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Urteil

10 D 44/12.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0505.10D44.12NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan „nördlich C.“ Teil 2 der Gemeinde I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan „nördlich C.“ Teil 2 der Gemeinde I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „nördlich C.“ Teil 2 (im Folgenden: Bebauungsplan) der Gemeinde I. Er ist Landwirt, der auf seiner circa 180 m nordöstlich des Plangebiets liegenden Hofstelle im Vollerwerb intensive Tierhaltung betreibt. Den Bebauungsplan hatte der Rat am 8. November 2011 als Satzung beschlossen. Nach dem Veröffentlichungsvermerk des Bürgermeisters auf der Planurkunde trat der Bebauungsplan am 21. März 2012 in Kraft. Das circa 10,6 ha große, bisher als Ackerfläche genutzte Plangebiet liegt im Osten des Gemeindegebiets. Es wird begrenzt im Westen durch die Landesstraße M. (P.) und im Süden durch die Straße C. Im Norden reicht das Gebiet mit seinem nördlichen Zipfel bis an die S.‑Straße. Die unregelmäßig geschnittene östliche Plangebietsgrenze orientiert sich, von Süden aus gesehen, zunächst am westlichen Rand des dort zwischen der Straße C.‑ und der S.‑Straße verlaufenden Weges. Weiter nördlich weist sie drei Versprünge nach Westen auf, die nach Länge und Tiefe stark voneinander abweichen. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet und ein Industriegebiet fest. Das Gewerbegebiet ist durch die Nr. 1 der textlichen Festsetzungen „zur Sicherung eines angemessenen Immissionsschutzes und zur Begrenzung von Unfallfolgen aufgrund von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“ gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO entsprechend dem sogenannten Abstanderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 in die Teilflächen GE 1 bis GE 3 gegliedert. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen enthält Regelungen zum Einzelhandel im Plangebiet. Nach Nr. 3 und 4 der textlichen Festsetzungen sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (§ 1 Abs. 5 BauNVO) nicht zulässig. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Aufstellung des Bebauungsplans hatte der Rat ursprünglich am 21. März 2006 beschlossen. Mit erneutem Aufstellungsbeschluss vom 11. Mai 2010 wurde das Plangebiet um den östlich der dortigen Hochspannungsleitung gelegenen, etwa 4 ha großen Teil erweitert. Der Antragsteller nahm im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 Stellung. Er bemängelte, das Gewerbegebiet rücke zu nahe an seinen Geruchsimmissionen verursachenden landwirtschaftlichen Betrieb heran. Das eingeholte Geruchsimmissionsgutachten des U. belege nicht, weshalb die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht eingehalten werden müssten. In seiner Sitzung am 5. April 2011 beschloss der Rat die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 27. Mai bis zum 27. Juni 2011. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2011 äußerte der Antragsteller wie bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 Bedenken gegen die Planung. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 13. September 2011 die erneute öffentliche Auslegung des nochmals geänderten Planentwurfs und die erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer verkürzten Frist (27. September bis 12. Oktober 2011). Die Änderung betraf eine zusätzliche Gliederung des Plangebiets gemäß der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung). In seiner Sitzung vom 8. November 2011 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Am 13. Dezember 2011 beschloss er eine Richtigstellung der bei der Abwägung und Beschlussfassung vom 8. November 2011 unzutreffend in Bezug genommenen Stellungnahme der Bezirksregierung N. zu den Zielen der Raumordnung. Am 17. September 2013 hob der Rat im ergänzenden Verfahren den Satzungsbeschluss vom 8. November 2011 auf und beschloss den Bebauungsplan nach erneuter Abwägung der Belange als auf den 20. März 2012 rückwirkend erneut als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2013. Dem ging voraus der Beschluss des Rates vom 16. Juli 2013 über eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründungsentwurf und Anlagen. Diese Anlagen umfassen unter anderem das Geruchsimmissionsgutachten des U. vom 24. Mai 2011, einen diesbezüglichen Nachtrag vom 17. Dezember 2012, ein ergänzendes Datenblatt vom 13. Mai 2013 betreffend Immissionen der gemeindlichen Kläranlage sowie den Entwurf des Umweltberichts. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden könnten. Der Planentwurf und die wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen lägen zwischen dem 30. Juli und dem 13. August 2013 in dem Bauamt der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 25. Juli 2013 erneut beteiligt. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Schaffung zusätzlicher Flächen für gewerbliche und industrielle Nutzungen, um den konkreten, ortsnahen Bedarf im Gemeindegebiet zu decken. Die vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiete konzentrierten sich im Südosten des Gemeindegebiets und schlössen an den Siedlungsraum an. Wegen ansonsten zu erwartender Konflikte mit der Wohnbebauung bestehe die einzige Entwicklungsmöglichkeit des vorhandenen Gewerbe- und Industriegebietes in diese Richtung. Das Plangebiet sei verkehrsgünstig gelegen und die einzige Fläche im Gemeindegebiet, die sich für die Gewerbeentwicklung anbiete. Der Regionalplan erlaube keine anderen gewerblichen und industriellen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde; nur dort weise er Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) aus. Das Plangebiet runde die Entwicklung der Gewerbeflächen ab, indem es die älteren Gewerbegebiete mit dem jüngeren Industriegebiet verbinde. Die geplanten künftigen Wohnbauflächen lägen in einer Entfernung von etwa 100 m zur nördlichen Baugrenze im Plangebiet. Weitere Wohnbauflächen im Westen seien etwa 300 m entfernt. Aus dem Plangebiet wirkten auf die vorhandenen und geplanten Wohngebiete keine unverträglichen Immissionen ein. Nach dem Geruchsimmissionsgutachten des U. vom 24. Mai 2011 nebst Nachtrag vom 17. Dezember 2012 sei im Plangebiet eine Geruchsbelastung von 0,17 bis 0,24 Geruchsstunden im Jahr (im Folgenden ohne Angabe der Einheit) gegeben. Die GIRL sehe für Gewerbe- und Industriegebiete einen Immissionswert in Höhe von 0,15 vor. In begründeten Einzelfällen könne aber über diesen Wert hinausgegangen werden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen beginne eine erhebliche Belästigung bei Werten zwischen 0,10 und 0,20. Hier werde der höchste Immissionswert von 0,24 in dem Bereich der festgesetzten landwirtschaftlichen Fläche und der mit einem Pflanzgebot belegten Fläche westlich des Biotops erreicht. Der Immissionswert von 0,23 sei für die nördliche öffentliche Grünfläche und in dem Bereich der westlich der Erschließungsstraße gelegenen Gewerbe- und Industriegebiete errechnet. Für die Kernzone der überbaubaren Flächen östlich der Erschließungsstraße ergebe sich ein Immissionswert von 0,22. Der Nachtrag zum Geruchsimmissionsgutachten des U. vom 17. Dezember 2012 beruhe auf Änderungen der Beurteilungsgrundlagen nach der aktuellen Genehmigungslage für die maßgeblichen Emittenten. Ein Immissionswert von 0,24 sei nur in einem schmalen Grenzbereich der überbaubaren Flächen, ein Immissionswert von 0,23 nur östlich der Erschließungsstraße und am Kreuzungsbereich der Erschließungsstraße mit der Straße C. zu erwarten. Von Südosten nach Nordwesten nähmen die Immissionswerte von 0,24 auf 0,19 ab. Die gemeindliche Kläranlage leiste keinen Beitrag zu den Geruchsimmissionen im Plangebiet. Die GIRL enthalte keine bindenden Richtwerte, sondern schematisierte Orientierungswerte. Bei besonderen städtebaulichen Situationen sei eine Einzelfallbetrachtung geboten. Die Rechtsprechung habe solche Situationen vor allem bei einem Übergang der Bebauung in den Außenbereich angenommen und dafür deutlich höhere Immissionswerte als zumutbar angesehen. Bei Wohngebäuden im Außenbereich habe das Oberverwaltungsgericht die Obergrenze bei 0,25 gezogen. Der Bebauungsplan setze Gewerbe- und Industriegebiete fest, in denen Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen seien. Schutzwürdige Wohnnutzungen seien daher im Plangebiet nicht zu berücksichtigen. Die Überschreitung der Orientierungswerte der GIRL sei im Hinblick auf den konkreten Bedarf ortsansässiger Betriebe an ortsnahen Betriebsflächen in Übereinstimmung mit der Regionalplanung und angesichts einer fehlenden Alternative zum Plangebiet gerechtfertigt. In dem Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt N. (Regionalplan) aus dem Jahr 2004 war das Plangebiet ursprünglich als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) ausgewiesen. Durch die 15. Änderung des Regionalplans zur Neudarstellung eines interkommunalen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs vom Dezember 2008 erfolgte eine Ausweisung des östlich der Hochspannungsleitung gelegenen Teils des Plangebiets als Agrarbereich. Der am 27. Juni 2014 in Kraft getretene Regionalplan N. vom 16. Dezember 2013 weist auch diesen Teil des Plangebiets (jedenfalls ganz überwiegend) wieder als Gewerbe- und Industrieansiedlungsgebiet aus. Der Antragsteller hat bereits am 20. April 2012 den Normenkontrollantrag gestellt. Er wendet sich gegen das durch den Bebauungsplan ermöglichte Heranrücken von Gewerbebetrieben an seine Gerüche emittierende Hofstelle. Er befürchtet Einschränkungen sowohl der Betriebsausübung als auch einer möglichen Betriebserweiterung. Sein Betriebsgrundstück diene der Haltung von etwa 330 Milchkühen, 320 Mastschweinen und dem Gemüseanbau. Die von dort aus bewirtschaftete Fläche sei circa 95 ha groß. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Geruchsimmissionsgutachten des U. beruhe auf unrichtigen Ermittlungen, insbesondere seien die zugrundegelegten Tierzahlen unzutreffend. Der nach der GIRL für Gewerbegebiete vorgegebene Immissionswert von 0,15 werde im Plangebiet um bis zu 60 % überschritten. Diese Überschreitung sei allein durch die Randlage des Plangebiets zum Außenbereich nicht zu rechtfertigen. Es fehle an entsprechenden weiteren Feststellungen, die unter Berücksichtigung der Auslegungshinweise zu der GIRL eine solch erhebliche Überschreitung des Immissionswertes für Gewerbegebiete zuließen. Trotz des lagebedingt verminderten Schutzanspruchs der Grundstücke im festgesetzten Gewerbegebiet seien künftig erhebliche Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht ausgeschlossen, zumal der immissionsrechtliche Nachbarschutz auch zugunsten der im Gewerbegebiet beschäftigten Arbeitnehmer wirke. Insoweit fehle es an einer sachgerechten Abwägung, was einen beachtlichen, offensichtlichen Abwägungsmangel begründe. Möglicherweise würden die Geruchsimmissionen nicht nur durch privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen, sondern auch durch Anlagen zur gewerblichen Tierhaltung verursacht. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht bekannt gemacht habe. Der Bebauungsplan sei auch in seiner Fassung nach dem ergänzenden Verfahren unwirksam. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen des Bebauungsplans scheide schon wegen des nicht rückwirkend zu heilenden Verstoßes gegen das Gebot, bei der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs auch Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen zu machen, aus. In dem Übergangsbereich des festgesetzten Gewerbegebiets zum Außenbereich möge ein Immissionswert von 0,20 im Sinne einer Zwischenwertbildung abwägungsgerecht sein. Dieser Immissionswert werde aber sogar im Zentrum des Plangebiets überschritten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der U. in dem Geruchsimmissionsgutachten davon ausgehe, dass sich die Geruchsemissionen der westlich gelegenen gemeindlichen Kläranlage im Plangebiet nicht auswirkten. Sein – des Antragstellers – Betrieb genieße besonderen Schutz vor Beeinträchtigungen, weil er in den 1980er Jahren, damals noch im Eigentum seines Vaters, auf Betreiben der Antragsgegnerin an den jetzigen Standort verlegt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da er nicht den Zielen der Raumordnung angepasst sei. Der östlich der Stromleitung „L.-H.“ gelegene Teil des Plangebiets sei in dem Regionalplan in der bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltenden Fassung nicht als Gewerbe- und Industriegebiet, sondern als Agrarbereich ausgewiesen gewesen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „nördlich C.“ Teil 2 der Gemeinde I. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Bebauungsplan weise keine beachtlichen Verfahrensfehler auf. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vom 18. Juli 2013 benenne die verfügbaren umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken. Das Abwägungsmaterial sei sachgerecht zusammengestellt worden. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller die der Abwägung zugrunde liegende Bestandsaufnahme. Die Überschreitung des sich aus der GIRL ergebenden, nicht rechtsverbindlichen Immissionswertes im Plangebiet sei durch die Randlage zu dem im Norden und Osten angrenzenden Außenbereich und durch die Vorbelastung durch die Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe, zu denen der Betrieb des Antragstellers gehöre, gerechtfertigt. Schädliche Umwelteinwirkungen seien im Plangebiet nicht zu erwarten. Demgegenüber seien die wirtschaftlichen Betriebe im Gebiet der Antragsgegnerin auf zentrumsnahe Gewerbeflächen angewiesen. Dieser Bedarf habe gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB erhebliches Gewicht. Schließlich sehe auch der Regionalplan hier die Schaffung eines Gewerbe- und Industriegebiets vor. Der Betrieb des Antragstellers sei durch das Gewerbegebiet im Bereich des Bebauungsplans „S.‑ Straße“ bereits Einschränkungen unterworfen. Diese würden durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht wesentlich verstärkt. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. In dem Regionalplan in seiner zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültigen, seit dem 27. Juni 2014 wirksamen Fassung vom 16. Dezember 2013 sei das gesamte Plangebiet als Gewerbe- und Industrieansiedlungsgebiet festgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5, 8). Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ist es möglich, dass er durch den Bebauungsplan in dem ihm zustehenden Recht auf gerechte Abwägung seinen privaten Interessen verletzt wird. Das Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebs war in die Abwägung der durch die Planung berührten Interessen einzustellen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 – 4 BN 44.13 –, BRS 81 Nr. 68. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes in einer Entfernung von circa 180 m südwestlich seines Betriebs kann nach seinem Vortrag möglicherweise Nutzungseinschränkungen zu seinem Nachteil zur Folge haben. Seine bereits im Aufstellungsverfahren eingewandten Belange waren daher abwägungserheblich und sind im Übrigen vom Rat der Antragsgegnerin auch in die Abwägung eingestellt worden. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Der Antragsteller hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung(en) in den Jahren 2010 und 2011 fristgerecht Einwendungen geltend gemacht. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – 4 CN 3.09 –, BRS 76 Nr. 66; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 D 30/13.NE –, juris, Rn. 46. Eine Umplanung zu Gunsten der Interessen des Antragstellers, die gegebenenfalls eine erneute Erhebung von Einwendungen erforderlich macht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 – 4 CN 1.13 –, juris, Rn. 16, ist mit dem im ergänzenden Verfahren erfolgten Satzungsbeschluss vom 17. September 2013 nicht erfolgt. Im Übrigen war zu diesem Zeitpunkt bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers rechtshängig, in dessen Rahmen er seine Einwendungen aufrechterhielt und vertiefte. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „nördlich C.“ Teil 2 der Gemeinde I. (im Folgenden: Bebauungsplan) ist unwirksam, denn er beruht auf gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Diese Anforderungen decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, Rn. 9. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Der Rat der Antragsgegnerin hat das Interesse der Eigentümer beziehungsweise Betreiber der in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, diese im Rahmen ihres rechtmäßig bestehenden Umfangs weiter zu nutzen, zwar erkannt, er hat die Relevanz seiner Planung für die Ausübung dieser rechtlich geschützten Interessen aber falsch gewichtet. Er hat dabei den Anspruch der künftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstückeauf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet. Damit hat er die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Der Rat ist davon ausgegangen, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte Ansiedlung der Gewerbe- und Industriebetriebe die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe höchstens geringfügigen Betriebseinschränkungen aussetzen werde, weil im Plangebiet Geruchsimmissionen hinzunehmen seien, die deutlich über den in der Geruchimmissionsrichtlinie (GIRL) für Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehenen Immissionswert von 0,15 (= 15 % Geruchsstunden im Jahr) hinausgingen. Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung die GIRL herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 B 5.07 –, BRS 71 Nr. 168. Dabei sind die Immissionswerte in Nr. 3.1 GIRL nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 4 BN 44.13 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2007 – 7 D 4/07.NE –, juris, Rn. 35, vom 25. März 2009 – 7 D 129/07 –, BRS 74 Nr. 22, vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, BRS 79 Nr. 44, und vom 29. Mai 2013 – 10 D 55/11.NE –. Davon gehen auch die Begründung zu Nr. 3.1 GIRL und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL aus. Danach reicht ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer aus, um zu bewerten, ob eine Geruchsbelästigung erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anzusehen ist. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist danach die Prüfung, ob Anhaltspunkte für einen Einzelfall nach Nr. 5 GIRL bestehen. So kann es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 und zu Nr. 1 GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, Immissionswerte“) sachgerecht sein, soweit ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, einen Zwischenwert festzulegen, der aber den Orientierungswert für Dorfgebiete (0,15) nicht überschreitet. Weiter heißt es zu Nr. 3.1 GIRL, dass in einem Dorfgebiet auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. In begründeten Einzelfällen seien Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich möglich, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne. Ein im Außenbereich stattfindendes Wohnen ist regelmäßig mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles ist es bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich möglich, einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 ‑ 4 BN 44.13 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 – 10 D 55/11.NE –. Danach sind die Ausgangsüberlegungen des Rates, dass es situationsgerecht und angemessen sein könne, die Bewertung und Abwägung der Immissionssituation im Plangebiet nicht abschließend an dem Immissionswert der Nr. 3.1 GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete in Höhe von 0,15 festzumachen, nicht grundsätzlich zu beanstanden. Der Rat hat aber verkannt, dass eine durch Bebauungsplan ermöglichte Ansiedlung von Gewerbebetrieben auf Flächen, auf denen der Immissionswert von 0,20 überschritten wird, wie dies nach dem Gutachten des U. mit Werten von bis zu 0,24 im Plangebiet beziehungsweise 0,23 auf für die bauliche Nutzung festgesetzten Flächen der Fall ist, auch am Rande zum Außenbereich, der durch bestehende, emittierende landwirtschaftliche Betriebe geprägt ist, in aller Regel abwägungsfehlerhaft ist, weil dadurch die Nutzer des Gewerbegebiets entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einer erheblichen Belästigung ausgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 ‑ 7 B 3.14 ‑, juris, Rn. 9. Gemäß Nr. 1 GIRL ist der Immissionswert nach Nr. 3.1 der regelmäßige Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission. Bei der Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten auf Flächen im Übergang zum Außenbereich mag zu dem Immissionswert von 0,15 im Einzelfall ein Zuschlag von bis zu 0,05 gerechtfertigt sein wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Emissionen verursachen, welche zu einer höheren Immissionsbelastung im Plangebiet führen. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Einzelfall hier gegeben sind, kann offenbleiben. Der Senat vermag jedenfalls keine besonderen Umstände zu erkennen, die angesichts des Gebotes, erhebliche Belästigungen der künftigen Nutzer zu vermeiden, eine ausnahmsweise Überschreitung eines bereits lagebedingt gesteigerten Immissionswertes von 0,20 rechtfertigen könnten. Der Rat hat ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan insoweit eine Parallele zu den von Wohnnutzungen im Außenbereich gegebenenfalls hinzunehmenden Geruchsbelastungen und dem insoweit im Vordergrund stehenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gezogen und Immissionswerte von bis zu 0,25 auch bei der Festsetzung von Baugebieten für akzeptabel gehalten. Das ist verfehlt. Bei der Bauleitplanung hat der Rat vielmehr den Schutzstandard zu berücksichtigen, der der Gebietsart, die er festsetzen will, zukommt. Der gewerblichen Betätigung kommt aber ein Schutzstandard zu, der einen Immissionswert von mehr als 0,20 in aller Regel nicht zulässt. Nach den der GIRL zugrunde liegenden sachverständigen Bewertungen sind Menschen in Gewerbegebieten grundsätzlich nur während maximal 15 % der Jahresstunden Geruchsimmissionen auszusetzen, da ansonsten eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegt. Angesichts der regelmäßigen Aufenthaltsdauer der im Gewerbegebiet Tätigen von täglich etwa acht Stunden an Werktagen ist eine Minderung des Schutzstandards im Vergleich zu Dorfgebieten, deren besonderer Charakter durch das – oftmals enge – Nebeneinander von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben und an sich schutzbedürftigen Nutzungen bestimmt wird, nicht gerechtfertigt (vgl. auch Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL). Der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dass einem Gewerbegebiet ein geringerer Schutzanspruch zukomme als einem Dorfgebiet, weil dort nicht gewohnt werde, folgt der Senat mit Blick auf den vorstehend beschriebenen besonderen Charakter des Dorfgebiets und der erheblichen üblichen Aufenthaltsdauer der Beschäftigten im Gewerbegebiet nicht. Insbesondere sind bei typisierender Betrachtung die Immissionsbelastungen im Plangebiet durch die umliegenden Anlagen zur Tierhaltung eher während der üblichen Arbeitszeiten zu erwarten und nicht in Zeiten, zu denen sich die Menschen überwiegend in ihren Wohnungen aufhalten. Denn viele emissionsintensive Tätigkeiten, wie das Öffnen der Ställe zur Fütterung und Reinigung, das Verbringen von Tieren ins Freie, das Aufdecken von Silage-Anlagen oder die Freisetzung von Gülle oder Festmist, finden typischerweise am Tage statt. Dass auch in manchen der im Plangebiet anzusiedelnden Betriebe Geruchsemissionen entstehen könnten, vermag einen Immissionswert von mehr als 0,20 im Plangebiet nicht zu rechtfertigen. Das Gegenteil ist der Fall. Immissionen, die von einer Anlage im Baugebiet selbst verursacht werden, belasten die Beschäftigten benachbarter Betriebe vielmehr zusätzlich. Der Senat teilt auch die in der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL enthaltene Bewertung, dass bei der Zuordnung der Immissionswerte eine Abstufung entsprechend der Baunutzungsverordnung nicht sachgerecht ist, da deren Abstufungen die Belästigungswirkungen der Geruchsimmissionen nicht widerspiegeln. Daher kommt der durch den Rat gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO vorgenommenen Gliederung der gewerblichen Nutzungen im Plangebiet – was die Schutzwürdigkeit der sich dort künftig aufhaltenden Personen angeht – keine Bedeutung zu. Der Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstige Aufsichtspersonen im gesamten Plangebiet mag die Überschreitung des Immissionswertes von 0,15 (erst) ermöglichen, führt aber nicht zur Zulässigkeit einer Immissionsbelastung von mehr als 20 % der Jahresstunden. Dies gilt auch für den vom Rat hervorgehobenen Bedarf ortsansässiger Betriebe an ortsnahen Betriebsflächen. Hierbei handelt es sich schon systematisch um keinen Belang, der im Rahmen der durch die GIRL sachverständig bestimmten Bewertung der Erheblichkeit der Belästigungen Berücksichtigung finden könnte. Nur unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen vermag dieser Bedarf ein Belang zu sein, der im Rahmen der Abwägung die Zurücksetzung des Belangs der künftigen Nutzer, auch von Geruchsbelästigen weniger gravierender Art verschont zu bleiben, in Abhängigkeit von den sonstigen Umständen rechtfertigen kann. Darüber hinaus ist die Bedeutung dieses Bedarfs als abwägungsbeachtlicher Belang angesichts des durch einen Flächentausch im Rahmen der 15. Änderung des Regionalplans grundsätzlich ermöglichten interkommunalen Gewerbegebiets X. in seinem abwägungsrelevanten Gewicht gemindert. Dass die Fachämter des Kreises und der Bezirksregierung im Rahmen ihrer Beteiligung im Aufstellungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB nicht von ungesunden oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen im Plangebiet infolge einer übermäßigen Geruchsbelastung durch außerhalb des Plangebiets gelegene landwirtschaftliche Betriebe ausgegangen sein mögen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Plangeber soll sachverständige, abwägungsrelevante Hinweise der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Planaufstellung zwar berücksichtigen. Dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht zur kritischen Überprüfung solcher Hinweise, wenn dazu Anlass besteht. Ein solcher Anlass war hier mit Blick auf die oben dargestellten Vorgaben und Auslegungshinweise in der GIRL, die erhebliche Überschreitung des an sich einschlägigen Immissionswertes und der substanziierten Einwendungen des Antragstellers im Aufstellungsverfahren gegeben. Der Plangeber bleibt letztlich in der Pflicht, sich alle abwägungserheblichen Informationen zu beschaffen und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen und die Rechtmäßigkeit der Planung. Vgl. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I § 4 Rn. 44 (Stand September 2011). Der Senat schließt nicht aus, dass die Festsetzung eines Gewerbegebiets am Rande zum Außenbereich, das durch Gerüche mit Immissionswerten von mehr als 0,20 beaufschlagt wird, im Einzelfall abwägungsfehlerfrei sein kann, wenn sichergestellt ist, dass bei Aufnahme der (gewerblichen) Nutzungen im Plangebiet eine Senkung des Immissionswerts auf höchstens 0,20 erreicht ist. Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Zwar mag der Rat der Antragsgegnerin davon ausgegangen sein, dass die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe wegen der berechneten Immissionswerte und der künftigen Nutzungen im Plangebiet möglicherweise nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen oder ähnlichen Betriebseinschränkungen durch die zuständigen Behörden unterworfen würden. Für eine solche Einschätzung könnten die Erwägungen in der Planbegründung sprechen, der Bebauungsplan schränke die umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen „nicht wesentlich“ weiter ein, als sie bereits durch vorhandene Wohnnutzungen in der Umgebung eingeschränkt seien. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Rat dem kaum konturierten Begriff „nicht wesentlich“ beigemessen hat, hat die Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ist erkennbar, dass im Aufstellungsverfahren hinreichend ermittelt worden wäre, mittels welcher Maßnahmen die Einhaltung des Geruchsimmissionswerts von 0,20 erreicht werden könnte und welche finanziellen Belastungen sich daraus für die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe ergeben würden beziehungsweise inwieweit diese Belastungen den Betriebsinhabern wirtschaftlich zumutbar wären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2007 – 7 D 4/07.NE –, juris, Rn. 36. Solche Ermittlungen ergeben sich auch nicht aus der Erwägung, das Plangebiet rücke nur an die nördlichen Hofstellen heran. Auch im nördlichen beziehungsweise nordöstlichen Teil des Plangebiets wird der Immissionswert von 0,20 überschritten. Der aufgezeigte Mangel, den der Antragsteller fristgerecht gerügt hat, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BRS 38 Nr. 37. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, BRS 66 Nr. 65. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Rat in Kenntnis des zutreffenden Maßstabs für die Grenze der den künftigen Nutzern der festgesetzten Baugebiete zumutbaren Geruchsimmissionen anders geplant hätte, indem er zum Beispiel das Plangebiet auf die westlich der Hochspannungsleitung gelegene Fläche beschränkt hätte. Dafür spricht schon die Bezugnahme in der Planbegründung auf die GIRL und auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, denen gefolgt werden sollte. Der Senat kann offenlassen, ob das im Aufstellungsverfahren eingeholte Geruchsimmissionsgutachten, das der Rat seiner Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt hat, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch eine geeignete Grundlage für die Bewertung der für das Plangebiet zu erwartenden Geruchsbelästigungen und möglicher Folgen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe darstellte. Dass ihm diese Eignung fehlte, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar. Insbesondere ist angesichts der Stellungnahme des U. vom 13. Mai 2013 nebst Datenblatt vom 23. April 2013 nicht ersichtlich, dass die gemeindliche Kläranlage zu Unrecht im Ergebnis keine Beachtung gefunden hat. Bei künftigen Berechnungen der von Masthähnchenställen ausgehenden Geruchsemissionen erscheint es aber möglicherweise angezeigt, in Übereinstimmung mit dem auf Untersuchungen des LANUV beruhenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKUNLV) vom 9. April 2013 (V3-8851.22-Ke) für Masthähnchen einen spezifischen Emissionswert von mindestens 100 GE(s*GV) zu Grunde zu legen. Der Bebauungsplan ist auch wegen eines weiteren beachtlichen Abwägungsmangels im Sinne der § 1 Abs. 7, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unwirksam. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei der Abwägung einen Grundsatz der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 1 Abs. 7 BauGB nicht hinreichend beachtet. Dieser Grundsatz der Raumordnung ist die Festlegung des östlich der Stromleitung „L.‑H.“ gelegenen, circa 4 ha großen Teils des Plangebiets als Agrarbereich durch die am 17. September 2007 aufgestellte und am 30. Dezember 2008 bekanntgemachte 15. Änderung des Regionalplans. Zeichnerisch festgelegte Agrarflächen stellen kein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2012 – 20 A 3779/06 –, juris, Rn. 75 f., und vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, juris, Rn. 146. Sie sind aber als Grundsätze der Raumordnung in die Abwägung einzustellen. Der östlich der Stromleitung gelegene Teil des Plangebiets war vor der 15. Änderung in dem Regionalplan als GIB festgelegt. Gemäß der Planbegründung (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW) zu der 15. Änderung erfolgte die Festlegung als Agrarbereich im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem X. und dem Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise der Bezirksregierung N. über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des interkommunalen Gewerbegebiets X. Mittels eines Flächentauschs sollten für dieses übergreifende Gewerbegebiet die Voraussetzungen des Ziels B.III 1.24 des LEP NRW erfüllt werden. Die Antragsgegnerin war als Mitglied des X. an diesem Verfahren beteiligt. Die raumordnungsrechtliche Bedeutung des Flächentauschs wird belegt durch die Begründung zur 15. Änderung des Regionalplans. Danach dürfe gemäß Ziel B.III 1.23 LEP NRW Freiraum für siedlungsräumliche Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn der Flächenbedarf nicht innerhalb des Siedlungsraums gedeckt werden könne. Da es sich „hier jedoch nicht um einen zusätzlichen GIB mit neuem Flächenverbrauch handelt, sondern um eine Flächenverlagerung von bereits im Regionalplan dargestellten GIB“, sei im Sinne des Ziel B.III 1.24 LEP NRW zu verfahren. Nur bei quantitativer (und qualitativer) Gleichwertigkeit der Tauschflächen sei der Flächentausch im Sinne des LEP NRW zulässig. Es besteht nach den dem Senat bekannten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, langwierigen intensiven Verhandlungen des X. mit der Bezirksregierung, dem Regionalrat und den zuständigen Ministerien kein Zweifel, dass dem Rat der Antragsgegnerin dieser Flächentausch zur Schaffung der regionalplanerischen Voraussetzungen für den interkommunalen Gewerbepark zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (noch) bekannt war. In der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liegenden Planbegründung heißt es auch, für die Realisierung des interkommunalen Gewerbegebiets an der B. habe die Antragsgegnerin auf einen Teil der im Regionalplan dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche östlich der Hochspannungsleitung verzichtet. Es fehlt in der Planbegründung aber jegliche tragfähige Erwägung, weshalb dort die Festsetzung eines Gewerbegebiets beziehungsweise Industriegebiets trotz des Widerspruchs zu dem dargestellten Grundsatz der Raumordnung erfolgen darf und soll. Die in der Planbegründung aufgestellte Behauptung, die im Parallelverfahren erfolgende 20. Änderung des Flächennutzungsverfahrens sei von dem teilweisen Verzicht auf den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich nicht betroffen, lässt nicht erkennen, dass dabei das aus § 1 Abs. 4 BauGB, § 4 Abs. 1 ROG folgende Rangverhältnis zwischen Regionalplan und Flächennutzungsplan, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 – 4 BN 32.13 –, Rn. 23, beachtet worden wäre. Die Bezugnahme auf die geplante, aber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und seiner Bekanntmachung noch nicht beschlossene, geschweige denn in Kraft getretene Fortschreibung des Regionalplans wird der Abwägungsrelevanz der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung des Regionalplans nicht gerecht. Schließlich setzt sich die Aussage, der Regionalplan biete der Antragsgegnerin keine anderen gewerblichen und industriellen Entwicklungsmöglichkeiten, nicht näher mit den in dem interkommunalen Gewerbegebiet an der B. entstehenden Gewerbeflächen auseinander, insbesondere nicht mit der Bedeutung des dafür gerade erforderlichen Flächentausches. Zweifel an der Vereinbarkeit der raumordnungsrechtlichen Festlegung des östlichen Teils des Plangebiets als Agrarbereich durch die 15. Änderung des Regionalplans mit dem Recht der Antragsgegnerin auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 34 LPlG NRW erfolgte Äußerung der Bezirksregierung N. vom 15. November 2010 zu der 20. Änderung des Flächennutzungsplans führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat teilt angesichts der Größe des relevanten Gebiets von circa 4 ha schon nicht die Einschätzung, dass der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich im regionalplanerischen Maßstab dadurch nur geringfügig überschritten werde. Dagegen spricht seine Bedeutung für den Flächentausch, der im Verhältnis 1:1 verlangt und durchgeführt worden ist. Im Übrigen ist eine auf der Grundlage des § 34 LPlG NRW erfolgte positive landesplanerische Stellungnahme weder selbst ein Ziel der Raumordnung noch trifft sie eine verbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans. Sie ist nicht als Verwaltungsakt, sondern als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE –, juris, Rn. 44, und vom 6. Juni 2005 ‑ 10 D 145/04.NE ‑, BRS 69 Nr. 2. Dass der östliche Teil des Plangebiets im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den am 27. Juni 2014 in Kraft getretenen Regionalplan N. vom 16. Dezember 2013 nunmehr (jedenfalls ganz überwiegend) als Gewerbe- und Industrieansiedlungsgebiet ausgewiesen ist, kann die dem Bebauungsplan seit dem Tag des Satzungsbeschlusses beziehungsweise seiner Bekanntmachung inhärente Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 7 BauGB nicht mehr beseitigen. Insoweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der Satzungsbeschluss des Rates. Auch dieser von dem Antragsteller fristgerecht gerügte Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Offensichtlichkeit folgt aus der Festlegung der Fläche im Regionalplan in der bei Bekanntgabe des Bebauungsplans geltenden Fassung als Agrarbereich und aus dem dieser Festlegung zugrunde liegenden, im Rahmen der 15. Änderung des Regionalplans dokumentierten Flächentausch. Nach den Umständen des Falles besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Mangel beziehungsweise bei dessen Kenntnis anders ausgefallen wäre, nämlich ohne den östlich der Hochspannungsleitung liegenden Teil des Plangebiets zwecks Erreichung einer wirksamen, raumordnungsrechtlich zulässigen Planung. Nach alledem kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam ist, weil in der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Rates vom 16. Juli 2013 über die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit durch erneute öffentliche Auslegung in dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2013 darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können. Unabhängig von der Frage, ob für diese Beschränkung der Stellungnahmemöglichkeit die Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB vorlagen, kann der Senat anhand der von der Antragsgegnerin diesbezüglich nur in Kopie übersandten Vorgänge nicht prüfen, ob beziehungsweise feststellen, dass die entsprechenden Passagen der öffentlich ausliegenden Entwurfsunterlagen in Übereinstimmung mit der öffentlichen Bekanntmachung tatsächlich gänzlich grau hinterlegt und mit Blockschrift – Versalien – gekennzeichnet waren. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 10 D 107/11.NE –, juris, Rn. 42. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.