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Beschluss

14 A 1903/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird teilweise zugelassen, weil bei der Schätzung des zu versteuernden Einsatzes wegen eines Geräteaufzeichnungsdefekts ein 20%iger Unsicherheitszuschlag ohne Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht gerechtfertigt ist. • Ein Unsicherheitszuschlag ist nur bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht oder sonstiger Ungewissheit gerechtfertigt; bei unverschuldetem Defekt kann die Erklärungspflicht nicht erfüllt werden. • Der Besteuerungsmaßstab (Spieleinsatz) der Vergnügungssteuersatzung ist verfassungsgemäß, steht in einem hinreichenden Bezug zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand und verletzt nicht den Gleichheitssatz. • Die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer ist zulässig; eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlagefragen an den EuGH war nicht erforderlich. • Eine Erdrosselungswirkung der Steuer ist nicht gegeben; die Steuer ist grundsätzlich auf den Spieler abwälzbar, sodass sie die Berufsfreiheit nicht unzulässig einschränkt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Zulassung der Berufung wegen unzulässigem Unsicherheitszuschlag bei Geräteausfall • Die Berufung wird teilweise zugelassen, weil bei der Schätzung des zu versteuernden Einsatzes wegen eines Geräteaufzeichnungsdefekts ein 20%iger Unsicherheitszuschlag ohne Verletzung einer Mitwirkungspflicht nicht gerechtfertigt ist. • Ein Unsicherheitszuschlag ist nur bei schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht oder sonstiger Ungewissheit gerechtfertigt; bei unverschuldetem Defekt kann die Erklärungspflicht nicht erfüllt werden. • Der Besteuerungsmaßstab (Spieleinsatz) der Vergnügungssteuersatzung ist verfassungsgemäß, steht in einem hinreichenden Bezug zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand und verletzt nicht den Gleichheitssatz. • Die kumulative Erhebung von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer ist zulässig; eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlagefragen an den EuGH war nicht erforderlich. • Eine Erdrosselungswirkung der Steuer ist nicht gegeben; die Steuer ist grundsätzlich auf den Spieler abwälzbar, sodass sie die Berufsfreiheit nicht unzulässig einschränkt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Vergnügungssteuerbescheids der Beklagten, in dem für zwei in der Gaststätte "H." aufgestellte Geldspielgeräte der zu versteuernde Einsatz mit 7.109,68 Euro und die Steuer mit 319,93 Euro festgesetzt wurde. Ursache ist ein Aufzeichnungsdefekt eines Geräts für den Zeitraum 10. bis 29. Februar 2012; die Behörde schätzte den Einsatz und setzte zusätzlich einen 20%igen Unsicherheitszuschlag auf einen Teil des Einsatzes an. Die Klägerin macht geltend, sie habe keine Mitwirkungspflicht verletzt, da der Defekt die Auslesung verhinderte und nicht von ihr zu vertreten war. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Festsetzung; das OVG prüft nun die Zulassung der Berufung und die Rechtmäßigkeit des Zuschlags sowie grundsätzliche Verfassungs‑ und EU‑Rechtsfragen zur Vergnügungssteuer. • Zulassung der Berufung nur insoweit, als ernstliche Zweifel an der Schätzung insbesondere am Ansatz eines 20%igen Unsicherheitszuschlags bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). • Unsicherheitszuschläge sind anerkannt, wenn Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten verletzen und die Behörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren darf; maßgebliche Normen: § 12 Abs.1 Nr.4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 162 AO. • Hier liegt jedoch kein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vor, weil der Gerätedefekt die Auslesung verhinderte und die Erklärungspflicht nach § 12 Abs.1 Nr.3 Buchst. a KAG i.V.m. § 90 Abs.1 AO nicht erfüllbar und damit nicht zumutbar war. • Folglich ist der ergänzende 20%ige Unsicherheitszuschlag auf den geschätzten Einsatz für den beanstandeten Zeitraum rechtswidrig; die Differenz führt zu einer zu hohen Steuerfestsetzung (etwa 5,16 Euro zuviel bei dem Aufstellort H.). • Soweit die Klägerin weitere Rechts- und Verfassungsfragen rügt (Erdrosselungswirkung, Gleichheit, Abwälzbarkeit, EU-Recht), werden diese vom OVG überwiegend verneint: der Spieleinsatz als Steuermaßstab ist verfassungsgemäß und in ausreichend lockerm Bezug zum Spieleraufwand; die Steuer ist nicht erdrosselnd und grundsätzlich abwälzbar; die kumulative Erhebung mit Umsatzsteuer ist zulässig. • Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorlagefragen an den EuGH; die Fragen sind nach Auffassung des Gerichts nicht klärungsbedürftig oder ergeben kein Vorabentscheidungsgebot. • Die Berufung wird nur teilweise zugelassen; für den verbleibenden Umfang wurden die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt (§§ 124, 124a VwGO). Die Berufung wird teilweise zugelassen: Erfolg hat die Klägerin insoweit, dass die Steuerfestsetzung für den Aufstellort H. wegen des unverhältnismäßigen Ansatzes eines 20%igen Unsicherheitszuschlags für den Zeitraum mit Geräteausfall zu Unrecht erhöht wurde; die Differenz des zu hoch angesetzten Einsatzes ist festzustellen und führt zu einer um 5,16 Euro zu hohen Steuerforderung in diesem Teilumfang. Im Übrigen bleibt der Bescheid bestätigt, weil die übrigen Zulassungsgründe nicht dargelegt sind und die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen keinen ernstlichen Zweifel begründen. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens insoweit, als der Zulassungsantrag abgelehnt wurde; der Streitwert hierfür wird festgesetzt.