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Beschluss

6 B 960/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0914.6B960.15.00
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Leitsätze

Erfolgloser Eilantrag eines Kriminaloberkommissars, der auf die Feststellung gerich-tet ist, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in Fernsehproduktionen nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Eilantrag eines Kriminaloberkommissars, der auf die Feststellung gerich-tet ist, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in Fernsehproduktionen nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit als Komparse in den Fernsehproduktionen „C. “ und „F. “ nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig ist, zielt auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem mit der Klage 2 K 5182/15 (VG Düsseldorf) verfolgten Begehren schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - jedenfalls zeitlich befristet - entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - 6 B 998/13 -, juris, Rn. 7, m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen einen Erfolg des mit der Klage verfolgten Feststellungsbegehrens spricht bereits die Unbestimmtheit des als „Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit“ bezeichneten Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015. Diesem lässt sich die Art der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen. Konkreter Angaben hierzu bedarf es, um prüfen zu können, ob es sich bei der beabsichtigten Tätigkeit um - wie der Antragsteller meint - eine nicht genehmigungspflichtige, sondern lediglich anzeigepflichtige künstlerische Nebentätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW oder aber um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW handelt. Die Art der vom Antragsteller geplanten Nebentätigkeit ist mit dem Begriff des „Komparsen in Film-/Serienproduktionen beim Fernsehen“ nicht hinreichend klar beschrieben. Er hat keinen eindeutigen Wortsinn, sondern wird bei Theater-, Film- und Fernsehproduktionen sowohl für Statisten (Figuranten), als auch für Klein- und Laiendarsteller verwandt. Unter der Tätigkeit eines „Komparsen“ kann abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufgabe zu verstehen sein, bei der die Person des Komparsen nicht eigenmächtig oder individuell handelt, sondern nur Teil eines lebendigen Hintergrundbildes ist. In diesem Falle ist grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW anzunehmen. Denn das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 -, BVerfGE 67, 213. Der Begriff des „Komparsen“ erfasst aber auch Rollen, in denen es zu kleineren Interaktionen mit der Handlung kommt und der Darsteller daher eine eigenschöpferische Leistung vollbringt. Auch wenn diese die künstlerische Haupttätigkeit nur unterstützt oder ergänzt, kann sie Teil des gesamtkünstlerischen Geschehens sein und § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW unterfallen. Soweit der Antragsteller sich auf die Ausübung einer Komparsentätigkeit im letztgenannten Sinne beruft, weil er ohne Regievorgaben schauspielerisch auf Alltagssituationen reagieren müsse, und zur Glaubhaftmachung eine Tätigkeitsbeschreibung der O. TV Produktions-GmbH vom 13. April 2015 vorgelegt hat, übersieht er, dass sich dieses Schreiben nur zu einem „TV-Format“ verhält, das für S. produziert und am Nachmittag circa 60 Min. (incl. Werbung) ausgestrahlt wird. Ein konkreter Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers im Rahmen der hier streitbefangenen Produktionen „C1. “ und „F. “, die am 15. September 2015 beginnen sollen, geschweige denn eine konkrete Beschreibung der Inhalte dieser Aufgaben, findet sich nicht. Angemerkt sei, auch wenn es vorliegend nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Nebentätigkeitsbeschreibung sich auch in zeitlicher Hinsicht als zu unbestimmt erweist. Während der Antragsteller sich in seinem Schreiben vom 25. Februar 2015 zunächst auf eine Information der O. TV Produktions-GmbH beruft, wonach sich die Tätigkeit auf weniger als zwei Stunden im Monat beschränke, ist im Weiteren von einer Bezahlung für ganze Drehtage die Rede. Der Antragsteller hat auch nicht aufgezeigt, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Angesichts des unklaren Charakters der beabsichtigten Nebentätigkeit kann von einem Eingriff in die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedenfalls derzeit nicht ausgegangen werden. Ergänzend sei mit Blick auf die nicht eindeutige Antragsformulierung darauf hingewiesen, dass (auch) einem auf die vorläufige Genehmigung der Nebentätigkeit gerichteten Antrag der Erfolg versagt bleiben müsste. Dem Vorbringen des Antragstellers dürfte es insoweit bereits an der erforderlichen Schlüssigkeit fehlen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 6 B 1221/13 -, juris, Rn. 16. Unabhängig davon würde dieser Anspruch ebenfalls an der Unbestimmtheit des Antrags/Schreibens des Antragstellers vom 25. Februar 2015 in Bezug auf Art und Umfang der beabsichtigten Nebentätigkeit scheitern. Ohne entsprechende Angaben ist dem Antragsgegner die nach § 49 Abs. 2 LBG NRW erforderliche Prüfung einer eventuellen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht möglich. Im Übrigen sind auch insoweit keine schweren und unzumutbaren Nachteile ersichtlich, die ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).