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Urteil

11 K 940/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0211.11K940.18.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 4. Mai 2017 auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 4. Mai 2017 auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 4. Mai 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2017 für eine Fläche von 78,2213 ha. Bereits am 3. April 2017 hatte im Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle des Kreises I. – Amt für Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung – stattgefunden. Hierbei waren in der Kategorie „Lebensmittel pflanzlicher/tierischer Herkunft“ Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bezüglich der Dokumentation über Tierarzneimittel festgestellt worden, die als fahrlässig eingestuft und mit 1 % bewertet worden waren. Ferner hatten die Kontrolleure in der Kategorie „Tierschutz Haltung Nutztiere“ Verstöße gegen die Richtlinie 98/58/EG („Maßnahmen kranke/verletzte Tiere“; „Hinzuziehung Tierarzt“) festgestellt, die als fahrlässig eingestuft und mit insgesamt 3 % bewertet worden waren. In der Niederschrift zur Betriebskontrolle heißt es unter anderem „Zwei Läufer mit Gelenkentzündungen sowie zwei Läufer mit Durchfall (davon ein Tier zusätzlich Pneumonie) sind dem Hoftierarzt zur Behandlung vorzustellen. 2. Bestandsbuch Arzneimittel unvollständig (Dokumentation 1 x Baytril-Doser fehlt).“ Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2017 abzulehnen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Verstöße im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere“ als vorsätzlich angesehen würden und schon hierfür ein Prämienkürzungssatz von 100 % anzunehmen sei. Der Kläger habe in der Vergangenheit wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und diesbezüglich bereits Kürzungen der Direktzahlungen in den Wirtschaftsjahren 2015 und 2016 hinnehmen müssen. Hierauf entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2018, die Kontrolle vom 3. April 2017 könne nicht als Grundlage für die sanktionierenden Abzüge der Direktzahlungen 2017 herangezogen werden, da es sich nicht um eine sogenannte CC-Kontrolle, sondern eine Nachkontrolle zu einer Betriebskontrolle vom 24. November 2016 gehandelt habe. Mit Bescheid vom 29. Januar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2017 ab. Seine Entscheidung begründete er damit, der Kläger habe gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze und Tierschutz verstoßen habe. Eine übersichtliche und vollständige Dokumentation aller vom Kläger oder seinem Tierarzt eingesetzter Medikamente oder der durchgeführten Anwendungen sei am Kontrolltag nicht vorhanden gewesen. Im Bestandsbuch habe die Dokumentation des Medikamentes Baytril-Doser zur oralen Verabreichung bei Saugferkeln, die im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung von Durchfallerkrankungen eingesetzt worden sei, gefehlt. Eine schlüssige Erklärung zum Verbleib des Medikaments habe zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht erbracht werden können. Zudem habe der Kläger gegen die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere in Verbindung mit dem Tierschutzgesetz und der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung), die nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzuwenden seien, verstoßen. Der Kläger habe die wesentlichen Anforderungen an die Pflege und Versorgung seiner landwirtschaftlichen Nutztiere missachtet, indem er bei kranken/verletzten Schweinen nicht unverzügliche Maßnahmen für die Behandlung und Versorgung sichergestellt bzw. einen Tierarzt hinzugezogen habe. Am Kontrolltag hätten zwei Tiere an Gelenkentzündungen gelitten, zwei weitere hätten Durchfall gehabt. Trotz der augenscheinlichen Beeinträchtigungen der Tiere und der offenkundigen Erkrankungen habe es der Kläger unterlassen, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, die Tiere abzusondern, in eine Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage unterzubringen und zeitnah behandeln zu lassen bzw. nach tierärztlicher Behandlungsanweisung zu versorgen (zum Beispiel durch Verabreichung von Antibiotika). Auch habe der Kläger es unterlassen, einen Tierarzt hinzuzuziehen, um die betroffenen Tiere fachgerecht medizinisch versorgen zu lassen. Eine tierärztliche Abklärung sei aufgrund der erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Ursachenermittlung für die bestehende Durchfallerkrankung aus fachlicher Sicht geboten und zielführend gewesen. Nach Einschätzung der Fachrechtsbehörde hätten die Erkrankungen bereits seit mehreren Tagen vorgelegen, so dass die Tiere über einen längeren Zeitraum ohne vernünftigen Grund zum minderst erhebliche Leiden und Schäden hätten erdulden müssen. Der letzte Besuch des Hoftierarztes sei am 8. März 2017 gewesen, d.h. nahezu vier Wochen vor den am Kontrolltag gemachten Feststellungen der prüfenden Behörde. Diese Zeitspanne sei als zu lang anzusehen. Die Kontrollbehörde habe die Verstöße in den Bereichen Gesundheit für Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz als fahrlässige Verstöße gewertet. Dieser Bewertung schließe sich die Zahlstelle nur zum Teil an. Bezüglich der Verstöße im Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und Tierschutz gegen die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht über die Verabreichung von Tierarzneimitteln lägen wiederholt fahrlässige Verstöße vor. Hinsichtlich der fortgesetzt festgestellten Unzulänglichkeiten bei der medizinischen Versorgung der kranken und verletzten Tiere seien jedoch vorsätzliche Verstöße anzunehmen. Aufgrund der Kontrollen in den Jahren 2011 bis 2016, der wiederholten Belehrungen durch die Fachrechtsbehörde sowie eines schriftlichen Hinweises der Zahlstelle vom 10. April 2014 und aufgrund entsprechender Ordnungsverfügungen in den Jahren 2015 und 2016 sowie insbesondere aufgrund der Prämienkürzungen für die benannten Wirtschaftsjahre sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die genannten Verstöße weiterhin bestehen würden. Damit habe er es auch am 3. April 2017 zumindest für möglich, wenn nicht sogar für sicher gehalten, dass er im Bereich Tierschutz weiterhin gegen die entsprechenden Anforderungen verstoße. Trotz dieser Kenntnis habe der Kläger nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, die Zustände zu ändern. Durch seine Untätigkeit habe er den in seiner Obhut stehenden Tieren länger anhaltende und erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Die Entscheidung über die Sanktionshöhe liege im Ermessen der Zahlstelle. Diese habe vorliegend auf Grundlage der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle entschieden, die fortgesetzt wiederholten vorsätzlichen Verstöße bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Versorgung der erkrankten/verletzten Nutztiere im Bereich Tierschutz mit einem Prämienkürzungssatz von 100 % zu sanktionieren. Der Kürzungssatz sei im Hinblick auf Ausmaß, Schwere und Dauer angemessen. Am 1. März 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, die Kontrolleure hätten lediglich angegeben, dass es sich um eine Fachrechtskontrolle, nicht aber um eine Förderrechtskontrolle handele. Deswegen habe er auch keine Gelegenheit gehabt, während der Prüfung Stellung zu nehmen. Dass der Beklagte hinsichtlich der Verstöße im Bereich Tierschutz Vorsatz angenommen sei, sei fehlerhaft. Die Fachrechtsbehörde selbst sei wegen der – wenn überhaupt – leichten Verstöße nur von Fahrlässigkeit ausgegangen. Auch hätten die Tiere bei ihm nicht gelitten. Der Tierarzt sei in den Monaten Januar, Februar und März 2017 regelmäßig vor Ort gewesen. Vor der Kontrolle sei der Hoftierarzt letztmalig am 8. März 2017 in seinem Betrieb gewesen und habe die beiden an Durchfall erkrankten Tiere mit einem Amoxicillin-Präparat behandelt. Das zunächst bei ihnen eingesetzte Antibiotikum Baytril sei wegen einer durch zusätzliche Untersuchungen festgestellten Chlamydien-Infektion bei den Tieren zuvor nicht wirksam gewesen. Er habe sich daher um seine Tiere in ausreichendem Maße gekümmert. Der Beklagte stelle ihn unter eine Art Generalverdacht von mit Missständen behafteter Tierhaltung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2018 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 4. Mai 2017 Direktzahlungen 2017 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, auf eine Unterscheidung zwischen Förderrechts- und Fachrechtskontrolle komme es nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 nicht an. Er dürfe von der Einschätzung der Fachrechtsbehörde abweichen. Hier habe er sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dazu entschieden, hinsichtlich der Verstöße gegen den Tierschutz keine Fahrlässigkeit mehr annehmen zu können. Es bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung zu den Vorgaben und Bewertung der Fachrechtsbehörde. Nahezu fünf Jahre infolge habe es Verstöße im Bereich Tierschutz der Haltung von Nutztieren gegeben. Es lägen damit hinreichende Anhaltpunkte dafür vor, die Höhe der Sanktion von 20 % auf 100 % anzuheben. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Herrn Dr. Georg Mennemeier als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2018 – in dem der Beklagte von den auszuzahlenden Direktzahlungen 2017 einen Abzug wegen Verstößen gegen Cross Compliance-Vorschriften in Höhe von 100 % vorgenommen hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Es lässt sich derzeit allerdings nicht feststellen, in welchem Umfang ihm für das Wirtschaftsjahr 2017 Direktzahlungen zustehen, so dass der Beklagte insoweit lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten war. Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Zu den anzuwendenden Vorschriften gehört nach Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sowie die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, insbesondere Anhang I, Teil A, III. Buchführung, Nr. 8 lit. b), müssen Lebensmittelunternehmer, die Tiere halten oder Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs gewinnen, insbesondere Buch führen über die den Tieren verabreichten Tierarzneimittel und die sonstigen Behandlungen, denen die Tiere unterzogen wurden, die Daten der Verabreichung und die Wartefristen. Gegen diese Vorgaben hat der Kläger verstoßen, indem er – ausweislich des Prüfberichtes – bei der Kontrolle am 3. April 2017 – diese darf der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers seiner Entscheidung zu Grunde legen – keine vollständige Dokumentation über die von ihm bzw. dem Tierarzt seinen Tieren (hier: Ferkeln) verabreichten Medikamente vorlegen konnte. Wenn seine Aufzeichnungen detailliert genug gewesen wären, hätte sich bereits anhand dieser sein Vortrag im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung, nämlich dass die an Durchfall erkrankten Tiere zunächst Baytril, nach Feststellung einer Chlamydien-Erkrankung jedoch ein Amoxicillin-Präparat erhalten hätten, sowie der Verbleib des Baytril-Dosers für die Kontrolleure ohne Zweifel ergeben müssen. Dies war indes – wie der Zeuge Dr. Mennemeier in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat – gerade nicht der Fall gewesen. In der Richtlinie 98/58/EG bestimmt Artikel 4 i.V.m. Ziffer 5 des Anhangs sowie § 4 Abs. 2 der – die § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) konkretisierenden Vorgaben – Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), dass der Halter von Nutztieren verpflichtet ist, unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie aller medizinischen Behandlungen der Tiere zu führen. Gegen diese Aufzeichnungspflicht hat der Kläger gleichfalls verstoßen, indem die von ihm bzw. seinem Tierarzt verabreichten Medikamente nicht vollumfänglich dokumentiert worden waren. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Auch diese Vorgaben hat der Kläger in gewissem Umfang nicht erfüllt, indem er es unterlassen hat, bei vier erkrankten Ferkeln zeitnah einen Tierarzt zur medizinischen Behandlung hinzuzuziehen. Soweit der Kläger einwendet, er habe insbesondere die an Durchfall erkrankten Ferkel am 8. März 2017 von seinem Hoftierarzt untersuchen und behandeln lassen, hat der Zeuge Dr. Mennemeier in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, dass, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass es sich um eine erneute Durchfall-Erkrankung gehandelt habe, ein Tierarzt sich in jedem Fall auch noch nach dem 8. März 2017 um die Tiere hätte kümmern müssen. Dies habe – so der Zeuge Dr. Mennemeier weiter – auch für die unter Gelenkentzündungen leidenden Tiere gegolten, da der Bestand des Klägers schon seit längerer Zeit von dieser Art bakterieller Entzündungen betroffen sei und es sich insoweit um eine Bestandsproblematik handele. Die Kontrolleure des Kreises I. haben die vorgenannten Verstöße als fahrlässig bewertet. Der Beklagte hat hiervon abweichend den Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG als vorsätzlich eingestuft. Die Annahme des Beklagten, der Kläger habe diesbezüglich mit Vorsatz gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall ist seitens des Klägers Eventualvorsatz gegeben. Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris Rn. 54. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder – ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen – auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2015 – 7 K 248/15 –, juris Rn. 60 m.w.N. Nach diesen Kriterien ist der Beklagte im streitbefangenen Bescheid rechtsfehlerfrei von der Annahme der Kontrollbehörde, es liege hinsichtlich des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG Fahrlässigkeit vor, abgewichen. Denn der Kläger ist mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 seitens des Kreises I. unter I. Nr. 2) aufgefordert worden, für kranke oder verletzte Schweine künftig unverzüglich eine Behandlung zu veranlassen. Dem Kläger, der über langjährige Berufserfahrung als Landwirt verfügt, hätte schon deshalb bewusst sein müssen, dass hinsichtlich der – erneut – an Durchfall erkrankten Tiere sowie der unter Gelenkentzündung leidenden Tiere auch nach dem 8. März 2018 ein Tierarzt hätte zeitnah zum Auftreten der (erneuten) Erkrankungen hinzugezogen werden müssen. Dies wäre gerade auch deshalb angebracht gewesen, weil nach Angaben des Zeugen Dr. Mennemeier eine Bestandsproblematik bezüglich bestimmter bakterieller Infektionen bekannt war. Dadurch, dass der Kläger gleichwohl keine zeitnahe tiermedizinische Behandlung der erkrankten Ferkel veranlasst hat, hat er den Verstoß gegen die von ihm einzuhaltenden rechtlichen Verpflichtungen quasi „sehenden Auges“ in Kauf genommen. Die seitens des Beklagten erfolgte Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes mit 100 % ist jedoch rechtlich zu beanstanden. Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 640/2014 ist, sofern der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden ist, der in Art. 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Absatz 2 der vorgegannten Verordnung bestimmt, dass auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 die Zahlstelle jedoch beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung legt mit der Verwendung der Worte "Die Zahlstelle kann …" ein Verständnis im Sinne einer Ermessensentscheidung nahe. Wenngleich die Wortwahl nicht stets einen zwingenden Schluss auf eine Ermessensvorschrift zulässt, kommt vorliegend hinzu, dass die Entscheidung über ein Abweichen vom Regelbetrag einer Kürzung ‑ 3% vom Gesamtbetrag der Förderleistung bei Fahrlässigkeit, 20% bei Vorsatz ‑ an der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße auszurichten ist. Angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung, die überdies eine gleichmäßige Sanktionierungspraxis gewährleisten und folglich eine gewisse Querschnittsbetrachtung einschließen muss, liegt es gänzlich fern, das "kann" im Verordnungstext ausnahmsweise als Ausdruck einer bloßen Ermächtigungsregelung zu verstehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht daran gezweifelt wird, dass die Entscheidung über die Sanktionshöhe nach den vorliegend einschlägigen oder inhaltsähnlichen Bestimmungen im Ermessen der ermächtigten Behörde liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, n.v., unter Hinweis auf u.a.: Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 28. April 2009 – 2 L 171/07 –, juris Rn. 8 und 12 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 LB 14/10 –, juris Rn. 53; OVG S.‑A., Beschluss vom 22. März 2013 – 1 L 96/12 –, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 21 ZB 13.1097 –, juris Rn. 11ff. Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass in sog. Masseverfahren die Anforderungen an die Qualität einer Begründung nicht überspannt werden dürfen, entscheidet sich der Beklagte aber dafür, zu Lasten des Betriebsinhabers vom vorgegebenen Regelfall des Abzugs abzuweichen, muss – zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – eine sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzende, nachvollziehbare Begründung für Erhöhung des Kürzungsbetrages vorliegen. In Fällen, in denen eine Prämienkürzung um 15% ebenso rechtmäßig sein kann wie eine solche um 100%, muss die Behörde daher nachvollziehbar begründen, wie sie unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis in vergleichbaren Konstellationen den konkreten Prozentsatz der Kürzung ermittelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, n.v. Ausgehend hiervon trägt die im angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2018 enthaltene Begründung nicht einen Sanktionsabzug von 100 %. Der Beklagte ist bereits hinsichtlich des Kriteriums „Schwere“ bei seiner Beurteilung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So hat er bei seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die unterlassene Hinzuziehung eines Tierarztes zur tiergerechten Versorgung einen Dauerzustand dargestellt habe, der bei den Tieren über einen längeren Zeitraum hinweg zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden geführt habe. Der Kläger habe den Anforderungen u.a. des Tierschutzgesetzes grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliches oder länger anhaltendes Leid und gesundheitliche Gefahren zugefügt. Diese Ausführungen, die im Wesentlichen Grundlage der Entscheidung des Beklagten waren, stehen in erheblichem Widerspruch zu den Feststellungen der Prüfer im Rahmen der Kontrolle am 3. April 2017. Schon dem Prüfbericht lässt sich nicht entnehmen, dass es bei den fraglichen vier Tieren zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gekommen ist. Bestätigt wird dies durch die Angaben des Zeugen Dr. Mennemeier in der mündlichen Verhandlung, der mehrfach betont hat, dass es sich um vergleichsweise leichte Verstöße gehandelt habe und zudem eine positive Tendenz im Betrieb des Klägers zu erkennen gewesen sei, weshalb man von einer Bilddokumentation abgesehen habe. Gleichwohl kann das Gericht den Beklagten nicht zur Bewilligung und Auszahlung von Direktzahlungen 2017 in einem bestimmten Umfang verpflichten, weil die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Spruchreife fehlt in der Regel, wenn der Verwaltung – wie im vorliegenden Fall anzunehmen – bezüglich der begehrten Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 195. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.