Beschluss
12 A 470/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt werden.
• Die Antragfrist für den Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG.
• Ein Verwaltungsakt gilt mit Zugang im Machtbereich des Adressaten als bekanntgegeben; tatsächliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich.
• Eine äußere Zusammenfügung von Bescheiden mit einem Kostenbescheid begründet nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der Bekanntgabe; allenfalls relevant ist, ob der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt hat und Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X zu gewähren ist.
Entscheidungsgründe
Fristbeginn für Studiendauerteilerlass und Bekanntgabe des Feststellungsbescheids • Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt werden. • Die Antragfrist für den Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG beginnt mit der Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG. • Ein Verwaltungsakt gilt mit Zugang im Machtbereich des Adressaten als bekanntgegeben; tatsächliche Kenntnisnahme ist hierfür nicht erforderlich. • Eine äußere Zusammenfügung von Bescheiden mit einem Kostenbescheid begründet nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der Bekanntgabe; allenfalls relevant ist, ob der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt hat und Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X zu gewähren ist. Der Kläger begehrte einen Studiendauerteilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG und stellte den entsprechenden Antrag erst am 11.01.2010. Die Behörde hatte am 8.06.2009 einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erlassen, der zusammen mit einem Kostenbescheid am 29.06.2009 versandt wurde und dem Kläger am 3.07.2009 zugegangen sein soll. Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch auf Erlass, weil die Monatsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG versäumt und eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X nicht gewährt worden sei. Der Kläger rügte, die Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids sei nicht wirksam gewesen, weil dieser nur zusammen mit dem Kostenbescheid versandt, angeheftet oder als Kopie beigefügt gewesen sei und daher nicht als eigenständiger Verwaltungsakt erkannt worden sei. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wandte er sich gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. • Zulassungsantrag unbegründet: Der Kläger führt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus. • Fristbeginn nach § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG: Maßgeblich ist die Bekanntgabe eines Bescheids nach § 18 Abs. 5a BAföG, der alle hierfür vorgesehenen Feststellungen enthält; der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8.6.2009 löste die Monatsfrist aus. • Zugang und Bekanntgabe: Ein Verwaltungsakt ist bekanntgegeben, wenn er mit Wissen und Wollen der Behörde dem Betroffenen eröffnet wird und in dessen Machtbereich gelangt ist; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (§ 130 BGB maßgeblich). • Anwendung auf den Sachverhalt: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid gelangte am 3.7.2009 in den Machtbereich des Klägers; bei normalem Verlauf hätte der Kläger den Inhalt zur Kenntnis nehmen können und hat dies tatsächlich getan. • Relevanz der äußeren Zusammenfügung: Die äußere Verbindung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids mit dem Kostenbescheid ändert nichts am Zugang; insoweit stellt sich allenfalls die Frage eines ohne Verschulden bestehenden Hindernisses für die Fristeinhaltung und damit die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X. • Wiedereinsetzung verneint: Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Umstände rechtfertigten keine Wiedereinsetzung; diesen Angriff hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfenen Fragen sind geklärt und besitzen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger hat die Monatsfrist des § 18b Abs. 3 Satz 3 BAföG versäumt, weil der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8.06.2009 dem Kläger am 03.07.2009 zugegangen ist und damit die Frist in Lauf gesetzt hat. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Bekanntgabe aufgrund der äußeren Zusammenfügung mit dem Kostenbescheid ändern hieran nichts; sie rechtfertigen keine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.