden, dass die künftigen Einzelhandelsansiedlungen nicht nur zu Lasten des Vorhabens, sondern auch zu Lasten der übrigen bestehenden Einzelhandelsbetriebe im Einzugsgebiet Umsatz generieren werden. Die in der Stellungnahme von K. + L. angesprochene Wechselwirkung zwischen den einzelnen, im Verträglichkeitsgutachten auswirkungsmildernd dargestellten Faktoren ist also beachtet worden. Dass die jeweilige Gewichtung der in die Modellrechnung eingestellten Faktoren oder die Kalibrierung des Modells anhand der im Einzugsgebiet ermittelten Einzelhandels- und Umsatzstruktur des Jahres 2012 unzutreffend erfolgt sein könnte, ist weder erkennbar noch vorgetragen. Maßgeblich für die Beurteilung der durch das Vorhaben zu erwartenden Umsatzverluste im Einzugsgebiet ist eine realitätsnahe Betrachtung des „worst case“, also des aus Sicht der Nachbargemeinden unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 ‑ 4 BN 40.05 ‑, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2000 – 7a D 60/99.NE –, a.a.O., und vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, a.a.O., Rn. 134. Bei einer derartigen Betrachtung ist hier nicht von städtebaulich unverträglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wesentlichen Nahversorgungszentren in den Städten und Gemeinden im Einzugsgebiet auszugehen. Vorhabenbedingte Umsatzverluste in einem Umfang, der eine Schädigung des dortigen Einzelhandels in einem solchen Maße erwarten ließe, dass im jeweiligen Einzelfall die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in Frage gestellt oder die Zentrenstruktur nachteilig verändert würde, sind nicht anzunehmen. Dabei geht der Senat mit der von der Antragstellerin vorgelegten, von K. + L. erstellten landesplanerischen und städtebaulichen Wirkungsanalyse vom Mai 2014 (im Folgenden: Wirkungsanalyse) davon aus, dass mehr als unwesentliche städtebauliche Auswirkungen des Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche und wesentliche Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet überhaupt nur hinsichtlich der Sortimente Bekleidung, Schuhe und Lederwaren sowie Sport- und Campingbedarf in Betracht kommen, da die zusätzlichen Verkaufsflächen des Vorhabens für die übrigen Sortimente und Sortimentsgruppen und/oder die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen dieser zusätzlichen Verkaufsflächen vergleichsweise gering sind. Es ist weder durch Tatsachen noch durch stichhaltige Argumente belegt, dass die in dem Verträglichkeitsgutachten für diese Sortimente zugrunde gelegten künftigen Flächenproduktivitäten des Vorhabens, die für die Höhe der jeweiligen Umverteilung des Umsatzes im Einzugsgebiet von erheblicher Bedeutung sind, merklich zu niedrig angesetzt worden wären. Insbesondere erscheint der Ansatz einer Umsatzerwartung von 3.100 Euro pro Quadratmeter Verkaufsfläche für das Sortiment Bekleidung auch bei einer worst case-Betrachtung nicht unrealistisch. In dem Verträglichkeitsgutachten ist nachvollziehbar dargelegt und vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung näher erläutert worden, dass dieser Wert die sortimentsbezogene Flächenproduktivität in dem bisherigen Einkaufszentrum um etwa 15 % übertrifft. Einer höheren Umsatzerwartung stehe zum einen entgegen, dass in den nahegelegenen Innenstädten von C., T2. und U. attraktive Angebote bestünden. Zum anderen solle das Vorhaben zwar insgesamt 140 Geschäften mit einer Durchschnittsgröße von circa 280 qm Platz bieten, es werde aber künftig auch weiterhin durch großflächige Fachmärkte geprägt. Allein die drei größten der dort betriebenen Fachmärkte wiesen mit zusammen 15.000 qm einen erheblichen Anteil der insgesamt maximal 39.000 qm Verkaufsfläche auf. Auch werde der Anteil der Verkaufsflächen für das Sortiment Bekleidung voraussichtlich nur zwischen 35 % bis 44 % liegen, während bei innerstädtischen Einkaufszentren ein Anteil dieses innerstädtischen Leitsortiments von 50 % bis 60 % üblich sei. Überdies werde ein erheblicher Teil der Verkaufsflächen für das Sortiment Bekleidung durch Fachmärkte ausgenutzt werden, die eine durchschnittliche Flächenproduktivität von nur 1.600 Euro/qm erwarten ließen. Nach einer weiteren von Dr. M. + Partner erstellten erläuternden Stellungnahme vom 4. Juni 2015 (im Folgenden: zweite Erläuterung), die zwar nicht Grundlage des Satzungsbeschlusses war, für die Bewertung der Schlüssigkeit des Verträglichkeitsgutachtens aber relevant sein kann, haben mittlerweile vier Fachmärkte für Bekleidung insgesamt Verkaufsflächen von mehr als 5.700 qm in dem Vorhaben angemietet, was einem Drittel der dort maximal zulässigen Verkaufsflächen für das Sortiment Bekleidung entspricht. Dass die Umsatzerwartung von durchschnittlich 3.100 Euro pro Quadratmeter Verkaufsfläche für das Sortiment Bekleidung bei einer worst case-Betrachtung nicht realistisch wäre, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Stellungnahmen und Bewertungen von K. + L. noch aus deren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Danach sind je nach Lage und individuellem Angebot auch in Fachmärkten für Bekleidung zwar deutlich höhere Flächenproduktivitäten als 1.600 Euro/qm möglich. Weshalb aber für das Vorhaben, das in unmittelbarer Nähe zur C1. Innenstadt und in einer durchaus überbrückbaren Entfernung zur Innenstadt von Köln liegt, solch höhere Erwartungen zugrunde zu legen wären, ist nicht konkret aufgezeigt worden. Das Erfordernis der worst case-Betrachtung führt aus sich heraus zu keinem anderen Ergebnis. Dass K. + L. in der Wirkungsanalyse für das Vorhaben im Sortiment Bekleidung eine Flächenproduktivität von 3.300 Euro/qm im moderate case und von 3.500 Euro/qm im worst case annehmen, beruht unter anderem darauf, dass sie von jeweils geringeren Gesamtverkaufsflächen im Einzugsgebiet ausgehen. Insbesondere haben sie die innerhalb des Einzugsgebiets konkret zu erwartenden Einzelhandelsansiedlungen nicht in ihre Überlegungen eingestellt und Randsortimente nicht oder nur in geringerem Umfang berücksichtigt. Darüber hinaus hat Dr. M. + Partner in nicht zu beanstandender Weise den Anstieg der Bevölkerung innerhalb des Einzugsgebiets, der zu einer größeren Kaufkraft führt und die Umsatzverlagerungen durch das Vorhaben abzuschwächen vermag, stärker berücksichtigt als K. + L. So wird von Dr. M. + Partner für das Sortiment Bekleidung ein Anstieg des in den Zonen 1 bis 4 des Einzugsgebiets vorhandenen Marktpotenzials von 465,9 Mio. auf 474,9 Mio. Euro prognostiziert, jeweils untergliedert für jede Zone, bei einem Gesamtnachfragepotenzial für das Sortiment Bekleidung, einschließlich der auswärtigen „Potenzialreserve“, von 527,7 Mio. Euro. Die im Jahr 2013 vom deutschen Bekleidungsfachhandel erzielte durchschnittliche Flächenproduktivität von circa 3.122 Euro/qm für Herrenbekleidung und 2.908 Euro/qm für Damenbekleidung lässt ebenso wenig erkennen, dass die im Verträglichkeitsgutachten für 2017 angesetzte Flächenproduktivität im Sortiment Bekleidung nicht vertretbar wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zu Lasten der jeweiligen Flächenproduktivität wirkende Online-Handel ausweislich der ersten Erläuterung im Jahr 2012 bereits mehr als 9 % des gesamten Einzelhandelsumsatzes betrug und im Bereich Bekleidung sogar 28 %. Dass dieser Anteil am Umsatz bis zum Markteintritt des Vorhabens im Jahr 2017 voraussichtlich weiter zunehmen wird, ist angesichts der bisherigen Zuwachsraten und der veränderten Einkaufsgewohnheiten der potenziellen Kunden zu erwarten und wird auch von der Antragstellerin und von K. + L. nicht in Frage gestellt. Wenn die dem Verträglichkeitsgutachten zugrunde liegende Annahme nicht realistisch sein sollte, dass das Vorhaben Umsätze im Sortiment Bekleidung in einem Umfang von circa 3,2 Mio. Euro wird erzielen können, die bisher aus dem Einzugsgebiet heraus im Online-Handel getätigt werden, weil sich – wie die Antragstellerin meint – die Zuwächse im Online-Handel höchstens verringern ließen, spräche dies für eine geringere Flächenproduktivität des Vorhabens. Es ist auch nicht erkennbar, dass in dem Verträglichkeitsgutachten der Umsatz des gegenwärtigen Bestandes überhöht angesetzt worden sein könnte mit der Folge, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet zu gering prognostiziert worden wären. Insbesondere hat Dr. M. + Partner nach eigenen Angaben das gegenüber dem Gutachten aus dem Jahr 2011 verminderte Pro-Kopf-Kaufkraftvolumen auch bei der Berechnung des durch den Bestand generierten Umsatzes zugrunde gelegt. Davon scheinen auch K. + L. auszugehen. Die Verringerung des für den stationären Einzelhandel verfügbaren Kaufkraftvolumens bis zum Markeintritt des Vorhabens in 2017 ist angesichts der zu vermutenden Zunahme des Online-Handels gerade im Sortiment Bekleidung nachvollziehbar. Auch waren die im Gutachten von 2011 angenommenen größeren Kaufkraftvolumina nicht auf das Jahr 2017, sondern auf das Jahr 2015 bezogen. Zudem weist Dr. M. + Partner in der ersten Erläuterung nachvollziehbar darauf hin, dass in dem Gutachten von 2011 wegen zusätzlicher 4.400 qm Verkaufsfläche in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens von einer stärkeren Beeinträchtigung der Nachbargemeinden ausgegangen worden war. Diese Verkaufsflächen werden nach dem Willen der Antragsgegnerin nicht mehr realisiert. Das Verträglichkeitsgutachten ist auch hinsichtlich der prognostizierten Umsatzverlagerungen plausibel. Nach der computergestützten Berechnung anhand des oben beschriebenen weiterentwickelten gravitationstheoretischen Huff-Modells sind im Einzugsgebiet vorhabenbedingte Umsatzrückgänge für die untersuchten zentrenrelevanten Sortimente und Sortimentsgruppen zwischen 4,7 % (Elektro, Musik, Computer in C2.) und 8,4 % (Bücher/Zeitschriften, Büro, Schreibwaren in L1.-P) zu erwarten. Für das Sortiment Bekleidung ergeben sich unter anderem Umsatzverluste von 5,4 % in C2., 6,6 % in U., 6,8 % in I. (T1.), 6,9 % im Stadtgebiet der Antragstellerin, 7,2 % in M1., 7,8 % in L2. und 8,2 % in L1.-P. Die in absoluten Zahlen höchsten Umsatzverluste sind für C. vorhergesagt, summieren sich aber nur auf 5,8 %. Im Sortiment Bekleidung wird der für die maximal zulässigen Verkaufsflächen des Vorhabens prognostizierte Zusatzumsatz von 40,3 Mio. Euro in Höhe von 21,6 Mio. Euro zu Lasten der Umsätze in den zentralen Versorgungsbereichen und in den wesentlichen Nahversorgungsbereichen des Einzugsgebiets erfolgen. Demgegenüber werden Zusatzumsätze von circa 4 Mio. Euro durch Kunden mit Hauptwohnsitz außerhalb des Einzugsgebiets („Streuumsätze“) und Zusatzumsätze von 14,7 Mio. Euro durch die Erhöhung der Nachfragebindung innerhalb des Einzugsgebiets und durch die steigenden Einwohnerzahlen erzielt. Auch hinsichtlich der mutmaßlichen Herkunft der Zusatzumsätze im Sortiment Bekleidung begegnet die Prognose keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erhöhung der Einwohnerzahlen im Einzugsgebiet um circa 2 % bis zum Jahr 2017 führt bei einem Mehrumsatz von circa 40 Mio. Euro beziehungsweise einem künftigen Marktanteil des Vorhabens für Bekleidung im Einzugsgebiet in Höhe von 10 % zwar nur zu einem Zusatzumsatz von etwa 0,8 Mio. Euro. In dem Verträglichkeitsgutachten ist aber aufgezeigt, dass Zusatzumsätze in Höhe von 13,9 Mio. Euro durch die Erhöhung der Nachfragebindung erwartet werden können. Diese Werte beruhen insbesondere auf der bisher niedrigen Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin, die nach der ersten Erläuterung und der Wirkungsanalyse für das Sortiment Bekleidung nur 0,66 beträgt, sowie auf der um circa 9 % über dem Bundesdurchschnitt liegenden Pro-Kopf-Kaufkraft der Einwohner der Antragsgegnerin. Angesichts der steigenden Attraktivität des Vorhabens im Vergleich zu dem alten Einkaufszentrum erscheinen solche Umsatzsteigerungen zu Lasten der Kölner Innenstadt und anderer zentraler Versorgungsbereiche in Köln und anderer Großstädten außerhalb des Einzugsgebiet in einem Gesamtumfang von circa 9,9 Mio. Euro nicht unrealistisch. Schon die in dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin bestehende Differenz zwischen der örtlichen Kaufkraft für das Sortiment Bekleidung von circa 32 Mio. Euro und dem dortigen, auf dieses Sortiment bezogenen Umsatz von circa 21 Mio. Euro ergibt diese Summe. Auch in einigen Mittelzentren der Zone 2 des Einzugsgebiets ist angesichts geringer Einzelhandelszentralität im Sortiment Bekleidung zu erwarten, dass höhere Umsätze in dem neuen Einkaufszentrum weniger zu Lasten der Geschäfte in den besagten Mittelzentren gehen, sondern vor allem zu Lasten weiter entfernter Einzelhandelsstandorte wie zum Beispiel Köln. So übersteigt die Kaufkraft der 75.000 Einwohner von U. für das Sortiment Bekleidung den im dortigen zentralen Versorgungsbereich für das Jahr 2017 im Zeitpunkt der Erstellung des Verträglichkeitsgutachtens zu erwartenden Umsatz von circa 38,5 Mio. Euro (12.000 qm x 3.200 Euro/qm) um 4 bis 5 Mio. Euro (75.000 Einwohner x 570 Euro). Diese Einschätzungen von Dr. M. + Partner beruhen auf den Einzelhandelskonzepten der jeweiligen Gemeinden und auf den darin enthaltenen Kundenbefragungen hinsichtlich der Einkaufsgewohnheiten und -präferenzen. Aus den besagten kommunalen Einzelhandelskonzepten ergibt sich, dass etwa ein Viertel der im Einzugsgebiet vorhandenen Verkaufsflächen für Bekleidung in den Streulagen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zu finden ist. Eine zu Lasten dieser Streulagen gehende Umsatzverteilung in Höhe von etwa 5 Mio. Euro zu Gunsten des Vorhabens ist vorstellbar. Dies wäre nicht, wie die Antragstellerin meint, ein Viertel sondern nur ein knappes Fünftel der gesamten im Einzugsgebiet zu erwartenden Umsatzverlagerungen in Höhe von circa 26,6 Mio. Euro (21,6 Mio. Euro + 5 Mio. Euro). Die erwartete Rückbindung eines Teils des Online-Handels in Höhe von 3,2 Mio. Euro mag in dem Verträglichkeitsgutachten zu hoch angesetzt sein. Ihrer bedarf es aber zur Begründung der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens angesichts seiner oben dargelegten vermutlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet nicht. Dies hat auch der Gutachter von Dr. M. + Partner in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass etwa 10 % der Zusatzumsätze von Kunden außerhalb des Einzugsgebiets zu generieren sind, wird auch in der Stellungnahme und in der Wirkungsanalyse von K. + L. angenommen. Auch aus der Tabelle 3 der Stellungnahme von K. + L. ergibt sich nicht, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbargemeinden in dem Verträglichkeitsgutachten unterschätzt wurden. Die in der Tabelle abgebildeten unterschiedlichen Zuwächse hinsichtlich des in den Zonen 1 bis 4 des Einzugsgebiets jeweils erzielbaren Marktanteils sind wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der der Tabelle zugrunde liegenden Gutachten von 2011 und von 2013 nicht aussagekräftig. Vielmehr kann mit dem Verträglichkeitsgutachten davon ausgegangen werden, dass der Marktanteil des Vorhabens im Sortiment Bekleidung bei einer Erweiterung der diesbezüglichen Verkaufsflächen um circa 260 % in allen vier Zonen des Einzugsgebiets zu einem Anstieg des Umsatzes um mehr als 300 % führt. Dass nach dem Verträglichkeitsgutachten ein erheblicher Teil der vorhabenbedingten Umsatzverlagerungen zu Lasten der C1. Innenstadt gehen dürfte, erscheint schlüssig. Dies gilt sowohl für den Umsatzzuwachs in Höhe von 4,4 Mio. Euro durch in C. wohnende Kunden, die 40 % der Einwohner des Einzugsgebiets ausmachen, aber nur zu etwa 11 % zum Umsatzzuwachs beitragen, als auch für die teilweise Rückbindung der Kaufkraft von Einwohnern der Zonen 1 bis 3 des Einzugsgebiets, die bisher das große Angebot der C1. Innenstadt nutzen, künftig in dem Einkaufszentrum aber über ähnlich attraktive, näher gelegene Angebote verfügen. Selbst die Ansetzung einer Flächenproduktivität in Höhe von 3.300 Euro pro Quadratmeter Verkaufsfläche im Sortiment Bekleidung würde nur zu einer um etwa 6,5 % höheren Umsatzerwartung für das Vorhaben und damit nur zu einer um circa 8,5 % höheren Summe von Umsatzverlusten an anderer Stelle führen. Damit wären auch hinsichtlich der im Sortiment Bekleidung am stärksten betroffenen Gemeinde L1. keine Umsatzverluste in Höhe des städtebaulich kritischen Anhaltswertes von 10 %, sondern nur Umsatzverluste von circa 9 % zu erwarten. Auch hinsichtlich der beiden übrigen Sortimentsgruppen, für die nach der Wirkungsanalyse von K. + L. städtebaulich unverträgliche Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wesentlichen Nahversorgungsbereiche im Einzugsgebiet in Betracht kommen könnten, nämlich Schuhe und Lederwaren sowie Sport- und Campingbedarf, ist ein durchgreifender Plausibilitätsmangel des Verträglichkeitsgutachtens nicht festzustellen. Bei Ausschöpfung der für das Sortiment Schuhe festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze von 2.900 qm ist in dem Verträglichkeitsgutachten ein Umsatzanstieg um 6,8 Mio. Euro prognostiziert, nämlich in Höhe von 6,1 Mio. Euro durch Kunden aus den Zonen 1 bis 4 des Einzugsgebiets und von 0,7 Mio. Euro durch Kunden von außerhalb. Daraus resultierten Umsatzverluste zwischen 5,6 % in C2. und 7,9 % in L1. Die Antragstellerin und die Gutachter von K. + L. stellen diese Umsatzerwartungen und die ihnen zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten nicht substanziiert in Frage. Sie bezweifeln, dass, wie es das Verträglichkeitsgutachten annimmt, von dem erwarteten Umsatz nur ein Anteil von 3,8 Mio. Euro zu Lasten des Umsatzes der zentralen Versorgungsbereiche und der wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet erfolgen werde, während 2,3 Mio. Euro dieses Umsatzes aus der Erhöhung der Nachfragebindung und dem Einwohnerzuwachs folge. Die in dem Verträglichkeitsgutachten insoweit angesetzten Faktoren (Umsatzrückgang in den sonstigen Lagen im Einzugsgebiet, Rückbindung von Kaufkraft zu Lasten des Online-Handels, Umsatzrückgang in Standorten außerhalb des Einzugsgebiets, insbesondere in Köln) entsprechen prozentual weitgehend den für die Umsatzverlagerungen im Sortiment Bekleidung prognostizierten Größen. Aus der dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Bewertung in der Stellungnahme von K. + L. ergeben sich insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die von Dr. M. + Partner zugrunde gelegten Faktoren bei einer worst case-Betrachtung unvertretbar wären. So sind weder die im Verträglichkeitsgutachten berücksichtigten konkret zu erwartenden Einzelhandelsansiedlungen im Sortiment Schuhe noch die auch für dieses Sortiment angenommene Unterentwicklung der Einzelhandelszentralität der Antragsgegnerin durch abweichende Zahlen qualifiziert in Frage gestellt worden. Im Gegenteil nimmt auch die Wirkungsanalyse von K. + L. für dieses Sortiment eine Zentralitätskennziffer von nur 0,62 an. Entsprechendes gilt für die Sortimente Sport- und Campingbedarf. Bei Ausschöpfung der dafür im Bebauungsplan festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze von 4.700 qm ist in dem Verträglichkeitsgutachten ein Umsatzanstieg um 5,7 Mio. Euro prognostiziert (5,1 Mio. Euro durch Kunden aus den Zonen 1 bis 4 des Einzugsgebiets und 0,6 Mio. Euro durch Kunden von außerhalb). Daraus resultierten Umsatzverluste für die zentralen Versorgungsbereiche und wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet zwischen 5,5 % in C2. und 8,3 % in L1.-P. Auch diese Umsatzerwartungen und die ihnen zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten stellen die Antragstellerin und die Gutachter von K. + L. nicht durchgreifend in Frage. Sie bemängeln aber – wie im Sortiment Schuhe – die im Verträglichkeitsgutachten aufgestellte Prognose, dass neben 0,1 Mio. Zuwachs an Umsatz durch Kunden von außerhalb nur ein Anteil von 1,9 Mio. Euro zu Lasten des Umsatzes in den zentralen Versorgungsbereichen und in den wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet erfolgen werde, während 3,1 Mio. Euro dieses Umsatzes aus der Erhöhung der Nachfragebindung und dem Einwohnerzuwachs folge. Obwohl die in dem Verträglichkeitsgutachten insoweit angesetzten Faktoren (Umsatzrückgang in den sonstigen Lagen im Einzugsgebiet, Rückbindung von Kaufkraft zu Lasten des Online-Handels, Umsatzrückgang in Standorten außerhalb des Einzugsgebiets, insbesondere in L2. hinsichtlich der jeweils angenommenen Werte über die für die Umsatzverlagerungen in den Sortimenten Bekleidung und Schuhe prognostizierten prozentualen Anteile hinausgehen, ist auch insoweit weder erkennbar noch von der Antragstellerin oder den Gutachtern von K. + L. näher aufgezeigt, welche dieser Faktoren inwiefern unzutreffend ermittelt oder gewichtet worden sein könnten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht festzustellen, dass der Rat bei der gebotenen realistischen worst case-Betrachtung davon hätte ausgehen müssen, dass das Vorhaben bei vollständiger Ausnutzung einzelner der in der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 aufgenommenen Verkaufsflächenobergrenzen für die nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimente – insbesondere die Sortimente Bekleidung, Schuhe und Lederwaren sowie Sport- und Campingbedarf – städtebaulich unverträgliche Auswirkungen auf die benachbarten Gemeinden im Sinne des § 2 Abs. 2 BauGB haben wird. Vorhabenbedingte Umsatzverluste, die eine Schädigung des dortigen Einzelhandels in einem solchen Maße erwarten ließen, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in Frage gestellt oder die Zentrenstruktur nachteilig verändert wird, sind nicht anzunehmen. Die in Abschnitt 6.2 der Planbegründung erläuterte Abwägungsentscheidung des Rates zu Gunsten des Vorhabens erweist sich auch bei einer Gesamtbewertung angesichts der damit verbundenen gewichtigen städtebaulichen Ziele und der gebotenen Steigerung der Einzelhandelszentralität nicht als abwägungsfehlerhaft. In Kapitel 6.3 des Verträglichkeitsgutachtens ist als Ausgangspunkt zutreffend dargelegt, dass ein für einen zentralen Versorgungsbereich prognostizierter Umsatzrückgang von mehr oder weniger als 10 % für eine mögliche städtebaulich relevante Schädigung dieses zentralen Versorgungsbereichs nur indizielle Bedeutung hat, da regelmäßig erst Umsatzverluste von mehr als 10 % gewichtig sind, eine städtebaulich relevante Schädigung aber nur auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der Einzelheiten der jeweiligen städtebaulichen Strukturen festgestellt werden kann. Dementsprechend haben die Gutachter von Dr. M. + Partner die für alle zentralen Versorgungsbereiche und wesentlichen Nahversorgungszentren im Einzugsgebiet und für alle nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimente ermittelten Umsatzumverteilungsquoten von 4,7 % bis 8,4 % auf ihre städtebauliche Relevanz untersucht. Dabei haben sie die durch eigene Begehungen und Auswertung der jeweiligen kommunalen Einzelhandelskonzepte ermittelten Strukturen des jeweiligen zentralen Versorgungsbereichs wie Angebotsbreite, Angebotsumfang, Leerstand, städtebauliche Qualität, Einzelhandelsdichte und das Vorhandensein etwaiger Magnetbetriebe zugrunde gelegt. Dass insoweit falsche Kriterien gewählt worden wären oder eine unzutreffende oder sachfremde Gewichtung dieser Kriterien stattgefunden hätte, ist weder ersichtlich noch näher dargelegt und ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme von K. + L. Der zentrale Versorgungsbereich der Antragstellerin ist ausweislich der nachvollziehbaren Bewertung in dem Verträglichkeitsgutachten in seiner städtebaulichen und versorgungsfunktionalen Struktur stabil. Für vereinzelte Leerstände in den Randlagen des weitläufigen Zentrums zeichneten sich Nachnutzungen ab und in der Innenstadt entstehe ein weiteres Objekt mit innenstadtrelevanten Einzelhandelsnutzungen, das die Stabilität der Innenstadt belege und attraktivitäts- und frequenzsteigernd wirke. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die für den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin prognostizierten Umsatzverluste in sortimentsabhängiger Höhe zwischen 6 % und 8 % als städtebaulich verträglich. Diese Prognose wird durch die weiteren Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben, wie sie sich aus der zweiten Erläuterung ergeben, bestätigt. Auch für den zentralen Versorgungsbereich der Stadt U. sind die zu erwartenden Umsatzverluste städtebaulich verträglich. Der dortige Einzelhandel ist nach dem Verträglichkeitsgutachten zwar in einigen Randlagen abseits der Hauptlagen teilweise fragil. Es sind aber quantitativ und qualitativ ausreichende Verkaufsflächen unterschiedlichster Art vorhanden, die auch durch verschiedene Frequenzbringer besetzt sind. Auch hier belegen neue Einzelhandelsansiedlungen wie das Einkaufszentrum „Galerie U.“, dass die Innenstadt weiterhin funktionsfähig ist und trotz des bekannten Vorhabens als geeigneter Investitionsstandort auch für die Leitsortimente Bekleidung, Schuhe und Elektroartikel weiterhin nachgefragt wird. Erhebliche städtebauliche Auswirkungen auf die Innenstadt oder auf andere zentrale Versorgungsbereiche von C. sind angesichts der dort zu erwartenden Umsatzverluste von jeweils unter 6 % und der Vielfalt der dortigen Einzelhandelsbetriebe, deren Verkaufsflächen sich zu den größten im Einzugsgebiet summieren, ausgeschlossen. C. wird auch in Zukunft seiner raumordnungsrechtlichen Funktion als Oberzentrum nachkommen können. Die Antragstellerin geht sogar von niedrigeren Umsatzverlusten aus als das Verträglichkeitsgutachten. Darin ist auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine erhebliche städtebauliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs in C. -C3. trotz seiner räumlichen Nähe zu dem Vorhaben nicht zu erwarten ist. Der dortige, als stabil bewertete Einzelhandel dient ganz überwiegend der Nahversorgung, während das Vorhaben im Schwerpunkt von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten genutzt werden wird. Auch für die zentralen Versorgungsbereiche der weiteren Mittelzentren im Einzugsgebiet sind nach der Einzelfallbewertung in dem Verträglichkeitsgutachten städtebaulich unverträgliche Umsatzverluste nicht zu erwarten. Im zentralen Versorgungsbereich von M1. könnten zwar in den Sortimenten Bekleidung sowie Sport- und Campingbedarf Umsatzverluste von gut 7 % eintreten. Dass dadurch aber städtebaulich relevante Angebotsstrukturen wie der moderne Ladenkomplex „M2. I1.“ in ihrem Bestand bedroht wären, ist nicht erkennbar. Vergleichbares gilt für die in ihrer städtebaulichen Struktur stabile, durch Sport- und Bekleidungsgeschäfte geprägte Innenstadt von Bad I2. Für den zentralen Versorgungsbereich von I. (T1.) stellt das Verträglichkeitsgutachten zwar zum Teil trading down-Tendenzen fest. Dass deshalb der dortige, vor allem lokal ausgerichtete Einzelhandel durch das Vorhaben durchgreifend geschädigt würde, sodass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in Frage gestellt oder die Zentrumsstruktur nachteilig verändert würde, ist bei den prognostizierten Umsatzverlusten von 6 % bis 8 % aber nicht zu erwarten. Dies dürfte auch für das lokale Sportfachgeschäft gelten. Ähnlich stellen sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die fast 20 km entfernten zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden C2. und F. dar. Das Mittelzentrum L1. mit seinen beiden zentralen Versorgungsbereichen Altstadt und P. wird durch das Vorhaben mit mutmaßlichen Umsatzverlusten in Höhe von 7,5 % bis 8,3 % in den Sortimenten Bekleidung, Schuhe und Sport- und Campingbedarf nicht unerheblich berührt. Insbesondere die Einzelhandelsstrukturen in der Altstadt sind nicht stabil. Allerdings wird der Indizwert für städtebaulich erhebliche Auswirkungen, nämlich ein Umsatzrückgang in Höhe von 10 %, nicht erreicht. Angesichts der von Dr. M. + Partner hervorgehobenen städtebaulichen und touristischen Potenziale gerade in der Altstadt erscheint die Prognose in dem Verträglichkeitsgutachten, dass das Vorhaben in L1. nicht zu unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen führen wird, vertretbar. Entsprechendes gilt für die Erwägungen in dem Fazit zu Abschnitt 6.2 der Planbegründung. Der ausweislich des Verträglichkeitsgutachtens fragile Einzelhandel in dem zentralen Versorgungsbereich der Stadt Niederkassel mit weniger als 600 qm Gesamtverkaufsflächen wird in seiner Nahversorgungsfunktion durch das Vorhaben über die ohnehin schlechte strukturelle Situation hinaus voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigt werden. Demgegenüber betragen nach der Wirkungsanalyse von K. + L. die in den zentralen Versorgungsbereichen im Einzugsgebiet zu erwartenden Umsatzverluste bei einer worst case-Betrachtung im Sortiment Bekleidung zwischen 5 % und 22 %, im Sortiment Schuhe und Lederwaren zwischen 3 % und 13 % und im Sortiment Sport und Freizeit zwischen 6 % und 23 %. Diese Unterschiede zu den in dem Verträglichkeitsgutachten ermittelten Werten beruhen nach Auffassung von K. + L. im Wesentlichen auf den von ihnen höher angesetzten Flächenproduktivitäten und der Nichtberücksichtigung der für das Jahr 2017 zu erwartenden zusätzlichen Einzelhandelsansiedlungen im Einzugsgebiet. Wie oben ausgeführt, sind die in dem Verträglichkeitsgutachten zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten aber vertretbar und die Berücksichtigung von konkret absehbaren Einzelhandelsansiedlungen ist in aller Regel sachgerecht. Die dem Verträglichkeitsgutachten wie jeder Prognose anhaftende Ungewissheit über die genauen künftigen Entwicklungen steht nach alledem in einem angemessenen Verhältnis zu den möglichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die zentralen Versorgungsbereiche und die wesentlichen Nahversorgungszentren der benachbarten Gemeinden im Einzugsgebiet und speziell der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.