Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Regierungsdirektors auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung mit dem Ziel, dem Dienstherrn aufzugeben, die Stelle eines Leiters einer Jus-tizvollzugsanstalt (A 16) vorerst nicht zu besetzen. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstli-cher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich (wie Beschlüsse vom 27. Februar 2012 – 6 B 181/12 – und vom 22. September 2011 – 6 A 1284/11 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die ausgeschriebene Stelle für eine Leitende Regierungsdirektorin oder einen Leitenden Regierungsdirektor (A 16) – Leiterin oder Leiter der Justizvollzugsanstalt N. - vorerst nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bis über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, dem Beigeladenen den Vorzug bei der Stellenbesetzung zu geben, dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 LBG NRW, § 9 BeamtStG) entsprochen. Er ist rechtsfehlerfrei aufgrund des besseren Gesamturteils der aktuellen Anlassbeurteilung des Beigeladenen („sehr gut“/“hervorragend geeignet unterer Bereich“) im Verhältnis zur aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers („gut“/“besonders gut geeignet“) von einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Diese bereits vom Verwaltungsgericht getroffene Wertung ist auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stützt sich die Auswahlentscheidung vom 12. März 2015 auf eine geeignete Tatsachengrundlage. Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen sich auf einen längeren Beurteilungszeitraum erstreckt (8. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2014) als die Anlassbeurteilung des Antragstellers (21. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014) schließt ihre Vergleichbarkeit nicht aus. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Beurteilungszeiträume, die die Beurteilungen erfassen, müssen dabei so lang bemessen sein, dass über jeden Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslese-grundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Dass die Beurteilungszeiträume (annähernd) gleich lang sind, ist nicht erforderlich Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263. Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend; Erkenntnisse, die einen länger zurückliegenden Zeitraum betreffen, sind für die Entscheidung regelmäßig von geringerem Gewicht. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, a.a.O. Gemessen daran bildeten die unter dem 22. Januar 2015 für den Beigeladenen und am 12. März 2015 für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilungen eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Sie waren, da beide Beurteilungszeiträume am 31. Dezember 2014 enden, zum Zeitpunkt der im März 2015 getroffenen Auswahlentscheidung hinreichend aktuell und bieten angesichts der mehr als 2 ½-jährigen übereinstimmenden Beurteilungszeiträume eine hinreichende Vergleichsbasis für die vom Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 12. März 2015 getroffene Bewertung des Leistungs- und Befähigungsbildes der Bewerber. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss insoweit versehentlich von einer zeitlichen Überschneidung von über drei Jahren spricht, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die um rd. 9 Monate divergierenden Beurteilungszeiträume erklären sich zwanglos damit, dass die aktuelle Anlassbeurteilung des Antragstellers ebenso wie die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen zeitlich nahtlos an die jeweils vorangegangene Beurteilung anknüpft. Ungeachtet dessen würde die Annahme einer zeitlich zu großen Divergenz der Beurteilungszeiträume zur Herstellung der zeitlichen Kompatibilität der Beurteilungslage nur zur Einbeziehung der vorletzten Beurteilung des Antragstellers vom 24. Januar 2013 führen. Aus ihr kann sich jedoch kein Qualifikationsvorsprung zu seinen Gunsten ergeben, weil sie sich zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers als Oberregierungsrat und damit einem niedrigeren Statusamt verhält und zudem ein mit der aktuellen Anlassbeurteilung identisches Gesamturteil ausweist. Die Annahme des Antragstellers, die Berücksichtigung des Zeitraums 8. Oktober 2011 bis 20. Juni 2012 in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen habe sich zu seinem – des Antragstellers – Nachteil ausgewirkt, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners war für die Beurteilung der Leistung und Befähigung des Beigeladenen bedeutsam, dass dieser als Anstaltsleiter über nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum – mithin nicht nur zu Beginn des Beurteilungszeitraums – mehrere in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen notwendig gewordene Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen initiiert, umgesetzt und sodann auch mit Erfolg etabliert hat. Ob neben der Beschreibung der Aufgaben, die dem Beigeladenen im Beurteilungszeitraum übertragen waren, in dem für die Anlassbeurteilung verwandten Formular auf Seite 2 unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung (Nr. 4.1 der AV)“ mit der Formulierung: „Herr I. hat insbesondere in personeller und organisatorischer Hinsicht Schwerpunkte gesetzt und auch damit die Justizvollzugsanstalt H. in ‚ruhiges Fahrwasser‘ gebracht.“ auch eine Leistungsbewertung vorgenommen worden ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ohne rechtliche Relevanz. Diese Aussage betrifft inhaltlich das Leistungs- und Befähigungsbild des Beigeladenen, das in der Anlassbeurteilung darzustellen und zu bewerten ist. Ob sie – was möglicherweise näher gelegen hätte -, in der Begründung des Gesamturteils (vgl. Seite 6 der Beurteilung) getroffen wird oder an anderer Stelle, wirkt sich auf die mit dem Beschwerdevortrag beanstandete Vergleichbarkeit der im Übrigen in ihrer Struktur identischen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht aus. Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen als taugliche Erkenntnisgrundlage für die Auswahlentscheidung ergeben sich auch nicht aus den weiteren Einwänden des Antragstellers. Unstreitig verfügte Ministerialdirigent T. , der am 1. Februar 2014 als Abteilungsleiter IV des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) der Dienstvorgesetzte des seit dem 15. März 2013 die Justizvollzugsanstalt E. -I1. leitenden Antragstellers und des Beigeladenen wurde, nicht aus eigener Anschauung über sämtliche notwendigen Kenntnisse für die Erstellung der auch Zeiten vor seinem Dienstantritt erfassenden Anlassbeurteilungen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch in seinem Beschluss auf der Grundlage des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragsgegners angenommen, dass der Beurteiler sich ein verlässliches Bild über die Leistungen und Befähigung nicht nur des Antragstellers, sondern aller von ihm zu beurteilenden Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein Westfalen verschafft hat. Er habe sowohl schriftliche Arbeitsergebnisse der zu Beurteilenden, wie z.B. deren Berichte an das JM NRW und die Ergebnisse der Geschäftsprüfungen, gesehen als auch in Gesprächen mit den Leitern der einzelnen Fachreferate die für die Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung relevanten Tatsachen erörtert. Hinzu kämen Erkenntnisse, die aufgrund von Dienstbesprechungen mit den Anstaltsleitungen gewonnen worden seien. Dieser Wertung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten. Soweit er meint, Ministerialdirigent T. sei verpflichtet gewesen, einen förmlichen Beurteilungsbeitrag seines Amtsvorgängers hinsichtlich des Zeitraums vom 21. Juni 2012 bis 31. Januar 2014 einzuholen, gibt die von ihm zur Begründung seiner Auffassung angeführte Regelung in Nr. 3.2.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Justizministeriums und seines Geschäftsbereichs, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Professorinnen und Professoren (Allgemeinverfügung des Justizministeriums NRW vom 1. Februar 2013 (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 32 -, im Folgenden: AV) hierfür nichts her. Diese bestimmt für den Fall einer mehr als sechs Monate dauernden Abordnung oder einer mehr als sechs Monate nach der letzten Beurteilung erfolgenden Versetzung, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Eine vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben. Der Antragsteller war während des Beurteilungszeitraums bei keiner anderen Dienststelle eingesetzt. Ungeachtet dessen betrifft die Regelung die Erstellung einer Beurteilung und nicht die Einholung eines Beurteilungsbeitrags. Die auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene Forderung des Antragstellers nach einer besonderen Dokumentation der vom Beurteiler eingeholten Erkenntnisse geht im Übrigen zu weit. Der Dienstherr ist gehalten, die Grundlagen seiner Einschätzung der Leistung, Befähigung und Eignung des zu Beurteilenden weiter zu erläutern, wenn dieser insoweit substantiierte Einwände erhebt. Das Gebot der Plausibilisierung der Beurteilung erstreckt sich auch auf die Erkenntnisquellen, anhand derer sich der Beurteiler das für die Erstellung der Beurteilung notwendige Bild von dem Beamten verschafft hat. Eine allgemeine Dokumentationspflicht besteht hingegen nicht. Eine solche sehen auch die Bestimmungen der AV nicht vor. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sachwidrige Erwägungen Eingang in die Anlassbeurteilung des Antragstellers gefunden hätten. Der Umstand, dass der Beurteiler in dem am 4. März 2015 mit dem Antragsteller geführten Beurteilungsgespräch die Examensnoten des Antragstellers erwähnt hat, lässt mangels weiterer Anhaltspunkte, insbesondere darauf Bezug nehmender Formulierungen in der Beurteilung selbst, nicht darauf schließen, diese seien in die Bewertung eingeflossen. Insoweit hat der Antragsgegner den Zusammenhang, in dem der Beurteiler im Verlauf des Gesprächs auf die Examensnoten hingewiesen hat, nachvollziehbar geschildert. Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung weckt auch der das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholende Beschwerdevortrag nicht. Die Tätigkeit des Antragstellers als Lehrbeauftragter und Prüfer an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist entsprechend der Regelung in Nr. 4.2 AV in seiner Beurteilung angegeben. Daher verhilft auch der Einwand, diese Nebentätigkeit hätte weitergehend berücksichtigt werden müssen, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).