Leitsatz: Erfolglose Klage eines Kriminalhauptkommissars, der Leistungen der freien Heilfür-sorge der Polizei für die Versorgung mit dem Arzneimittel Cialis zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion begehrt. Leistungen der freien Heilfürsorge der Polizei werden allein für Aufwendungen gewährt, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit dienen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 323,89 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 13. Mai 1957 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er erstrebt dessen Verpflichtung zur Gewährung von freier Heilfürsorge durch Erstattung seiner Aufwendungen für das Medikament „Cialis“. Mit Schreiben vom 3. November 2010 bestätigte sein behandelnder Arzt, der Facharzt für Urologie Dr. E. (K. ), dass es bei dem Kläger infolge einer operativen Entfernung der Prostata „zu einer vollständigen Erektilen Dysfunktion gekommen“ sei. Mittelfristig sei mit einer Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit zu rechnen, sofern ein regelmäßiges Schwellkörpertraining nach dem Kieler Schema von Prof. K1. durchgeführt werde. Er bitte um Prüfung der Kostenübernahme. Dieses „zur Vorlage bei der Krankenkasse“ ausgestellte Schreiben legte der Kläger beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums (PP) L. vor, wo es als Antrag auf „ein postoperatives Schwellkörpertraining mit 5 mg Cialis über 3 Monate“ aufgefasst und behandelt wurde. Auf ärztliche Verordnungen vom 15. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 beschaffte der Kläger das Medikament „Cialis“; die Kosten betrugen 323,89 Euro. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 teilte das PP L. dem Kläger mit, die Kosten könnten im Rahmen der freien Heilfürsorge nicht übernommen werden. Nach § 8 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol) würden die Kosten nur für verordnungsfähige Arzneimittel übernommen. Cialis sei nicht verordnungsfähig, wie sich aus § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V, § 14 der Arzneimittelrichtlinien ergebe. Danach seien Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität und insbesondere zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ausgeschlossen. Unter dem 15. März 2011 legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, bei anderen Patienten seines Urologen würden die Kosten des Kieler Therapiekonzepts von den Krankenkassen übernommen. Er beantragte zugleich die Kostenübernahme für ein Schwellkörpertraining mit „Cialis“ für sechs Monate. Das PP L. wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 8. Juli 2011 zurück. Zur Begründung verwies es unter anderem auf die schon im Ausgangsbescheid genannte Vorschrift des SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Danach seien potenzsteigernde Mittel sowohl für die gesetzlich Krankenversicherten als auch für die Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW, die freie Heilfürsorge beanspruchten, wirksam von dem Leistungsumfang ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. Juli 2011 zugestellt. Am 15. August 2011, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Mit Blick auf die Klage hat das PP L. das Verfahren über den weiteren Antrag des Klägers vom 15. März 2011 auf Kostenübernahme mit dessen Einverständnis ruhend gestellt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Er habe nach § 113 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes NRW (im Folgenden: LBG) einen Anspruch auf Kostenübernahme. Die beantragten Leistungen seien zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen. Sie seien zweckmäßig und wirtschaftlich. Ein Ausschluss der Leistungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Anders als zur Beihilfenverordnung NRW habe der Landesgesetzgeber bisher zur Heilfürsorge der Polizei keine Begrenzungen und Ausschlüsse geregelt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 16. Februar 2011 und dessen Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 zu verpflichten, seine Aufwendungen für das Präparat „Cialis“ aufgrund der ärztlichen Verordnungen vom 15. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 in Höhe von 323,89 Euro im Wege der freien Heilfürsorge zu übernehmen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat es unter Berufung auf einen Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) NRW darauf hingewiesen, dass § 113 Abs. 2 LBG allein die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen betreffe. Damit habe der Gesetzgeber eine Einschränkung gegenüber dem Leistungsumfang der Beihilfe vorgenommen. Das System der Beihilfe und das System der Freien Heilfürsorge unterschieden sich grundlegend voneinander. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 15. Oktober 2012 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG. Die Aufwendungen für das Medikament „Cialis“ seien notwendig und angemessen. Bei der erektilen Dysfunktion des Klägers handele es sich um ein krankhaftes Leiden im Sinne eines irregulären Körperzustandes, das mit dem Medikament jedenfalls gelindert werden könne. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die genannte Vorschrift auf die „Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit“ abstelle. Diese gegenüber der Beihilfenverordnung NRW einschränkende Formulierung bedeute keine Einschränkung im Leistungsumfang, sondern sei allein dem Umstand geschuldet, dass § 113 LBG Beamte im aktiven Dienstverhältnis betreffe. Diese Auslegung werde bestätigt durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol). Gegen das am 31. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 15. November 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Es hat den Antrag am 20. Dezember 2012 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5. August 2014, dem beklagten Land am gleichen Tag zugestellt, zugelassen. Mit der am 1. September 2014 eingegangenen Berufungsbegründung tritt das beklagte Land der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Es trägt vor, das Verwaltungsgericht setze zu Unrecht die Systeme der Beihilfe und der freien Heilfürsorge, insbesondere den jeweiligen Leistungsumfang, gleich. Die freie Heilfürsorge habe eine speziellere Zielsetzung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Beide Instrumente seien zwar in ihrer Zweckrichtung verwandt, systematisch und inhaltlich jedoch strukturell unterschiedlich. Schon hieraus ergäben sich naturgemäß erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Leistungsumfangs. Der über die freie Heilfürsorge hinausgehende Beihilfeanspruch belege, dass die Leistungen der freien Heilfürsorge begrenzt seien und ausschließlich auf die Einsatzfähigkeit der Polizei abstellten. Das beklagte Land beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das beklagte Land die Kosten für das Medikament „Cialis“ im Wege der freien Heilfürsorge trägt. Er hat nach § 113 Abs. 2 Satz 1 LBG zwar grundsätzlich Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dieser Anspruch ist jedoch beschränkt auf Aufwendungen bzw. Leistungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen sind (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 2 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol). Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung verwendbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308. Demnach rechtfertigen nur solche drohenden oder bereits eingetretenen Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit die Gewährung freier Heilfürsorge, die geeignet sind, die Verwendbarkeit des Beamten zu beeinträchtigen. Vgl. zu § 189 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 6 A 3513/95 -, juris, Rn. 14 ff. Dies ist bei einer erektilen Dysfunktion - für sich gesehen - nicht der Fall. Unbeschadet des Krankheitswertes dieser Beeinträchtigung wirkt sie sich auf die Verwendbarkeit des betroffenen Polizeivollzugsbeamten nicht aus und kann schon deshalb keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.