Urteil
7 D 5/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1030.7D5.14NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 70430/04 Gewerbepark Q. in L. -Q. der Stadt L. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 70430/04 Gewerbepark Q. in L. -Q. der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Q. in L. -Q. “, mit dem die Antragsgegnerin Bereiche oberhalb einer nicht mehr genutzten Deponie überplant. Die Antragstellerin ist u. a. Eigentümerin der in Blatt 8145 des Grundbuchs von Q. eingetragenen Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 38, Flurstücke 1282, 1283, 1284 und 1285. Die Grundstücke liegen im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Das Plangebiet wird begrenzt durch die östliche Zubringerstraße (Landesstraße 124), die S. Straße, die nördliche Grenze des Verkehrsübungsplatzes und die westlichen Grenzen des Parkplatzes des TÜV-Rheinland. Im Plangebiet befinden sich verschiedene gewerbliche Nutzungen, eine Kraftfahrzeugzulassungsstelle und der Parkplatz des TÜV-Rheinland. Das Plangebiet ist bislang nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Die ursprüngliche Flächennutzungsplandarstellung eines Gewerbegebiets wurde während des Verfahrens der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans geändert in die Darstellung von Gewerbeflächen und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baumarkt. Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. (Regionalplan), enthält für das Plangebiet die Darstellung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB). Der Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Zur Art der baulichen Nutzung setzt er im nördlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet (Zone 2) sowie im südöstlichen Bereich ein Gewerbegebiet (Zone 1) und im westlichen Bereich ebenfalls ein Gewerbegebiet (Zone 2) fest. Im südlichen Bereich wird ein Sondergebiet Baumarkt festgesetzt. Im Gewerbegebiet sind u. a. Einzelhandelsbetriebe - mit Ausnahme näher bestimmten Annexhandels - nicht zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.5 erhalten gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO in den Gewerbegebieten die genehmigten bestehenden Betriebe, die nach den vorgenannten Regelungen unzulässig sind, erweiterten Bestandsschutz für die Umgestaltung des vorhandenen baulichen Bestands und die Wiedererrichtung des gegebenen Bestands. Es handelt sich dabei nach der Festsetzung um folgende Betriebe: - Spielhalle D. S1. , N. -H. -Straße 4 - N1. , S. Straße 380 (Anmerkung des Senats: richtig 386) - T. Büroartikel, S. Str. 384 - Diskothek F. Club, S. Str. 384 - U. T-Punkt-Shop, S. Str. 404 - Spielhalle N2. , S. Str. 382. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans verlief folgendermaßen: Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin fasste am 22.9.2005 den Aufstellungsbeschluss. Nach dem planerischen Konzept war im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, die den Bereich schleifenartig erschließen sollte. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Aushang im Oktober 2005. In der Folgezeit wurde alternative Planungskonzepte untersucht. Am 7.2.2012 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss dann die Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB - Arbeitstitel Gewerbepark Q. in L. -Q. - mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Das Plangebiet war gegenüber dem Aufstellungsbeschluss im südlichen Bereich verkleinert durch Ausklammerung des Verkehrsübungsplatzes und größerer Parkplatzflächen. Die öffentliche Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 22.2.2012. Sie enthielt folgenden Hinweis: „Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wurde durchgeführt. Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Beschreibung der für die Bebauung der ehemaligen Deponie „D1. “ einzuhaltenden deponietechnischen Restriktionen, schalltechnische Untersuchung, schalltechnisches Fachgutachten.“ Ein Hinweis auf ein vorliegendes Faunistisches Gutachten vom 2.8.2011 fehlte ebenso wie ein Hinweis auf den Umweltbericht, der im Entwurf der Satzungsbegründung enthalten war. Das vorliegende Schallgutachten vom 8.9.2011 bezog sich auf Gewerbelärm sowie auf die Vorbelastung durch Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm. Mit Einwendungsschreiben des Rechtsanwalts Dr. W. ließ die Fa. M. Immobilien GmbH unter dem 22.3.2012 u. a. rügen, die geplanten Bestandsschutzregelungen seien fehlerhaft, weil sie auf konkrete Firmen bezogen seien. Am 20.9.2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich beschloss der Rat über die eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung, Anl. 3; darin heißt es unter Nr. 2 im Zusammenhang mit der Bestandsschutzregelung u. a., Nachfolgebetriebe anderer Betriebsinhaber seien nicht zulässig. Ferner beschloss der Rat die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt L. vom 9.1.2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB. Die Antragstellerin hat am 9.1.2014 Antrag auf Normenkontrolle gestellt . Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Die durch den Bebauungsplan bewirkte Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten habe direkte Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung, daraus ergebe sich die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Sie sei mit ihrem Vorbringen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO ausgeschlossen. Der Antrag sei auch begründet. Die Verschlechterung der Erschließungssituation hätte in die planerische Abwägung eingebracht werden müssen, was aber nicht geschehen sei, deshalb liege ein Abwägungsausfall vor. Fehlerhaft sei zudem, dass die Antragsgegnerin innerhalb des Plans die Beschränkung der Gewerbebetriebe nicht auf Betriebstypen festgesetzt habe, sondern auf die jeweiligen vorhandenen Betreiber. Dies verhindere eine weitergehende geschäftliche Verwertung bei Änderung des Gewerbebetriebs. Eine solche Festsetzung mit Bezug auf jeweilige Betreiber sei auch der Baunutzungsverordnung fremd. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Stadt L. Gewerbepark Q. in L. -Q. , Nr. 70430/04 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert sei. Sie habe im Offenlageverfahren keine Einwendungen erhoben. Die Einwendungen im Schreiben vom 22.3.2012 seien nicht der Antragstellerin zurechenbar. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet, der Plan sei nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft. Ein beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege nicht vor. Die Bestandsschutzfestsetzungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen seien durch § 1 Abs. 10 BauNVO gedeckt. Insbesondere handele es sich um eine anlagenbezogene Regelung. Es werde an den genehmigten Betrieb aus der Baugenehmigung angeknüpft. Durch die konkrete Benennung mit Firma und Anschrift werde der Betrieb als solcher sowie die Lebensgrundlage des Betreibers geschützt. Mit einer allein auf die Betriebsart bezogenen Bestandsschutzregelung würden Sinn und Zweck der Gebietsausweisung konterkariert. Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe seien hinreichend bestimmt. Im Plan seien die Höhen der bereits vorhandenen Verkehrsflächen eingetragen. Auch die Festsetzungen der Lärmemissionskontingente seien nicht zu beanstanden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.5.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des von der Bezirksregierung L. vorgelegten Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region L. , Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat Erfolg, er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin im Plangebiet. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich danach schon mit Blick auf die die Grundstücksnutzung beschränkenden Festsetzungen des Plans, wie etwa den weitgehenden Einzelhandelsausschluss. 2. Der Antrag ist am 9.1.2014 auch noch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der am 9.1.2013 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 3. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051. Die Antragstellerin dürfte zwar selbst im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen erhoben haben, ob die Einwendungen, die während der Offenlage mit Schreiben vom 22.3.2012 - namens der Fa. M. Immobilien GmbH - erhoben wurden, ihr zugerechnet werden können, erscheint zweifelhaft. Allerdings steht einer Präklusion der Antragstellerin jedenfalls entgegen, dass die Frist für die Erhebung von Einwendungen nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung für den Lauf der Frist ist, dass die Offenlagebekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist. An dieser Voraussetzung fehlt es u. a. dann, wenn die Offenlagebekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, m. w. N. Diese Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB waren hier nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt. Es fehlte bereits an der Vollständigkeit des Hinweises, weil wesentliche Informationen, etwa das Faunistische Gutachten vom 2.8.2011 und der in der Satzungsentwurfsbegründung enthaltene Umweltbericht, überhaupt nicht bezeichnet waren. Abgesehen davon fehlte es auch an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung der vorliegenden Umweltinformationen. Die in den genannten Unterlagen angesprochenen vielfältigen Umweltthemen sind mit den gewählten Formulierungen nicht hinreichend charakterisiert. Dies gilt insbesondere für den Verweis auf das Lärmgutachten. Es wird nicht hinreichend erkennbar, welche Art oder Arten von Lärm das Gutachten zum Gegenstand hat, ob nur gewerblicher Lärm, oder auch Straßenverkehrslärm bzw. Schienenverkehrslärm angesprochen ist. Ein pauschaler Verweis reicht nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu erfüllen. Es kann auch nicht angenommen werden, der Fehler sei unbeachtlich, da lediglich einzelne Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 BauGB). Dies folgt im vorliegenden Einzelfall schon daraus, dass es an der Benennung von zwei wesentlichen Untersuchungen mit umweltbezogenen Informationen, des Faunistischen Gutachtens und des Umweltberichts fehlte. Unabhängig davon kann der Hinweis auch im Übrigen wegen des Fehlens der schlagwortartigen Kennzeichnung der Belange, die in den weiteren Unterlagen angesprochen waren, nicht als unbeachtlich gewertet werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der genannte Mangel im vorliegenden Zusammenhang des § 47 Abs. 2a VwGO - anders als bei einer Prüfung als selbständiger Mangel des Planaufstellungsverfahrens - nicht nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich. Dies ergibt sich aus den Gründen, die in der zitierten Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen - auf die die Antragsgegnerin vor der mündlichen Verhandlung des Senats hingewiesen worden ist - dargestellt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, m. w. N. II. Der Normenkontrollantrag ist auch in der Sache begründet. Der Bebauungsplan leidet an jedenfalls einem beachtlichen Mangel, weil es an einer Rechtsgrundlage für die Bestandsschutzfestsetzungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen fehlt (dazu 1.); dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 2.). 1. Die auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützten Bestandsschutzregelungen nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Die Voraussetzungen, die sich aus § 1 Abs. 10 BauNVO für eine solche Sonderregelung (sog. Fremdkörperfestsetzung) ergeben, sind aus zwei Gründen nicht erfüllt: Es fehlt bereits an dem nach § 1 Abs. 10 BauNVO erforderlichen Anlagenbezug der getroffenen Regelung (dazu a)), ferner fehlt es an der Unterordnung des von der Sonderregelung erfassten Bereichs im Verhältnis zum restlichen Baugebiet (dazu b)). a) § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lässt es zu, Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher und sonstiger Anlagen für allgemein oder ausnahmsweise zulässig zu erklären, wenn sie bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Dabei muss jedoch gemäß § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. § 1 Abs. 10 BauNVO erlaubt lediglich anlagenbezogene Regelungen. Vgl. etwa Bönker, in: Bischopink/Bönker, BauNVO, § 1 Rn. 217. Danach ist einerseits ein konkreter Anlagenbezug erforderlich, sodass eine pauschale Regelung in Bezug auf die im Plangebiet vorhandenen Anlagen nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.5.2007 - 7 D 64/06.NE -, NVwZ-RR 2008, 13. Andererseits ist die Regelung städtebaulicher Natur und als solche nicht darauf ausgerichtet, Regelungen zu den Betreibern baulicher Anlagen, d. h. Regelungen mit individuellem Personenbezug zu treffen. Von diesem aus der Funktion der städtebaulichen Regelung der Baunutzungsverordnung folgenden Ansatz weicht die Antragsgegnerin bei ihrer Festsetzung in wesentlicher Hinsicht ab, weil sie - wie sich aus der Begründung des Plans und der Darstellung der Abwägung (Anlage 3 zum Satzungsbeschluss) ergibt - eine auf den jeweiligen konkreten Betreiber bezogene Regelung treffen wollte und davon ausging, mit einem Wechsel der Person des Betreibers erlösche auch der erweiterte Bestandsschutz. b) Ferner sind die Voraussetzungen für die Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 10 BauNVO nicht erfüllt, weil die begünstigten Betriebe nicht in der erforderlichen Weise gegenüber dem sonstigen Bestand im Plangebiet untergeordnet sind. § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglicht nur Sonderregelungen für solche baulichen Anlagen, die im Verhältnis zur Größe des Baugebiets kleinere "Einsprengsel" von geringem Flächenumfang darstellen. Die Bereiche mit Sonderregelungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO dürfen nur einen untergeordneten Prozentanteil des gesamten Baugebiets einnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.2012 - 7 D 89/12.NE -, juris, m. w. N. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein bebautes „Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO handelt, ist das gesamte in dem streitigen Bebauungsplan konkret festgesetzte Baugebiet zu betrachten. Maßgebend ist eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten (Bau)Gebiets. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.4.2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = BauR 2005, 819, m. w. N. Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 2 BauNVO ist ein Baugebiet die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellte, für die Bebauung vorgesehene Fläche. Der Senat braucht vorliegend im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht zu entscheiden, ob es sich bei dem festgesetzten südöstlichen Gewerbegebiet um ein Baugebiet im Sinne der Regelung handelt, oder ob bei der vorzunehmenden Prüfung weitere Teile des Plangebiets einzubeziehen sind. Unabhängig davon fehlt es an dem Vorliegen der genannten Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO. Der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung steht jeweils entgegen, dass das Erfordernis der Unterordnung der nach § 1 Abs. 10 BauNVO legalisierten Nutzung - hier der gewerblichen Nutzung für Einzelhandel bzw. Vergnügungsstätten in Abweichung von den Festsetzungen zur Nutzungsart - im Verhältnis zu dem mit der Festsetzung verfolgten Hauptzweck, hier der anderweitigen Gewerbenutzung, nicht erfüllt ist. Im Bereich des südöstlichen Gewerbegebiets prägen die bestandsgeschützten Betriebe nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen und dem Senat in der Beratung vermittelt hat, die städtebaulichen Gegebenheiten in maßgeblicher Weise. Die Betriebe N3. ‘s, F1. Diskothek, T. Büromarkt und Spielhalle N2. sind weithin sichtbar und weisen eine erhebliche bauliche Substanz auf. Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man weitere Teile des Gebiets oder auch das gesamte Plangebiet in den Blick nimmt. Auch dann kann nicht mehr von einem untergeordneten Prozentanteil der im Gebiet eigentlich unzulässigen gewerblichen Nutzungen für Einzelhandel bzw. Vergnügungsstätten ausgegangen werden. In Zusammenschau mit der weiteren Spielhalle im Gebäude N. -H. -Straße 4 sind die von der Regelung erfassten Betriebe auch unter Berücksichtigung der weiteren Bebauung nicht mehr lediglich „kleinere Einsprengsel“. Dabei mag zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass es sich bei einer solchen großräumigen Betrachtung ungeachtet der nicht unerheblichen Freiflächen im nördlichen und westlichen Bereich noch um ein „überwiegend bebautes“ Gebiet handelte. 2. Die aus den beiden aufgezeigten Mängeln jeweils folgende Unwirksamkeit der Festsetzung Nr. 1.5 zum Bestandsschutz führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N. Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Da die Sicherstellung eines angemessenen Bestandsschutzes bestehender gewerblicher Nutzungen im Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ein bedeutsames Element der Planungskonzeption der Antragsgegnerin war, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat den Bebauungsplan ohne dieses Element nur mit den übrigen Festsetzungen beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.