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Beschluss

12 A 1787/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0923.12A1787.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie nachfolgend ausgeführt wird. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ist gegeben. 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zum einen mangels des entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig und zum anderen unbegründet, weil nicht von einer Minderjährigkeit des Klägers auszugehen gewesen sei und der Kläger daher keinen Anspruch auf Inob-hutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gehabt habe. Diese jeweils entscheidungstragenden Annahmen werden durch die Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. a) Der Kläger zeigt nicht auf, dass er entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 8. August 2013 über die Beendigung der Inob-hutnahme besitzt. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, es liege kein Fall vor, bei dem sich eine hoheitliche Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledige, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könne, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris, und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, geht der Zulassungsvortrag an dieser Argumentation vorbei. Mit seinem Einwand, das vorliegende Verfahren habe sich erstinstanzlich nahezu zwei Jahre lang hingezogen, verkennt der Kläger, dass es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung darauf ankommt, ob sich eine kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Für das Vorliegen einer solchen Charakteristik gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von einem Präjudiz-interesse wegen eines anhängigen oder ernsthaft beabsichtigten Amtshaftungsprozesses hätte ausgehen müssen. Anders als er meint, hätte es insoweit konkreter Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe bedurft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 278; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 87. Des Weiteren ergibt sich aus der Zulassungsbegründung auch nichts Wesentliches für das Vorliegen einer - vom Verwaltungsgericht verneinten - diskriminierenden Wirkung der streitgegenständlichen Maßnahme. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013, a. a. O. Eine derartige fortbestehende Stigmatisierung erschließt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht ansatzweise. Der Kläger geht offenbar - zu Unrecht - davon aus, dass schon eine ungleiche Behandlung „gegenüber anderen Jugendlichen in ähnlicher Situation“ für sich gesehen zu einem berechtigten Feststellungsinteresse führe. b) Die in der Unbegründetheit der Klage resultierende Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht von einer Minderjährigkeit des Klägers auszugehen gewesen, wird durch die Bezugnahme des Klägers auf den „erstinstanzlich überreichten Beschluss des Familiengerichts L. vom 06.12.2013, auf welchen das Verwaltungsgericht Köln an keiner Stelle eingeht“, nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise in Zweifel gezogen, weil sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils insoweit nicht substantiell auseinandersetzt. Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Familienrichterin „im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Richter des Verwaltungsgerichts L. … bei ihrer Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Vormundschaft an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Grundgesetzes und nicht an der willkürlichen Altersfestsetzung der Antragsgegnerin“ orientiert habe, kann eine Befassung mit der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts nicht ersetzen. Auch mit seinen weiteren Einwendungen im Kontext des Feststellungsinteresses und des behaupteten Verfahrensmangels geht der Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage nicht dezidiert ein. 2. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass das ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger legt nicht dar, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Ablehnung eines Beweisantrags begründet einen Gehörsverstoß nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 13 A 1863/10 -, juris, m. w. N. Dass dies der Fall ist, erschließt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht. Ausweislich der Terminsniederschrift vom 1. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, nämlich „dass es kein zuverlässiges medizinisches Verfahren gibt, das genaue Alter eines Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren zu ermitteln“, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Der damit bezeichnete Ablehnungsgrund entspricht dem Rechtsgedanken aus § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO und ist prozessrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Eine dagegen gerichtete Verfahrensrüge kann nur Erfolg haben, wenn dargelegt wird und festzustellen ist, dass die unter Beweis gestellte Tatsache nach der dem Urteil zu entnehmenden Rechtsauffassung der Vorinstanz tatsächlich doch entscheidungserheblich war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2011 - 5 A 1352/10 -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Mit dem Hinweis darauf, das Verwaltungsgericht habe „trotz der mitgeteilten Auffassung zur Unzulässigkeit der Klage Ausführungen zur Unbegründetheit gemacht“, legt der Kläger eine Entscheidungserheblichkeit im beschriebenen Sinne nicht dar. Auch der weitere Zulassungsvortrag gibt nichts dafür her, dass es nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit oder zur Unbegründetheit der Klage auf die Beweistatsache angekommen wäre. Namentlich ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass das eingeholte Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universitätsklinik E. vom 18. Juni 2013 zur Feststellung des „genauen Alters“ des Klägers geführt habe (vgl. S. 10 f. des Urteilsabdrucks). Im Übrigen irrt der Kläger, wenn er annimmt, dass sich „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums ergeben hätte, sofern das Verwaltungsgericht seinem Beweisantrag nachgekommen wäre. Die beantragte Beweiserhebung hätte offensichtlich keine wesentlichen Erkenntnisse dafür erbracht, dass die Frage, ob der Kläger tatsächlich an dem betreffenden Tag geboren wurde, im positiven Sinne zu beantworten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.