Beschluss
12 A 814/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.12A814.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15. September 2013 sei dem Kläger in Anwendung des § 37 Abs. 2 SGB X am 23. September 2013 bekannt gegeben worden, so dass der Kläger die einmonatige Antragsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG mit seinem am 28. Oktober 2013 gestellten Teilerlassantrag versäumt habe, nicht in Frage zu stellen. Ein Verwaltungsakt ist bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, dem Betroffenen eröffnet wird. Die Bekanntgabe setzt daher neben dem Bekanntgabewillen der Behörde, den auch der Kläger nicht anzweifelt, neben hier erfüllten und mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellten Formvorgaben (nur) noch den Zugang beim Betroffenen voraus. Zugang bedeutet gemäß § 130 BGB, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es für den Zugang nicht an, weil der die Erklärung in Abwesenheit des Empfängers Abgebende - hier die Behörde - hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Da auf die normalen Umstände abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Empfänger tatsächlich (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen) gehindert ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 12 A 470/11 - und - 12 A 471/ 11 -, m. w. N.; zur entsprechenden Anwendung von § 130 BGB für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 212.93 -, Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 2, juris, m. w. N. Zum Machtbereich des Empfängers zählen die von ihm tatsächlich regelmäßig genutzten Örtlichkeiten, wie z. B. die Wohnung oder die Geschäftsräume, und die von ihm als solche deklarierten Empfangsvorrichtungen, wie z. B. der Hausbriefkasten oder ein Postfach. Vgl. Reichold, in: jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 130 Rn. 11. Eine wirksame Bekanntgabe erfordert nicht, dass der Bekanntgabeempfänger am Ort der Bekanntgabe den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Vgl. BFH, Urteil vom 6. März 1990 - VIII R 141/85 -, juris; FG Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2013 - 1 K 2850/11 -, juris. Ausgehend von diesen Maßgaben lässt das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse die Bekanntgabe des an die Anschrift „B. X. , 00000 I. “ versandten Bescheides gegen sich gelten lassen, weil er unter dieser Anschrift zwar nicht mehr gemeldet, so jedoch aufgrund fortbestehender persönlicher Bindungen regelmäßig erreichbar gewesen sei, nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Kläger die genannte Anschrift wiederholt selbst verwendet (bzw. ihm zurechenbar verwenden lassen) hat, so nämlich in seiner Erklärung zum Teilerlassantrag vom 28. Oktober 2013, dem Übersendungsschreiben gleichen Datums, dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben vom 13. November 2013, der Widerspruchsbegründung vom 30. Januar 2014 und dem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 9. Juli 2014. Dass der Kläger von einer (weiteren) eigenen Wohnanschrift unter der bezeichneten Adresse ausging, wird im Übrigen dadurch nahegelegt, dass er in dem Schreiben vom 30. Januar 2014 angab, seine Mutter wohne „auch“ dort. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger eine Zugehörigkeit dieser Wohnung zu seinem Machtbereich nicht allein dadurch in Abrede stellen, dass er pauschal behauptet, er wohne „schon seit mehreren Jahren nicht mehr an dieser Adresse“. Auf die melderechtlichen Verhältnisse kommt es hierbei nicht entscheidend an. Auch das weitere Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei faktisch unter der besagten Anschrift regelmäßig zu erreichen gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.