Beschluss
14 A 2362/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.14A2362.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Prüfungsordnung sei defizitär, weil sie die Vergabe von Zwischenwerten zwischen den Notenstufen 4,0 und 5,0 ausschließe, während zwischen den übrigen Notenstufen Zwischenwerte (z. B. 3,3 und 3,7) zulässig seien. Selbst wenn die Erteilung von derartigen Zwischenwerten zwischen den Notenstufen 4,0 und 5,0 nach der Prüfungsordnung möglich gewesen wäre, hätte sich hieraus kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergeben. Denn nach § 23 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 der Ordnung für die Prüfung zur Magistra Artium bzw. zum Magister Artium vom 3.7.2000 in der Fassung vom 10.6.2009 - MPO - setzt das Bestehen der Magisterprüfung voraus, dass sämtliche Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. Selbst wenn also den Prüfern die Vergabe der Noten 4,3 oder 4,7 möglich gewesen wäre und sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, hätte die Klägerin die Prüfung nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Prüfungsbescheid unter diesem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig erweist. Im Übrigen gibt es auch keine Rechtspflicht des Satzungsgebers, Zwischennoten unterhalb der Bestehensgrenze vorzusehen, so dass unter diesem Gesichtspunkt gegen die Satzung keine Bedenken bestehen. Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an Gicht und rheumatoider Arthritis nicht in der Lage gewesen, die Klausur zu erstellen. Dies werde durch ein ärztliches Attest des Internisten L. vom 21.10.2013 bestätigt. Den Angaben der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie infolge dieser Erkrankungen zum Zeitpunkt der Klausur am 22.11.2012 prüfungsunfähig gewesen wäre. Selbst wenn dem so gewesen wäre, etwa wegen eines Krankheitsschubs, hätte es der Klägerin oblegen, von der Prüfung zurückzutreten und unverzüglich ein Attest vorzulegen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und c MPO), nicht aber die Bewertung abzuwarten und dann mit der Begründung angeblicher Prüfungsunfähigkeit die Prüfung anzufechten. Vgl. zu dem auch ohne ausdrückliche Normierung geltenden Grundsatz, dass ein Prüfungsrücktritt unverzüglich zu erklären ist, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 - 6 C 22.02 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403, S. 58; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.10.2012 ‑ 14 A 2365/11 ‑, NRWE Rn. 4 f., vom 14.5.2012 - 14 E 421/12 -, NRWE, Rn. 7 und vom 2.2.2007 - 6 B 2767/06 -, NRWE, Rn. 8; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 282 f.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 142, 516 ff. Es entspricht ständiger Rechtsprechung (auch des Senats), dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 (285); OVG NRW, Beschlüsse vom 7.11.2012 ‑ 14 A 2325/11 ‑, NRWE Rn. 5 f., vom 30.4.2008 - 14 A 3072/07 -, NRWE, Rn. 10 ff. und vom 20.11.2008 - 14 E 1417/08 -, NRWE, Rn. 4 ff. Sollte die Klägerin mit ihrem Vortrag lediglich rügen wollen, ihr hätte ein weitergehender Nachteilsausgleich gewährt werden müssen (etwa in Form der Benutzung eines Computers), so kann ein Verfahrensfehler nicht festgestellt werden. Es ist Sache desjenigen, der einen Nachteilsausgleich begehrt, den benötigten Umfang des Ausgleichs zu beantragen. Von Amts wegen war die Beklagte nicht gehalten, insoweit tätig zu werden. Namentlich das vorgelegte Attest des Dr. K. vom 20.9.2012 gab lediglich die Empfehlung, der Klägerin eine schriftliche Prüfung zu Hause zu ermöglichen, was die Beklagte auch gewährt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie fühle sich in die Irre geführt und benachteiligt, weil der ihr als relevante Quelle benannte Philosoph Mill nicht zum Gegenstand der Prüfung gemacht worden sei. Die Klägerin stimmt dem Verwaltungsgericht darin zu, dass sie keinen Anspruch auf Benennung des konkreten Klausurthemas gehabt habe. Vor diesem Hintergrund konnte sie folglich nicht damit rechnen, dass der Philosoph Mill in jedem Fall Prüfungsgegenstand sein würde. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit im Hinblick auf die Prüfungsvorbereitung ist daher nicht ersichtlich. Sollte die Klägerin sinngemäß geltend machen wollen, dass anderen Prüflingen dieser Philosoph nicht benannt worden sei und diese sich gezielter hätten vorbereiten können oder aber dass dieser Philosoph in anderen Prüfungen nach entsprechender Vorabinformationen geprüft worden sei, ergäben sich aus diesen rein spekulativen Erwägungen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.