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Beschluss

14 B 857/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1001.14B857.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.576,43 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.576,43 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 224/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2014 anzuordnen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Es kommt somit auf Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht darauf an, wie der Antragsteller auf S. 1 seiner Beschwerdebegründung vom 31.7.2015 meint, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestehen oder die Entscheidung an Verfahrensmängeln leidet. Das sind lediglich Gründe, die zur Zulassung der Berufung gegen ein Urteil führen können (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 31.7.2015 auf den Seiten 3 bis 34 aus der Klagebegründung, der erstinstanzlichen Begründung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und aus dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zitiert, erfüllt das nicht die Darlegungserfordernisse einer Beschwerdebegründung. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das kann mit Zitaten aus der Entscheidung vorangehenden Schriftsätzen oder mit Zitaten aus der Entscheidung selbst nicht geschehen. Ob das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller auf S. 34 f. seiner Beschwerdebegründung vom 31.7.2015 meint, von einem rechtsstaatswidrig verkürzten Prüfungsumfang ausgeht, ist für sich betrachtet unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob und welchen Gesichtspunkt das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, der zum Erfolg des Rechtsschutzantrags hätte führen müssen. Solche Gesichtspunkte zeigt der Antragsteller nicht auf. Gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuersatzung vom 16.12.2005 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 24.8.2007 (im angegriffenen Beschluss irrtümlich 25.8.) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Satzung ist mit Unionsrecht vereinbar, insbesondere auch was die unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen betrifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2010 ‑ 14 A 2442/08 ‑, NRWE Rn. 30 f. unter Verweis auf das Urteil vom 23.6.2010 ‑ 14 A 597/09 ‑, NRWE Rn. 30 ff., insbesondere 57 ff. Weder das Verwaltungsgericht noch der Senat sind prozessual gehalten, längst und wiederholt Entschiedenes erneut ausführlich auszuführen. Vielmehr kann insoweit auf den Beteiligten zugängliche Entscheidungen verwiesen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.4.1990 ‑ 9 CB 5.90 ‑, juris Rn. 6. Von einem unzulässig verkürzten Prüfungsumfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann daher keine Rede sein, zumal der Antragsteller verkennt, dass der Prüfungsumfang im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziert ist, wie das Verwaltungsgericht auf S. 2 f. des Beschlusses zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen geben die angesprochenen Gesichtspunkte, auch soweit sie Argumente über den in den genannten Entscheidungen bereits entschiedenen Umfang hinausgehen, für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts her. Die Auffassung des Antragstellers, der Umstand, dass Spielbanken in steuerrechtlicher Hinsicht verschiedentlich günstiger gestellt seien als Spielhallen, stelle eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Es ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, warum eine ‑ unterstellte ‑ steuerliche Besserstellung als unzulässige Beihilfe die Rechtsfolge auslösen soll, eine ebensolche Beihilfe zu erhalten. So schon OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 ‑ 14 A 1072/13 ‑, NRWE Rn. 11. Auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen keine Bedenken. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑), und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW ‑ SpielbG NRW ‑); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 ‑ 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m.w.N. Auch ist die Steuererhebung nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, und zwar auch nicht in ihrer Kumulation mit den bau- und ordnungsrechtlichen Regelungen des neuen Glücksspielrechts. Dass die Steuererhebung den wirtschaftlichen Betrieb einer Spielhalle nahezu unmöglich macht, ist nicht erkennbar. Es ist aber schon nicht dargelegt, welche rechtlichen Regelungen es hier verböten, durch Einsatz von Geräten mit entsprechend hohem durchschnittlichen Kasseninhalt die Vergnügungssteuer tatsächlich auf die Spieler abzuwälzen. Vgl. zur Bedeutung der Möglichkeit, höher profitablere Geräte einzusetzen, OVG NRW, Urteil vom 24.7.2014 ‑ 14 A 692/13 ‑, NRWE Rn. 57 ff. Im Übrigen liegt auch bei einer Berücksichtigung der Regelungen des neuen Glücksspielrechts in dem zusätzlichen Eingriff durch Steuererhebung keine rechtswidrige, insbesondere unverhältnismäßige Belastung, selbst wenn mit der Steuer ein Lenkungszweck im Sinne der Verminderung des Bestands von Geldspielgeräten verbunden sein sollte. Die glücksspielrechtlichen Beschränkungen und die Steuererhebung verstärken sich nämlich nicht. Die Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere das Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Mindestabstand zu anderen Spielhallen, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in § 16 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes, bewirken eine Ausdünnung des Spielhallenbestands und damit eine Verknappung des Angebots. Für die verbleibenden Spielhallen erhöht dies deren Auslastung und verbessert die Möglichkeit zu Preiserhöhungen im Rahmen der Spielverordnung und Umsatzsteigerungen. Von einer unzumutbaren Steuererhebung in Verbindung mit den glücksspielrechtlichen Regelungen kann daher keine Rede sein. Vgl. zur Bedeutung der Kumulation der Belastungen OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2013 ‑ 14 A 2401/13 ‑, NRWE Rn. 16 ff. Dem Vortrag des Antragstellers, die Satzung sei wegen eines Vollzugsdefizits im Hinblick auf die Erwirkung der Abgabe von Steuererklärungen unwirksam, ist im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Tatsächlichen nicht weiter nachzugehen. Ohnehin erscheint es unwahrscheinlich, dass Schätzungen für die Automatenaufsteller günstiger sind, da sich die Behörden bei Schätzungen wegen fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2013 ‑ 14 A 1903/13 ‑, NRWE Rn. 5 f. Schließlich ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Unternehmen für im Haftungszeitraum gesund gehalten hat, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich. Wenn es insolvenzreif gewesen sein sollte und der Antragsteller keinen Insolvenzantrag gestellt hat, würde das lediglich zu seiner vollen Haftung ohne Quotenbeschränkung führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.5.2015 ‑ 14 B 393/15 ‑, NRWE Rn. 15 f. Zu Unrecht meint der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht für die Zeit nach Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung ab dem 8.10.2010 als faktischen Geschäftsführer behandeln dürfen, da es am Merkmal des Auftretens nach außen fehle. Das Verwaltungsgericht hat ‑ im Beschwerdeverfahren unwidersprochen ‑ u. a. festgestellt, dass der Antragsteller in dieser Zeit Kontovollmacht besessen und Zahlungen für die Gesellschaft veranlasst habe. Das ist das erforderliche Auftreten im Rechtsverkehr. Vgl. Koenig in: ders., AO, 3. Aufl., § 35 Rn. 8. Die Einwände gegen die Berechnung der Haftungsquote durch die Antragsgegnerin greifen nicht durch. Sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bescheid die Gesamtsumme der im Haftungszeitraum 1.1.2010 bis 17.11.2010 bestehenden Verbindlichkeiten mit 1.285.065,32 Euro berechnet. Zu dieser Summe ist sie nach Auswertung der Kontobewegungen gekommen, aus denen sich die Tilgung von Verbindlichkeiten in Höhe von 802.994,12 ergibt. Wie der Begründung des Bescheides auf S. 5 zu entnehmen ist, sollen nahezu alle Forderungen anderer Gläubiger als der Antragsgegnerin erfüllt worden sein. Die Forderungen der Antragsgegnerin im Haftungszeitraum berechnet sie mit bis zum 31.12.2009 rückständigen Vergnügungssteuerforderungen in Höhe von 256.544,14 Euro. Dazu kommen bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 47.987 Euro. Schließlich kommen noch die mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung gestellten 147.540,06 Euro Vergnügungssteuern hinzu, die im Haftungszeitraum fällig geworden sind. Ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind und in einem gewissen Gegensatz zu der Annahme, dass alle Forderungen anderer Gläubiger befriedigt worden sein sollen, nimmt die Antragsgegnerin für den Haftungszeitraum noch weitere offen gebliebene Verbindlichkeiten in Höhe von 30.000 Euro an. Jedenfalls wird durch diese Annahme der Antragsteller nicht belastet, da sie die Summe der Gesamtverbindlichkeiten im Haftungszeitraum erhöht und somit die Haftungsquote senkt. Dem setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Vielmehr meint er unter Bezugnahme auf die Bilanz zum 31.12.2009, dass mindestens 354.346,85 Euro an Verbindlichkeiten anzusetzen gewesen wäre. Wie oben ausgeführt legt der Haftungsbescheid sogar Verbindlichkeiten über 1,285 Millionen Euro im Haftungszeitraum zugrunde. Der Antragsteller legt nicht dar, dass die von ihm genannten Beträge nicht in dieser Summe enthalten sind. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.9.2015 Weiteres vorträgt, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, da nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe, aus denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, binnen der Monatsfrist des Satzes 1 der Vorschrift darzulegen waren, hier also bis zum 3.8.2015. Im Übrigen bestätigt die zum Stichtag 31.10.2010 vorgelegte Zwischenbilanz die Annahme der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid, dass an offenen Verbindlichkeiten fast nur noch Steuerforderungen vorhanden waren, also sonstige Verbindlichkeiten unter Verstoß gegen den Grundsatz gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung vollständig befriedigt worden sind. Auch sind die Privatentnahmen des Antragstellers höher als im Haftungsbescheid angegeben, so dass sich insgesamt der Eindruck verdichtet, dass der Bescheid eine zu geringe Haftungssumme gegenüber dem Antragsteller verfügt. Für den hilfsweise gestellten Antrag der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gibt es keine prozessuale Grundlage Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.