Beschluss
B 3 P 1/10 C
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG nach § 73 Abs.4 Satz 5 SGG setzt voraus, dass der Betreffende nach §§ 6, 12 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und damit andere Beteiligte vor dem BSG als Prozessbevollmächtigter vertreten kann.
• Die Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt i.R." (§ 17 Abs.2 BRAO) begründet allein kein Selbstvertretungsrecht vor dem BSG.
• Die Eigenschaft als Person mit Befähigung zum Richteramt berechtigt nicht isoliert zur Prozessvertretung vor dem BSG; maßgeblich ist die in § 73 Abs.4 SGG geregelte Stellung als Prozessbevollmächtigter.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte durch zutreffende Rechtsmittelbelehrung und ergänzende Hinweise ordnungsgemäß über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten informiert wurde.
Entscheidungsgründe
Selbstvertretung vor dem BSG – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich (§ 73 Abs.4 SGG) • Das Recht zur Selbstvertretung vor dem BSG nach § 73 Abs.4 Satz 5 SGG setzt voraus, dass der Betreffende nach §§ 6, 12 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und damit andere Beteiligte vor dem BSG als Prozessbevollmächtigter vertreten kann. • Die Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt i.R." (§ 17 Abs.2 BRAO) begründet allein kein Selbstvertretungsrecht vor dem BSG. • Die Eigenschaft als Person mit Befähigung zum Richteramt berechtigt nicht isoliert zur Prozessvertretung vor dem BSG; maßgeblich ist die in § 73 Abs.4 SGG geregelte Stellung als Prozessbevollmächtigter. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte durch zutreffende Rechtsmittelbelehrung und ergänzende Hinweise ordnungsgemäß über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten informiert wurde. Der Kläger, ein ehemals zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, hatte wegen einer fortschreitenden Erkrankung seine Zulassung freiwillig verloren und erhielt die Erlaubnis, sich ‚Rechtsanwalt i.R.‘ zu nennen. Er reichte selbst eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Hessischen Landessozialgericht ein und wurde vom erkennenden Senat wegen Formmängeln verworfen. Der Kläger machte geltend, er sei weiterhin selbstvertretungsberechtigt vor dem Bundessozialgericht, weil er die Berufsbezeichnung führen dürfe und weiterhin die Befähigung zum Richteramt besitze; zudem beanstandete er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Hilfsweise beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. • Anhörungsrüge ist statthaft und fristgerecht erhoben (§ 178a SGG). • Vertretungszwang vor dem BSG ist abschließend in § 73 Abs.4 SGG geregelt; Selbstvertretungsrecht nach Satz 5 knüpft an die Fähigkeit an, andere als Prozessbevollmächtigter vor dem BSG vertreten zu können (Verweis auf § 73 Abs.4 Sätze 2–3 und § 73 Abs.2 SGG). • Nur Personen, die nach §§ 6 und 12 BRAO in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, können als Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigter vor dem BSG sein; der Erlass der Zulassung beendet diese Stellung. Ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt ohne Zulassung verliert damit die Befugnis zur Prozessvertretung, auch wenn er sich ‚Rechtsanwalt i.R.‘ nennen darf (§ 17 BRAO). • Die bloße Befähigung zum Richteramt begründet kein Selbstvertretungsrecht; diese Eigenschaft berechtigt nur in Verbindung mit der Stellung als Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gemäß § 73 Abs.4 SGG. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber emeritierten Rechtslehrern liegt nicht vor, weil deren korporationsrechtliche Stellung zur Hochschule erhalten bleibt, während die Zulassung eines Rechtsanwalts mit deren Erlöschen endet. • Keine Gehörsverletzung: Der Senat ging zutreffend davon aus, dass die vom Kläger geltend gemachten Umstände das Selbstvertretungsrecht nicht begründen, und es bestand daher kein Anlass zu weiteren Hinweisen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, weil der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung und das Schreiben des Senats vom 22.10.2009 ordnungsgemäß über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten informiert war (§ 67 Abs.1 SGG). Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger durfte sich vor dem BSG nicht selbst vertreten, weil ihm die erforderliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 6, 12 BRAO fehlt; die bloße Führung der Bezeichnung ‚Rechtsanwalt i.R.‘ und die Befähigung zum Richteramt begründen kein Selbstvertretungsrecht nach § 73 Abs.4 Satz 5 SGG. Deshalb war die Verwerfung seiner Beschwerde als formunzulässig rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenfalls abzulehnen, da er ordnungsgemäß belehrt war und die Versäumung nicht ohne Verschulden erfolgte; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.