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Beschluss

7 A 658/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0624.7A658.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Kläger, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Verfahrensmängel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Dieses Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung vom 26. November 2014 als Grundlage der Zwangsgeldfestsetzung; hierzu verweist der Senat auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im Verfahren - 7 A 657/15 -; mit diesem Beschluss wird das die Baueinstellungsverfügung betreffende klageabweisende Urteil rechtskräftig, damit wird die Verfügung bestandskräftig und ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Soweit die Kläger der Zwangsgeldfestsetzung auch ausweislich ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen halten wollen, es bestehe lediglich eine Verantwortung des Bauleiters des bauausführenden Unternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen die Baueinstellungsverfügung, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass dessen Handeln den Klägern als Auftraggebern nach dem in § 278 BGB zum Ausdruck gelangten Rechtsgedanken zuzurechnen sein dürfte. Vgl. zur Anwendung dieses Rechtsgedankens im Vollstreckungsverfahren: Mosbacher in Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 6-18 VwVG, Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.