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Beschluss

28 L 391.15

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0118.28L391.15.0A
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Leitsätze
Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Der Dienstherr verletzt nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, wenn er den Statusvorsprung durch ein um eine halbe Note besseres Gesamturteil des Mitbewerbers als kompensiert ansieht.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um eine Auswahlentscheidung. Der Antragsgegner schrieb im April 2015 eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 im Bereich ZSE IV B 43 mit dem Arbeitsgebiet „Fachlehrerin/Fachlehrer Einsatzbezogene Fahrerschulung mit besonderen Aufgaben“ aus. Darauf bewarben sich der Antragsteller, der das Statusamt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 innehat, und der Beigeladene, der das Statusamt eines Polizeioberkommissars der Besoldungsgruppe A 10 innehat. Der Antragsteller war nach seiner letzten Beförderung im Jahr 2002 bis in den April 2010 als Einsatztrainer „Fahrausbildung“ Fahrsicherheitstrainer im Bereich ZSE IV B 4 tätig. Von April 2010 bis April 2011 waren ihm im Bereich der Direktion 5 die Aufgaben eines Sachbearbeiters Verkehrsregelung/Prävention zugewiesen, anschließend bis Oktober 2011 die Aufgaben eines Sachbearbeiters im Einsatzdienst in der Direktion 2 beim Abschnitt 21, daran anschließend bis Oktober 2012 Aufgaben im Verkehrsbereich der Direktion 2 Abschnitt 25. Er nahm an einem Lehrgang als Verkehrssicherheitsberater teil und sollte bis April 2013 in der Direktion 2 beim Abschnitt 21 Aufgaben im Einsatzbereich/Präventionsbereich erfüllen. Nach Fehlzeiten in den Jahren 2010 bis 2012 verzichtete der Antragsgegner vom 2. April 2013 bis 11. Mai 2014 auf die Dienstausübung des Antragstellers. Seit dem 12. Mai 2014 setzt der Antragsgegner den Antragsteller in der Direktion 2 beim Abschnitt 21 als Sachbearbeiter im Einsatzdienst aus besonderen Anlässen ein. Die für den Beurteilungszeitraum vom 12. Mai bis 18. Dezember 2014 erstellte dienstliche Beurteilung endet mit der Bewertung „2 unterer Bereich“, wobei die Merkmale Aufgaben- und Tätigkeitsspezifische Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie deren Anwendung und Umsetzung (3.1.2), Belastbarkeit (3.2.3), Entscheidungsfähigkeit (3.2.4), Auffassungsgabe/Urteilsvermögen (3.2.6), wirtschaftliches Denken und Handeln (3.2.10), Konfliktfähigkeit (3.3.2) und Kooperationsfähigkeit (3.3.3) nicht bewertet wurden. Dazu hieß es in der Beurteilung, das bedeute nicht, dass hier keine Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Leistungen vorhanden seien, sondern dass diese nicht hätten beobachtet werden können. Der Beigeladene ist seit 2009 als Fachlehrer Einsatzbezogene Fahrerschulung im Bereich ZSE IV B 43 tätig. Das Anforderungsprofil des streitigen Dienstpostens unterscheidet sich von dem des Beigeladenen dadurch, dass auf ihm die eigenständige Erstellung und Überarbeitung von Schulungsunterlagen, Unterrichtsbegleitmaterial und der fachlichen Inhalte elektronischer Lernanwendungen sowie die Unterstützung des Sachgebietsleiters in der Erstellung bereichsspezifischer Maßnahmekonzepte, Bearbeitung fachbezogener Projektaufgaben, verantwortliche Betreuung von Teilaufgaben des Sachgebiets und Einarbeitung neuer Mitarbeiter zu erbringen sind. Im Beurteilungszeitraum 11. Februar 2012 bis 23. April 2015 beurteilte der Antragsgegner den Beigeladenen mit „1 unterer Bereich“. Weil der Antragsteller einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, setzte der Antragsgegner ein Auswahlgespräch vor einer dreiköpfigen Auswahlkommission mit dem Antragsteller und dem Beigeladenen an. Dazu sollten sich die beiden getrennt am 8. September 2015 persönlich vorstellen und eine Lehrprobe und ein strukturiertes Interview absolvieren. Der Antragsteller sagte aufgrund aktueller Dienstunfähigkeit sowohl diesen Termin als auch einen Ersatztermin am 22. September 2015 ab. Der Antragsgegner verzichtete daraufhin auf die Durchführung eines Auswahlgesprächs und sah den mit einer ganzen Notenstufe besser beurteilten Beigeladenen auch unter Berücksichtigung eines Statusvorsprungs des Antragstellers nicht als „im Wesentlichen gleich beurteilt“ an. Um dieses Zwischenergebnis zu verdeutlichen, verglich der Antragsgegner Einzelmerkmale der aktuellen Beurteilungen und stellte beim Beigeladenen in Bezug auf die geforderten fachlichen Kompetenzen aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Fachlehrer Einsatzbezogene Fahrerschulung einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller fest. Von den im Anforderungsprofil für die streitige Stelle als „unabdingbar“ gekennzeichneten Merkmalen erfüllte der Beigeladene fünf mit „1“. Der Antragsteller erreichte bei keinem dieser Merkmale eine „1“. In sechs als „sehr wichtig“ angesehenen Merkmalen erreichte der Beigeladene eine „1“. Der Antragsteller erreichte in keinem dieser Merkmale eine „1“. Der Antragsgegner sah dadurch den durch die Gesamteinschätzung vermittelten Leistungsvorsprung des Beigeladenen bestätigt. Der Antragsgegner wählte den Beigeladenen aus und lehnte die Bewerbung des Antragsstellers mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Oktober 2015 ab. Der Antragsteller hat am 27. Oktober 2015 Klage (VG 28 K 392.15) erhoben. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl für die zur Kennzahl 05-011-15 ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 als „Fachlehrerin/Fachlehrer Einsatzbezogene Fahrerschulung mit besonderen Aufgaben“ bei ZSE IV B 43 zu befördern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er macht geltend: Aus den dienstlichen Beurteilungen ergebe sich auch unter Berücksichtigung des Statusvorsprungs des Antragstellers eindeutig, dass der Beigeladene der besser geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle sei. Der Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an und führt ergänzend aus: Selbst wenn man aufgrund des Statusvorsprungs des Antragstellers annehmen wollte, dass beide Bewerber aktuell im Wesentlichen gleich beurteilt seien, ergebe sich auch aus den Vorbeurteilungen ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Im Übrigen erreiche der Antragsteller, der sich zudem bereits in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 befinde, in wenigen Monaten die Altersgrenze und solle in den Ruhestand versetzt werden. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Einweisung oder Beförderung des Beigeladenen die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruches vereiteln könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 21). Ein bei der Beförderungsauswahl unterlegener Bewerber muss seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter umfassender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung der Bewerberauswahl zu gewähren. Wird eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Hiervon ausgehend bleibt der Antrag des Antragstellers ohne Erfolg, weil die im Vermerk vom 22. September 2015 ordnungsgemäß dokumentierten Auswahlerwägungen für die streitige Stelle durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Der Beigeladene ist im Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen gegenüber dem Antragsteller der bessere Bewerber und auch unter Berücksichtigung von Hilfskriterien (frühere dienstliche Beurteilungen) ist die Auswahlentscheidung fehlerfrei. Der für die Bewerberauswahl maßgebliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. ein weiteres Konkurrentenstreitverfahren des Antragstellers betreffend, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2015 – OVG 4 S 18.15 –). Das ist hier geschehen. Das Vorbringen des Antragstellers führt auf keinen Mangel des Auswahlverfahrens und auf keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. 1. Der Antragsgegner hat dem Leistungsvergleich aktuelle Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt, die auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und eine differenzierte Darstellung des Leistungsbildes erkennen lassen. Auch hat er den Statusvorsprung des Antragstellers hinreichend berücksichtigt. Weil die beiden Bewerber in unterschiedlichen Aufgabengebieten verwendet wurden und einige Kompetenzen des Antragstellers nicht beurteilt werden konnten, hat der Antragsgegner über den Vergleich der Gesamtnoten hinaus, der einen (formalen) Vorsprung des Beigeladenen von einem ganzen Notenschritt ergibt, die Einzelkompetenzen mit Blick auf die Anforderungen des höherwertigen Amtes ausgewertet und auch insoweit nachvollziehbar einen eindeutigen Leistungsvorsprung des Beigeladenen festgestellt, der selbst dann nicht vom Antragsteller aufgeholt werden könnte, wenn er in den nicht bewerteten Kompetenzbereichen mit der Spitzennote bewertet worden wäre. Denn in diesem Falle hätte der Antragsteller bezüglich der im Anforderungsprofil des streitbefangenen Dienstpostens als „unabdingbar“ beschriebenen Kompetenzen höchstens einmal die Note „1“, dreimal die Note „2“ und einmal die Note „3“ erzielen können, bezüglich der als „sehr wichtig“ beschriebenen Kompetenzen höchstens viermal die Note „1“, zweimal die Note „2“ und dreimal die Note „3“. Der Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der in den „unabdingbaren“ Kompetenzbereichen fünfmal mit „1“ sowie in den „sehr wichtigen“ Kompetenzbereichen sechsmal mit „1“ und einmal mit „2“ benotet wurde, wäre auch danach bei weitem nicht aufgeholt. Dass der Antragsgegner ausweislich Bl. 128 des Auswahlvorgangs bei beiden Bewerbern das im Anforderungsprofil als „sehr wichtig“ eingestufte Einzelmerkmal 3.2.4 „Entscheidungsfähigkeit“ unberücksichtigt gelassen hat, ist im Ergebnis unschädlich, da der Beigeladene auch hier mit „2“ und bewertet wurde und somit ebenfalls besser, als der mit „3“ bewertete Antragsteller. Mit dem Umstand, dass der Antragsteller über einen Statusvorsprung verfügt, hat sich der Antragsgegner ausweislich des Auswahlvermerks bei der Gegenüberstellung der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ausdrücklich und in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber – wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so entspricht es dem Leistungsgrundsatz, bei formal gleicher Bewertung grundsätzlich von einem Vorsprung des Beamten im höheren Statusamt gegenüber dem im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten auszugehen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris Rn. 15, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 1. August 2006 – 3 CE 06.1241 –, juris Rn. 40). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 11). Der Dienstherr verletzt nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums, wenn er den Statusvorsprung durch ein um eine halbe Note besseres Gesamturteil des Mitbewerbers als kompensiert ansieht (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 14). Selbst bei einer formal wesentlich gleichen Beurteilung der in unterschiedlichen Statusämtern beurteilten Bewerber ist dem im höheren Statusamt befindlichen Beamten nicht schematisch der Vorzug zu geben. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt somit nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 11), etwa dann, wenn der Dienstherr die Erfüllung bestimmter Anforderungen im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten im Rahmen der Formulierung des Anforderungsprofils benennt (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 19. Februar 2009, – 3 CE 08.3027 –, juris Rn. 31; Beschluss vom 22. November 2007, – 3 CE 07.2274 –, juris Rn. 48). Zu beachten ist, dass dem Dienstherrn hierbei eine Einschätzungsprärogative zusteht, die weder durch die eigene Einschätzung des Beamten noch durch die des Gerichts ersetzt werden kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2012 – VG 36 L 142.12 –, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, der Beigeladene sei angesichts des Notenvorsprungs von einer vollen Notenstufe trotz des Statusvorsprungs des Antragstellers im Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen besser beurteilt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Notenvorsprung des Beigeladenen durch den Statusvorsprung des Antragstellers soweit ausgeglichen wäre, dass beide im Ergebnis als im Wesentlichen gleich beurteilt anzusehen wären, würde dies dem Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen, da der Antragsgegner auch nach der in diesem Fall vorzunehmenden Auswertung der Einzelkompetenzen mit Blick auf die Anforderungen des streitbefangenen Dienstpostens nachvollziehbar einen eindeutigen Leistungsvorsprung des Beigeladenen angenommen hat (s.o.). Die in seiner dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Einschätzungen und die Gesamtbewertung greift der Antragsteller – auch im hiesigen Verfahren – nicht mit inhaltlichen Einwendungen an. Ohne Erfolg macht er geltend, es fehle der aktuellen dienstlichen Beurteilung an hinreichenden Anknüpfungspunkten zur vorangegangenen Beurteilung. Aus dem Beschluss der 7. Kammer vom 13. März 2014 – VG 7 L 310.13 – sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5/12 – kann er insoweit nichts herleiten, denn dort geht es jeweils um Begründungserfordernisse bei Abweichungen von einer vorangegangenen Regelbeurteilung. Die aktuelle Beurteilung des Antragstellers weicht jedoch von den vorangegangenen drei dienstlichen Beurteilungen nicht ab, sondern schließt sich hinsichtlich der Gesamteinschätzung vielmehr nahtlos an die Vorbeurteilungen an. 2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Auswahlentscheidung sei deshalb rechtswidrig, weil seine eigene dienstliche Beurteilung mit rund sieben Monaten nur einen erheblich kürzeren Zeitraum umfasse als die des Beigeladenen, die 28 Monate umfasst. Allein mit diesem Vergleich wird ein Fehler der eigenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht aufgezeigt. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht generell aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Grundsatz der Bestenauslese ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Zunächst ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass schon ein Beurteilungszeitraum von sechs Monaten als ausreichende Grundlage für eine dem Prinzip der Bestenauslese verpflichtete Auswahlentscheidung in einem Beförderungsverfahren angesehen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2014 – OVG 4 S 24.14 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2000 – 2 M 3526/99 –, juris Rn. 11). Dass die Beurteilungszeiträume der Bewerber (annähernd) gleich lang sind, ist zudem nicht erforderlich (OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 -, juris Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 -, juris Rn. 4). Denn für eine konkrete Verwendungsentscheidung ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend. Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet (OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 6 B 865/15 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nur vier Monate und damit unerheblich auseinanderfallen. Anders läge es, wenn der Antragsgegner den Beurteilungszeitraum bis in den April 2010 hätte fassen müssen. Für die Zeit bis zum Verzicht auf die Dienstleistung des Antragstellers durch den Antragsgegner ist das jedoch bereits negativ durch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. September 2013 – OVG 4 S 51.13 – geklärt; für diese Zeit war keine Beurteilung zu erstellen. Für die Zeit vom 2. April 2013 bis 11. Mai 2014 ist eine Beurteilung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, weil es sie nicht gab. Im Ansatz zutreffend beruft sich der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 2 C 11.09 –, NVwZ-RR 2011, 371, juris, das ausgehend von einem Benachteiligungsverbot eine fiktive Fortschreibung vergangener Beurteilungen erörtert. Indes erscheint es auch bei der in dieser Verfahrensart gebotenen zurückhaltenden Betrachtung zu Lasten des Antragstellers ausgeschlossen, dass ihm dieser Ansatz zum Erfolg verhilft. Selbst wenn man eine derartige Fortschreibung als eine Folgenbeseitigung erwägen wollte und hier Folgen einer rechtswidrigen Handlung des Antragsgegners (Verzicht auf Dienstausübung) zu beseitigen wären, so gibt es unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners keinen Anhalt dafür, dass eine fiktive Fortschreibung einer früheren Beurteilung den Antragsteller zu einer deutlich besseren Beurteilung führen könnte. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter und prognostiziert, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt (so BVerwG, a.a.O., Seite 372 Rn. 9). Das setzt aber eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Eine solche Grundlage, die eine herausragende Bewertung rechtfertigt, gibt es hier nicht. Man kann wohl schon ausschließen, dass der durchschnittliche berufliche Werdegang von Polizeihauptkommissaren der Besoldungsgruppe A 11 dazu führt, dass sie im Alter von etwa 60 Jahren mit mindestens oder auch nur annähernd „1 unterer Bereich“ beurteilt werden. Überdies kann man den Antragsteller wegen seiner vorangegangenen hohen Fehlzeiten ohnehin nicht dieser Durchschnittsgruppe zurechnen. 3. Auch ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ersichtlich, dass der zugrunde gelegte Beurteilungsmaßstab fehlerhaft wäre. Zu Unrecht interpretiert der Antragsteller den Hinweis in seiner letzten dienstlichen Beurteilung auf den neuen einheitlichen Beurteilungsmaßstab dahingehend, dass er allein aufgrund dieses neuen Maßstabes, der u.a. nunmehr Leistungsstufen mit Ziffern (1 bis 5) anstatt wie zuvor mit Buchstaben (A bis E) vorsieht, schlechter beurteilt worden wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Antragsteller „bei nahezu unveränderter Leistung“ in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung wie schon in den beiden vorangegangenen mit der zweithöchsten Note (vormals „B“, nunmehr „2“; jeweils „unterer Bereich“) beurteilt wurde. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers – ebenso wie aus dem Verwaltungsvorgang – nicht, dass bei dem Beigeladenen, bei dem ein Hinweis auf den neuen Beurteilungsmaßstab zwar fehlt, angesichts der dokumentierten Leistungssteigerung aber auch nicht angezeigt war, insoweit andere Maßstäbe angelegt worden wären. Allein der Umstand, dass der Beigeladene gegenüber seiner Vorbeurteilung nunmehr eine bessere Gesamtbeurteilung erreicht, lässt diesen Schluss nicht zu. 4. Auch auf das Fehlen einer „Potenzialeinschätzung“ in seiner dienstlichen Beurteilung kann sich der Antragsteller vorliegend nicht mit Erfolg berufen, da sich dieser Mangel jedenfalls nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat. Damit werden allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame Eigenschaften des Beamten angesprochen, die - weil nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogen - unter den Begriff der Befähigung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG fallen. Diese personenbezogenen Eigenschaften sind von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst und können bei einer Auswahlentscheidung insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn der Prognoseschluss für die künftige Eignung sich nicht in der Bewertung der bislang erbrachten Leistungen erschöpfen kann (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12/14 –, BVerwGE 151, 333-348, juris Rn. 42 f.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da der Abstand der (Leistungs-)Noten des Beigeladenen und des Antragstellers zu weit ist, als dass eine Auswahl des Antragstellers auch bei Vorliegen einer Potenzialeinschätzung ernsthaft möglich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG a.a.O., Rn. 46 ff.) Auf die Vorbeurteilungen der Bewerber kam es angesichts des vom Antragsgegner beurteilungsfehlerfrei aufgrund der aktuellen Beurteilungen angenommenen Vorsprungs des Beigeladenen nicht mehr an. 5. Schließlich ist auch der Einwand, der Antragsgegner habe kein Bewerbungsgespräch durchgeführt, obwohl der Antragsteller über die erforderlichen Qualifikationen für die ausgeschriebene Stelle verfüge und mit einem Grad der Behinderung von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei, nicht berechtigt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat bereits in seinem den Antragsteller betreffenden Beschluss vom 17. November 2015 – OVG 4 S 18.15 – klargestellt, dass der behauptete Verstoß gegen § 82 SGB IX nicht vorliegt. Nach § 82 Satz 2 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wenn sie sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit vorgeschlagen worden sind. Diese Bestimmung räumt schwerbehinderten Bewerbern nach Maßgabe des § 82 Satz 1 und 3 SGB IX einen Anspruch darauf ein, von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 13.10 –, juris Rn. 16). Die Einladungspflicht besteht allerdings nur bei der Besetzung der von § 82 Satz 1 SGB IX erfassten Arbeitsplätze, die auch externen Bewerbern offen stehen. Ein Anspruch auf Einladung besteht nach dem Wortlaut der Norm und deren Sinn und Zweck dagegen nicht, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Arbeitsplatz berechtigterweise nur intern zur Besetzung ausschreibt (vgl. im Einzelnen BVerwG, a.a.O. Rn. 19 ff.). Das ist hier der Fall. Für das herausgehobene Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 kamen schon laufbahnrechtlich nur bereits im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Laufbahnzweiges Schutzpolizei stehende Bewerber in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.