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Beschluss

6 A 1443/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0326.6A1443.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Erstattung der zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen Implantatversorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge abgewiesen worden war.

Die in dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300)“ formulierten Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit sind nicht uneingeschränkt auf die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit übertragbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Erstattung der zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen Implantatversorgung im Rahmen der freien Heilfürsorge abgewiesen worden war. Die in dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300)“ formulierten Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit sind nicht uneingeschränkt auf die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit übertragbar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch, ihm im Rahmen der freien Heilfürsorge die zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige Implantatversorgung zu erstatten, nicht zu. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol NRW) sei durch Erfüllung erloschen, weil das beklagte Land dem mit der Festsetzung des doppelten befundbezogenen Festzuschusses am 9. und 23. Mai 2011 bereits nachgekommen sei. Ein weitergehender Anspruch aus der FHVOPol NRW bestehe nicht, da § 5 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol NRW im Rahmen der freien Heilfürsorge auch dann nur die Leistung des doppelten Festzuschusses vorsehe, wenn der Polizeivollzugsbeamte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz wähle. Nichts Abweichendes folge aus – dem seinerseits keine eigene Anspruchsgrundlage darstellenden – § 2 Abs. 1 FHVOPol NRW, wonach die freie Heilfürsorge die Aufgabe habe, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten zu erhalten oder wiederherzustellen. Denn der Umfang der in dieser Regelung genannten Leistungen bestimme sich, sofern das SGB V nichts anderes regele, nach den Vorschriften der FHVOPol NRW, also auch des § 5 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol NRW. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, wonach implantologische Leistungen grundsätzlich nicht zur zahnärztlichen Behandlung zählten, regele nichts anderes. Eine der seltenen vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V festzulegenden Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle habe beim Kläger nicht vorgelegen. Die Nichtberücksichtigung der Atrophiefälle (allmähliche Rückbildung des zahnlosen Kieferknochens) stehe mit der Ermächtigung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in Einklang; die Nichteinbeziehung der Kieferatrophien in die Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V verletzte ihrerseits kein Verfassungsrecht. Schließlich vermittele § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW auch unter Berücksichtigung von Fürsorgeerwägungen keinen darüber hinaus gehenden Anspruch. Danach umfasse die freie Heilfürsorge alle zur Erhaltung und Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes; das Nähere werde durch Rechtsverordnung geregelt. Unabhängig davon, ob die FHVOPol NRW diesen Regelungsauftrag mit § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FHVOPol NRW ausreichend umsetze, sei im konkreten Fall nicht zu befürchten, dass die dem Kläger zu gewährenden Leistungen der freien Heilfürsorge die Wiederherstellung seiner Polizeidienstfähigkeit ausschließen würden. Die Zahnlosigkeit des Kiefers stelle die Verwendbarkeit im Polizeivollzugsdienst auch dann nicht in Frage, wenn keine vollständige implantatgestützte Rekonstruktion erfolge. Eine Polizeidienstunfähigkeit des Klägers nach den Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300)“ sei auszuschließen. Diese weiter begründeten Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers nicht anzunehmen, dass er beanspruchen kann, ihm im Rahmen der freien Heilfürsorge die Kosten für die zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige Implantatversorgung zu erstatten. Zunächst wendet der Kläger zu Unrecht ein, das Verwaltungsgericht habe offensichtlich übersehen, dass bei ihm eine „Vollprothese“ vorliege, was bedeute, dass sein Kiefer „zahnlos“ sei. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich eine „beim Kläger bestehende Zahnlosigkeit des Kiefers“ fest (S. 9, 2. Absatz der Urteilsabschrift). Aber auch die Auffassung des Klägers, aus § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW folge in Verbindung mit den sich aus der PDV 300 ergebenden Anforderungen, dass ihm der begehrte Zahnersatz zu gewähren sei, ist nicht zutreffend. Richtig ist zwar, dass die freie Heilfürsorge nach § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes umfasst. Soweit der Kläger sich jedoch zur weiteren Begründung seiner Einschätzung auf die Regelungen der PDV 300 beruft, verkennt er die darin enthaltene maßgebliche Unterscheidung zwischen der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit. Daher greift es zu kurz, wenn der Kläger aus Nr. 7.2 Abs. 5 Sätze 2 und 3 der Anlage 1 zur PDV 300, wonach die „Zahnlosigkeit bereits eines Kiefers … die Tauglichkeit“ ausschließt, ableitet, dies führe (zwingend) auch zur Polizeidienstunfähigkeit. Während die Polizeidiensttauglichkeit die „gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ betrifft, bezeichnet die Polizeidienstfähigkeit die „gesundheitliche Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (vgl. Nr. 1.2 PDV 300). Daran anknüpfend ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Annahme der Polizeidienstfähigkeit einerseits und die Polizeidiensttauglichkeit andererseits. Für die Bejahung der (allgemeinen) Dienstfähigkeit (vgl. § 33 Abs. 1 LBG NRW) ist es ausreichend, dass der Beamte (aktuell) in der Lage ist, (gegebenenfalls auch trotz vorliegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen) die ihm obliegenden Dienstpflichten seines abstrakt-funktionelles Amtes zu erfüllen. Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit (vgl. § 116 Abs. 1 LBG NRW) voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Vgl. zur allgemeinen Dienstfähigkeit BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 60.13 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 – 6 A 2615/05 –, nrwe.de, sowie zur Polizeidienstfähigkeit BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2014 – 6 A 2662/12 –, nrwe.de, und Urteil vom 11. März 2009, a.a.O. Die Polizeidiensttauglichkeit, also die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst, verlangt hingegen eine über die aktuelle Dienstfähigkeit hinausgehende, die Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze betreffende Prognose, ob der Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (künftig) dauernd polizeidienstunfähig oder bis zum Eintritt in den Ruhestand regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen werden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16.12 –, juris, Die unterschiedlichen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit sind mit Blick auf die verschiedenen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Feststellung der Polizeidienst(un)fähigkeit ist dafür maßgeblich, ob der Polizeivollzugsbeamte derzeit seinen Dienst ausüben kann, oder ob möglicherweise – wegen gesundheitlicher Einschränkungen – seine Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel einzuleiten ist. Dagegen dient die der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dem Zweck, eine Abschätzung über die Entwicklung der Dienstfähigkeit über die gesamte Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze zu treffen. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a.a.O. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ein, über die aktuelle Polizeidienstfähigkeit hinausgehender Gesundheitszustand verlangt wird. Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele, bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden „natürlichen“ Rückgangs der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen. Dem entsprechend sieht auch Nr. 3.1 PDV 300 für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit vor, dass dabei – ausgehend von den Tauglichkeitsanforderungen der Nr. 2 und der Anlage 1 – „die altersbedingt eingetretenen Veränderungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und der seelischen Belastbarkeit (…) zu berücksichtigen“ sind. Dies alles zu Grunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn – wie hier im Hinblick auf die Zahngesundheit – im Rahmen der Polizeidiensttauglichkeit strengere Anforderungen gestellt werden als bei der Polizeidienstfähigkeit. Daher trifft es zunächst auch auf keine grundsätzlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es liege allein wegen der Zahnlosigkeit des Kiefers bzw. der Versorgung mit einer Vollprothese beim Kläger keine Polizeidienstunfähigkeit vor. Neben den – danach nicht durchgreifenden – auf die Regelungen der PDV 300 zur Polizeidiensttauglichkeit gestützten Einwänden benennt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er ohne die begehrte Implantatversorgung als polizeidienstunfähig angesehen werden müsste. Die von ihm geäußerten Bedenken, es sei damit zu rechnen, dass in Einsatzsituationen die Prothese herausfalle oder schlimmstenfalls verschluckt werde, überzeugen mangels näherer Substantiierung nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt, dass das beklagte Land zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, dass bei einer konventionellen prothetischen Versorgung Anlass zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit zu haben. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die aufgeworfene Rechtsfrage, „ob der Dienstherr einen Polizeibeamten auf den doppelten Festzuschuss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol NRW verweisen kann, obwohl der Kiefer des Beamten zahnlos ist und deshalb eine Vollprothese mangels Zähnen eine genügende Abstützung im Seitenzahngebiet nicht mehr hat, mit der Folge, dass der konventionelle Zahnersatz nach Ziffer 7.2 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 PDV 300 die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers zur Folge hat, oder ob der Dienstherr nicht vielmehr verpflichtet ist, zur Vermeidung der Polizeidienstunfähigkeit die Kosten für den partiellen Zahnersatz (Implantate) insgesamt im Rahmen der Fürsorgepflicht bzw. gemäß Ziffer 7.2 Abs. 6 Satz 1 PDV 300 zu übernehmen hat“, lässt sich auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).