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Beschluss

2 A 1871/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0916.2A1871.15.00
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Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Sie ist unzulässig, weil die Klägerin nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäß vertreten ist. Die Berufung, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2015 zugelassen hat, ist das einzige hier in Betracht kommende Rechtsmittel. Soweit die Klägerin daneben „Gegenvorstellung o. ä.“ erhebt, offenbar weil sie wegen Fehlens der von ihr für erforderlich gehaltenen Unterschriften unter dem ihr zugestellten Entscheidungsabdruck davon ausgeht, das Urteil sei schwebend unwirksam, d. h. rechtlich nicht existent, und deshalb auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Berufung klarstellend für unwirksam zu erklären, entbehrt dies jeder Grundlage. Das in den Gerichtsakten befindliche Original des Urteils trägt die eigenhändige Unterschrift der beteiligten Richter, so wie sie von § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO als „Essential“ gefordert wird. Das Erfordernis persönlicher Unterzeichnung gilt für die den Beteiligten zuzustellenden Urteilsausfertigungen, welche die bei den Akten verbleibende Urschrift im Rechtsverkehr vertreten und daher selbst als Urschrift anzusehen sind, nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 6 B 69.98 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 12 A 440/12 -, juris Rn. 9. Die Ausfertigungen müssen allein erkennen lassen, ob das Urteil gemäß der Prozessordnung zustande gekommen ist und ob die Richter die Urschrift der Entscheidung ordnungsgemäß unterzeichnet haben. Dazu reicht grundsätzlich - wie auch hier - die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Original der Entscheidung aus. Vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 117 Rn. 35; Clausing, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2013, § 117 Rn. 7, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 2 A 375/14 -; zum Zweck der Ausfertigung auch: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 V 10/89 -, NWVBl. 1992, 108 = juris Rn. 15, Fischer, in: DRiZ 1994, 95ff. Die Berufung einer Privatperson gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist, wie sich aus § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Satz 7 VwGO ergibt, durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 bzw. nach Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sonst Vertretungsbefugten als Bevollmächtigten einzulegen und zu begründen. Auf diese Rechtslage ist die Klägerin in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden. Die Klägerin hat diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen. Der von ihr bevollmächtigte Rechtsassessor, der das Rechtsmittel im Namen der Klägerin eingelegt hat, gehört nicht zu den nach den genannten Regelungen allein vertretungsbefugten Personen. Er ist insbesondere kein Rechtsanwalt im Sinne der Vertretungsvorschriften und diesem auch nicht gleichgestellt. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dazu zählen auch die hier niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Eine Vertretung durch dienstleistende europäische Rechtsanwälte, die nicht in Deutschland niedergelassen sind, aber dort vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausüben, kommt nur nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 EuRAG in Betracht und erfordert insbesondere entsprechende Nachweise. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 B 65.05 -, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - III R 31.12 -, juris Rn. 9. Dass er diese Voraussetzungen erfüllt, macht der von der Klägerin beauftragte Rechtsassessor selbst nicht geltend. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 2 BvE 6/13 -, BVerfGE 134, 239 = juris. Er beruft sich vielmehr auf die Verfassungswidrigkeit des Vertretungserfordernisses, soweit private Personen sich vor dem Oberverwaltungsgericht nicht durch sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können, Behörden aber durch eigene bzw. Beschäftigte anderer Behörden mit der Befähigung zum Richteramt vertreten werden könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat bereits in seinem dem Beauftragten der Klägerin bekannten Beschluss vom 16. April 2012 - 2 A 852/12, 2 A 853/12 - ausgeführt hat. Ebenso (sinngemäß) OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 2 A 375/14 - und 2 A 396/14 -, vom 3. April 2014 - 2 A 606/14 und vom 14. April 2014 - 2 A 783/14, 2 A 765/14 und 2 A 766/14 -, die alle den Beauftragten der Klägerin betreffen. Er stellt insbesondere keine von Verfassungs wegen zu beanstandende, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Berufungsgericht dar und verstößt damit weder gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, darf die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen auch die ordnungsgemäße Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehören kann. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, juris Rn. 5. Der grundsätzliche Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht dient dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, namentlich an einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachlichkeit sowie dem Schutz des Vertretenen und ist damit hinreichend sachlich legitimiert. Er enthält zugleich keinen Verstoß gegen europarechtlich oder völkerrechtlich garantierte Verfahrensrechte. Namentlich kann auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht das Recht abgeleitet werden, sich in den höheren Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst zu vertreten. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK wiederum ist eine auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Regelung und gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren der hier vorliegenden Art. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 5 B 201.95 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 4 C 03.2246 -, juris Rn. 3; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Arpil 2013, § 67 Rn. 8 und 12; zur Zielrichtung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK: EGMR, Urteil vom 10. Februar 1983 - 7299/75 -, EuGRZ 1983, 190, 194f. = juris (Leitsatz). Der Gesetzgeber konnte auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Vertretungsbefugnis grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an Hochschulen beschränken und war nicht etwa gehalten, weitere Personengruppen mit Befähigung zum Richteramt zur Prozessvertretung von privaten Personen vor dem Oberverwaltungsgericht zuzulassen. Die Differenzierung ist hinreichend sachlich legitimiert durch die besondere Stellung von Rechtsanwälten als unabhängige Organe der Rechtspflege sowie die kooperationsrechtliche Stellung von Hochschullehrern zur Hochschule und die Erwartung, dass sich akademische Lehrer von erwiesener wissenschaftlicher Qualifikation regemäßig mit der zu behandelnden Materie besonders intensiv befasst haben und befassen können. Vgl. dazu allgemein: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1975, NJW 1975, 2340; BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 - VIII C 17.76 -, BVerwGE 52, 161 = juris Rn. 11 (zur Postulationsfähigkeit eines emeritierten Honorarprofessors); Sächs. OVG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 31/11 -, DVBl. 2011, 780; juris Rn. 13ff. (fehlende Selbstvertretungsbefugnis eines Richters); BSG, Beschluss vom 9. Februar 2010 - B 3 P 1/10 C, NJ 2010, 3388 = juris Rn. 8 (zur fehlenden Selbstvertretungsbefugnis eines ehemaligen Rechtsanwalts). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf das sog. Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Unterschied zu privaten Personen findet seinen ausreichenden sachlichen Grund in der rechtsstaatlichen Einbindung von Behörden und Behördenvertretern sowie der zu erwartenden sachlichen Nähe zu den zu behandelnden Materien. Danach besteht für den Senat auch kein Anlass, das Verfahren, wie von dem Bevollmächtigten der Klägerin hilfsweise beantragt, auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen. Die entsprechenden Anträge sind ebenso wie die erbetene „Zwischenfeststellung“ zur Vertretungsbefugnis (Seite 4 des Schreibens vom 9. September 2015) - soweit nicht mangels ausreichender Vertretung und wegen der klaren Rechtslage zu verwerfen - jedenfalls abzulehnen. Gleiches gilt für die Vorlage nach Art. 267 AEUN. Eine Nachholung des nach allem nicht wirksam angebrachten Rechtsschutzersuchens der Klägerin durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Frist für die ordnungsgemäße Einlegung und Begründung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO mittlerweile abgelaufen ist. Eine nachträgliche - rückwirkende - Heilung scheidet aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2001 - 9 VR 6.01 -, NVwZ 2002, 82 = juris Rn. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 GKG.