Beschluss
6 A 536/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0907.6A536.13.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Rektors a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW gerichtet ist.
Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verlangt auch dann nicht zwingend die Versetzung in den Ruhestand, wenn der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zeitlich mit der Möglichkeit eines Antragsruhestands zusammenfällt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Rektors a.D. auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW gerichtet ist. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW verlangt auch dann nicht zwingend die Versetzung in den Ruhestand, wenn der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zeitlich mit der Möglichkeit eines Antragsruhestands zusammenfällt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger beantragt festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, ihn mit Wirkung zum 3. Februar 2010 versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand zu versetzen, und darüber hinaus begehrt, ihm die entgangenen Dienstbezüge und Sonderzahlungen nachzuzahlen sowie die zu viel geleisteten Unterrichtsstunden als Mehrarbeit zu vergüten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger antragsgemäß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den Ruhestand zu versetzen, nicht erkennbar sei. Die Norm räume dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung Ermessen ein. Dieses sei weder auf die Versetzung in den Ruhestand reduziert noch fehlerhaft ausgeübt worden. Insbesondere sei sein Begehren, über die Freistellung von den Dienstpflichten hinaus in den Genuss der finanziellen Vorteile des Ruhestandes gegenüber der Altersteilzeit zu kommen, nicht von dem Schutzzweck der genannten Norm umfasst. Auch unter dem Aspekt der so genannten Störfallregelung im Rahmen der Altersteilzeit sei eine Ermessenseinschränkung nicht erkennbar. Der vorliegende Sachverhalt falle nicht unter die Störfallregelung, weil die unterschiedliche Behandlung der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell durch die den Beamten begünstigenden Sonderregelungen gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei mangels entsprechend vorgetragener Verwaltungspraxis nicht erkennbar. Sei die Altersteilzeit demgemäß nicht rückgängig zu machen, gebe es für die geltend gemachten Nachzahlungs- und Vergütungsansprüche keine Grundlage. Soweit der Kläger eine rückwirkende Vergütung für die ab dem 11. März 2008 nicht in Anspruch genommene Pflichtstundenermäßigung begehre, fehle eine Anspruchsgrundlage. Für eine Mehrarbeitsvergütung nach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte sei eine - hier nicht vorliegende - schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit erforderlich. Unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ebenfalls kein Anspruch, weil sich bereits die Ermäßigung der Pflichtstunden nur auf die Zukunft beziehen könne. Eine nachträgliche Entlastung sei nicht möglich. Die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises könne erst ab Vorlage des Ausweises bis zum Ende seiner Gültigkeitsdauer maßgeblich sein. Das Zulassungsvorbringen stellt diese Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Der Einwand des Klägers, § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW beinhalte einen Anspruch auf antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand, geht fehl. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Diese Vorschrift eröffnet entgegen der Auffassung des Klägers dem Dienstherrn Ermessen. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1963 – II C 157.60 -, juris, Rn. 19 zu § 42 BBG a.F.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 6 A 202/09 -, juris, Rn. 6, 12; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Gesamtausgabe A und B, 340 Auslieferung: Februar 2012, § 33 Rn. 55. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift „kann“ als auch Sinn und Zweck sind darauf gerichtet, dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, dienstliche Interessen bei der Entscheidung über eine vorzeitige Zurruhesetzung zu berücksichtigen. Die Norm beinhaltet keine Sondervorschrift für behinderte Menschen. Sie regelt allgemein die Möglichkeit einer antragsabhängigen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für Beamte. Dies ergibt sich aus der voraussetzungslosen Möglichkeit des Ruhestandes ab dem 63. Lebensjahr nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Bezugnahme auf § 33 Abs. 3 Satz 2 LBG NRW. Diese Bestimmung enthält für den Antragsruhestand von Lehrern keine erstmalige Ermessensentscheidung des Dienstherrn, wie der Kläger meint, sondern weitet die grundsätzliche Ermessensentscheidung über das „Ob“ der vorzeitigen Zurruhesetzung auf das „Wann“ aus. Sie stellt eine Parallelvorschrift zu § 31 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW dar, um Belangen der Schulorganisation Rechnung tragen zu können. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft den Schutzzweck des § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW auf die Freistellung von den Dienstpflichten verengt. Entgegen seiner Ansicht erfasst die Vorschrift jedenfalls nicht den Zweck, finanzielle Vorteile des Ruhestandes zu sichern. Finanzielle Gesichtspunkte sind von § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht umfasst. Der Antragsruhestand nach § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW hat allenfalls mittelbar nachteilige Folgen, die in den zu gewärtigenden Versorgungsabschlägen des § 14 Abs. 3 LBeamtVG NRW bestehen. Dass im Falle des Antragsruhestandes ab dem 63. Lebensjahr bei einer Schwerbehinderung kein Versorgungsabschlag anfällt, ist ausschließlich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW als Sonderregelung zurückzuführen. Der Verweis des Klägers auf andere Maßnahmen des Nachteilausgleichs für behinderte Menschen führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW beinhaltet, wie bereits oben ausgeführt, im Gegensatz zu den Normen des SGB IX keinen finanziellen Nachteilausgleich für behinderte Menschen. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das Verwaltungsgericht den Unterschied zwischen der Entlastung von den Dienstpflichten durch den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und der entsprechenden Entlastung durch die Versetzung in den Ruhestand verkannt haben könnte. Es bleibt eine bloße Behauptung, dass die erarbeitete Entlastung von den Dienstpflichten anders zu werten sein könnte als diejenige aufgrund einer durch Schwerbehinderung möglichen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Soweit der Kläger mit diesem Einwand geltend macht, dass er aufgrund des (nachträglich) möglich gewordenen vorzeitigen Ruhestandes um den Genuss seiner erarbeiteten Freistellung gebracht worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch seine Schwerbehinderung ähnlich wie durch eine Erkrankung bzw. Dienstunfähigkeit, vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2007 – 6 A 928/05 -, juris, Rn. 43, 46, um die Vorteile der Freistellungsphase gebracht wäre. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bedeutet für ihn ausschließlich eine weitere Option der Entlastung von Dienstpflichten. Anders als in Fällen der Erkrankung, Dienstunfähigkeit oder des Todes tritt Derartiges aber nicht zwangsläufig ein. Dementsprechend kann im Streitfall auch nicht von dem Scheitern der Altersteilzeitregelung die Rede sein. Dabei kann dahinstehen, ob die erarbeitete Freizeit als vermögenswertes Gut angesehen werden kann, wie der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008, - 2 C 15.07 -, juris, Rn. 20, entnimmt. Es ist bereits fraglich, ob das Bundesverwaltungsgericht mit einer „Entwertung der erkauften Vorteile“ auf finanzielle Aspekte verweisen wollte. Dies dürfte angesichts des dort zugrundeliegenden Sachverhalts fern liegen. Jedenfalls gibt dieses Urteil nichts dafür her, dass bei jeglicher Einschränkung dieser erkauften Vorteile die Teilzeitbeschäftigung rückabzuwickeln wäre. Dem Beamten kann ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nur aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr abverlangt werden. Nicht jede Erkrankung und nicht jedes unerwartete Ereignis macht die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar; bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung während der Freizeitphase genügen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 C 15.07 -, a.a.O., Rn. 20. Dass es sich bei den durch die festgestellte Schwerbehinderung geänderten finanziellen Aspekten um einen derart schwerwiegenden Grund handelt, behauptet der Kläger auch selbst nicht. Soweit er geltend macht, dass die Aufstockung der Bezüge während der Altersteilzeit nicht als Begründung einer unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Teilzeitarten herhalten dürfe, weil sie gegebenenfalls im Rahmen eines Ausgleichs rückgängig gemacht werden könne, lässt er die Argumentation des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt. Für die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Arten der Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell kommt es ausschließlich darauf an, ob sich die Sachverhalte tatsächlich vergleichen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint. Dass eine unterschiedliche Regelung dieser Sachverhalte gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden kann, ist bei dieser Bewertung ohne Belang. Inwieweit ein fehlendes Verschulden des Klägers an der vorgetragenen verzögerten Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft eine anderweitige Einschätzung gebieten solle, legt er nicht schlüssig dar. Aus diesem Argument lässt sich schon deswegen kein schwerwiegender Grund für eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Altersteilzeitregelung herleiten, weil keiner der Beteiligten diese Verzögerung zu verantworten hat. Ernstliche Zweifel sind auch nicht im Hinblick auf die abgelehnte rückwirkende Berücksichtigung der Pflichtstundenermäßigung dargelegt. Die Annahme des Klägers, es komme für die Ermäßigung der Pflichtstunden auf die Geltungsdauer des Schwerbehindertenausweises an, geht hinsichtlich der damit angenommenen Rückwirkung fehl. Seine Schwerbehinderung ist ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Ziffer 3.4.1 des Teils II. der Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Kultusministeriums vom 31. Mai 1989 (GABl. NW. S. 300), geändert durch Runderlass vom 20. Mai 2005 (MBl. NRW. S. 670). Dort heißt es in Satz 2: „Die Inanspruchnahme dieser Pflichtstundenermäßigung (Regelermäßigung) ist dem Dienstvorgesetzten schriftlich unter Beifügung eines Abdrucks des Schwerbehindertenausweises auf dem Dienstweg anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die Geltungsdauer des Ausweises.“ Der enthaltene Verweis auf die Geltungsdauer des Ausweises enthebt den Antragsteller ausschließlich von der Verpflichtung, bei dessen mehrjähriger Gültigkeit jedes Jahr einen neuen Antrag zu stellen. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer, der regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises liegt, ist damit nicht eingeschlossen. Ohne die entsprechende Feststellung der zuständigen Behörde über Vorliegen und Grad einer Schwerbehinderung kann über eine Pflichtstundenermäßigung nicht entschieden werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2012 – 2 B 12.11 -, juris, Rn. 7, Urteile vom 17. September 1981 – 2 C 4.79 -, juris, Rn. 12 ff., und vom 2. April 1981 – 2 C 1.81 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 6 A 2057/11 -, juris, Rn. 15. Inwieweit der in Gesellschaft und Rechtsetzung in seiner Bedeutung gewachsene Schutz der Behinderten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine rückwirkende Geltung gebieten sollten, erschließt sich nicht. Selbst die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX setzt den Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zum Zeitpunkt der Kündigung voraus. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen, „ob ein schwerbehinderter Mensch Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und es keine dienstlichen Gründe gibt, die eine Beibehaltung des gegenwärtigen Status des Antragstellers bis zum Ende des laufenden Schuljahres erfordern“, und „ob der Dienstherr einen schwerbehinderten Beamten an der vereinbarten Altersteilzeitregelung festhalten und dessen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ablehnen kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zu einer Zeit festgestellt wird, zu der die Freistellungsphase der Altersteilzeit beginnt oder der Beginn kurz bevorsteht“. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Fragen lassen sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung, weil der Rechtsstreit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist (§ 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG). Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).