Beschluss
12 A 1800/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1021.12A1800.14.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ob der Zulassungsantrag des Klägers bereits unzulässig ist, kann im Ergebnis offengelassen werden. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass der Kläger den Antrag entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils wirksam begründet hat. Zwar ist der der Antragsbegründung dienende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. September 2014 fristgerecht beim beschließenden Gericht eingegangen. Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, dass die Begründung den Anforderungen des § 67 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung genügt. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein als Bevollmächtigter Zugelassener (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 7 VwGO) kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen vornehmen. Der Vertretungszwang, auf den das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat, gilt auch für die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe. Sein Zweck ist es, dass der Prozessbevollmächtigte die Antragsbegründung selbst erarbeitet und hierfür die Verantwortung übernimmt. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, NVwZ-RR 2013, 341, juris, m. w. N. Eine derartige Eigenverantwortlichkeit lässt der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2014 aus den in der Antragserwiderung der Beklagten zutreffend dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres erkennen. Jedenfalls ist der Zulassungsantrag unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 sei rechtmäßig, insbesondere habe das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers zu Recht in Höhe von 4.576,74 € festgestellt, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide der Ausbildungsförderungsämter einer auf § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG beruhenden Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nicht entgegengehalten werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1988 - 16 A 793/86 -, FamRZ 1989, 110, juris. Diesen rechtlichen Ansatz vermag der Kläger nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der „Höhe der Darlehensschuld“ in § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG ist im Grunde die Höhe der tatsächlich geleisteten Darlehensbeträge gemeint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 12 A 404/13 -, juris. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist es Aufgabe des Bundesverwaltungsamtes, die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen zu verwalten und einzuziehen. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesverwaltungsamt hinsichtlich der hier in Rede stehenden Fragen der Leistungsgewährung, über die von Gesetzes wegen die Ämter für Ausbildungsförderung zu entscheiden haben, eine eigenständige Prüfungskompetenz zukommt. In der Praxis werden die Feststellungs- und Rückzahlungsbescheide nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG, § 10 DarlehensV auch erst weit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer erlassen. Zu dieser Zeit ist selbst im Fall von Streitigkeiten um die Höhe der Ausbildungsförderung in aller Regel davon auszugehen, dass die Bewilligungsbescheide der Ausbildungsförderungsämter längst bestandskräftig sind. Die Ausführungen des Klägers dazu, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts „falsch“ sei, können, soweit sie überhaupt gedanklich nachvollziehbar erscheinen und über eine unstrukturierte Anhäufung von Zitaten hinausgehen, nicht ansatzweise überzeugen. Ob die Angabe der Förderungshöchstdauer in den Bewilligungsbescheiden der Ausbildungsförderungsämter Verwaltungsaktqualität hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Darlehensschuld durch das Bundesverwaltungsamt ersichtlich belanglos. Auch dass die Feststellungen zur Höhe der Darlehensschuld und zur Förderungshöchstdauer jeweils selbständig Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens sein können, sagt nichts dazu aus, dass sich die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsamtes darauf erstrecken sollte, welche Ausbildungsförderungsleistungen dem Darlehensnehmer von Rechts wegen zustanden. Ob die dem Kläger erteilten Bewilligungsbescheide des Ausbildungsförderungsamtes bestandskräftig sind, ist unerheblich; davon abgesehen erschließt sich eine fehlende Bestandskraft aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch eine Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht kommt. Die Rechtssache erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex und wirft auch keine klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfragen auf. Soweit der Kläger eine zulassungsbedürftige Schwierigkeit „im Zusammenhang der Durchsetzung des Rechtsanspruchs einer objektiven ermessensfehlerfreien Festsetzung der Darlehenshöhe“ sieht, „wenn das Studentenwerk trotz Inanspruchnahme durch das Bundesverwaltungsamt eine Änderung trotz Vorliegen durchgreifender Gründe verweigert bzw. sich auf eine fehlende Änderung der Bewilligungsbescheide beruft“, fußt sein Vorbringen - wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt - auf einer offenkundigen Verkennung der Rechtslage. Auch die Zulassungsbegründung des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht insofern auf einem ersichtlich unzutreffenden rechtlichen Vorverständnis der dem Bundesverwaltungsamt zukommenden Prüfungskompetenz. Eine Zulassung wegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet gleichermaßen aus. Der Kläger benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in den angesprochenen höchstrichterlichen Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Mit seinem Vorwurf einer „Überraschungsentscheidung“ vermag der Kläger schon deshalb nicht durchzudringen, weil das Verwaltungsgericht vor dem Erlass des angefochtenen Urteils durch Gerichtsbescheid mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung entschieden hatte. Dass die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils eines vorherigen rechtlichen Hinweises bedurft hätten, ist nicht ansatzweise zu ersehen. Im Übrigen gibt das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen eines angeblichen Verfahrensmangels keinen konkreten Fallbezug zu erkennen bzw. zielt der Sache nach auf eine - den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht ausfüllende - materiell unrichtige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, ohne dass hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgeworfen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.