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Beschluss

6 A 202/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0110.6A202.09.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Steuerhauptsekretärin, die mit ihrer Klage die Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung ihres Antrags auf Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement und Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 16.000,00 Euro fest-gesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Steuerhauptsekretärin, die mit ihrer Klage die Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung ihres Antrags auf Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement und Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand begehrt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 16.000,00 Euro fest-gesetzt. G r ü n d e : Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das beklagte Land habe den Antrag der Klägerin vom 30. Oktober 2007 auf Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement (LPEM) und auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand zu Recht abgelehnt. Der Antrag sei erst nach Ablauf der durch Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 17. September 2007 - O 1518 - 5 II A 5/P 1400 - 46 - II A 2 - gesetzten und nicht zu beanstandenden Frist gestellt worden. Es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden könne. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Ein Verstoß des beklagten Landes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der zur Folge hätte, dass es der Klägerin die Fristversäumnis nicht entgegenhalten könnte, sei nicht erkennbar. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, sie habe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand. Erst durch den hier einschlägigen ermessenslenkenden Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 17. September 2007 sowie die entsprechende Verwaltungspraxis ist für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW, dem auch die Klägerin angehört, eine über die Regelungen des LBG NRW (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW a.F., nunmehr § 33 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW) hinausgehende Begünstigung geschaffen worden, auf eigenen Antrag vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden zu können. Aus § 12 Abs. 1 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW kann die Klägerin schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil diese Bestimmung lediglich vorsieht, dass beim LPEM beschäftigte Beamte - hierzu zählt die Klägerin nicht - auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Befugnis des beklagten Landes, die Voraussetzungen für die Versetzung zum LPEM und die nachfolgende Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand auf untergesetzlicher Ebene zu regeln und dabei den Ressorts wegen etwaiger ressortspezifischer Besonderheiten die Regelungen für ihren Bereich zu überlassen, ergibt sich aus seinem Organisationsermessen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -, juris. Durch den Erlass vom 17. September 2007 sind die Bedingungen festgelegt worden, unter denen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW eine Versetzung zum LPEM und schließlich eine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand in Betracht kommen soll. U.a. ist eine Antragsfrist festgesetzt worden. Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dieser Antragsfrist handele es sich um eine materielle Ausschlussfrist, nicht in Frage. Unverständlich ist der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht dargestellt, "inwiefern die durch Erlass gesetzte Frist wie eine materielle gesetzliche Ausschlussfrist zu behandeln" sei. Ihre Rüge, das Verwaltungsgericht verkenne den hohen verfassungsrechtlichen Rang des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist verfehlt. Bei der Versäumung einer Ausschlussfrist ist, wie auch die Klägerin im Weiteren ausführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Das Zulassungsvorbringen bietet auch keine schlüssigen Argumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnten, das Finanzministerium des Landes NRW sei berechtigt gewesen, eine materielle Ausschlussfrist zu setzen. Soweit die Klägerin anführt, diese Annahme könne nicht richtig sein, weil die Verwaltung es dann in der Hand hätte, einen "gesetzlich eröffneten Rechtsanspruch" durch Anordnung einer materiellen Ausschlussfrist zu beschränken oder gar auszuhöhlen, lässt sie wiederum außer Acht, dass sie, wie bereits dargestellt, keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand hat. Ausgehend von der Feststellung, dass die Gewährung einer freiwilligen Leistung auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften und deren gleichmäßiger Anwendung in Rede stehe, hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, im Bereich der freiwilligen Leistungsverwaltung sei eine von der Verwaltung gesetzte materielle Ausschlussfrist zulässig, wenn sie durch den mit der Regelung verfolgten Zweck gerechtfertigt sei. Dies sei vorliegend der Fall. Das beklagte Land habe ein Massenverfahren zur beschleunigten Realisierung von kw-Vermerken abwickeln müssen. Mit der durch den genannten Erlass gesetzten Ausschlussfrist sei erkennbar der Zweck verfolgt worden, die große Anzahl der zu erwartenden Anträge abschießend zu erfassen, eine Reihung vorzunehmen und die Voraussetzungen für die einzelnen Anreizinstrumente gegebenenfalls zu ändern. Anschließend hätten die 931 Bewilligungs- und die Ablehnungsbescheide möglichst zeitnah erlassen werden sollen, denn die kw-Vermerke seien bereits wenige Wochen später zum 1. Januar 2008 zu realisieren gewesen. Diese Vorgehensweise habe auch dem Interesse der Antragsteller gedient, die sich auf die Entscheidungen hätten einstellen und entsprechende Vorkehrungen hätten treffen können. Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie führt lediglich an, das Verwaltungsgericht sei der Auffassung, "es habe gewissermaßen eine Notwendigkeit bestanden, das Verfahren innerhalb einer kurzen Zeit kompakt abzuwickeln". Hiermit greift sie ein Begründungselement des Verwaltungsgerichts aus dem Zusammenhang und gibt dieses zudem nur verkürzt und damit unzutreffend wieder. Sie geht fehl, soweit sie weiter annimmt, aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ergebe sich, es vertrete die Auffassung, die Verwaltung sei in nahezu allen Sachlagen befugt, materielle Ausschlussfristen zu setzen und auf diese Weise über Rechtspositionen zu bestimmen. Schließlich greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das beklagte Land dürfe sich nicht auf die Fristversäumnis berufen, weil es sie falsch bzw. unvollständig beraten habe. Dieser Vorwurf gründet ausschließlich darauf, dass das beklagte Land den Beamten ein Computer-Programm zur selbstständigen Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zur Verfügung gestellt hat, das die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG unberücksichtigt gelassen hat, so dass die Klägerin hierdurch eine unzutreffende Versorgungsauskunft erhalten hat. Insoweit übersieht sie jedoch erneut, dass das beklagte Land, worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Gewähr für die Richtigkeit einer solchen Versorgungsauskunft ausgeschlossen hat. Dies drängt sich mit Blick auf mögliche Eingabefehler sowie nicht zuletzt wegen der Komplexität des Versorgungsrechts auf. Der Klägerin ist es anzulasten, dass sie es dennoch unterlassen hat, von anderen Beratungs- und Hilfsangeboten des beklagten Landes zur verlässlichen Berechnung ihrer Versorgungsbezüge Gebrauch zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit angeschlossen hat, bestimmt sich der Streitwert in Verfahren, in denen - wie hier - die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht nur wegen ihres Zeitpunkts streitgegenständlich ist, nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG; § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 E 1260/09 -, juris. Die Halbierung des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages trägt dem Umstand Rechnung, dass das Klagebegehren auf eine Neubescheidung beschränkt war. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).